Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1974, Az.: BVerwG IV C 31.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 31.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.07.1971 - AZ: 273 VI 69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1937, 111-114
- BayVBl 1974, 704
- DVBl 1975, 796 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1974, 304
- HFR 1975, 215
- JZ 1974, 132
- MDR 1974, 957 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRespr 26, 570
- VerwRspr 26, 570 - 574
- ZMR 1975, 62
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn das Tatsachengericht einen nicht bestehenden "allgemeinen Erfahrungssatz" oder ohne Angabe von Quellen einen besonderen Erfahrungssatz seiner Entscheidung zugrunde legt.
- 2.
Ob die vor Inkrafttreten des BBauG durchgeführte Teilherstellung einer Erschließungsanlage vor einem einzelnen Grundstück der heutigen Heranziehung des Eigentümers dieses Grundstücks entgegensteht, wenn die restlichen Teilstücke dieser Erschließungsanlage nach Inkrafttreten des BBauG endgültig hergestellt werden, entscheidet sich nach früherem Landesrecht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung O. dessen Nordseite an die S.straße grenzt. Für das dortige Baugebiet liegt ein vom Landratsamt G. am 13. Juli 1956 genehmigter Baulinienplan vor, in dem die S.straße mit einer Breite von 6 m ausgewiesen ist. Einige Anlieger bauten die Schulstraße vor ihren Grundstücken selbst aus, andere beauftragten damit Straßenbaufirmen, die die Straße nach den Angaben der Gemeinde herstellten. Von 1956 bis 1958 ließ auch die Beklagte in mehreren Abschnitten Ausbauarbeiten an der S.straße vornehmen.
Zur Sicherung der Straßenherstellungskosten hatte der Gemeinderat der Beklagten bereits am 2. März 1953 folgenden Beschluß gefaßt:
"Der Gemeinderat beschloß einstimmig, bei allen künftigen Bauvorhaben, die eine Straßenneuanlage erfordern, die Auflage zu erteilen, daß zur Straßenherstellungssicherung der Bauwerber pro Quadratmeter herzustellende Fläche eine Kaution von DM 5,- bei der Gemeinde zu hinterlegen hat. Die Rückzahlung erfolgt nach Herstellung der Straße in abnahmefähigem Zustand. Die Abnahme erfolgt durch den Bauausschuß. Als abnahmefähig gilt die Straße, wenn sie mit einem festen Unterbau und einer befahrbaren Oberfläche hergestellt ist."
Als die Klägerin im Jahre 1956 ihr Grundstück bebaute, richtete die Beklagte am 15. Mai 1956 folgendes Schreiben an sie:
"Gemäß o.a. Gemeinderatsbeschluß ist für das von Ihnen geplante Bauvorhaben Straßensicherung gemäß § 62 BauO zu leisten. Der Straßenzug (S.straße bei Einmündung in die M.straße) wurde von der Gemeinde bereits angelegt. Die anteiligen Straßenherstellungskosten sind daher von den anliegenden Bewerbern für die gesamte Grundstückslänge der Gemeinde zu ersetzen. Die Berechnung der Straßenherstellungskosten ergibt sich wie folgt (Beschluß vom 2. März 1953):
Länge des Grundstückes an der Schulstraße =24,50 mal Straßenbreite 6/2 m = 73,50 qm × 5,- DM =Sa. 367,50 DM. Da Ihr Gesuch erst nach Einzahlung der Straßenherstellungskosten (Straßensicherung) an das Bauamt weitergeleitet werden kann, liegt die baldige Erledigung in Ihrem eigenen Interesse."
Die Klägerin bezahlte den geforderten Betrag von 367,50 DM am 22. Mai 1956.
1963 baute die Beklagte die Schulstraße mit Unterbau, Straßenentwässerung und Asphaltdecke in einer Breite von 6 m aus. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1966 zog sie die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag von 2.163,26 DM heran. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt G. mit Bescheid vom 30. November 1967 zurück.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf Aufhebung des Heranziehungsbescheides gerichteten Klage vorgetragen: Die S.straße sei bereits 1955 endgültig hergestellt worden; das habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 15. Mai 1956 bestätigt. Im Bauplan Nr. 340/56 sei unter Ziffer 1 der Auflagen ausdrücklich festgestellt, daß die Straßenherstellungskosten bereits geleistet seien. Die Beklagte habe außerdem am 20. Februar 1957 gegenüber der Bausparkasse Wüstenrot erklärt, daß die Klägerin keine Anliegerbeiträge mehr zu übernehmen habe. In ländlichen Gemeinden sei ein Ausbau bereits dann endgültig gewesen, wenn die Straße dem Verkehr genügt habe; das Aufbringen einer Teerdecke sei nicht erforderlich gewesen. Der Ausbau der S.straße im Jahre 1963 habe lediglich der Verbreiterung und Verbesserung dieser Straße gedient.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichtes sowie den Heranziehungs- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Er hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der umlagefähige Erschließungsaufwand umfasse nur die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage. Wie eine Straße im Einzelfall beschaffen sein müsse, hänge von den straßenbaurechtlichen Vorschriften, dem Ausbauprogramm und den Straßenbaugepflogenheiten der Gemeinde sowie den Verkehrsbedürfnissen ab. Die Art der Straßenherstellung - fester Unterbau und befahrbare Oberfläche - habe die Gemeinde in ihrem Gemeinderatsbeschluß vom 2. März 1953 festgelegt. Der alte Straßenkörper habe bei dem Ausbau im Jahre 1964 in einer Breite von 3,50-4,50 m wieder verwendet werden können; er habe aus einer 20 cm tiefen frostsicheren und verdichteten Kiesschicht bestanden. Bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes sei also ein Unterbau vorhanden gewesen. Daß er nicht die im Baulinienplan vorgesehene Breite von 6 m erreicht habe, sei unschädlich; denn die Beklagte habe jedenfalls in ihrem Schreiben vom 15. Mai 1956 ausdrücklich bestätigt, daß der Straßenzug der Schulstraße bei der Einmündung in die M.straße von der Gemeinde angelegt worden sei; die Beklagte habe auch Ersatz der anteiligen Straßenherstellungskosten, nicht Straßenkostensicherung verlangt und die geleistete Zahlung zu Eigentum vereinnahmt. Wenn sie die Straße als angelegt bezeichnet habe, obwohl der Unterbau nur 4,50 m breit war, so spreche das dafür, daß sie die Straße in Abweichung von den Straßenbauvorschriften als endgültig hergestellt angesehen habe. Ein Abweichen von den Straßenbauvorschriften sei ihr nicht verwehrt gewesen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, daß die nach dem Gemeinderatsbeschluß vom 2. März 1953 erforderliche befahrbare Oberfläche im Jahre 1956 bereits hergestellt gewesen sei. Dem stünden die Aussagen des Zeugen S. er habe 1964 keine Straßendecke vorgefunden, nicht entgegen: Es sei ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß auf einem Straßenunterbau auch eine Straßendecke angebracht werde, weil sie erst die Straße befahrbar mache. Die S.straße sei in der Zeit von 1956 bis 1964 ständig befahren worden. Deshalb könne nicht angenommen werden, daß sie keine befahrbare Decke besessen habe. Andernfalls hätte sich der Unterbau nicht noch 1964 in einem weiter verwendbaren Zustand befunden. Wenn der Zeuge Schulte-Kulkmann 1964 eine Straßendecke nicht vorgefunden habe, so höchstens deshalb, weil sie im Laufe der Jahre abgefahren worden sei. Eine Teerdecke sei nach den Straßenbaugepflogenheiten der Beklagten nicht erforderlich gewesen. Weil die Schulstraße mithin mindestens im Bereich des Anwesens der Klägerin schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt gewesen sei, komme es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig verzichtet habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die durch Beschluß des Senats vom 22. Februar 1972 - BVerwG IV B 149.71 - zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechtes rügt und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1971 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision; sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision muß mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung, daß die S.straße "mindestens im Bereich des Anwesens der Klägerin" bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - endgültig hergestellt gewesen sei, auf die Feststellung gestützt, daß die für die Herstellung von Straßen erforderliche befahrbare Oberfläche bereits anläßlich der Baumaßnahmen im Jahre 1956 hergestellt worden sei. Es hat diese Feststellung allein aus dem von ihm angenommenen "allgemeinen Erfahrungssatz" hergeleitet, "daß auf einem Straßenunterbau auch eine Straßendecke angebracht wird, weil sie erst die Straße befahrbar macht". Daß es wirklich einen allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts angenommen und als ausreichendes Beweismittel angesehen hat, ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Verwendung dieses Rechtsbegriffes, sondern auch daraus, daß es sich um weitere Beweise für die Anbringung einer Straßendecke schon im Jahre 1956 nicht bemüht hat. Es hat im Gegenteil der Aussage des vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen S., er habe 1964 keine Straßendecke vorgefunden, keine Bedeutung zugemessen mit der Begründung, es könne höchstens angenommen werden, daß die ursprünglich vorhandene Straßendecke im Laufe der Jahre abgefahren worden sei. Diese Vermutung ist nicht geeignet und, vom Berufungsgericht erkennbar auch nicht dazu bestimmt, die tatsächliche Herstellung der Straßendecke im Jahre 1956 zu beweisen, ebensowenig wie die weitere Vermutung, "außerdem hätte sich der Unterbau der S.straße im Jahre 1964 kaum noch in einem weiter verwendbaren Zustand befunden, wenn er nicht durch eine befahrbare Straßendecke geschützt gewesen wäre".
Die Feststellung, daß die S.straße schon im Jahre 1956 mit einer Straßendecke versehen worden sei, wäre hiernach nur dann rechtsfehlerfrei, wenn es einen "allgemeinen Erfahrungssatz" des bezeichneten Inhaltes gäbe. Einen solchen "allgemeinen Erfahrungssatz" gibt es jedoch nicht:
"Allgemeine Erfahrungssätze" im Sinne des gerichtlichen Beweiserhebungs- und Beweiswürdigungsrechts sind jedermann zugängliche Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahmen durchbrochen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1970 - BVerwG II C 55.68 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 41]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 789/66 - [NJW 1971, 167]). Sie unterliegen im Revisionsverfahren der Nachprüfung wie Rechtsnormen, weil sie allgemeingültig und selbst nicht Tatsachen, sondern Maßstäbe zur Beurteilung von Tatsachen sind, (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1966 - BVerwG VIII B 17.65 - [Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 43]); ihre Feststellung und Anwendung durch das Tatsachengericht ist deshalb revisibel. Sie sind zu unterscheiden von den "speziellen Erfahrungssätzen", die örtlich und sachlich begrenzt sind oder deren Feststellung besondere Sachkenntnis voraussetzt, und von den "Erfahrungstatsachen", die vom Gericht grundsätzlich in der gleichen Weise festzustellen sind wie sonstige entscheidungserhebliche Tatsachen (vgl. hierzu BSG a.a.O.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 180.59 - [Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 2 S. 7]; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1973 - IV ZR 15/72 - [MDR 1973, 748]). Die Anwendung "spezieller Erfahrungssätze" und die Feststellung von "Erfahrungstatsachen" sind vom. Revisionsgericht nicht unbeschränkt nachprüfbar.
Aus dieser Klarstellung folgt, daß es einen "allgemeinen Erfahrungssatz" des vom Berufungsgericht bezeichneten Inhaltes nicht gibt, einmal schon deshalb, weil der Satz, auf einem Straßenunterbau werde - stets - auch eine Straßendecke angebracht, offensichtlich im Einzelfall widerlegbar ist und Ausnahmen zuläßt, zum anderen deshalb, weil sogar nach bestehenden Erfahrungen nicht selten nur mit Schotter oder Kies ein Unterbau hergestellt wird, während die Oberflächenbefestigung nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, sondern oft erst nach einem längeren Zeitraum aufgebracht wird, dessen Dauer von zahlreichen Umständen unterschiedlichster Art abhängen kann (beispielsweise: Haushaltslage der Gemeinde, Umfang des Anbaus an der Erschließungsanlage oder etwa Unterbrechung der Straßenbauarbeiten infolge einer gerichtlichen Entscheidung). Gerade in neuen Siedlungsgebieten entspricht es einer vielfach gehandhabten Übung, die Straßendecken erst nach Abschluß der gesamten Bautätigkeit aufzubringen. Allein der Unterbau dient in solchen Fällen als sogenannte Baustraße. Ohne daß dies einer weiteren Vertiefung bedarf, ergeben die angeführten Beispiele, daß die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, aus dem Vorhandensein eines Unterbaus könne erfahrungsgemäß auch auf eine vorhandene Straßendecke geschlossen werden, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Das angefochtene Urteil ist allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben.
Nichts anderes würde gelten, wenn man - trotz der Bezeichnung "allgemeiner Erfahrungssatz" - das Berufungsurteil dahin verstehen wollte, es gebe einen "speziellen Erfahrungssatz" des Inhalts, daß in Oberbayern oder jedenfalls in O. üblicherweise mit der Anlage des Unterbaues auch gleichzeitig die Straßendecke aufgebracht worden sei. Das Berufungsgericht hätte dann in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise die Quellen dieser Erfahrung darlegen müssen (vgl. BSG a.a.O.). Dafür hätte es vielleicht ausreichen können, wenn der Verwaltungsgerichtshof insoweit auf die in anderen Erschließungsbeitragsprozessen gesammelten Erfahrungen, auf ihm bekannte Veröffentlichungen über den Straßenbau in jener Gegend oder auf eine sonstige eigene Sachkenntnis verwiesen hätte. Derartige Angaben läßt das Berufungsurteil indes vermissen. Weder die Feststellung, daß die Schulstraße befahrbar war, noch der Hinweis, daß sich der Unterbau ohne Straßendecke 1964 kaum noch in einem verwendungsfähigen Zustand befunden habe, sind ausreichend, um die Quellen der Erfahrung des Berufungsgerichtes, daß auf einen Unterbau eine Straßendecke aufgebracht wird, in nachprüfbarer Weise zu verdeutlichen.
Das Berufungsgericht wird sich deswegen erneut mit der Frage befassen müssen, ob die S.straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes einen Unterbau und eine befahrbare Oberfläche im Sinne des Beschlusses des Gemeinderates vom 2. März 1953 hatte und deshalb schon damals endgültig hergestellt war.
Die Revision rügt weiter die Verletzung materiellen Bundesrechtes - nämlich der Vorschriften über den Erschließungsbeitrag - soweit das Berufungsurteil auf der Erkenntnis beruhe, daß "die S.straße mindestens im Bereich des Anwesens der Klägerin schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt war".
Das Berufungsurteil läßt nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, ob es insoweit auf der Anwendung von Bundes- oder von Landesrecht beruht. Sollte das Berufungsurteil - wofür immerhin die (zutreffende) Ausgangsüberlegung sprechen könnte, daß ein Erschließungsbeitrag nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 2 und 133 Abs. 2 BBauG nur für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erhoben werden kann - den von ihm aufgestellten Rechtsgrundsatz aus dem (revisiblen) Bundesrecht ableiten, vermöchte ihm der Senat nicht zu folgen: Aus der Sicht des Bundesbaugesetzes ist für den gesetzlichen Tatbestand der "endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage" der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Teilausbau eines Straßenstückes im Bereich eines einzelnen oder einiger angrenzender Grundstücke jedenfalls in den Fällen ohne Bedeutung, in denen nicht seinerzeit nach Landesrecht in zulässiger Weise die Kosten für diesen Teilausbau abgespalten worden sind, ein Abschnitt gebildet oder der Teilausbau in einer wie auch immer gearteten Weise nach Landesrecht abrechnungsmäßig verselbständigt worden ist. Fehlt es daran, so war eine Straße bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach Bundesrecht insgesamt unfertig, auch wenn sie in Teilbereichen bereits ausgebaut war. Erst der unter der Geltung des Bundesbaugesetzes durchgeführte Ausbau auch der letzten, noch unfertigen Straßenteile führt dann zur "erstmaligen" bzw. "endgültigen" Herstellung im Sinne der §§ 128 Abs. 1 Nr. 2, 133 Abs. 2 BBauG.
Irrevisibel wäre allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wenn es seine Meinung, der Ausbau der Straße allein schon vor dem Grundstück der Klägerin stehe als "endgültige Herstellung" der jetzigen Heranziehung der Klägerin entgegen, dem Landesrecht entnommen hätte. Denn ob eine Straße nach altem Recht bereits endgültig hergestellt war, entscheidet das Berufungsgericht auf Grund des früheren irrevisiblen Landesrechts mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (Urteil des Senats vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 92.66 - [ZMR 1969, 252]). In gleicher Weise entscheidet sich nach damaligem Landesrecht, ob die Teillänge einer Erschließungsanlage endgültig hergestellt war und ob insoweit - etwa im Wege der Abschnittsbildung - dieses Teilstück abrechnungsmäßig aus der Straße ausgegliedert worden ist. Der Senat weist jedoch insoweit vorsorglich darauf hin, daß es - unterstellt, das bayerische Landesrecht hätte seinerzeit eine Abschnittsbildung grundsätzlich zugelassen (vgl. zur Abschnittsbildung nach heutigem Recht Urteil des Senats vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV C 12.70 - [DVBl. 1972, 227]) - immerhin zweifelhaft erscheint, ob nach bayerischem Recht Abschnitte ohne erkennbare Markierung dergestalt gebildet werden konnten, daß sie der Frontlänge einzelner angrenzender Grundstücke entsprachen. Ähnliche, sich auf die Begrenzung der Teillänge beziehende Zweifel würden sich möglicherweise auch bei einer Kostenspaltung nach damaligem bayerischen Landesrecht ergeben.
Das Berufungsgericht wird deswegen bei der erneuten Entscheidung zu prüfen haben, ob das damalige Landesrecht seine bisherige Auffassung stützt. Freilich mag dabei auch über die Abschnittsbildung oder die Kostenspaltung hinaus der - vom Berufungsgericht bislang unerörtert gelassene - Gesichtspunkt des Verzichts auf die Erhebung eines Beitrages oder der Ablösung der Beitragspflicht nach damaligem bayerischen Recht eine Rolle spielen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.170 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter