Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1973, Az.: BVerwG VI B 59.73
Verfahrensrecht ; Beamtenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 59.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.04.1973 - AZ: VI A 645/70
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 48 Abs. 2 (vgl. BRRG § 29 Abs. 1, BBG § 45 Abs. 1 und 2) LBG N-W 1966
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht vorliegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine grundsätzliche Rechtsfrage auf wirft, deren Klärung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts dienen kann und in dem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91] sowieBeschlüsse vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 26] undvom 26. Juli 1973 - BVerwG VI B 22.73 -). Die Auslegung des § 48 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 428) - LBG 66 - (vgl. auch § 29 Abs. 1 BRRG und § 45 Abs. 1 und 2 BBG) und dessen Anwendung auf Beamte auf Zeit, insbesondere auf kommunale Wahlbeamte mag zwar grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen. Deren Klärung durch das Revisionsgericht wäre aber in der vorliegenden Streitsache nicht zu erwarten. Denn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird schon allein von der folgenden Begründung getragen: Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere daran, daß die Beklagte im Falle einer Fürsorgepflichtverletzung nicht schuldhaft gehandelt habe. Sie habe sich bei ihrer Entscheidung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 1967 - I A 744/66 - (ZBR 1967, 367) gehalten, das einen sehr ähnlichen Fall betreffe. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, der Regierungspräsident in Münster, habe den Stadtpunkt der Beklagten geteilt. Auch das Verwaltungsgericht habe die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt, wie es jetzt auch das Oberverwaltungsgericht getan habe. Unter diesen Umständen habe es die Beklagte bei ihrer Entscheidung, ob der Kläger als Beigeordneter zu reaktivieren, besonders als Kämmerer zu verwenden sei, nicht an der erforderlichen Sorgfalt in bezug auf die Auslegung des § 48 Abs. 2 LBG 66 fehlen lassen. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 14, 222 [229 bis 231] undUrteile vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 45.67 - undvom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 107.65 -) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHZ 30, 19 [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] [22]).
Da das Urteil des Oberverwaltungsgerichts somit auch dann Bestand hätte, wenn die von ihm bestätigte Rechtsauffassung der Beklagten zu § 48 Abs. 2 LBG 66 nicht zuträfe, hätte das Revisionsgericht in einem Revisionsverfahren in der vorliegenden Sache keinen Anlaß, zu den etwaigen grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der genannten Vorschrift Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.400 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker