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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1974, Az.: BVerwG I WB 203/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1974
Aktenzeichen
BVerwG I WB 203/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Wandel,
Oberleutnant Maaß als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Mit Erlaß vom 6. Oktober 1970 lehnte das Luftwaffenamt (LwA) einen Antrag der Flugzeugführerschule "S" auf Anerkennung der Bordmechanikerausbildung für die TRANSALL C-160 als Stabsfeldwebellehrgang Teil II ab. In Nr. 4 eines Erlasses vom 28. Juli 1971 bestimmte der Inspekteur der Luftwaffe in Abänderung des Erlasses vom 6. Oktober 1970 daß die TRANSALL-Ausbildung für Bordmechaniker zu einem Teil auf den Stabsfeldwebellehrgang Teil II (nämlich als Teil A des Lehrgangs für Bordtechnische Offiziere anzurechnen sei, daß es aber bei einer, wenn auch verkürzten, Ausbildung (Teil B des Lehrgangs) verbleiben müsse.

2

2.

a)

Der Antragsteller war, damals Hauptfeldwebel, auf Antrag vom 23. Februar 1970 am 29. Juli 1970 nach, der 2. Übergangsregelung zu § 39 SLV a.F. vom 30. September 1969 als Bewerber für die Laufbahn der Offiziere de militärfachlichen Dienstes zugelassen worden und nahm vom 5. Januar 1971 bis zum 17. Februar 1971 mit Erfolg am Stabsfeldwebellehrgang Teil I teil. Mit Schreiben vom 10. November 1970, 7. September 1971 und 6. November 1971 beschwerte er sich über die unter 1. wiedergegebene Regelung, weil danach seine bisherige Bordmechanikerausbildung nicht als vollständiger Stabsfeldwebellehrgang Teil II anerkannt werde. Er erblickte darin eine Benachteiligung gegenüber den Bordmechanikermeistern der BOEING 707 (B 707) - bei denen die - kürzere - Ausbildung auf der B 707 als vollwertiger Stabsfeldwebellehrgang Teil II anerkannt werde. Die B 707 werde nur im normalen Flugverkehr verwendet, die TRANSALL auch zu taktischen Flügen eingesetzt. Die Arbeit in der ATV-Gruppe für Auswertung von Flugergebnissen, Truppenversuche betreffs Leistung und Einsatzmöglichkeiten sowie Vorschriftenerstellung für Wartung, Instandsetzung und Flugbetrieb, auf die Sich die Besatzung der TRANSALL verlassen können müsse, basiere auf Erfahrungen und Kenntnissen, die in mehr als fünf Jahren mit 40-wöchiger Vorausbildung erworben worden seien; ihre Ergebnisse seien in der Dokumentation zu verwerten. Er und ein weiterer Hauptfeldwebel hätten zwar keine, teilweise nur siebenwöchige, Industrieeinweisung als "Ingenieurausbildung", dafür aber als einzige von insgesamt 13.707 Bordmechanikern eine Vorausbildung von 40 Wochen auf der TRANSALL erhalten (16 Wochen technischer Einweisungslehrgang mit Fachprüfungen in Frankreich, 6 Wochen fliegertheoretische Ausbildung mit Abschlußprüfung in Wunstorf, mehrere Monate fliegerische Ausbildung mit Abschlußprüfung in Wunstorf). Ein spezieller Lehrgang sei auch für Bordmechaniker der TRANSALL nutzlos.

3

b)

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 18. Juli 1972, ausgehändigt am 25. Juli 1972, als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt:

4

Nach der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in der Fassung vom 30. Mai 1969 sei das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach Teilnahme an einem Stabsfeldwebellehrgang Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Die Bordmechaniker B 707 seien im Zeitpunkt der Einführung dieser Laufbahn bereits Stabsfeldwebel gewesen oder hätten die Stabsfeldwebelprüfung bestanden gehabt. Auch die Anerkennung ihrer Fachausbildung bei der Firma BOEING als fachlicher Stabsfeldwebellehrgang sei schon vorher - durch Erlaß vom 3. März 1969 - erfolgt; es sei damit einer einmaligen Ausnahmesituation Rechnung getragen worden, die Frage einer späteren Beförderung zum Bordtechnischen Offizier habe sich damals gar nicht gestellt. Die bisherige Ausbildung des Antragstellers werde dadurch berücksichtigt, daß er - statt an einem Lehrgang für Flugzeugstabsmeister von 24 Ausbildungswochen, gegebenenfalls nach vorheriger Teilnahme an einem Lehrgang für Flugzeugmechanikermeister von 14 Ausbildungswochen - nur an dem verkürzten Teil B des Stabsfeldwebellehrgangs Teil II mit einer Ausbildungsdauer von höchstens 10 Wochen teilzunehmen brauche.

5

3.

a)

Hiergegen begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 1972, beim BMVg eingegangen am 8. August 1972, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm seine Bordmechanikerausbildung als Stabsfeldwebellehrgang Teil II anzuerkennen.

6

Zur Begründung trug er noch vor, im Grunde genommen sei die unterschiedliche Behandlung der Bordmechaniker als Verstoß gegen den Gleichheitssatz erkannt worden, wie sich aus der durchaus unüblichen Unterteilung der Stabsfeldwebelausbildung Teil II in einen anrechenbaren und einen nicht anrechenbaren Teil ergebe.

7

b)

Der BMVg legte den Antrag unter dem 29. September 1972 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. Er führte aus:

8

Der Antragsteller sei nicht etwa früher schon einmal unter die 2. Übergangsregelung gefallen und hätte deshalb die Stabsfeldwebelausbildung "noch einmal" mitzumachen. Die unterschiedliche Behandlung der Bordmechaniker verschiedener Luftfahrzeugmuster habe ihren Grund in der verschiedenen Ausgangslage, so daß nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen worden sei. Die Unterteilung des Stabsfeldwebellehrgangs Teil II sei nicht neu und nicht ad hoc getroffen worden; eine entsprechende Aufteilung habe es schon vor dem 28. Juli 1971 und bei anderen Lehrgängen gegeben, sie entspreche der Ausbildungsanweisung Nr. 4444 vom 16. Juli 1964 und der Anweisung Nr. 3001 des Generals Versorgung und Truppentechnik der Luftwaffe vom 12. Dezember 1967.

9

4.

Der Antragsteller nahm vom 30. August bis 3. November 1972 erfolgreich am geforderten Lehrgang teil und beantragte deshalb unter dem 29. Dezember 1972,

10

festzustellen, daß die Nichtanerkennung seiner Bordmechanikerausbildung als vollwertiger Teil II der Stabsfeldwebelausbildung rechtswidrig war;

11

hilfsweise, den BMVg zu verpflichten, ihn hinsichtlich seiner Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und der dort für eine Beförderung erforderlichen Laufzeiten so zu stellen, wie wenn er seine Stabsfeldwebelausbildung am 6. Oktober 1970 abgeschlossen gehabt hatte;

12

ferner, seine notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.

13

Er bestritt unter Hinweis auf eine Ausbildungsanweisung vom 23. Juli 1958 die Üblichkeit der Unterteilung des Teils II des Stabsfeldwebellehrgangs. Der Lehrgang, dem er sich habe unterziehen müssen, sei auch eindeutig der Stabsfeldwebellehrgang Teil II in vollem Umfang; die Teilnehmer, die nicht Bordmechaniker der TRANSALL seien, müßten wohl keine weitere technische Ausbildung durchlaufen.

14

Der BMVg vertrat die Auffassung, der Feststellungsantrag sei unbegründet, der Hilfsantrag unzulässig. Er belegte im einzelnen die Unterteilung des Lehrstoffes des Stabsfeldwebellehrgangs Teil II in die Abschnitte A und B und wies darauf hin, daß die fünf nach § 28 SLV zugelassenen Teilnehmer anders als die nach § 39 SLV zugelassenen nach Abschluß des Lehrgangs noch die Lehr- bzw. Überprüfungsberechtigung für Bordmechaniker erwerben müßten.

15

Der Antragsteller entgegnete, bei dem Teil B des Stabsfeldwebellehrganges Teil II handele es sich in Wirklichkeit um die Fachausbildung der Normalregelung für die Ausbildung nach § 28 SLV a.F., die höhere Anforderungen stellen müsse als die Ausbildung nach den Übergangsregelungen.

16

5.

Anfang Juli 1973 bestand der Antragsteller auch den Offizierslehrgang und wurde sodann zum Leutnant befördert.

17

Einer Verweisung seines Hilfsantrags vom 29. Dezember 1972 widersprach er.

18

II

1.

a)

Das Begehren des Antragstellers, ihm seine Bordmechanikerausbildung als vollwertigen Stabsfeldwebellehrgang Teil II anzuerkennen, war zulässig. Gegenstand dieses Begehrens war nicht die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, sondern nur der Anspruch, einen Teil des vorausgehenden Lehrgangs nicht ableisten zu müssen. Es handelte sich also um die Art der Ausbildung des Antragstellers für das erstrebte Ziel und damit um eine Frage seiner Verwendung, über die der Vorgesetzte im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses zu befinden hatte. Sein Status wurde dadurch noch nicht berührt. - Der Antragsteller begehrte eine Maßnahme hoheitlichen Inhalts, deren Unterlassung ihn nach seinem Vortrag in seinen in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO aufgeführten Rechten verletzte. Denn er berief sich ausdrücklich auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und damit auf ein ihm nach § 6 Satz 1 SG zustehendes staatsbürgerliches Recht.

19

Der Antragsteller ging auch zulässigerweise vom zunächst gestellten Aufhebungsantrag zum Feststellungsantrag über, als er den von ihm noch geforderten Teil des Stabsfeldwebellehrgangs Teil II erfolgreich abgelegt hatte, wodurch sein ursprüngliches Begehren erledigt war. Das erforderliche berechtigte Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, weil diese dem Antragsteller die Durchsetzung seines Anspruchs erleichtern würde, rangdienstaltersmäßig so gestellt zu werden, wie wenn er seine Stabsfeldwebelausbildung schon am 6. Oktober 1970, also ohne die von ihm geforderte und auch inzwischen geleistete weitere Ausbildung, abgeschlossen gehabt hätte.

20

b)

Der "Hilfsantrag" auf Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller laufbahnmäßig besserzustellen, ist kein echter Hilfsantrag, da er nicht das Unterliegen, sondern das Obsiegen mit dem unter a) behandelten Antrag voraussetzt. Er ist andererseits nicht etwa, wie der BMVg meint, unter dem Gesichtspunkt der Antragserweiterung unzulässig. Denn er konnte in sinnvoller Weise erst gestellt werden, als sich, der im Vorverfahren gestellte Verpflichtungsantrag erledigt hatte; wäre diesem sofort Rechnung getragen worden, so hätte sich keine Beförderangsverzögerung zu ergeben brauchen.

21

Der Antrag auf Folgenbeseitigung ist aber deshalb unzulässig, weil er den Status des Antragstellers betrifft und sich somit gegen den Dienstherrn, nicht gegen den Vorgesetzten richtet. Hierfür ist, wie sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 VBO i.V.m. § 31 Satz 1 SG ergibt, nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern nach § 59 Abs. 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Da der Antragsteller der Verweisung ausdrücklich widersprochen hat, war insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur die Unzulässigkeit des Rechtswegs auszusprechen und von einer Verweisung abzusehen (vgl. BVerwGE 33, 307).

22

2.

Der Antrag auf Feststellung, daß die Nichtanerkennung der Bordmechanikerausbildung des Antragstellers auf der TRANSALL als vollwertiger Teil II der Stabsfeldwebelausbildung rechtswidrig war, ist unbegründet.

23

a)

Nach § 30 Abs. 1 SLV (§ 28 Abs. 1 SLV a.F.) kann zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zugelassen werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule (früher Mittelschule) oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt (Nr. 1) und als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat (Nr. 2). Die Ausbildung zum Offizier dauert dann nach § 31 Abs. 1 SLV (§ 29 Abs. 1 SLV a.F.) mindestens drei Jahre, worauf die vor der Zulassung liegende Dienstzeit als Feldwebel, Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel bis zu 18 Monaten angerechnet werden kann.

24

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SLV (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SLV a.F.) können bis zum 31. Dezember 1974 (ursprünglich 1972) Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bei Eignung auch ohne die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 31 Abs. 1 SLV (§§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 SLV a.F.) - Zeugnis über entsprechenden Schulbesuch bzw. Bildungsstand und eineinhalb- bis dreijährige Ausbildung - zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden.

25

Das gleiche gilt für Soldaten, die eine Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben, aber noch nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden sind; Unteroffiziere, die sich noch in der Ausbildung zum Stabsfeldwebel befinden oder denen die Ausbildung zum Stabsfeldwebel durch die Stammdienststelle bereits zugesagt worden ist, schließen diese Ausbildung nach Nr. 9 Buchst. a der Richtlinien vom 19. Juni 1969 (VMBl 292) ab und sind dann ebenso zu behandeln.

26

Nach einer "2. Übergangsregelung" vom 30. September 1969 schließlich konnten auf einen bis zum 31. März 1970 zu stellenden Antrag unter gewissen Voraussetzungen (grundsätzlich erfolgreiche Ablegung der Bildungsprüfung III) Hauptfeldwebel (und Oberfeldwebel, die diesen Dienstgrad mindestens zwei Jahre innehatten), auch ohne daß ihnen die Ausbildung zum Stabsfeldwebel durch die Stammdienststelle bereits zugesagt war, noch "zum Stabsfeldwebellehrgang und nach bestandener Stabsfeldwebelprüfung zur Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden". Die Eignung dieser Bewerber wurde auf Grund der Beurteilung durch ihre Vorgesetzten und in einem besonderen Auswahlverfahren festgestellt; die Auswahl erfolgte insoweit nach dem Bedarf in den einzelnen Fachrichtungen.

27

b)

Nach § 42 Abs. 1 (§ 39 Abs. 1 a.F.) i.V.m. § 30 Abs. 1 (§ 28 Abs. 1 a.F.) SLV kommen somit von jenen Unteroffizieren, die kein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen, zwar nicht nur Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel für eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in Betracht, sondern auch Soldaten, die noch nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden sind. Während aber Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel - bei Vorliegen der immer erforderlichen Eignung - ohne weiteres zugelassen werden können, müssen nach der gleichen Bestimmung, die als Rechtsverordnung materielles Recht darstellt, alle anderen Bewerber "eine Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben". Dem hat der BMVg auch bei den Übergangsregelungen für jene Bewerber, die am 5. Juni 1969, dem Tag des Inkrafttretens der genannten Bestimmung (vgl. Art. 3 der 5. Verordnung zur Änderung der SLV vom 28. Mai 1969 - BGBl. I, 457) noch keine Stabsfeldwebelprüfung bestanden hatten, dadurch Rechnung getragen, daß er den Abschluß einer bereits laufenden oder zugesagten Stabsfeldwebelausbildung (Nr. 9 der Richtlinien vom 19. Juni 1969) bzw. die Zulassung zu einer solchen (2. Übergangsregelung) verlangt hat. Dabei ist der BMVg in rechtlich unangreifbarer Weise von § 14 Abs. 3 Nr. 2 SLV ausgegangen, wonach Voraussetzung der Beförderung zum Stabsfeldwebel "das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundeswehr" ist.

28

Der Antragsteller unterlag - was zwischen den Beteiligten auch gar nicht streitig ist - bei Einführung der neuen Laufbahn von vornherein der 2. Übergangsregelung, weil er damals weder Stabsfeldwebel oder Oberstabsfeldwebel war noch eine Stabsfeldwebelprüfung bestanden oder auf Grund seiner Ausbildung als bestanden, anerkannt erhalten hatte. Er hat selbst nicht behauptet, daß er im Vergleich zu den anderen Bewerbern nach der 2. Übergangsregelung benachteiligt worden wäre. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung und der ergangenen Durchführungsbestimmungen ist vom Senat in einer großen Anzahl von Entscheidungen festgestellt worden (vgl. etwa für die LuftwaffeBeschluß vom 30. August 1972 - I WB 57/71). Im Hinblick auf die gestiegene Bedeutung der Stabsfeldwebelprüfung - bei Eignung Eröffnung einer neuen Offizierslaufbahn - ist es auch nicht zu beanstanden, daß der BMVg nunmehr bei der Anrechnung anderer Ausbildungsabschnitte auf den zu fordernden Fachlehrgang zurückhaltend war und überhaupt das Ziel im Auge behielt, einen hochwertigen und möglichst gleichwertigen Wissens- und Erfahrungsstand aller Bewerber sicherzustellen, die nicht, ohnehin schon als Stabsfeldwebel oder Oberstabsfeldwebel oder wegen Bestehens der Stabsfeldwebelprüfung bei entsprechender Eignung zuzulassen waren; daß durch die notwendige Generalisierung der dabei gestellten Anforderungen je nach Bildungsstand und bisherigem Einsatz bei einzelnen Bewerbern Härten entstehen konnten, macht die Regelung nicht rechtswidrig (vgl. BVerfGE 11, 245, 254 [BVerfG 28.06.1960 - 2 BvL 19/59]; 13, 21, 29 [BVerfG 26.06.1961 - 1 BvL 17/60]; 17, 1, 23; 26, 265, 275) [BVerfG 02.07.1969 - 1 BvR 669/64]. Wenn der BMVg andererseits eine bereits durchgeführte Ausbildung zum Teil auf den Stabsfeldwebellehrgang Teil II anrechnete und diesen deshalb in einen Teil A und einen Teil B aufgliederte, so verstieß das gegen keine materiellrechtliche Vorschrift und trug lediglich dem verfassungskräftigen Übermaßverbot Rechnung, kann also nicht als unfolgerichtiges Verhalten gewertet werden. Insgesamt gesehen stand dem BMVg bei der Ausgestaltung des Lehrgangs und seiner Anforderungen ein weiter Ermessenspielraum zu, den er nicht überschritten hat; die Zweck mäßigkeit der Ausgestaltung im einzelnen hat der auf die Prüfung der Recht mäßigkeit beschränkte Senat nicht zu untersuchen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 VBO). Ob die durch Erlaß vom 3. März 1969 erfolgte Anerkennung einer "Industrieeinweisung" der Bordmechaniker der B 707 als fachlicher Stabsfeldwebellehrgang damals sachlich unbegründet war, kann insoweit offenbleiben.

29

c)

Der Antragsteller vergleicht diese Industrieeinweisung aber außerdem unter dem Gesichtspunkt der Verlegung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG mit seiner eigenen Ausbildung. An den Gleichheitssatz ist auch die vollziehende Gewalt gebunden; er ist auch dort zu wahren, wo die Rechtsverhältnisse innerhalb eines besonderen Gewaltverhältnisses geregelt werden (vgl. BVerwGE 43, 88, 93) [BVerwG 25.03.1970 - I WB 137/69]. - Der Gleichheitssatz untersagt u.a., gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Die sachlichen Gegebenheiten liegen hier aber nicht gleich: Die Bordmechaniker auf der B 707 wurden nach der 1. Übergangsregelung zu der neuen Laufbahn zugelassen. Dabei kann offenbleiben, ob sie unmittelbar nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SLV (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SLV a.F.) zugelassen wurden (weil ihnen schon vor Einführung der neuen Laufbahn die Industrieeinweisung bei der Firma BOEING durch Erlaß vom 3. März 1969 etwa nicht nur als Stabsfeldwebellehrgang Teil II, sondern auch als Stabsfeldwebelprüfung anerkannt worden war) oder ob die Zulassung nach Nr. 9 der Richtlinien vom 19. Juni 1969 erfolgte (weil sie sich insofern noch "in der Ausbildung zum Stabsfeldwebel" befanden, als sie etwa erst in der Folgezeit den Stabsfeldwebellehrgang Teil I absolvierten).

30

Durch die seinerzeitige Anerkennung ihrer Industrieeinweisung als Stabsfeldwebellehrgang Teil IX bzw. Stabsfeldwebelprüfung gewannen sie freilich gegenüber den Bewerbern, die beim Inkrafttreten der Neuregelung noch keine solche Prüfung bestanden oder anerkannt erhalten hatten, einen ausbildungsmäßigen Vorteil (wobei offen ist, ob sich dieser durch entsprechend frühere Beförderung auch in einen laufbahnmäßigen Vorsprung umgesetzt hat). Dies geschah aber nicht, um sie im Hinblick auf die spätere Zulassung zur neuen Laufbahn in willkürlicher Weise gegenüber den Bordmechanikern auf anderen Luftfahrzeugmustern zu bevorzugen, sondern um ihre Beförderung auf die damals für sie (und nicht für die Bordmechaniker auf anderen Luftfahrzeugmustern) neu ausgebrachten Stabsfeldwebelstellen zu ermöglichen; die damalige Förderungsmaßnahme war also an einer ganz anderen Zielvorstellung ausgerichtet und hatte auch nur eine entsprechend geringere Auswirkung. Seit Einführung der neuen Laufbahn aber diente die Stabsfeldwebelausbildung einem höher gespannten Ziel und durfte deshalb von vornherein höheren Anforderungen Rechnung tragen. Die Ausgangslage war also zu verschieden, als daß sich aus dem Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots eine Verpflichtung des BMVg hätte ergeben können, die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Ausbildung auf den noch abzuleistenden Teil des Stabsfeldwebellehrgangs nunmehr den Voraussetzungen anzugleichen, die vor der Einführung der neuen Laufbahn aufgestellt worden waren. Das hat selbst dann zu gelten, wenn die Ausbildung der Bordmechaniker auf der TRANSALL höheren Ansprüchen genügt haben sollte als seinerzeit die Industrieeinweisung der Bordmechaniker auf der B 707. Hierfür ist sogar ohne Belang, ob damals die Industrieeinweisung der Bordmechaniker auf der B 707 zu Recht etwa nicht nur als Stabsfeldwebellehrgang Teil II, sondern als Stabsfeldwebelprüfung anerkannt worden ist (vgl. Nr. 18 des Abschnitts III im Hauptabschnitt C der HDv 104/1 - Vorl. -); denn es gibt keinen Gleichheitsanspruch auf Fehlerwiederholung ("keine Gleichheit im Unrecht"; abgesehen von einigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 3 Abs. 1 RdNrn. 179-193 mit weiteren Nachweisen).

31

d)

Auch eine Selbstbindung der Verwaltung ist schon aus den unter c) behandelten Gründen nicht entstanden.

32

3.

Der in erster Linie gestellte Feststellungsantrag war somit als unbegründet, der Hilfsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

33

Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht keine Veranlassung, da die in § 20 VBO angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Wandel
Maaß