Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1966, Az.: BVerwG VIII B 17.65
Verfahrensrecht:; Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde (Grundsatzbedeutung, Divergenz, Verfahrensmängel); Nachprüfbarkeit von Erfahrungssätzen; Vertriebenenrecht:; Sowjetzonenflüchtling; Beeinträchtigung der Existenzgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 17.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 15104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 04.12.1964 - AZ: Bf. I 57/63
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Begriff des "Nahebevorstehens" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
- 2)
Zur Frage der Nachprüfbarkeit von Existenz und Inhalt eines Erfahrenssatzes im Revisionsverfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erhebt Anspruch auf den Ausweis C für Sowjetjonenflüchtlinge nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Sein Antrag ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde wendet der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Zu ihrer Begründung beruft er sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhinge, die der Klärung bedürfte, weil sie über den Einzelfall des Klägers hinaus für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte. Diese Voraussetzung ist in vorliegendem Fall nicht erfüllt.
Klärungsbedürftig ist nach Ansicht des Klägers die Frage, welchen Zeitraum der Begriff des "Nahebevorstehens" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG umfasse, ob er nach Tagen, Monaten oder gar nach Jahren zu bemessen sei, oder ob es möglicherweise gar nicht auf die Zeit, sondern allein auf die Gewißheit ankomme, daß der Eintritt einer entscheidenden Existenzbeeinträchtigung unvermeidbar sei.
Diese Ansicht des Klägers trifft nicht zu. Es bedarf nicht der Klärung, ob der Begriff des "Nahebevorstehens" sich generell nach den geltenden Zeiteinheiten bestimmen läßt. Der Gesetzgeber hat durch Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es nicht dem mit der gesetzlichen Regelung angestrebten Zweck entspricht, den noch als "nahe" im Rechtssinne anzusehenden Zeitraum durch ein festes Zeitmaß zu bestimmen. Es wäre daher keine Auslegung, sondern eine unzulässige Ergänzung des Gesetzes, wollte man den in § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff generell einer bestimmten Zeiteinheit gleichsetzen.
Ebenso klar ergibt sich andererseits aus der Verwendung des zeitbestimmenden Begriffs "nahe", daß es entgegen der vom Kläger für möglich gehaltenen Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht ausreicht, wenn lediglich die Unvermeidbarkeit der Existenzbeeinträchtigung feststeht, im übrigen aber ungewiß und nicht absehbar ist, wann sie eintreten wird. Es ist vielmehr von Fall zu Fall zu entscheiden, ob der jeweils festgestellte Zeitraum ein naher im Sinne des Gesetzes ist. Dabei können es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, einen zeitlichen Abstand als "nahe" im Rechtssinne anzuerkennen, der in einem anders gelagerten Fall nicht so beurteilt werden könnte.
Soweit danach für eine generelle Bestimmung des Begriffs überhaupt Raum bleibt, ist die Klärung der sich insoweit ergebenden Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits erfolgt. Dazu wird im Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 290.59 -, ROW 1962 S. 256, ausgeführt:
"Durch die Wahl der Worte 'nahe bevorstand' bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß das Vorliegen einer Zwangslage aus wirtschaftlichen Gründen auch schon dann bejaht werden kann, wenn nach den Umständen des Falles konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit der Existenzvernichtung oder Existenzbeeinträchtigung in naher Zukunft zu rechnen ist."
Auch insoweit fehlt es daher an der Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsfrage.
Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger ferner die Frage, ob nicht aus den "Erfahrungen der letzten 20 Jahre" der Schluß gezogen werden könne, daß dem Personenkreis der in der sowjetischen Besatzungszone lebenden selbständigen Unternehmer bestimmter Geschäftszweige die gleiche generelle Gefährdungsvermutung zuzuerkennen sei wie etwa den Großbauern. Auch dieser Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist es keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, ob bestimmte Geschehensabläufe sich mit derartiger Regelmäßigkeit vollziehen, daß ihnen ein allgemeiner Erfahrungssatz entnommen werden kann; denn bei allgemeinen Erfahrungssätzen handelt es sich nicht um beweisbedürftige Tatsachen, sondern um Rechtsnormen, die als Maßstäbe zur Beurteilung von Tatsachen dienen (vgl. das Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 31.57 -, ZLA 1958 S. 379). Das Bundesverwaltungsgericht wäre also nicht gehindert, Existenz und Inhalt des vom Kläger behaupteten Erfahrungssatzes nachzuprüfen. Dabei wäre es auch nicht an die diesem Satz widersprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (vgl. BVerwGE 9, 102). Allerdings könnte es die Prüfung nur auf der Grundlage offenkundiger oder gerichtsbekannter Tatsachen vornehmen, da ihm eigene Tatsachenfeststellungen grundsätzlich verwehrt sind.
Gleichwohl rechtfertigt die genannte Rechtsfrage nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da ein künftiges Revisionsverfahren nicht zu ihrer Klärung führen würde. Es ist nämlich weder offenkundig noch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, daß sich die entscheidende Beeinträchtigung oder Vernichtung der Existenzgrundlage freier Unternehmer der Elektrobranche in den Jahren 1948/49 in der sowjetischen Besatzungszone so häufig und derart regelmäßig ereignet hat, daß sich die Rechtsfrage aufdrängen würde, ob insoweit die Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes gerechtfertigt sei. Infolgedessen bestünde in einem etwaigen Revisionsverfahren kein Anlaß zur Prüfung der Frage. Soweit dem Kläger Tatsachen bekannt sein sollten, denen der von ihm behauptete Erfahrungssatz entnommen werden kann, hätte er sie in den Vorinstanzen vortragen und durch entsprechende Beweisanträge auf eine Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht hinwirken müssen. Das hat er jedoch nicht getan. Aus diesem Grunde war die Revision insoweit auch nicht wegen unzureichender Sachaufklärung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Frage schließlich, ob Wirtschaftlenkende Maßnahmen westlicher Prägung mit der Wirtschaftslenkung in der sowjetischen Besatzungszone vergleichbar sind, verleiht der Rechtssache schon deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie auf tatsächlichem Gebiet liegt.
Zu Unrecht rügt der Kläger auch, das Berufungsgericht sei in seiner Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 40.55 - und vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 -, DÖV 1958 S. 118 = ROW 1958 S. 82 = ZLA 1958 S. 45, abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Von diesen Entscheidungen soll das Berufungsurteil insofern abweichen, als darin das Schwergewicht auf den Nachweis einer "objektiv" bedrohlichen Zuspitzung der Lage des Betroffenen gelegt werde, während das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht des Klägers eine "irgendwie" geartete Zuspitzung genügen läßt.
Die behauptete Abweichung war nicht festzustellen. Das erste der angezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht am 27. April 1956, sondern am 23. März 1956 verkündet worden und betrifft einen Anspruch auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz. Die am 27. April 1956 unter dem Aktenzeichen BVerwG IV C 040.55 ergangene Entscheidung, die der Kläger vermutlich meint, ist zwar zu einem Anspruch auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge ergangen; sie enthält aber keine Ausführungen zu dem Erfordernis der objektiven Verschärfung der Lage bei einer subjektiv bedingten Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG. In der Entscheidung vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - wird allerdings das Merkmal der objektiven Verschärfung erörtert und ausgeführt, wie der Kläger zutreffend feststellt, daß eine "irgendwie" geartete Zuspitzung gegeben sein müsse. Damit sollte aber nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß die Zuspitzung sich nicht in objektiv feststellbaren Tatsachen abzuzeichnen brauche. Daß die subjektiv bedingte Zwangslage eine objektive Verschärfung der Lage des Betroffenen, erfordert, wird in der genannten Entscheidung der ständigen Rechtsprechung gemäß vielmehr vorausgesetzt, wie durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 1, 195 klargestellt wird.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht auch nicht von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 290.59 - ab. Allerdings hat der Senat darin ausgeführt, der Betroffene müsse sich "jede nach Lage des Falles erreichbare Gewißheit" verschaffen, während im Berufungsurteil ohne Einschränkung von "Gewißheit" die Rede ist. Damit hat das Oberverwaltungsgericht, aber ersichtlich nicht gemeint, der Betroffene müsse sich Gewißheit schlechthin verschaffen; denn es nimmt Bezug auf die genannte Entscheidung des beschließenden Senats und bringt damit zum Ausdruck, daß es ebenfalls nur diejenige Gewißheit fordere, die der Betroffene sich in seiner Lage verschaffen könne. Aus diesen Gründen kam eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht.
Die Revision war schließlich auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt rügt der Kläger unter anderem Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Auch diese Rüge ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungsregeln oder sonstige revisible Grundsätze der Beweiswürdigung läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Eine tatsächliche Würdigung ist nicht schon dann denkfehlerhaft, wenn die vom Tatsachengericht gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend oder überzeugend sind, sondern nur dann, wenn sie nach den Gesetzen der Logik unmöglich sind. Daß das Oberverwaltungsgericht denkgesetzlich ausgeschlossene Folgerungen gezogen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm als Erfahrungssätze bezeichneten Regeln sind ausnahmslos Wahrscheinlichkeitssätze und begründen als solche allenfalls tatsächliche Vermutungen, die widerleglich und somit nicht zwingend sind.
Unbegründet ist auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung. Insoweit macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe sich einerseits nicht seiner Darstellung der wirtschaftspolitischen Entwicklung in der sowjetischen Besatzungszone in den Jahren 1947/48 angeschlossen, andererseits aber auch nicht die für die Richtigkeit dieser Darstellung angebotenen Beweise erhoben. Es sei gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet gewesen, von sachverständiger Seite - etwa vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen - ein Gutachten über die Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone während jener Jahre einzuholen. Keinesfalls habe es das bereits im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen verwenden dürfen, da dieses unter anderen Voraussetzungen angefordert worden sei.
Fraglich erscheint zunächst, ob diese Rüge dem sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren geltenden Formerfordernis des § 139 Abs. 2 VwGO genügt, wonach bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachenbezeichnet werden müssen, die den Mangel ergeben. Der Kläger legt weder dar, inwieweit das Oberverwaltungsgericht von seinem Berufungsvorbringen abgewichen sei, noch bezeichnet er das konkrete Beweisthema und die angebotenen Beweise. Diese Frage bedurfte indessen keiner abschließenden Prüfung; denn die Rüge wäre auch dann unbegründet, wenn sie der genannten Formvorschrift genügen sollte.
Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht bezüglich der wirtschaftspolitischen Entwicklung in der sowjetischen Besatzungszone während der Jahre 1947/48 erfüllt, indem es des vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen im Vorverfahren erstattete Gutachten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Gutachten unter anderen Voraussetzungen erstattet worden sein soll, als sie im Berufungsverfahren gegeben waren, und deshalb nicht vom Oberverwaltungsgericht herangezogen werden durfte.
Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch nicht darin zu sehen, daß des Oberverwaltungsgericht das Gutachten des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen anstelle eines in der Beschwerdeschrift geforderten Gutachtens, des Ministeriums für gesamtdeutsche Fragen verwendete. Abgesehen davon, daß es sich die Sachkunde des Ministeriums schon durch Heranziehung der von diesem herausgegebenen beiden Schriften zunutze gemacht hatte, stand es auch in seinem Ermessen, welche der beiden sachverständigen Stellen es mit einer Begutachtung beauftragen wollte. Daß es von diesem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn es ist - offenbar mit gutem Grund nicht üblich, daß die Gerichte, die zur Entscheidung von Einzelfällen im Rechtswege berufen sind, sich zwecks Begutachtung solcher Fälle an ein Ministerium als die im Verwaltungswege zuständige oberste Behörde wenden.
Ein Sachaufklärungsmangel ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht sich darauf beschränkte, den Umsatz des Betriebes im Jahre 1948 festzustellen, anstatt auch Feststellungen zum Gewinn dieses Wirtschaftsjahres zu treffen. Solche Feststellungen waren nicht erforderlich. An der diesbezüglichen Stelle der Urteilsgründe wird nämlich erörtert, inwieweit der Behauptung des Klägers gefolgt werden könne, ihm sei der Kundenkreis entzogen worden und man habe ihn zugunsten der volkseigenen Industrie von der Rohmaterialbelieferung ausgeschlossen und seine Lagerbestände durch öffentliche Aufträge ausgebeutet. Diese Behauptung betrifft den Geschäftsumfang. Zwar läßt auch der Gewinn eines Betriebes unter Heranziehung weiterer Tatsachen Schlüsse auf den Geschäftsumfang zu. Verläßlicheren Aufschluß bietet insoweit aber der Umsatz. Das Berufungsgericht durfte sich daher ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht darauf beschränken, den Umsatz festzustellen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke