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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1974, Az.: BVerwG VI CB 65.73

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 65.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 16.11.1971 - AZ: VIII/97/71

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1971 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Antrag blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

3

Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Bereitschaft zur bewaffneten Abwehr einer beschränkten Zahl von Angreifern die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, weil in diesen Fall die Entscheidung gegen das kriegsbedingte Töten keinen generellen, "absoluten" Charakter hat (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - und Beschlüsse vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - und vom 14. November 1973 - BVerwG VI CB 66.73 -). Bereits diese vom Verwaltungsgericht festgestellte Bereitschaft des Klägers, die weitergeht, als sie durch eine der Notwehr oder Nothilfe im zivilen Bereich oder einer sog. "Polizeiaktion" vergleichbare Situation im Kriege gerechtfertigt sein könnte, trägt die Entscheidung, daß er die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG nicht erfüllt. In bezug auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre jedenfalls im vorliegenden Fall eine Klärung weiterer rechtsgrundsätzlicher Fragen zu diesem Problemkreis in einem Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten.

4

Auch die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob sich die Bereitschaft zur Teilnahme an einem bewaffneten Widerstand gegen eine beschränkte Zahl von Angreifern auf einen Sachverhalt bezieht, dessen Eintritt "ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich" ist (vgl. BVerfGE 12, 45 [60 f.]), verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde verkennt mit diesem Vortrag die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach kann zwar von dem Wehrpflichtigen nicht auch eine Gewissensentscheidung für Situationen der genannten Art verlangt werden. Ist der Wehrpflichtige jedoch bereit zur Verteidigung mit der Waffe in bestimmten kriegerischen Situationen, so ist seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer selbst dann ausgeschlossen, wenn er diese Bereitschaft von nach der gegenwärtigen historischen und politischen Situation nicht aktuellen und sogar unwahrscheinlichen Voraussetzungen abhängig macht. Denn in diesem Fall wird sein Antrag nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege schlechthin außerstande zu sein; seine Kriegsdienstverweigerung ist vielmehr nur "situationsbedingt" und nimmt an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gewähren, nicht teil (vgl. auch dazu BVerfGE 12, 45 [57] und Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 13.73 - sowie Beschlüsse vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 151.73 - und vom 14. November 1973 - BVerwG VI CB 66.73 -). Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil im Einklang. Nach den im Zusammenhang zu betrachtenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß es davon überzeugt ist, der Kläger trete nicht für ein absolutes Tötungsverbot im Kriege bei einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Staaten ein, er also seinen Einsatz nicht etwa nur auf die Bekämpfung von bewaffneten Verbrecherbanden beschränkt wissen wolle (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen S. 6 unten im angefochtenen Urteil, wo von der Weigerung des Klägers, sich gegen das Nachrücken weiterer Truppen verbände zu wehren, ausgegangen wird). Es liegt demnach auch keine Abweichung von dem "Soldateska"-Urteil des VIII. Senats vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 - vor.

5

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

6

Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge), das Verwaltungsgericht hätte durch Befragung des Klägers feststellen müssen, ob er die ihm vorgehaltene "Kriegssituation" einer beschränkten Zahl von Angreifern für möglich oder ganz unwahrscheinlich halte, erweist sich schon nach den obigen Ausführungen zur Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet. Da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem bewaffneten Widerstand gegen eine beschränkte Zahl von Angreifern erklärt hat und es - wie dargelegt - in diesem Fall nicht darauf ankommt, ob es sich bei diesem Angriff um eine nicht aktuelle oder unwahrscheinliche Situation handelt, war auch die von der Revision vermißte Befragung des Klägers nicht entscheidungserheblich. Sie mußte sich demnach dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Das Revisionsvorbringen beinhaltet einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und keine Verfahrensrüge im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG.

7

Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker