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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1957, Az.: BVerwG IV C 31.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 31.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 16.10.1956 - AZ: XV.A. 527/55

Fundstelle

  • ZLA 1958, 379

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung von allgemeinen Erfahrungssätzen (Rechtsnormen) zu gerichtsbekannten Tatsachen (§ 291 ZPO).

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XV. Kammer, vom 16. Oktober 1956 - Az.: VG XV.A. 527/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte in November 1953 eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat auf Grund der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und der dazu ergangenen Weisung des Bundesausgleichsamtes. Im Antragsformular gab er an, er habe im April 1945 beim Einmarsch der russischen Soldaten durch Beschlagnahme seiner Wohnung seinen Hausrat verloren.

2

Die Ausgleichsbehörden hatten den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage wurde nach Anhörung von Zeugen abgewiesen. In den Urteilsgründen ist u.a. ausgeführt worden, daß eine Leistung aus dem Härtefonds nur wegen solcher Hausratschäden zulässig sei, die als Kriegssachschäden im Sinne des § 13 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - anerkannt werden könnten. Die Beschlagnahme der Wohnung und des Hausrats des Klägers wegen dessen wirklicher oder vermeintlicher parteipolitischer Belastung durch den seinerzeit sowjetisch gelenkten Magistrat werde aber von § 13 a.a.O. nicht erfaßt. Lediglich die vom Kläger behaupteten, beim Einmarsch der Russen entstandenen Plünderungsschäden könnten Grundlage für die beantragte Hausratbeihilfe sein. Nach dem Ergebnis der vom Vordergericht durchgeführten Beweisaufnahme sei aber der Nachweis eines mehr als 50 %igen Verlustes des Hausrats - berechnet nach den gemeinen Werten im Zeitpunkt der Schädigung - nicht geführt.

3

Das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden war, wurde dem Kläger am 12. Dezember 1956 zugestellt. Am 11. Januar 1957 legte der Kläger Revision ein mit dem Antrage,

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 1956 - VG.XV.A. 527.55 - und die Entscheidung des Beschwerdeausschusses beim Senator für Finanzen - Landesausgleichsamt - vom 3. November 1955 - V H h 3161/55 - aufzuheben,

  2. 2.

    die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten aufzuerlegen.

  3. 3.

    vorsorglich: die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

4

Am 12. Februar 1957 begründete der Kläger die Revision mit der Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels, den er in einer falschen Beweiswürdigung sieht.

5

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht sehen einen solchen wesentlichen Verfahrensmangel als nicht gegeben an und beantragen deshalb,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die auf einen wesentlichen Verfahrensmangel gestützte und damit zulässige Revision ist frist- und formgerecht erhoben. Sie ist aber nicht begründet. -

7

Das Verwaltungsgericht hatte den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und der Beweisanträge aufzuklären (§ 28 des Berliner Verwaltungsgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 ff. des Preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung). Die Revision rügt nun nicht, daß das Verwaltungsgericht Berlin nicht eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen und damit seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen hätte. Sie macht vielmehr geltend, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Vordergericht nicht richtig gewürdigt sei und die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erfahrungssätze nicht zutreffend seien. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein anerkannt, daß fehlerhafte Beweiswürdigung und Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze wesentliche Mängel des Gerichtsverfahrens darstellen können. Beide Fehlerquellen haften aber nach Ansicht des Senats dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an. Die Revision erhebt zwar dagegen keine Einwendungen, daß die Zeuginnen Halisch und Pokolm nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu dem Beweisthema, ob der Kläger mehr als 50 % seines Hausrats durch Plünderungsschäden im Frühjahr 1945 verloren hat, keine ausreichenden Bekundungen machen konnten. Sie ist aber der Meinung, daß das Gericht erster Instanz die Aussage des Zeugen Schenk falsch gewürdigt habe. Das ist aber nach Auffassung des Senats nicht richtig. Ausweislich des Protokolls ist dieser Zeuge in der Sitzung vom 16. Oktober 1956 eingehend vernommen und den im Termin anwesenden Parteien Gelegenheit gegeben worden, sachdienliche Fragen an diesen Zeugen zu richten. Anschließend hatten die Parteien noch Gelegenheit, zum Streitgegenstand und Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln. Wenn das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen im Gegensatz zur Meinung des Klägers zu der Auffassung gelangt ist, daß dessen Angaben für den entsprechenden Zeitpunkt und den Umfang der Plünderung nicht ausreichend seien, so liegt darin kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens. Dies gilt um so mehr, als das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zusätzliche und begründete Ausführungen gemacht hat, warum es die Aussage des Zeugen Schenk für nicht ausreichend, hält.

8

Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält aber auch entgegen der Revisionsbegründung keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze. Bei diesen handelt es sich nicht um beweisbedürftige Tatsachen, sondern um Rechtsnormen, die als Maßstab zur Beurteilung von Tatsachen dienen und daher nachprüfbar sind (vgl. z.B. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. zu § 550 Bem. 2 und die dort zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung). Solche allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätze, die den Charakter einer Rechtsnorm haben, hat das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Senats offensichtlich nicht herangezogen. Insoweit wird in den Urteilsgründen bezüglich des Verhaltens der Russen bei den Plünderungen im Frühjahr 1945 einmal von "landläufiger Erfahrung" und an anderer Stelle von der "gerichtsbekannten Allgemeinerfahrung" gesprochen. Damit hat das Verwaltungsgericht nichts anderes sagen wollen, als daß aus anderen Prozessen offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers widerlegt haben. Das Revisionsvorbringen geht somit insoweit fehl.

9

Aber selbst wenn man der Revisionsbegründung entnehmen wollte, daß der Kläger die unrichtige Anwendung des § 291 ZPO in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - rügen wollte, so ist die Revision auch insoweit nicht begründet. Das Revisionsgericht hatte bei entsprechender Auslegung der Revisionsbegründung nur zu prüfen, ob der Begriff der offenkundigen Tatsache (§ 291 ZPO) vom Verwaltungsgericht zutreffend angewandt worden ist. Bei gerichtskundigen Tatsachen handelt es sich um solche, die der Richter kraft seines Amtes kennt, sei es aus früheren Prozessen, sei es aus früheren Sachverständigengutachten einwandfrei bekannten Tatsachen (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. zu § 291 Bem. A und B). Insoweit heißt es in den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts, daß das Vorbringen des Klägers mit der gerichtsbekannten Allgemeinerfahrung nicht in Einklang zu bringen sei, die dahin gehe, daß die Masse der Plünderungsschäden nicht sofort, sondern mehr oder weniger lange Zeit nach dem Einmarsch der ersten sowjetischen Truppen entstanden seien. Aus diesen hinreichenden Darlegungen läßt sich zur Gewißheit des Senats entnehmen, daß das Verwaltungsgericht den Begriff der "Offenkundigkeit" im Sinne von § 291 ZPO nicht verkannt hat.

10

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Clauß