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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1974, Az.: BVerwG I WB 141/74

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG I WB 141/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. November 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Koblenz zu tragen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller genügt vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Dezember 1974 seiner Wehrdienstpflicht. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in D. wies ihm in Kenntnis dieser Tatsache unter dem 22. August 1974 für die Fachhochschule F. bevorzugt einen Studienplatz zu, worauf er sich dort für das am 23. September 1974 beginnende Wintersemester immatrikulierte. Unter dem 28. August 1974 beantragte er mit folgender Begründung für die Zeit vom 20. September 1974 bis zum 31. Dezember 1974 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge:

"Auf Grund der Übergangsbestimmungen des hessischen Kultusministers ist mir zum Wintersemester 74/75 ein Studienplatz an der FHS F. zugewiesen worden. Das Wintersemester 74/75 beginnt am Montag den 23. September 1974. Um das Studium an der FHS F. aufnehmen zu können ist es notwendig, daß ich vom Freitag den 20. September 1974 bis zum Ende meiner Grundwehrdienstzeit von der Bundeswehr beurlaubt werde.

Da nach Auskunft der FHS F. die Übergangsbestimmungen des hessischen Kultusministers nur noch für dieses Semester gelten, würde ich bei einer Nichtgewährung des Sonderurlaubs einer besonderen Härte ausgesetzt. Die Folge wäre, daß ich mein Abitur nachmachen müßte. Dies ist gleichbedeutend mit einer Verlängerung meiner Ausbildungszeit um 3 Jahre."

2

Hierzu stellte der Rektor der Fachhochschule F. unter dem 7. Oktober 1974 fest, daß die Übergangsbestimmungen, welche die Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule mit den alten Bildungsvoraussetzungen ermöglichten, noch bis zum 31. Dezember 1975 gälten. Außerdem bestätigte er, daß der dem Antragsteller zugewiesene Studienplatz von einem anderen Bewerber nicht ausgenutzt werden könne und daß die Chancen des Antragstellers, in einem der beiden nächsten Aufnahmetermine mit den günstigen Übergangsbedingungen einen Studienplatz zu erhalten, wegen der größeren Zahl von Bewerbern schlechter seien.

3

Der Kommandeur der ... Panzerdivision lehnte den Antrag unter dem 17. Oktober 1974 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe es selbst zu vertreten, daß er sich nach Abschluß seiner Berufsausbildung im September 1972 bzw. nach Erhalt des Musterungsbescheids vom 5. April 1973 nicht mit dem Kreiswehrersatzamt in Verbindung gesetzt und eine studiengünstige Einberufung angestrebt habe.

4

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 30. Oktober 1974 wurde vom Kommandierenden General des ... Korps inzwischen mit Bescheid vom 13. November 1974 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, es bedeute keine besondere Härte für den Antragsteller, wenn er sein Studium im Sommersemester 1975 beginne, die Wartezeit von zwei einhalb bis drei Monaten könne er im erlernten Handwerk überbrücken. Es sei unerfindlich, wieso ihm für das Sommersemester kein Studienplatz zuerkannt werden sollte, wenn er einen solchen für das laufende Semester sogar fehlerhaft erhalten habe. Aus der vom Antragsteller geltend gemachten Beurlaubung eines Kameraden könne er keine Rechte herleiten, da dieser Fall entweder anders gelagert oder die Beurlaubung unter Verstoß gegen die bestehenden Richtlinien erfolgt sei.

5

2.

Bereits unter dem 25. Oktober 1974 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Koblenz den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den ablehnenden Bescheid des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 17. Oktober 1974 beantragt, um "die sofortige Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule F." zu erreichen. Zur Sache führte er noch aus:

"Am 17.10.74 ließ ich der ...PzDiv durch meinen BttrFw mitteilen, daß ich am 2./3.10.74" (richtig: 72) "an einer Aufnahmeprüfung des Hessenkollegs teilgenommen habe, um im Sommer 73 am Lehrgang XVI des Hessenkollegs in Flur teilzunehmen.

Am 22.10.74 erhielt ich den ablehnenden Bescheid des DivKdr der ...Pz.Div. ohne Rechtsmittelbelehrung.

Im ersten Abschnitt des Bescheids heißt es, daß die Gründe für meine Einberufung zum 1.10.73 unberücksichtigt bleiben. Ich bin der Meinung, diese Gründe sind sehr wichtig, weil ein Widerspruch gegen diesen Termin abgelehnt wurde.

Im zweiten Abschnitt wird verschwiegen, daß ich mich bereits am Hessenkolleg, wie schon vorher berichtet beworben hatte. Es wird außerdem nicht erwähnt, daß ich meine Gesellenprüfung ein halbes Jahr früher abgelegt habe (regulär erst im Febr./März 73). Es ist auch nicht berücksichtigt, daß nach den neuesten BMVg-Blatt das KWEA F. mich nicht auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, zu einem anderen Zeitpunkt einberufen zu werden. Ich sagte damals dem Herrn, der meinen Wehrpaß ausstellte, daß sich bei mir in der nächsten Zeit einiges ändern würde (z.B. Heirat, Weiterbildung), worauf dieser nur erwähnte, daß dies erst mal geschehen müsse.

Es handelt sich hierbei nicht nur um eine Ausbildungsverzögerung, sondern darum daß

1)
eine Ausbildungsverlängerung stattfindet

2)
ein Semester Förderungswürdigkeit verlorengeht

3)
der Gleichbeitsgrundsatz verletzt wird

4)
ein Studienplatz unbesetzt bleibt

5)
die Entscheidung dem öffentlichen Interesse entgegensteht, weil Steuergelder für der unbesetzter Studienplatz aufgewendet werden müssen.

Ich beantrage eine einstweilige Verfügung, weil

1)
bis zur Entscheidung der vor mir eingelegten Beschwerde und des VerwG Verfahrens mir ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, da ich bei längerem Fernbleiben vom Studium das Semester wiederholen muß, weil der nachzuholende Stoff ein Ausmaß erreicht, das nicht aufzuholen ist.

2)
meiner Meinung noch ein öffentliches Interesse besteht, mein Studium aufzunehmen, da der Studienplatz anderenfalls leer bleibt und ich von der ZVS, trotz der Angabe bis zum 31.12.74 Wehrdienst zu leisten, bevorzugt zugelassen wurde.

3)der Gleichheitsgrundsatz nicht gewahrt ist, da bereits ein Kamerad, der am 1.10.73 mit mir eingezogen wurde, beurlaubt ist.

4)
der DivKdr anscheinend den Antrag doch nicht so sorgfältig bearbeitet hat wie es Vorschrift ist, denn es wurde nichts vom Hessenkolleg erwähnt, es wurde das öffentliche Interesse außerachtgelassen und keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Die Bearbeitung des Antrages dauerte außerdem weit mehr als die Zeit, die in der WBO vorgesehen ist. (1 Monat)

5)
das Ansinnen des Rektors der FHS außerachtgelassen wurde.

Wenn das VerwG, den Antrag ablehnen würde, wären die Studenten bevorzugt, die keinen Dienst im Sinne des WehrpflG oder ZivildG leisten. Ich bitte das VerwG, meinen Antrag positiv zu entscheiden."

6

Die ... Panzerdivision nahm hierzu dahin Stellung, der Antragsteller habe sich z.B. zum 1. Juli statt zum 1. Oktober 1973 einberufen lassen können, wenn er im Wintersemester 1974/75 ein Fachhochschulstudium habe aufnehmen wollen.

7

3.

Mit Beschluß vom 8. November 1974 verwies die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz die Sache auf Antrag der ... Panzerdivision, dem sich der Antragsteller angeschlossen hatte, an das "Truppendienstgericht Koblenz" (richtig: Truppendienstgericht Mitte, 2. Kammer, in Koblenz). Dieses erklärte sich mit Beschluß vom 15. November 1974 ebenfalls für unzuständig und legte den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vor.

8

4.

Hinsichtlich des übrigen Vertrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

9

II

1.

Einstweilige Anordnungen können, obwohl sie in der Wehrbeschwerdeordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, auch im Rahmen eines Wehrbeschwerdeverfahrens ergehen (BVerwGE 33, 42). Der Senat ist hierfür als Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung) zuständig. Denn in der Hauptsache hat über eine weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die ablehnenden Bescheide vom 17. Oktober 1974 und vom 13. November 1974 der Inspekteur des Heeres zu entscheiden, so daß der bei Zurückweisung auch der weiteren Beschwerde veranlaßte Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zu richten wäre (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 WBO).

10

2.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil ein Antrag nach § 17 Abs. 1 WBO auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - derzeit offensichtlich erfolglos bleiben müßte:

11

Nach § 12 Satz 1 SUV (VMBl 1973 S. 254) kann einen Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst leistet, aus wichtigem Grunde Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei unterliegt jedenfalls die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes und einer besonderen Härte der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ob der Vorgesetzte bei Bejahung dieser Fragen den Urlaub im Übrigen zu Recht abgelehnt hat, kann hingegen, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO).

12

Die Nichtgewährung des Urlaubs würde für den Antragsteller jedenfalls keine "besondere Härte" im Sinne des § 12 Satz 1 SUV bedeuten. Der einzige Umstand, den er ursprünglich als besondere, d.h. über die allgemeine Belastung fortbildungswilliger Wehrpflichtiger hinausgehende Schwierigkeit seiner persönlichen Lage angeführt hatte - er könne nur bis zum 31. Dezember 1974 sein Studium ohne Nachholung des Abiturs beginnen -, hat der Nachprüfung nicht standgehalten; denn der Rektor der Fachhochschule F. hat bestätigt, daß die erleichterten Übergangsbedingungen noch bis zum 31. Dezember 1975 gelten. Dabei braucht nicht berücksichtigt zu werden, daß dem Antragsteller für das laufende Semester von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund in fehlerhafter Weise, nämlich trotz Kenntnis seiner Wehrdienstverpflichtung, ein Studienplatz zugeteilt wurde; denn die Notwendigkeit der vollen Ableistung des Wehrdienstes kann durch eine fehlerhafte begünstigende Verwaltungsmaßnahme einer zur Dispensierung von dieser Pflicht nicht befugten Stelle nicht in Frage gestellt werden.

13

Eine Verzögerung des Studiums lediglich um zweieinhalb bis drei Konnte stellt keine besondere Harte dar und zwingt nicht zu einer Verkürzung der Militärischen Ausbildungszeit.

14

Hat der Antragsteller sonach wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf den begehrten Urlaub, so kann ihn ein solcher auch nicht dann gewährt werden, wenn, wie er behauptet, in einen Vergleichsfall anders verfahren worden sein sollte. Denn es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn im Vergleichsfall eine Begünstigung unter Verstoß gegen die bestehenden Gesetze erfolgte ("kein Anspruch auf Fehlerwiederholung", vgl. BVerwG Beschluß vom 27. Februar 1974 - I WB 203/72 - und die dort angeführte Literatur). Durch eine Verletzung von Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses wäre der Antragsteller persönlich nicht beschwert, so daß offenbleiben kann, ob dem Antragsteller nicht ohnehin das - auf Grund fehlerhafter Zuweisung eines Studienplatzes belegte - laufende Semester angerechnet wird und ob das öffentliche Interesse an der Ausnutzung eines solchen Studienplatzes wirklich größer ist als das an der vollen Ableistung des Wehrdienstes. Den angeblichen Verlust "eines Semesters Förderungswürdigkeit" hat der Antragsteller nicht näher konkretisiert, begründet und glaubhaft gemacht; da im Anordnungsverfahren nur auf präsente Beweismittel zurückgegriffen werden kann, kann auf dieses Vorbringen sonach nicht eingegangen werden.

15

3.

Der Antrag ist sonach als unbegründet zurückzuweisen.

16

Der Senat sieht keinen Anlaß, dem Antragsteller nach § 20 Abs. 2 Satz WBO die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht Mitte und vor dem Senat aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Kosten, die vor dem Verwaltungsgericht Koblenz entstanden sind, gründet sich auf die entsprechende Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwGE 43, 193 f [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; BVerwG Beschlüsse vom 4. November 1969 - I WB 39/69 - undvom 2. September 1974 - I WB 91/74).

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide