Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1975, Az.: BVerwG III C 40.74

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 40.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 18.12.1973 - AZ: IX A 26/73

Fundstelle

  • ZLA 1978, 32

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin (im Jahre 1901 geboren) ist Eigentümerin der beiden benachbarten Grundstücke in Zossen (DDR) in der Bahnhofstraße 1 und in der Berliner Straße 14. Das Grundstück in der Bahnhofstraße (221 qm) ist mit einem 4 geschossigen Wohnhaus, das Grundstück in der Berliner Straße (725 qm) mit einem 2 geschossigen Geschäftshaus bebaut.

2

Die Klägerin war bis zum Jahre 1955 oder 1956 in Zossen, Bahnhofstraße 1, wohnhaft. Danach hat sie Zossen unter Beachtung der dort geltenden Ausreisebestimmungen verlassen und sich zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem in Berlin (West) wohnhaften Ehemann begeben. Hier ist sie seit dem 27. Juli 1955 polizeilich gemeldet.

3

Auf den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) wegen Verluste an Grundvermögen stellte das Ausgleichsamt Schöneberg des Beklagten durch Bescheid vom 12. März 1968 einen Schaden an Grundvermögen in Höhe von 92.800 DM-Ost sowie darauf ruhende Verbindlichkeiten in Höhe von 40.887 DM-Ost fest. Der Bescheid wurde unanfechtbar.

4

Nach Ergehen des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes hob der Beklagte auf Grund der Neufassung des § 4 Abs. 1 BFG durch Bescheid vom 9. Dezember 1971 seien früheren Bescheid vom 12. März 1968 auf und lehnte zugleich die beantragte Feststellung von Vermögensschäden ab, weil keine Wegnahme gemäß § 4 Abs. 1 BFG gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluß vom 21. Dezember 1972 mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Ausgleichsamt verpflichtet gewesen sei, den unrichtigen Feststellungsbescheid aufzuheben und das Feststellungsbegehren abzulehnen.

5

Mit ihrer wegen des Änderungsbescheids vom 9. Dezember 1971 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß hinsichtlich ihrer Grundstücke in Zossen ein Wegnahmeschaden vorliege. Die Grundstücke würden von dem von ihr eingesetzten Buchsachverständigen und Helfer in Steuersachen Werner Krautz in Zossen verwaltet. Die für die Grundstücke eingehenden Mieten würden auf ein Sperrkonto eingezahlt, von welchem sie bisher lediglich bei ihren mehrfachen Besuchen in Zossen 15 DM-Ost für den Tag ausbezahlt bekommen habe. Die Klägerin hat die Aufhebung des Bescheids vom 9. Dezember 1971 beantragt.

6

Der Beklagte und der Beteiligte haben Klageabweisung beantragt und das Vorliegen eines Wegnahmeschadens gemäß § 4 Abs. 1 BFG verneint.

7

Durch Urteil vom 18. Dezember 1973 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil die Klägerin durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Ermessensbetätigung seitens des Beklagten verletzt sei. Da der ursprüngliche Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12. März 1968 rechtswidrig gewesen sei und der Klägerin such kein Rechtsanspruch auf Vertrauensschutz zur Seite stehe, habe die Rücknahme dieses Bescheids im Ermessen des Beklagten gestanden. Bei dieser Ermessensbetätigung müsse geprüft werden, ob in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen begründete Interessen die Verwaltung veranlassen können, von der Rücknahme des fehlerhaften Bescheids abzusehen. Eine dahin gehende Ermessensentscheidung habe der Beklagte unterlassen, so daß sein Rücknahmebescheid infolge Ermessensmangels rechtswidrig sei.

8

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten, mit der er geltendmacht, daß im angefochtenen Urteil die gemäß § 350 a LAG in solchen Fällen geltenden Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht richtig angewandt worden seien. Es treffe zwar zu, daß im Hinblick auf die beabsichtigte Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Feststellungsbescheids in besonders gelagerten Fällen Gesichtspunkte sozialer Art, die an sich erst bei einem Antrag des Betroffenen auf Niederschlagung von Rückforderungsansprüchen zu berücksichtigen seien, von der Verwaltung zum Anlaß genommen werden könnten, auf die vorherige formelle Abänderung des rechtswidrigen Bescheids zu verzichten. Es sei jedoch zweifelhaft, ob dieses in der Praxis geübte Verfahren rechtlich zulässig sei. Eine Verpflichtung dazu bestehe jedenfalls nicht. Sie bestehe mit Sicherheit dann nicht, wenn irgendwelche Gesichtspunkte einschlägiger Art nicht erkennbar seien.

9

Der Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1973 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin und der Beklagte sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

11

II.

Die zulässige Revision des Beteiligten erweist sich als unbegründet. Durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird Bundesrecht nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

Für die Entscheidung über die Revision des Beteiligten kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie sie meint, einen Vermögens schaden im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG erlitten hat oder ob, wie der Beteiligte geltend macht, ihr kein solcher Schaden entstanden ist. Denn in jedem Falle hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, daß der angefochtene Änderungsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1971 fehlerhaft ergangen ist. Sollte der Beklagte einen Wegnahme schaden der Klägerin zutreffend verneint haben, dann hat er jedenfalls mit der Aufhebung seines früheren Bescheides vom 12. März 1968 gegen § 335 a Abs. 2 LAG sowie § 37 a Abs. 2 FG und die dort jeweils ausdrücklich für anwendbar erklärten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts verstoßen.

13

Bei der Entscheidung, ob ein als rechtswidrig erkannter Verwaltungsakt zurückgenommen werden soll, spricht bei der Abwägung öffentlicher und privater Interessen das öffentliche Interesse regelmäßig für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Das folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der vollziehenden Gewalt. Demgegenüber findet das private Interesse zunächst bei der Prüfung des dem Begünstigten zustehenden Vertrauensschutzes seine Berücksichtigung. Von dem Ergebnis dieser im Rechtsbereich getroffenen Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen hängt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts jedoch dann nicht allein ab, wenn der Begünstigte keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann. Es bedarf dann noch einer Willensentscheidung der Behörde in Ermessensbereich, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit (im Hinblick auf die öffentlichen Belange) oder der Billigkeit (im Hinblick auf die soziale oder wirtschaftliche Lage des Bürgers) zu einem anderen Ergebnis führen kann. Öffentliche Belange können beispielsweise für den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts sprechen, wenn die Beseitigung des Verwaltungsakts nur in einem langwierigen und kostspieligen Verfahren zu erreichen wäre, dessen Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem erzielbaren Erfolg stehen würde. Auch kann trotz Fehlens der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes eine besondere Härtesituation für den Geschädigten gegeben sein, die die Behörde gleichfalls veranlassen kann, von der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes abzusehen.

14

Derartige Ermessensabwägungen müssen stattgefunden haben. Das hat der erkennende Senat nicht nur für den Fall der Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts (vgl. Urteile von 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - [BVerwGE 11, 124], vom 19. Oktober 1967 - BVerwG III C 123.66 - [BVerwGE 28, 122] und vom 25. Oktober 1973 - BVerwG III C 73.72 - [ZLA 1974, 57]), sondern auch für den Fall der Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts entschieden (vgl. Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]).

15

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts bejaht und einen Vertrauensschutz der Klägerin nicht für begründet erachtet. Es hat hiervon ausgehend aber gleichwohl mit Recht die Rücknahme als fehlerhaft angesehen, weil die Ausgleichsbehörden, wie die angefochtenen Entscheidungen zeigen, bei der Prüfung der rechtlich erheblichen Gesichtspunkte Ermessenserwägungen unterlassen haben. Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 1971 erweckt nämlich den Eimdruck, als habe sich die Behörde schlechthin für rechtlich verpflichtet gehalten, die frühere Schadensfeststellung aufzuheben. Im Beschwerdebeschluß wird eine solche Verpflichtung sogar ausdrücklich angenommen. Die Möglichkeit, daß private Belange des Betroffenen die Aufhebung als untunlich erscheinen lassen können, ist offenbar für ausgeschlossen gehalten worden. Unter diesen Umständen sind die angefochtenen Behördenentscheidungen fehlerhaft. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein Ermessensmangel wegen fehlender Betätigung des Ermessens vorliege, ist somit nicht zu beanstanden.

16

Allerdings braucht ein derartiger Ermessensmangel nicht unbedingt zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu führen. Eine unterlassene Ermessensausübung hat nur dann die Aufhebung des Verwaltungsaktes zur Folge, wenn die gebotene, jedoch unterlassene Ermessensbetätigung noch zu einem anderen rechtlich vertretbaren Ergebnis hätte führen können. Trotz unterlassener Ermessensausübung ist daher der angefochtene Verwaltungsakt nicht aufzuheben, wenn bei der vorzunehmenden Ermessensbetätigung nur ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts ergehen könnte, d.h. wenn jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt fehlerhaft wäre. Insofern ist die Rechtslage im Ergebnis mit denjenigen Fällen vergleichbar, in denen das Verwaltungsgericht eine Behörde ausnahmsweise zu einer inhaltlich bestimmten Ermessensausübung verpflichten darf, weil jedes andere Ergebnis rechtswidrig sein würde.

17

So liegt es jedoch im vorliegenden Falle nicht. Nach dem festgestellten Sachverhalt braucht nicht jede Ermessensausübung des Beklagten wiederum dazu zu führen, daß der frühere Feststellungsbescheid aufgehoben wird. Es kann, obwohl der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes spricht, nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte in jedem Falle rechtswidrig handeln würde, wenn er die Aufhebung dieses Bescheides unterließe. Die für die Ermessensausübung erforderlichen Erwägungen kann das Gericht nicht anstellen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1962 - BVerwG III C 75.59 - [BVerwGE 15, 196]). Aus diesem Grunde hat das Verwaltungsgericht mit Recht den Änderungsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1971 aufgehoben. Ob die Aufhebung auch aus anderen Gründen - möglicherweise, weil der Bescheid vom 12. März 1968 nicht rechtswidrig gewesen ist - hätte gerechtfertigt sein können, braucht der Senat nicht zu prüfen.

18

Hiernach ist das angefochtene Urteil durch Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu bestätigen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.925 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking Sigulla
Dr. Messerschmidt ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Fandré ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Schäfer