Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1974, Az.: BVerwG VI B 82.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 82.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 28.08.1974 - AZ: VG 4 K 1288/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. August 1974 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wird auf Verfahrensmängel und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen ordnungsgemäßen Antrag nicht gestellt. Ein solcher sei jedoch wesentliche Verfahrensvoraussetzung. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil einen Antrag auf Klageabweisung aufgenommen, obwohl ein solcher nicht gestellt worden sei. Insoweit lägen Verfahrensmängel vor. Durch die Frage der Antragspflicht werde die Klarheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im allgemeinen getroffen.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).
Nur auf die beiden vorstehend genannten Gründe kann in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt werden, dagegen können - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen. Mit der Beschwerde werden aber nur Verfahrensmängel geltend gemacht. Sine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht mit der erforderlichen Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 sowie Beschlüsse vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 - und vom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 -). Selbst wenn man in der Darlegung, durch die Frage der Antragspflicht werde die Klarheit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im allgemeinen getroffen, einen im übrigen unzureichenden Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sehen wollte, würde es sich insoweit wiederum um eine Frage des Verfahrensrechts handeln, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kriegsdienstverweigerungssachen zu einer Zulassung der Revision nicht führen kann (vgl. insgesamt zu dem Vorstehenden BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]; Beschlüsse vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 - und vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 177.73 -).
Nach alledem erweist sich die Beschwerde des Klägers mangels einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Begründung als unzulässig und ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.