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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1970, Az.: BVerwG II C 55.68

Unfallfürsorgeleistungen auf Grund eines Dienstunfalls; Verschulden an einem Unfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 55.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 27.09.1968 - AZ: Bf. I 7/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1938 geborene Klägerin ist Lehrerin im hamburgischen Volksschuldienst. Am 22. Januar 1966 fuhr sie nach Schulschluß mit ihrem Personenkraftwagen von Hamburg nach Hankensbüttel, wo sich ihr Elternhaus befindet. Auf dieser Fahrt erlitt sie bei einem Unfall erhebliche Verletzungen.

2

Die Schulbehörde der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg erkannte den Unfall durch Bescheid vom 28. Juni 1966 als Dienstunfall an. Zugleich lehnte sie aber Unfallfürsorgeleistungen mit der Begründung ab, das - insoweit zuständige - Personalamt des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg habe (durch Bescheid vom 6. Juni 1966) entschieden, daß diese Leistungen gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 13. März 1961 (GVBl. S. 49) - HmbBG - zu versagen seien, weil die Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies das Personalamt durch Bescheid vom 23. August 1966 zurück. Dabei wurde der Bescheid vom 28. Juni 1966 insoweit aufgehoben, als darin die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ausgesprochen worden war, und zwar mit der Begründung, die elterliche Wohnung in Hankensbüttel kenne nicht als "Familienwohnung" der Klägerin im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 2 HmbBG, eingefügt durch Gesetz vom 22. Juni 1962 (GVBl. S. 139), angesehen werden.

3

Mit dem Vorbringen, die Wohnung ihrer Eltern sei ihre "Familienwohnung" und sie habe den Unfall auch nicht grob fahrlässig verursacht, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Juni 1966, 28. Juni 1966 und 23. August 1966 die Beklagte zu verpflichten, ihr Unfallfürsorge zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 23. November 1966 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, des Bescheides der Beklagten vom 6. Juni 1966 und des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1966 die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - auf Grund des am 22. Januar 1966 erlittenen Verkehrsunfalles Dienstunfall-Fürsorgeleistungen nach dem Hamburgischen Beamtengesetz zu gewähren.

5

Während des Berufungsverfahrens nahm die Beklagte ihre - der Klägerin durch Bescheid vom 28. Juni 1966 eröffnete - gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 HmbBG ergangene Entscheidung vom 6. Juni 1966 zurück.

6

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. September 1968 das erstinstanzliche Urteil sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 1966 und 23. August 1966 aufgehoben. Zugleich hat es die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auf Grund des am 22. Januar 1966 erlittenen Verkehrsunfalles Dienstunfall-Fürsorgeleistungen nach dem Hamburgischen Beamtengesetz zu gewähren. Das Berufungsurteil hat im wesentlichen folgende Begründung:

7

Habe der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so zähle gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 HmbBG unfallrechtlich auch der Weg von und nach der "Familienwohnung" zum Dienst.

8

Für die Klägerin sei ihr Elternhaus in Hankensbüttel im Sinne dieser Vorschrift "Familienwohnung" geblieben, obwohl sie am Dienstort in Hamburg eine eigene Einzimmerwohnung bezogen hatte. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 137 HmbBG (MittVerw. 1963 S. 68) sei bei einem ledigen Beamten als "Familienwohnung" die elterliche Wohnung anzusehen, sofern sie Mittelpunkt seines Lebens geblieben sei; im übrigen seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dieser Auslegung der auf eine Erweiterung der Unfallfürsorge zielenden gesetzlichen Regelung sei beizupflichten.

9

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Merkmalen zu folgern, daß für die Klägerin das Elternhaus Zentrum ihrer privaten Lebensbeziehungen geblieben sei. Entscheidend sei zunächst, daß die Klägerin, obwohl bereits im Beruf stehend, noch eine sehr starke innere Bindung zu ihrem Elternhaus behalten habe; das sei in ihrem Charakter begründet. Die Beweisaufnahme habe den Eindruck bestätigt, daß die Klägerin anlehnungsbedürftig und scheu sei, beide Elternteile dagegen starke Persönlichkeiten seien. Die besondere Stärke dieser Bindung zeige sich auch in dem Ausmaß der seelischen und praktischen Betreuung und Fürsorge, die die Klägerin von ihren Eltern empfangen habe. Wenn sie Mißerfolge gehabt habe, krank oder seelisch bedrückt gewesen sei, habe sie bei den Eltern seelischen Halt, Schutz und Pflege gesucht. Im Elternhaus sei ständig für sie ein Zimmer bereitgehalten worden, damit sie an den Wochenenden und in den Ferien bei den Eltern sein konnte. Die Klägerin habe dann auch ihre Wäsche von der Mutter versorgen und sich mit Proviant versehen lassen. Einen Teil ihrer Bücher und ihrer Garderobe habe sie ständig im Elternhaus belassen. Diese fortbestehende besonders intensive Bindung habe schließlich ihren Ausdruck auch noch darin gefunden, daß die Klägerin melderechtlich ihren ersten Wohnsitz und auch ihre Wahlzulassung in Hankensbüttel beibehalten habe.

10

Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Klägerin sich fünf Tage in der Woche aus beruflichen Gründen in Hamburg aufhalte und dort auch häufig an den Wochenenden bleibe. Denn sie habe am Ort ihrer Berufsausübung im Bereich ihrer privaten Lebensinteressen keine irgendwie bedeutsamen Bindungen gefunden. Sie habe dort nur wenige persönliche Kontakte gehabt. Ihr Bekanntenkreis habe sich auf einige Freundinnen beschränkt, die sie aus der gemeinsamen Studien- und Examenszeit kenne. Daß sie sich nicht an jedem Wochenende nach Hankensbüttel und gelegentlich in den Ferien zur Erholung an einen dritten Ort begeben habe, stehe der Annahme, daß in Hankensbüttel ihre Familienwohnung gelegen habe, nicht entgegen.

11

Nicht entscheidend sei, daß die Klägerin in Hamburg über eine abgeschlossene Wohnung verfügt habe, für die sie einen verlorenen Baukostenzuschuß von 5.500 DM aufgewendet habe. Auch eine Wohnung am Dienstort sei "Unterkunft" im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 2 HmbBG, und die Unterkunft werde nicht schon dadurch zur "Familienwohnung", daß sie Wohnungscharakter habe. Die Klägerin habe sich immerhin fünf Tage in der Woche zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben in Hamburg aufhalten und zudem ihr früher bewohntes - möbliertes - Zimmer räumen müssen. Daher sei es angesichts der schwierigen Wohnraumlage in der Großstadt verständlich, daß sie einen solchen Baukostenzuschuß aufbrachte, um sich wohnlich gut einzurichten.

12

Ihre Hamburger Wohnung werde auch nicht dadurch zur "Familienwohnung", daß der Klägerin für den Baukostenzuschuß ein Darlehen im Rahmen der Arbeitgeber-Wohnungsfürsorge gewährt worden sei. Möglicherweise hätte die Klägerin, wie die Beklagte geltend mache, das Darlehen zwar nicht bekommen, wenn sie angegeben hätte, daß sie es für die Beschaffung einer "Unterkunft" verwenden und ihre Familienwohnung in Hankensbüttel aufrechterhalten wolle. Allein der Zweck, zu dem der Dienstherr ein Darlehen gibt, verändere nicht den Lebensmittelpunkt eines Beamten. Eine etwaige Verfehlung dieses Zwecks möge sich auf die Darlehensbewilligung auswirken; für die Anwendbarkeit der Unfallfürsorgebestimmungen sei sie jedenfalls ohne Bedeutung. -

13

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. November 1966 zurückzuweisen.

14

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

17

II.

Die Revision hat Erfolg.

18

Es ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf einem Subsumtionsfehler beruht, soweit es sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandersetzt, die Klägerin habe sich im Rahmen der Arbeitgeber-Wohnungsfürsorge ein Darlehen gewähren lassen, um den für ihre Wohnung in Hamburg zu zahlenden Baukostenzuschuß aufbringen zu können, und dieses Darlehen habe nur zum Zweck der Anschaffung "familiengerechten Wohnraums", dagegen nicht für die Beschaffung nur einer "Unterkunft" gewährt werden dürfen.

19

In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht sich auf die - inhaltlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Darlegung beschränkt, daß der Zweck, zu dem die Beklagte das Darlehen gab, den Lebensmittelpunkt der Klägerin nicht habe verändern können. Das Berufungsgericht hat aber unerörtert gelassen, also anscheinend - dies ist zum mindesten nicht auszuschließen - übersehen, daß von Rechtserheblichkeit der Zweck sein kann, zu dem die Klägerin das Darlehen nahm. Ist es richtig, daß im Rahmen der Arbeitgeber-Wohnungsfürsorge Darlehen nur für die Beschaffung familiengerechten Wohnraums gewährt werden durften oder jedenfalls gewährt wurden, so würde nämlich die Feststellung, daß die Klägerin - deren Korrektheit bisher außer Zweifel steht, zumal sie selbst nicht geltend macht, sie habe bei der Stellung des Darlehensantrags unrichtige Angaben gemacht - sich in Kenntnis der von der Beklagten behaupteten Voraussetzungen für die Darlehenshergabe ein solches Darlehen geben ließ, einen Sachverhalt von materiellrechtlicher Erheblichkeit erkennen lassen. Denn dieser Sachverhalt wäre ein Beweisanzeichen von besonderem Gewicht dafür, daß die Klägerin sich die mit dem Darlehen finanzierte Wohnung eben nicht als bloße Unterkunft, sondern als "familiengerechten Wohnraum" und mithin als "Familienwohnung" im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 2 HmbBG beschaffen wollte. Dies muß um so mehr gelten, als das Beamtenverhältnis herkömmlicherweise ein gegenseitiges Treueverhältnis ist, das seine besondere Prägung durch die Offenheit und Ehrlichkeit der daran Beteiligten erfahren soll, angesichts dieses Umstandes erscheint es in besonderem Maße unwahrscheinlich, daß die Klägerin die Beklagte täuschte, nämlich trotz Kenntnis der Voraussetzungen für die Darlehensvergabe in Wahrheit eine Familienwohnung in Hamburg nicht begründen wollte. Es zeigt sich hiernach, daß das Berufungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt anscheinend nicht in vollem Umfang erkannt und ihn infolge dieses materiellrechtlichen Mangels auch nicht in vollem Umfang aufgeklärt hat. Es ist somit nicht auszuschließen, daß der Regelung des § 137 Abs. 2 Satz 2 HmbBG nicht der volle entscheidungserhebliche Sachverhalt subsumiert wurde.

20

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung, des angefochtenen Urteils, ohne daß es eines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bedarf. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist unvermeidlich, weil das Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - daran gehindert ist, die noch erforderlichen Ermittlungen selbst vorzunehmen.

21

Die Zurückverweisung wäre allerdings entbehrlich, wenn der Rechtsstreit, wie die Revision meint, abschließend zugunsten der Beklagten entschieden werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff "Familienwohnung" zutreffend ausgelegt; es hat auch erkannt, daß bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff nicht ausschließlich auf subjektive Beweisanzeichen - die persönliche Einstellung des Beamten zu der in Betracht kommenden Wohnung - abgestellt werden darf, daß vielmehr der subjektiven Einstellung die objektiven Gegebenheiten entsprechen müssen. Allerdings hat das Berufungsgericht der subjektiven Komponente ein auffallendes Übergewicht eingeräumt; denn aus den im angefochtenen Urteil angeführten objektiven Gegebenheiten hat das Berufungsgericht bei näherer Betrachtung fast ausnahmslos Schlüsse zugunsten der gefühlsmäßigen (subjektiven) Bindung der Klägerin an das Elternhaus gezogen, es hat also den objektiven Gegebenheiten als unmittelbaren Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß ihr Elternhaus ihre Familienwohnung geblieben sei, anscheinend nur untergeordnete Bedeutung zugesprochen. Gleichwohl halten sich die Darlegungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen Beweisanzeichen und zu ihrer Abwägung noch im Bereich der grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Ob diese Würdigung die denkbar überzeugendste ist, ob sie insbesondere in größtmöglichem Maße der Lebenserfahrung entspricht, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Allerdings hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob das Berufungsgericht im Rahmen der Beweis Würdigung gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz - d.h. gegen einen keine Ausnahme zulassenden Erfahrungssatz - verstoßen hat. Ein solcher Verstoß kann aber entgegen dem Revisionsvorbringen dem Berufungsgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es gibt nicht, wie die Revision geltend macht, einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine fast 28-jährige Lehrerin, die jahrelang eine eigene Wohnung am Dienstort unterhält, sich dergestalt vom außerhalb dies Dienstortes gelegenen Elternhaus gelöst hat, daß sie dort nicht mehr ihre Familienwohnung hat. Das mag zwar in aller Regel der Fall sein; einen - keine Ausnahme zulassenden - allgemeinen Erfahrungssatz solchen Inhalts gibt es aber nicht. Die Revision verwechselt in diesem Zusammenhang allgemeine Erfahrungssätze mit Erfahrungstatsachen (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 180.59 - [Buchholz 235 § 18 Nr. 2]). Einen solchen oder ähnlichen Erfahrungssatz hat auch das von der Revision angeführte, zu der entsprechenden Regelung des § 543 Abs. 1 Satz 2 - jetzt § 550 Abs. 1 Satz 2 - der Reichsversicherungsordnung ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 1957 (BSGE 5, 165 [166/167]) nicht anerkannt; das Bundessozialgericht hat nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen, die die "Familienwohnung" einer Minderjährigen betreffen, eine Erfahrungstatsache aufzeigen wollen, von der die Wirklichkeit im Einzelfall, wenn auch ausnahmsweise, abweichen kann und in dem dort entschiedenen Fall nach den vom Bundessozialgericht zu überprüfenden Darlegungen des Berufungsgerichts auch abgewichen ist.

22

Sollte sich nach der somit gebotenen Zurückverweisung bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts herausstellen, daß im Rahmen der Arbeitgeber-Wohnungsfürsorge Darlehen nur für die Beschaffung familiengerechten Wohnraums gewährt werden durften oder gewährt wurden und daß die Klägerin dies wußte, so muß das Gewicht dieses Beweisanzeichens für die Richtigkeit, der Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls ihre Familienwohnung in Hamburg hatte, im Rahmen der Beweis Würdigung gegen die für die Klage streitenden Umstände abgewogen werden.

23

Falls das Berufungsgericht das Gewicht dieses Beweisanzeichens für nicht ausschlaggebend halten sollte, wäre auch auf die Treuwidrigkeit einzugehen, die darin erblickt werden könnte, daß die Klägerin zwei gleicherweise aus Gründen der Fürsorgepflicht des beamtenrechtlichen Dienstherrn vorgesehene Rechtsgewährungen, nämlich eine Leistung der Wohnungsfürsorge und Leistungen der Unfallfürsorge, mit widersprüchlichen Begründungen für sich in Anspruch nimmt. Das Berufungsgericht würde in diesem Falle also zu prüfen haben, ob die Beklagte gegen die Klägerin mit Recht den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung mit Der Folge erhebt, daß die Klägerin nach Treu und Glauben von Unfallfürsorgeleistungen ausgeschlossen wäre.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer