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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1974, Az.: BVerwG VI CB 88.73

Verwerfung einer Verfahrensrevision wegen nicht ordnungsgemäßer Darlegung von Verfahrensmängeln; Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Begriff der Gewissensentscheidung; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Umfang der verwaltungsgerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 88.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 20.04.1972 - AZ: II VG W 54/72

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. April 1972 wird verworfen.

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig; denn zulässige Verfahrensrügen sind nicht erhoben worden.

3

Mit der Rüge, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich in der Beurteilung der Motivation des Klägers und der Qualität seiner Entscheidung und verstoße darüber hinaus gegen allgemeine Denkgesetze, weil es, ohne den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, einräume, er geriete im Ernstfall in einen Gewissenskonflikt, macht die Revision ersichtlich keinen Verfahrensmangel, sondern einen mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht angreifbaren, dem materiellen Recht zuzurechnenden Subsumtionsmangel geltend (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 -). Im übrigen kann aus den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Klägers sei "weniger darauf abgestellt, ihn vor den im Ernstfall auftretenden Konflikt zu schützen, an militärischen Kämpfen teilzunehmen und dabei unter Umständen fremdes Menschenleben vernichten zu müssen als vielmehr darauf, seine Mitwirkung an der für unzweckmäßig und falsch gehaltenen Bewaffnung des Staates zu verhindern", unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Entscheidungsgründe nicht gefolgert werden, das Verwaltungsgericht habe denkfehlerhaft festgestellt, der Kläger geriete im Ernstfall in einen Gewissenskonflikt.

4

Nicht ordnungsgemäß nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhoben und daher unzulässig ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte durch weitere Befragung des Klägers herausfinden müssen, ob und inwiefern sich dessen vorwiegend rational gewonnenen Erkenntnisse zu einer verbindlichen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verdichtet hätten (Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO). Die Revision hat nämlich nicht dargetan, welche Fragen das Verwaltungsgericht noch an den Kläger hätte richten sollen, welche Antworten er gegeben hätte und inwiefern sich diese Antworten in einem für ihn günstigen Sinn auf das angefochtene Urteil hätten auswirken können (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]).

5

Auch die Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht hätte "äußerstenfalls von Amts wegen" ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen, "bei dem sich ergeben hätte, daß das unbedingte Tötungsverbot das wesentliche Motiv für die klägerische Kriegsdienstverweigerung" sei, entspricht nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ob es sich der sachverständigen Hilfe eines in der Seelenkunde ausgebildeten Fachmannes (z.B. eines Fachpsychologen) im Einzelfall bedienen will, entscheidet - wie bei jedem Sachverständigenbeweis - das Verwaltungsgericht nach seinem tatrichterlichen Ermessen im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärung (vgl. Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 5.75 - [DÖV 1974, 170]). Die Revision hat nicht einmal andeutungsweise dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht sein tatrichterliches Ermessen durch die Nichteinholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens im Falle des Klägers fehlerhaft ausgeübt, haben sollte. Im übrigen sind auch Umstände, die dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten nahelegen können, wie etwa eine psychische Verhaltensauffälligkeit des Klägers, nicht ersichtlich.

6

Die Revision rügt ferner mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht die schriftsätzlich benannten Zeugen Schittek und Bleibom zu den angegebenen Beweisthemen vernommen habe. Auch diese Rüge genügt nicht dem Formerfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Soweit die Revision vorbringt, sie erwarte von dem Zeugen Schittek die Aussage, der Kläger habe eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen, und von dem Zeugen Bleibom die Aussage, dem Kläger sei nach seiner allgemeinen Persönlichkeit eine Gewissensentscheidung der vorbezeichneten Art zuzutrauen, hat sie keine konkreten äußeren Tatsachen in das Wissen der Zeugen gestellt, aus denen ein Rückschluß auf die vom Kläger behauptete Gewissensentscheidung mindestens möglich ist (vgl. u.a. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 10.74 - mit Nachweisen). Mit dem Hinweis auf die vom Zeugen Schittek erwartete weitere Aussage, der Kläger habe ihm gegenüber für seinen Anerkennungsantrag niemals verfahrensfremde Zwecke zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei ein unbedingt glaubwürdiger Mensch und in anderen Lebensbereichen bemüht, sein Handeln an den Kategorien von "Gut" und "Böse" auszurichten, hat die Revision nicht schlüssig dargetan, inwiefern sich die von ihr vermißte Vernehmung des Zeugen dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen und wie sich das Ergebnis einer solchen Beweiserhebung überhaupt zugunsten des Klägers auf das angefochtene Urteil hätte auswirken können (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]). Das wäre hier aber insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil das angefochtene Urteil maßgeblich von der Feststellung getragen wird, daß der Kläger noch während des Anerkennungsverfahrens geäußert hat, er würde einen Staat seiner Vorstellung verteidigen.

7

Die Revision bringt ferner vor, das Verwaltungsgericht sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ohne Vernehmung der Mitglieder der Prüfungskammer zu der Erkenntnis gelangt, dem Kläger sei seiner inneren Einstellung nach eine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen nicht gänzlich unmöglich, obwohl er vor der Prüfungskammer zwar auf bestimmte Fragen u.a. geantwortet habe, er würde einen Staat seiner Vorstellung verteidigen, dabei aber das Wort "verteidigen" im Sinne eines gewaltlosen Verteidigens gebraucht habe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Revision jedoch auch insoweit nicht, ordnungsgemäß gerügt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Denn in Wirklichkeit stellen sich die Ausführungen der Revision nicht, als Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern als Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts dar. Infolgedessen konnte auch die Frage, was der Kläger in diesem Zusammenhang mit dem Wort "verteidigen" gemeint habe, nicht Gegenstand einer Beweiserhebung durch Vernehmung von Mitgliedern der Prüfungskommission sein (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1973 - BVerwG VI CB 10.73 -).

8

Schließlich hat die Revision im Zusammenhang mit ihren Aufklärungsrügen vorgebracht, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ließen eine Würdigung der Erklärungen des Klägers zum Wert des menschlichen Lebens, zu seiner gewissensmäßigen Verantwortung und über die Wertung des Tötens im Kriege als Mord vermissen. Ferner hat sie vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe die Aussagen des Zeugen I. zur christlichen Motivation des Klägers, der Zeugin Z. über ihre Vorstellung von einer Bereitschaft des Klägers zur Verteidigung eines Idealstaates, der Zeugin B. über den Zeitpunkt der Gewissensentscheidung des Klägers und des Zeugen Dr. D. über das moralische Engagement des Klägers in keiner Weise gewürdigt, mithin nicht zur Kenntnis genommen. Mit diesem Vorbringen macht die Revision zwar einen Verfahrensmangel geltend (Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne ihn jedoch ordnungsgemäß nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bezeichnen. Auch hier fehlt es wiederum an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Beschluß vom 27. August 1973 - BVerwG VI C 96.73 -). Denn selbst nach Auffassung der Revision wird das angefochtene Urteil maßgeblich von der Feststellung getragen, daß der Kläger noch während des Anerkennungsverfahrens geäußert hat, er würde einen Staat seiner Vorstellung verteidigen. Die Revision verkennt daher, daß bei der Prüfung, ob dem Tatsachengericht der gerügte Verfahrensmangel unterlaufen ist, von der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung auszugehen ist, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich erscheinen sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 24. Juni 1974 - BVerwG VI B 25.74 - mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht ist im übrigen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gehalten, die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind, so anzugeben, daß eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist. Mit jeder Einzelheit des Beteiligtenvorbringens und der Zeugenaussagen braucht es sich nicht auseinanderzusetzen (vgl. Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 5]).

9

Die Revision war daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

10

Da die Revision keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben hat, kann ihrer Anregung, gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO das angefochtene Urteil auch materiellrechtlich zu überprüfen, nicht gefolgt werden (BVerwGE 25, 44 [45]).

11

Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben; denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) ist nicht gegeben.

12

Das angefochtene Urteil stimmt in der von ihm zu Beginn und im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe gegebenen Definition der durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG geschützten Gewissensentscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie insbesondere in den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des früher in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen VIII. Senats des. Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck kommt, überein. Dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ist nicht zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht sich an diese Begriffsbestimmung bei seiner rechtlichen Würdigung nicht gehalten hat.

13

Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht dahin zu verstehen, die Intelligenz des Klägers und seine Aufgeschlossenheit gegenüber politischen und zeitgeschichtlichen Problemen stehe seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegen. Nur die Art seiner Argumentation, die stets darauf ausgerichtet ist, Sinnlosigkeit und Ungeeignetheit der Kriegsrüstung zur Erhaltung des Friedens darzulegen, hat das Verwaltungsgericht als ein Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung angesehen. Es weicht daher auch insoweit nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

14

Nach alledem war wie geschehen zu beschließen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Niedemaier