Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1972, Az.: BVerwG IV B 149.71
"Herstellung" einer Erschließungsanlage; Anwendbarkeit früheren Landesrechts bzw. des Erschließungsbeitragsrechts des Bundesbaugesetzes (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 149.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.07.1971 - AZ: 273 VI 69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Juli 1971 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.170 DM festgesetzt.
Gründe
Der grundsätzlichen Klärung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf die Frage, ob in Bayern eine Erschließungsanlage bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - BBauG - bereits dann im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt war, wenn sie vor dem Grundstück des betroffenen Beitragspflichtigen ausgebaut war. Von dem Zeitpunkt der Herstellung hängt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senates ab, ob für einen etwaigen Erschließungsbeitrag das frühere Landesrecht oder das Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes anzuwenden ist. Im Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 60.69 - (BVerwGE 37, 99) hat der Senat entschieden, daß eine unter der Geltung des alten Rechtes hergestellte Teilanlage einer insgesamt noch nicht hergestellten Erschließungsanlage nur dann nach altem Recht abzurechnen ist, wenn die Kosten für ihre Herstellung bereits nach altem Recht abgespalten worden sind. In Bayern war nach dem Urteil vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV C 142.68 - eine Abspaltung der Kosten für Teilanlagen auch ohne besondere Rechtsgrundlage möglich. Nach dem Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV C 12.70 - kann auch ein mit allen Einrichtungen hergestelltes Teilstück (Teillänge) der Straße im Wege der Kostenspaltung abgerechnet werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.170 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther