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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1971, Az.: BVerwG IV C 60.69

Herstellung einer Teilanlage einer Erschließungsanlage vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG); Voraussetzungen der Anwendbarkeit des neuen Erschließungsbeitragsrechts; Abspaltung der Kosten für die Herstellung einer Teilanlage einer Erschließungsanlage unter altem Recht; Zugrundelegung von Einheitssätzen für Bauarbeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 60.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 25.04.1969 - AZ: II B 17.68

Fundstellen

  • BVerwGE 37, 99 - 103
  • BRS 37, 151 - 153
  • DVBl 1971, 628 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 395 (Kurzinformation)
  • GemTag 1971, 182
  • MDR 1971, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 22, 731
  • ZMR 1971, 288

Amtlicher Leitsatz

Eine unter der Geltung des alten Rechts hergestellte Teilanlage einer bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt noch nicht hergestellten Erschließungsanlage ist nur dann nach dem alten Recht abzurechnen, wenn die Kosten für ihre Herstellung bereits unter altem Recht abgespalten worden sind (Klarstellung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 23.66 und BVerwG IV C 30.67).

Für Bauarbeiten in den Jahren 1958/59 können die Einheitssätze aus dem Jahre 1962 zugrunde gelegt werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.540 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstückes S.straße ... in B. gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages von rund 3.840 DM für den Ausbau der S.straße zwischen der M.straße und der Straße Am S. hof. Dieser Abschnitt ist in den Jahren 1958/59 bis auf Gehwege und Beleuchtung hergestellt worden. Die Straßenbeleuchtung wurde im September 1961 endgültig hergestellt, der Gehweg ist noch nicht ausgebaut. Der Berechnung des Bezirksamtes Zehlendorf liegen Grunderwerb, Freilegung, Ausbau der Fahrbahn, der Entwässerung und der Beleuchtung zugrunde. Die Abrechnung ist nach den Einheitssätzen des Erschließungsbeitragsgesetzes von 1962 erfolgt. Für das Grundstück der Kläger errechnete sich danach ein Betrag von rund 5.790 DM. Von diesem Betrag setzte das Bezirksamt 700 DM als Entschädigung für abgetretenes Straßenland sowie rund 1.248 DM als Vorauszahlung der Rechtsvorgänger der Kläger ab. Der Widerspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 1967 ab.

2

Auf die Berufung hin erhielt das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 25. April 1969 den Beitragsbescheid nur in einer Höhe von rund 1.308 DM aufrecht, weil für die in den Jahren 1958/59 ausgeführten Ausbauarbeiten nicht die neuen Einheitssätze des Erschließungsbeitragsgesetzes zugrunde gelegt werden dürften. Abschnittsbildung und Abspaltung der Kosten seien nicht zu beanstanden. Für den Ausspruch der Kostenspaltung habe es keiner Regelung durch die Satzung bedurft. Der Beitragspflicht stehe auch nicht entgegen, daß das Grundstück bereits seit dem Jahre 1938 bebaut sei, da von dem neuen Erschließungsrecht auch bereits bebaute Grundstücke erfaßt würden. Indessen seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht sämtliche Teileinrichtungen nach dem neuen Erschließungsrecht abzurechnen. Die Beitragspflicht für Teilbeträge entstehe, sobald die Teilmaßnahmen abgeschlossen seien. Diese Vorschrift sei in Berlin jedoch erst im Oktober 1960 in Kraft getreten und könne nicht rückwirkend angewendet werden. Mithin könnten nur die Kosten für die Herstellung der Beleuchtung nach dem neuen Recht festgesetzt werden. Sie habe das Bezirksamt mit 343,30 DM richtig errechnet. Wenn die Kläger meinten, der Beitrag für die Beleuchtung dürfe nicht nach dem Berliner Erschließungsbeitragsgesetz ermittelt werden, weil dieses Gesetz erst am 1. Juli 1962 in Kraft getreten sei, so könnten sie damit nicht gehört werden. Zwar sei einzuräumen, daß im September 1961 keine Rechtsgrundlage für die Berechnung der damals endgültig hergestellten Beleuchtungseinrichtung bestanden habe. Das aber schließe die Anwendung des erst später in Kraft getretenen Erschließungsbeitragsgesetzes nicht aus. Bei der Erhebung von Teilbeträgen entstehe die Beitragspflicht erst mit der Kostenspaltung. Diese sei im vorliegenden Falle mit dem Beitragsbescheid vom April 1964 vollzogen worden. Die Kosten für Fahrbahn und Entwässerung könnten indessen nicht nach dem Erschließungsbeitragsgesetz errechnet werden, weil sie bereits vor Oktober 1960 hergestellt worden seien. Diese Anlagen seien bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden gewesen und nach dem früheren Recht abzurechnen. Allerdings sei danach auch eine Beitragspflicht entstanden, weil die Straße bei Bebauung des Grundstückes noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Mit Herstellung der Fahrbahn und der Entwässerung sei seinerzeit ein Anliegerbeitrag latent entstanden. Da zur Entstehung der Beitragspflicht auch seinerzeit bei Teilmaßnahmen der Ausspruch der Kostenspaltung erforderlich gewesen sei, sei die latente Forderung erst mit dem Beitragsbescheid rechtswirksam geworden. Die Höhe des Beitrages könne jedoch nicht aus dem neuen Recht festgesetzt werden. Nach dem früheren Recht ergebe sich hierfür vielmehr ein Beitrag von rund 2.912 DM. Wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, daß sich auch die Höhe der beitragsfähigen Kosten für eine alte Teilanlage aus dem neuen Recht ergebe, wenn erst jetzt eine Kostenspaltung erfolge, so werde das weder den Übergangsbestimmungen des Bundesbaugesetzes gerecht, noch sei es mit dem Prinzip der Kostendeckung zu vereinbaren. Das Ubergangsrecht verlange, daß alte Anlagen auch nach altem Recht abgerechnet würden. Das Kostendeckungsprinzip gehe davon aus, daß Einheitssätze dem jeweiligen Preisstand angepaßt sein müßten. Auch bei einer Berechnung nach Einheitssätzen liege ein Kostenerstattungsanspruch zugrunde, so daß die tatsächlich aufgewendeten Kosten oberste Grenze bleiben müßten. Einheitssätze müßten den tatsächlich aufgewendeten Kosten so nahe wie nur möglich kommen. Eine Entschädigung nach dem Wert sei im Bundesbaugesetz nicht vorgesehen. Der neue Einheitssatz des Erschließungsbeitragsgesetzes könne daher nicht angewendet werden, vielmehr sei auf den zur Zeit des Abschlusses der Herstellungsarbeiten der einzelnen Teileinrichtungen geltenden Satz zurückzugreifen. Insgesamt errechne sich danach für die Kläger ein Beitrag von rund 3.255 DM, von dem das Bezirksamt zu Recht 700 DM für abgetretenes Straßenland und die Vorauszahlung der Rechtsvorgänger in Abzug gebracht habe. Das Straßenland sei nach dem Preisstand im Jahre 1958 mit 5 DM je Quadratmeter nicht zu gering bewertet worden. Eine Verrentung des Erschließungsbeitrages sei nicht möglich.

3

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte eine Anwendung der neuen Einheitssätze des Berliner Erschließungsbeitragsgesetzes, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch alte Teilmaßnahmen nach dem neuen Erschließungsrecht abzurechnen seien und Einheitssätze allenfalls dann nicht angewendet werden könnten, wenn die maßgeblichen Bauarbeiten lange Zeit zurücklägen. Den Berechnungen für die Einheitssätze des Erschließungsbeitragsgesetzes lägen die im Jahre 1960 aufgewendeten Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zugrunde, die sich von den Kosten in den Jahren 1958/59 kaum unterschieden. Man dürfe eine Ermittlung des Beitrages durch Einheitssätze nicht durch die Ermittlung der tatsächlichen Kosten ersetzen.

4

Die Kläger wenden ein, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neue Einheitssätze nicht ohne weiteres auf alte Bauausführungen angewendet werden könnten. Im vorliegenden Falle habe das Berufungsgericht Einheitssätze in Anwendung gebracht, die in einer Bekanntmachung des Senats von Berlin vom 29. Januar 1958 enthalten gewesen seien. Die Tatsache allein, daß sich je nach Anwendung der alten oder der neuen Einheitssätze ein so großer Unterschied in der Beitragshöhe ergebe, spreche für einen wesentlichen Unterschied im Preisgefüge der Jahre 1958 und 1962, der die Ausschaltung der neuen Einheitssätze rechtfertige. Man könne davon ausgehen, daß die zur Zeit der Ausführung der Bauarbeiten geltenden Einheitssätze dem damaligen Preisgefüge am ehesten entsprochen hätten. Übrigens liege bei der vom Bezirksamt gewählten Abrechnung eine grobe Unbilligkeit darin, daß die Kläger zwar nach den heutigen teuren Baupreisen in Anspruch genommen würden, für das von ihnen abgetretene Land jedoch nach dem Preisstand von 1950 entschädigt würden.

5

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil der Beitrag nach dem neuen Erschließungsgesetz zu berechnen ist.

6

Die Fragen, ob die bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt noch nicht endgültig hergestellte Stubenrauchstraße nach neuem oder altem Recht abzurechnen ist und ob im ersten Falle die im neuen Recht vorgesehenen Einheitssätze Anwendung erfahren können, sind getrennt zu beantworten. Grundsätzlich gilt für neue Straßen auch das neue Erschließungsrecht. Ob an diesem Grundsatz auch im Falle einer Kostenspaltung festzuhalten ist, wenn die abzurechnende Teilmaßnahme bereits früher ausgeführt worden ist, kann zweifelhaft sein. Es wäre nicht unmöglich, § 133 des Bundesbaugesetzes - BBauG - in Verbindung mit den Überleitungsvorschriften in § 180 BBauG dahin auszulegen, daß eine unter dem alten Recht hergestellte Teilmaßnahme auch nach altem Recht abzurechnen ist, wovon das Berufungsgericht ausgeht. Dem hat sich der erkennende Senat in der Sache BVerwG IV C 30.67 (ZMR 1969, 250) jedoch nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung unterliegen Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage, die unter der Geltung des alten Erschließungsrechtes hergestellt worden sind, dem neuen Erschließungsrecht dann, wenn die Erschließungsanlage insgesamt bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht fertiggestellt war und die Teileinrichtung nicht bereits durch Kostenspaltung nach altem Recht abgerechnet worden ist. Entscheidend für diese Auslegung war einmal, daß eine sowohl unter dem früheren wie unter dem neuen Recht hergestellte Erschließungsanlage jedenfalls dann nach neuem Recht abgerechnet werden muß, wenn eine Kostenspaltung nicht erfolgt. Das Gesetz gibt keine Grundlage, diesem Falle der einheitlichen Abrechnung verschiedene Rechtsquellen zugrunde zu legen. Zum anderen erscheint es letztlich unmöglich, dem Grundsatz, alte Bauausführungen nach altem Recht und neue Bauausführungen nach neuem Recht abzurechnen, volle Geltung zu verschaffen, weil vielfach Bauarbeiten über den Stichtag hinweg ausgeführt worden sind oder vor dem Stichtag zwar beendet waren, aber noch nicht zur Herstellung eines durch Kostenabspaltung abrechenbaren Teiles der Erschließungsanlage geführt hatten. Aus diesem Grunde ist es geboten, das Bundesbaugesetz, das eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall nicht kennt, dahin auszulegen, daß eine Abrechnung alter Teilmaßnahmen nach neuem Recht erfolgt, wenn sie nicht bereits nach altem Recht durch Kostenspaltung abgerechnet worden sind. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu der früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG IV C 2.66 (ZMR 1968, 277). Danach sollte es möglich sein, auch dann nach altem Recht abzurechnen, wenn nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine nach altem Recht zulässige Kostenspaltung beschlossen wird. Von dieser Rechtsprechung geht der erkennende Senat ab, weil es danach in die Hand der Gemeinde gelegt wird, altes oder neues Recht zu wählen. Spaltet sie ab, so kann sie nach altem Recht - ohne Leistung eines eigenen Anteiles - abrechnen, spaltet sie nicht ab, so wird bei endgültiger Herstellung der gesamten Anlage nach neuem Recht abgerechnet, und die Gemeinde hat auch für die alte Teilherstellung den Eigenanteil zu leisten. Diese Wahlmöglichkeit wird ausgeschlossen, wenn eine nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ausgesprochene Kostenspaltung in jedem Falle zur Anwendung des neuen Rechtes führt.

7

Die Beitragspflicht für Teilmaßnahmen entsteht zwar nach § 133 Abs. 2 BBauG mit dem Abschluß der Maßnahmen, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll. Wird die zur getrennten Abrechnung erforderliche Kostenspaltung jedoch erst später ausgesprochen, so entsteht die Beitragspflicht für Teilbeträge nach BVerwG IV C 47.68 (ZMR 1970, 148) erst mit dem Ausspruch der Kostenspaltung. Für die Kostenspaltung gibt es keine Verjährung, eine Verwirkung für die in den Jahren 1958/59 ausgeführten Arbeiten ist nicht dargetan. Zur Zeit der Ausführung der Beleuchtung fehlte zwar in Berlin eine gesetzliche Regelung, da sich das Erschließungsbeitragsgesetz keine Rückwirkung beigelegt hat und ohne Ortssatzung eine Beitragspflicht nicht entstehen kann. Indessen genügt es auch nach der Ansicht des erkennenden Senats, wenn bei dem aus dem Bundesbaugesetz entnommenen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine Ortssatzung als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht vorhanden ist. In diesem Sinne hat außer dem Berufungsgericht auch das Oberverwaltungsgericht Münster in der Sache III A 810/67 entschieden (BauR 1970, 173). Alle Teilanlagen sind daher im vorliegenden Falle nach dem neuen Erschließungsrecht abzurechnen.

8

Damit stellt sich die Frage, ob die im Erschließungsbeitragsgesetz vom Jahre 1962 enthaltenen Einheitssätze auf die bereits in den Jahren 1958/59 ausgeführten Teilmaßnahmen angewendet werden können. Nach BVerwG IV C 81.66 (BVerwGE 30, 240; ZMR 1969, 23) und BVerwG IV C 30.67 (s.o.) können Einheitssätze, die nach der gegenwärtigen Kostenlage festgesetzt worden sind, auf lange zurückliegende Bauarbeiten nicht ohne weiteres angewendet werden. Der Sinn eines Einheitssatzes im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG ist es, die Abrechnung durch Pauschalierung zu vereinfachen. Letztlich bleiben die tatsächlichen Kosten auch bei einer solchen Pauschalierung Grundlage der Abrechnung, weil die Einheitssätze nach den durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen zu ermitteln sind. Durch diese Vorschrift wollte der Gesetzgeber erreichen, daß die Pauschsätze den tatsächlichen Kosten nahekommen. Sie können natürlich auch im Einzelfall über den tatsächlich aufgewendeten Kosten liegen. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die tatsächlichen Kosten müßten in jedem Fall die obere Grenze darstellen, über die auch bei einer Abrechnung nach Einheitssätzen nicht hinausgegangen werden dürfe, so verkennt es das Wesen einer Pauschalabrechnung. Immerhin darf die Pauschalierung nicht zu grob sein, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat. Danach verbietet sich sowohl die Erfassung lange zurückliegender Bauarbeiten, die unter einem wesentlich anderen Preisgefüge ausgeführt worden sind, nach neuen Einheitssätzen, wie auch eine zu starke Zusammenfassung im Preise unterschiedlicher Baumaßnahmen in einem einzigen Einheitssatz. Für die Verletzung der zweiten Alternative ergeben sich im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte. Die Kläger meinen indessen, im vorliegenden Falle lägen die Bauarbeiten so lange zurück, daß eine Abrechnung nach den neuen Einheitssätzen den Rahmen der erlaubten Pauschalierung sprenge. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dahingestellt bleiben kann, ob den vom erkennenden Senat ausgesprochenen Grundsätzen in Berlin insofern genügt wird, als in § 18 des Erschließungsbeitragsgesetzes lediglich für Bauarbeiten vor Juni 1948 die Einheitssätze um 30 Prozent zu ermäßigen sind. Im vorliegenden Falle lagen die fraglichen Maßnahmen nämlich nur drei bis vier Jahre zurück. Es kann einer Gemeinde nicht zugemutet werden, die Einheitssätze jeweils kurzfristig zu ändern, um sich in vollem Umfange dem jeweiligen Preisgefüge anzupassen. Gewisse Preissteigerungen müssen bei einer Abrechnung nach Einheitssätzen in Kauf genommen werden. Bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage wirkt sich das bei vorher ausgeführten Bauarbeiten vorteilhaft, bei späteren Maßnahmen nachteilig für die Gemeinde aus. Wenn die Kläger beanstanden, der Unterschied sei im Vergleich zu dem unter altem Recht geltenden Einheitssatz aus dem Jahre 1958 im vorliegenden Falle zu groß, so lassen sie außer acht, daß jener Einheitssatz auf Unterlagen aus dem Jahre 1956 oder 1957 beruhen muß, während dem neuen Einheitssatz Unterlagen aus dem Jahre 1960 oder 1961 zugrunde liegen dürften. Danach dürften die tatsächlichen Kosten der in den Jahren 1958/59 ausgeführten Maßnahmen auch dann über dem alten Einheitssatz gelegen haben, wenn man unterstellt, daß die Bauarbeiten nach einem Kostenvoranschlag ohne Gleitklausel ausgeführt worden sind. Der nach dem neuen Einheitssatz verlangte Betrag wird sich mithin wesentlich weniger von der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten unterscheiden, als die Kläger in bezug auf den früheren Einheitssatz errechnet haben. In den genannten Entscheidungen des erkennenden Senats lagen die Bauarbeiten mehrere Jahrzehnte zurück. Für den vorliegenden Fall können die daraus gezogenen Schlüsse nicht übernommen werden, so daß eine Abrechnung aufgrund der neuen Einheitssätze nicht zu beanstanden ist.

9

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Beitragsforderungen zu Recht aufrechterhalten. Insbesondere kann nach BVerwG IV C 136.65 (ZMR 1967, 152) ein Erschließungsbeitrag auch von einem bereits bebauten Grundstück erhoben werden, da auch solche Grundstücke als bebaubar im Sinne von§ 133 Abs. 1 BBauG anzusehen sind. Gegen die Höhe des geforderten Beitrages sind weitere Einwendungen nicht erhoben worden, nachdem die Vorausleistung in Abzug gebracht worden ist. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, daß abgetretenes Land zu gering bewertet worden ist, können sie in diesem Verfahren nicht gehört werden. Wenn ein Kaufvertrag vorliegt, muß es dabei bewenden. Ist das Land enteignet worden, so kann die Höhe der Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten überprüft werden. Die Kläger werden hierbei jedoch in Kauf nehmen müssen, daß der Wert des Landes in dem Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, in dem das Land abgetreten worden ist.

10

Danach waren das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Zurückweisung der Berufung wiederherzustellen, woraus sich auch die Kostenpflicht der Kläger ergibt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.540 DM festgesetzt.

Clauß
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler