Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1973, Az.: BVerwG VIII C 204.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 204.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.10.1972 - AZ: VII OE 7/71
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke, Türke, Noack und Dr. Barbey
am 14. November 1973
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ficht die Einziehung des ihm erteilten Vertriebenenausweises an.
Er wurde am 21. März 1923 in Sosnowitz (Polen) geboren und gehört der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist das vierte Kind seiner Eltern. Seine Eltern und zwei seiner Geschwister kamen wegen ihres jüdischen Glaubens durch Verfolgungsmaßnahmen im zweiten Weltkrieg ums Leben. Der Kläger wurde im Jahre 1940 in Haft genommen und zuletzt im Konzentrationslager Buchenwald festgehalten. Dort wurde er am Ende des zweiten Weltkrieges befreit und blieb danach in Deutschland. Im Jahre 1946 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe sind der bereits verstorbene Sohn K. und die Tochter S. hervorgegangen. Er und seine Ehefrau - diese nach Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung - sind durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden.
Am 11. August 1960 stellte ihm der Beklagte den Vertriebenenausweis A aus. Mit Bescheid vom 2. Januar 1969 zog er diesen Ausweis ein, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen hätten. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Einziehungsbescheid des Kreisausschusses des Landkreises Friedberg vom 2. Januar 1969 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 21. Januar 1970 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger sei nicht deutscher Volks zugehöriger, weil er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt:
Maßgebend sei § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der jetzt geltenden Fassung. Danach sei ein Vertriebenenausweis einzuziehen, wenn er auf unrichtiger Gesetzesanwendung beruhe. Das sei beim Kläger der Fall. Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, was hier allein in Betracht komme. Er habe sich nicht zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG bekannt. Daher sei der Vertriebenenausweis unter Verletzung des § 1 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden.
Ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht abgelegt. Ein solches. Bekenntnis ergebe sich auch nicht aus seinem Gesamtverhalten. Zwar seien er und seine Eltern der deutschen Sprache mächtig gewesen. Darin liege jedoch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Abweichend vom bisherigen Vorbringen habe der Kläger auch erklärt, daß er Polnisch in der Grundschule erlernt und Deutsch, Polnisch und auch Jiddisch und Hebräisch gesprochen habe. Seine Lehrlingsausbildung bei einem angeblich deutschen Schneider und der Besuch der deutschsprachigen Berufsschule in Myslowitz enthielten ebenfalls kein Bekenntnis. Das gleiche gelte für die Zugehörigkeit des Klägers zum Sportverein "Mislowic 06", der ein polonisierter ehemals deutscher Verein gewesen sei. Sonstige Umstände, die für die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers von Bedeutung sein könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Kläger sei, als er von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sei, 17 Jahre alt gewesen. Es komme ihm zugute, wenn seine Eltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Aber auch das sei nicht der Fall. Es liege nahe, daß sie sich zur jüdischen Volksgruppe gehörig gefühlt hätten, weil sie dem jüdischen Glauben angehangen hätten. Eine deutsche Synagoge, von der der Kläger gesprochen habe, habe es weder in Myslowitz noch sonstwo gegeben. Die Juden in Polen hätten sich in einen sogenannten orthodoxen Teil und in einen fortschrittlicheren Teil gespalten. Die Hinneigung zum fortschrittlicheren Teil enthalte kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Vater habe jüdische Kinder in jiddischer Sprache deutsche Lieder und Gedichte gelehrt und habe Frauen, die der jüdischen Gemeinde angehörten, in jiddischer Sprache Nachhilfeunterricht in Deutsch gegeben. Auch darin liege kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Daß sich die Eltern bei Volkszählungen als Deutsche zu erkennen gegeben hätten, habe der Kläger nicht behauptet. Er habe keine genaue Auskunft über die Herkunft seiner Eltern geben können.
Vertrauensschutz genieße der Kläger nicht. Es komme nicht darauf an, ob er den Ausweis mit unlauteren Mitteln erlangt habe oder nicht.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt ,
das angefochtene Urteil aufzuheben.
Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht. Als Verfahrensmangel rügt er, der Verwaltungsgerichtshof habe den ausdrücklich angebotenen Zeugenbeweis nicht verwertet; er (Kläger) habe den Beweis für seine deutsche Volkszugehörigkeit erbracht.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet. Nach seiner Meinung ist § 18 BVFG in der jetzigen Fassung anzuwenden. Er legt jedoch dar, daß sich im vorliegenden Fall auch die bei der Ausstellung des Vertriebenenausweises zugrunde gelegte Sachlage durch später bekanntgewordene neue Tatsachen geändert habe und darum eine Einziehung des Vertriebenenausweises gerechtfertigt sei.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger greift das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit Verfahrensrügen und Sachrügen an. Sie greifen jedoch nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht das die Anfechtungsklage des Klägers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts als zutreffend angesehen. Die Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Einziehungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Auszugehen ist von § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), der die durch § 6 Nr. 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndGLAG) vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) geänderte Fassung des § 18 BVFG zugrunde liegt. Der erkennende Senat hat diese Frage bisher unentschieden gelassen (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). Er entscheidet sie nunmehr zuungunsten des Klägers.
Die Vorschrift des § 18 BVFG lautete in ihrer ursprünglichen, bei Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes geltenden Fassung:
"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."
Diese Fassung wurde durch Art. I Nr. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes - 2. ÄndGBVFG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) wie folgt geändert:
"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."
Durch § 6 Nr. 2 des 20. ÄndGLAG wurde das Wort "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen" gestrichen. Die Vorschrift lautet seitdem
"Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben."
Die ursprüngliche und die zweite, durch das 2. ÄndGBVFG geschaffene Fassung hatten den gleichen Inhalt. Das ist seit der Entscheidung BVerwGE 9, 273 geklärt (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). Die Rechtsprechung hat dabei angenommen, daß die Hinzufügung des Wortes "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen" nur eine Klarstellung des bereits in der ursprünglichen Fassung enthaltenen Gedankens gebracht hat. Text und Sinn der Vorschrift wurden dadurch in Einklang gebracht. Die jüngste Neufassung hat hingegen eine Rechtsänderung herbeigeführt. Sie hat den Text durch Streichung des Wortes "tatsächlichen" wieder geändert. Darin liegt anders als bei der ersten Änderung auch eine Sinnänderung. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1969 - BVerwG VIII C 197.67 - (ZLA 1970, 139) für möglich gehalten. Er bejaht diese Frage jetzt. Durch die jüngste Fassung sollte die Möglichkeit erweitert werden, zu Unrecht erteilte Ausweise einzuziehen, um im Ergebnis die in § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG angeordnete Bindungswirkung zu entschärfen. Durch diese Änderung wurde das bis dahin geltende Recht zum Nachteil der Ausweisinhaber geändert. Das ergibt die Entstehungsgeschichte.
Ursprünglich war geplant, durch § 1 des 20. ÄndGLAG, der die Änderung der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes enthält, einen § 12 Abs. 13 LAG zu schaffen, der folgenden Wortlaut hat:
"Als Vertreibungsschäden gelten nicht Schäden von Personen, denen nach dem 20. August 1957 ein Vertriebenenausweis ausgestellt worden ist, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben. Insoweit findet § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes keine Anwendung."
Die Ausgleichsverwaltung wollte sich damit aus der Bindungswirkung des § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG, die erst seit dem 20. August 1957 gilt, lösen. Der Begriff der rechtlichen Voraussetzungen in der vorgesehenen Vorschrift ist zu verstehen als die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen. In der Begründung zu § 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs des 20. ÄndGLAG ist dazu ausgeführt, es sei nicht vertretbar, den Personen, die ohne Berechtigung einen Auseis nach dem 20. August 1957 erhalten hätten, Ausgleichsleistungen zu gewähren, während das bei Personen, die ihn vorher erhalten hätten, mangels Bindung nicht zutreffe (BT-Drucks. V/2192 Auf. 1 S. 2 und 11 f.). Welche Fälle die Ausgleichsverwaltung im Auge hatte, ergibt sich aus dem Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 30. August 1968 betreffend Überleitungsmaßnahmen aufgrund des 20. ÄndGLAG (MtBl. BAA S. 297 ff.). Dort ist im Teil II Abschnitt F Rdnr. 58 ausgeführt, daß es sich dabei um Fehlbeurteilungen der deutschen Volkszugehörigkeit handle. Trotz. Widerspruchs des Bundesrats (BT-Drucks. V/2192 Anl. 2 S. 23) blieb die Bundesregierung bei ihrer Auffassung (a.a.O. Anl. 3 S. 26). Die Beratungen in dem federführenden Ausschuß für Kriegs- und Verfolgungsschaden (7. Ausschuß) und den mitbeteiligten Ausschüssen für Angelegenheiten der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge und dem Haushaltsausschuß, die übereinstimmende Ergebnisse erbrachten, führten zur Steichung des geplanten § 12 Abs. 13 LAG. Statt seiner wurde eine Änderung des § 18 BVFG vorgeschlagen durch Streichung des Wortes "tatsächlichen" vor dem Wort "Voraussetzungen". Begründet wurde dies damit, das Wort "tatsächlichen" habe sich als Hindernis für die Einziehung von Ausweisen herausgestellt, deren Ausstellung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG nicht gerechtfertigt sei oder für die die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Ohne Änderung müßten an nichtberechtigte Personen Ausgleichsleistungen gezahlt werden. Durch die Streichung des Wortes "tatsächlichen" werde klargestellt, daß zu Unrecht ausgestellte Ausweise entsprechend den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme von Verwaltungsakten einzuziehen seien, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Ausweise nicht vorgelegen hätten (Schriftlicher Bericht des 7. Ausschusses, Bericht der Abgeordneten Dr. Kreuzmann und Kutscher, BT-Drucks. V/2900 S. 10 zu § 6 Nr. 2). Der Vorschlag des Ausschusses wurde Gesetz. In den Erörterungen des Deutschen Bundestages in der dritten Lesung wurde hervorgehoben, daß die Ausschüsse den Entwurf einstimmig gebilligt hätten. Das Gesetz wurde dann ohne Erörterung der hier aufgeworfenen Frage und auch ohne sonstige Erörterung von Einzelfragen angenommen (BT, 5. WP, 176. Sitzung, S. 9501 D).
Die Wendung im Ausschußbericht, die Ausweise seien den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme von Verwaltungsakten entsprechend einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht vorgelegen hätten, bedeutet nun allerdings nicht, daß diese Grundsätze die Einziehungsvoraussetzungen bestimmten. Vielmehr ist die Wendung so gemeint, daß nunmehr bei Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises der Ausweis eingezogen werden kann, ebenso wie auch ein anderer rechtswidriger Ausweis zurückgenommen werden kann. Dadurch wurde nichts in der Richtung präjudiziert, daß etwa schon eine andere tatsächliche Beurteilung der gleichen Tatsachenlage für die Einziehung genügen könne. Es wurde auch nicht die Vertrauenssehntzfrage in die Einziehungsregelung hineingetragen. Gewollt war die Einziehung bei Rechtswidrigkeit des Bescheides, insoweit sie sich entweder aus den bisher schon erarbeiteten Grundsätzen oder nunmehr aus einem Subsumtionsfehler ergab. Die Vertrauensschutzfrage sollte im Streit um die Rückgabe der gewährten Leistungen geprüft werden. Denn im Ausschußbericht (a.a.O. S. 10 zu § 6 Nr. 2) heißt es dazu ausdrücklich, der Ausschuß sei der Auffassung, daß sich die Frage des Vertrauensschutzes nicht auf die Einziehung des Ausweises, sondern nur auf die wegen des Ausweises gewährten Leistungen und Vergünstigungen beziehen könne. Diese im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen haben ihren Ausdruck im Wortlaut der Vorschrift dadurch gefunden, daß das Wort "tatsächlichen" gestrichen wurde. Sie sind daher Inhalt des § 18 BVFG geworden.
Daraus ergibt sich folgendes:
Die Rechtsprechung hat den § 18 BVFG in seiner alten Fassung so ausgelegt, daß er sich nur auf die materiellrechtlichen, im Bundesvertriebenengesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises bezieht, zu denen allerdings auch die Kennzeichnungserfordernisse in § 15 Abs. 3 und 4 BVFG gehören. Nur wenn im Hinblick auf sie ein Fehler unterlaufen war, konnte die Ausstellungsbehörde nach § 18 BVFG ein Einziehungsverfahren in Gang setzen (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). In bezug auf die übrigen Voraussetzungen für die Ausweiserteilung - in Betracht kommt vor allem das Verwaltungsverfahren - galten dagegen für die Fehlerbeseitigung die Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Hinsichtlich der im Bundesvertriebenengesetz geregelten materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises war durch, die Rechtsprechung geklärt, daß das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises nur dann, angenommen werden konnte, wenn sich die der Ausstellung des Ausweises zugrunde gelegte Tatsachenlage zum Nachteil des Ausweisinhabers verändert hatte durch Wegfall der angenommenen oder durch Hinzutreten bisher unbekannt gebliebener Tatsachen. Unzureichend war die bloße andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung derselben Tatsachenlage (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). Vertrauensschutz oder Ermessensgebrauch gab es bei der Einziehung gemäß § 18 BVFG a.F. nicht. Die Einziehung war zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des § 18 BVFG vorlagen. Der Vertrauensschutz lag allein darin, daß § 18 BVFG die Einziehung auf das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen beschränkte.
Das alles ist auch nach der jetzt geltenden Fassung des § 18 BVFG gleichgeblieben. Darüber hinaus ist jedoch durch den Wegfall des Wortes "tatsächlichen" ermöglicht, daß eine Einziehung der ausgestellten Ausweise auch dann vorzunehmen ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Das bedeutet, einzuziehen ist auch dann, wenn der festgestellte Sachverhalt unter die im Bundesvertriebenengesetz geregelten materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises unrichtig subsumiert wurde. Die Einziehungsgründe sind gegenüber der bisherigen Rechtslage erweitert worden auf den Fall, daß die im Bundesvertriebenengesetz geregelten materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises einschließlich der Kennzeichnungserfordernisse in § 15 Abs. 3 und 4 BVFG unrichtig ausgelegt wurden. Bestehengeblieben ist jedoch der Grundsatz, daß es nicht genügt, wenn die Tatsachenlage gleichgeblieben ist und sich nur deren tatsächliche Beurteilung gewandelt hat. Eine lediglich andere, tatsächliche Würdigung der gleichgebliebenen Tatsachenlage ermöglicht auch nach der Neuregelung die Einziehung nach § 18 BVFG nicht.
Diese Regelung gilt seit dem 19. Juli 1968 (§ 10 des 20. ÄndGLAG). Sie ergreift den vorliegenden Fall. Als der Einziehungsbescheid erging, galt die Neufassung bereits. Seit Inkrafttreten der Neuregelung muß die Behörde einen erteilten Ausweis nach den Voraussetzungen der Neuregelung einziehen, wenn sie vorliegen.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt darin keine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts. Vielmehr greift das neue Recht mit Jetztwirkung in die andauernden Wirkungen der Ausstellung des Vertriebenenausweises (§ 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BVFG) ein.
Die Neufassung des § 18 BVFG und ihre Anwendung im vorliegenden Fall verletzen nicht höherrangiges Recht. Eine echte Rückwirkung ist nicht angeordnet. Sie tritt auch nicht ein. Die Neuregelung verschlechtert mit Jetztwirkung nur für die Zukunft die Position des Ausweisinhabers, weil die Einziehungsgründe erweitert wurden. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine dergestalt - unechte - Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (BVerfGE 11, 139 [146]; 13, 274 [277]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]; 18, 135 [142]; 19, 119 [127]; 22, 241 [248]; 23, 12 [32]; 24, 220 [230]; und 260 [266]; 25, 142 [154] und 269 [290] und 371 [406]; 30, 250 [268] und 367 [386]; 31, 222 [226]). Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor. Dem gesetzgeberischen Anliegen ist der Vorrang zu geben vor dem Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung in § 18 BVFG in seiner bisherigen Fassung.
Die Neuregelung gibt der materiellen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit. Materielle Richtigkeit ist gleichzusetzen mit Gerechtigkeit. Die Postulate der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit sind gleichermaßen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips. Sie stehen im Widerstreit miteinander. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welchem der beiden Gesichtspunkte er den Vorrang einräumen will. Die Entscheidung zugunsten des einen der beiden enthält grundsätzlich einen rechtfertigenden Grund für die getroffene Entscheidung (BVerfGE 3, 288 [337]; 7, 194 [196]; 15, 313 [320]; 19, 150 [166] und viele andere). Für die Neuregelung gab es gewichtige Gründe. Ausweisinhaber, die den Ausweis zu Unrecht erhalten haben, können mit Hilfe dieses Ausweises Leistungen zum Zwecke der Eingliederung nach dem Bundesvertriebenengesetz erhalten. Sie genießen vielfältige sonstige rechtliche Vergünstigungen und können unter anderem auch Ausgleichsleistungen aus dem Ausgleichsfonds wegen ihrer in den Vertreibungsgebieten erlittenen Vermögensverluste beanspruchen. Sie nehmen dadurch aus zweckbestimmten Mitteln, die größtenteils die Abgabepflichtigen zu diesem Zwecke aufbringen, Leistungen in Anspruch, die ihnen nicht gebühren. Dieser Umstand, der oftmals erst in den Leistungsverfahren erkennbar wird, war nach dem bisherigen Recht nach dessen dem Betroffenen günstigeren Einziehungsvoraussetzungen häufig irreparabel. Das wurde als nicht länger tragbar angesehen. Demgegenüber ist dem Vertrauen, auf den Fortbestand der dem Ausweisinhaber günstigeren Rechtslage nach § 18 BVFG alter Fassung geringeres Gewicht beizumessen. Die Ausweise waren seit Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes mit der "Hypothek" der Einziehung belastet. Seit jeher war die Einziehung Pflicht der Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 18 BVFG alter Fassung vorlagen. Wenn diese Voraussetzungen nunmehr durch die Neufassung des § 18 BVFG um den Fall erweitert wurden, daß der Ausweis auch eingezogen werden muß bei unrichtiger Anwendung der im Bundesvertriebenengesetz geregelten Voraussetzungen für seine Ausstellung auf den festgestellten Sachverhalt, so tritt dadurch zwar eine Verschlechterung der Position des Ausweisinhabers ein. Diese Verschlechterung wird jedoch dadurch in ihren Wirkungen entschärft, daß mit der Einziehung des Ausweises nicht darüber entschieden wird, inwieweit der Ausweisinhaber künftig keine Leistungen und Vergünstigungen mehr erhält, die er aufgrund des Ausweises eingeräumt erhielt. Es ist erst recht nicht darüber entschieden, inwieweit er bereits erlangte Leistungen und Vergünstigungen zurückzugewähren hat. Die Entscheidung dieser Fragen bleibt den Leistungsverfahren überlassen. In ihnen wird auch die Frage des Vertrauensschutzes geprüft und gegebenenfalls zugunsten des Betroffenen berücksichtigt. Der Betroffene genießt damit ausreichenden Schutz.
Vom Sozialstaatsgedanken her sind die Neufassung des § 18 BVFG und ihre Anwendung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist kein Gebot sozialer Gerechtigkeit, den Ausweis einer Person zu belassen, die ihn nicht beanspruchen kann. Sie wird dadurch in den Stand gesetzt, Mittel der Allgemeinheit, die zur Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge und zum Ausgleich ihrer Vermögens schaden bestimmt sind, In Anspruch zu nehmen, obwohl sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehört. Das widerspricht geradezu dem Gedanken sozialer Gerechtigkeit.
Daher ist § 18 BVFG in der jetzt geltenden Neufassung anzuwenden. Seine Erfordernisse sind gegeben, denn die Voraussetzungen für die Ausstellung des Vertriebenenausweises A zugunsten des Klägers haben nicht vorgelegen.
Diese Frage beurteilt sich nach allen dafür maßgeblichen Umständen. Eine Beschränkung auf den der Ausweisausstellung zugrunde liegenden Grund findet nicht statt. Nur dann haben die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises im Sinne des § 18 BVFG nicht vorgelegen, wenn er nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgestellt werden durfte. Maßgebend ist dafür das jetzt geltende Recht. Auf die Fassung der Vorschrift des § 1 und § 2 BVFG im Zeitpunkt der Ausweiserteilung kommt es nicht an. Waren die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises nachträglich eingetreten, so lägen sie jetzt vor, und der Ausweis müßte jetzt ausgestellt werden. Dann kann er nicht eingezogen werden. Dann läßt sich nicht sagen, die Voraussetzungen für seine Ausstellung hätten nicht vorgelegen (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und den von ihm als richtig unterstellten Behauptungen des Klägers beruht die Ausstellung des Vertriebenenausweises A für den Kläger auf einem Subsumtionsirrtum. Der Kläger erhielt den Vertriebenenausweis A nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, weil die Ausstellungsbehörde annahm, er habe bereits am 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz in seiner polnischen Heimat gehabt. Nach § 2 Abs. 1 BVFG ist Voraussetzung für die Ausstellung dieses Ausweises, daß der Kläger Vertriebener ist. Vertriebener ist er nur, wenn er die Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG erfüllt. Andere Vorschriften sind nicht einschlägig. Denn der Kläger könnte Vertriebener nur durch Nichtrückkehr sein (BVerfGE 17, 224 [230]; Urteil vom 31. Oktober 1963 - BVerwG VIII C 40.62 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 6 = ZLA 1967, 12]). Er hielt sich bereits seit Ende des zweiten Weltkrieges im Bundesgebiet auf. Damals waren die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen. Ein Nichtrückkehrer ist jedoch, nur dann Vertriebener, wenn er im Zeitpunkt seiner Nichtrückkehr deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks zugehöriger war. Denn nur dann erfüllt er die dem § 1 Abs. 1 BVFG zugrunde liegende Voraussetzung, daß er im Falle seiner Rückkehr den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum Opfer gefallen wäre. Der Kläger war kein deutscher Staatsangehöriger. Er wurde erst nach der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet eingebürgert. Er war auch kein deutscher Volkszugehöriger, wie die Tatsacheninstanzen zutreffend angenommen haben.
Maßgebend ist § 6 BVFG, der ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die Erfüllung sogenannter Bestätigungsmerkmale voraussetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum verneint. Maßgebend für das Bekenntnis des Klägers ist die Sachlage im Zeitpunkt vor dem 30. Januar 1933 (zuletzt Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 -). Wenn sich der Kläger nach diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat, so ist ihm das nützlich; wenn ein solches Bekenntnis unterblieb oder er sich zu einem anderen Volkstum bekannte, ist es für ihn unschädlich.
Am 30. Januar 1933 war der Kläger noch nicht ganz zehn Jahre alt. Daher kommt es nach der ständigen Rechtsprechung auf die Volkszugehörigkeit seiner Eltern an (Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 17.70 und BVerwG VIII C 92.70 -).
Die Eltern des Klägers sind nicht deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie haben sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Diese Frage ist bei der Ausstellung des Vertriebenenausweises für den Kläger nicht geprüft worden. Auf sie kam es nach dem Standpunkt der Ausstellungsbehörde nicht an. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat diese Prüfung jedoch angestellt. Es hat zwar keine ausdrücklichen Ausführungen dazu gemacht, welchen Stichtag es dieser Prüfung zugrunde legt. Es hat jedoch ersichtlich sämtliche Umstände geprüft, so daß sie auch die Zeit vor dem 30. Januar 1933 umfassen. Darauf hat sich der Kläger im Berufungsverfahren eingerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist ebenso verfahren. Auch er hat zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, welche Sachlage er als maßgebend ansieht. Er hat jedoch wie das Verwaltungsgericht alle denkbaren Tatsachen in Betracht gezogen, so daß davon auszugehen ist, daß er auch die Verhältnisse vor dem 30. Januar 1933 untersucht hat.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und den Behauptungen des Klägers haben sich die Eltern des Klägers weder vor dem 30. Januar 1933 noch danach bei Volkszählungen zum deutschen Volkstum bekannt. Sie haben das auch nicht durch sonstiges Verhalten getan. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus tatsächlichen Gründen verneint, daß es eine deutsche Synagoge in Myslowitz gegeben hat. Die Tätigkeit des Vaters des Klägers als Kantor an der Synagoge ist daher bekenntnisneutral. Der Unterricht in deutscher Sprache, den er erteilt hat, ist gleichfalls bekenntnisneutral. Ähnliches gilt auch vom Gebrauch der deutschen Sprache und den fehlenden Kenntnissen der polnischen Sprache. Diese Umstände könnten für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur dann relevant werden, wenn sie einen Bezug zum deutschen Volkstum als einer national geprägten Kulturgemeinschaft (BVerwGE 30, 305 [309]) hätten, etwa dadurch, daß durch sie für das deutsche Volkstum geworben wird oder daß sie in einer Weise zur Schau gestellt wurden, die eine Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum demonstriert. All das liegt nicht vor. Andere Umstände sind nicht dargelegt. Daß es auf diese Fragen ankam, wußte der Kläger. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts hat sie erörtert.
Der Kläger selbst ist ebenfalls kein deutscher Volkszugehöriger. Auch er hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgelegt. Ein ausdrückliches Bekenntnis einer amtlichen Stelle gegenüber hat er nicht behauptet. Ein Bekenntnis hat er auch nicht durch sein sonstiges Verhalten abgelegt. Daß er Deutsch sprach, ist bekenntnisneutral und für Bewohner des Grenzgebietes, zu denen auch er zählte, nicht ungewöhnlich. Daß er bei einem deutschen Lehrherrn in die Lehre ging, ist gleichfalls für ein Bekenntnis nicht verwertbar. Der Besuch der deutschen Berufsschule hat Bezug zur Berufsausübung oder zu den Sprachkenntnissen. Er ist für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unergiebig. Die Mitgliedschaft bei dem Sportverein Mislowic 06 ist es ebenfalls. Denn dieser Sportverein war kein deutscher Verein. Er wurde nach der Errichtung des polnischen Staates polonisiert. Das hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt. Daß der Bruder des Klägers wegen seines Deutschtums aus der polnischen Armee entlassen worden ist, wie der Kläger früher behauptet hat, ist bereits vom Verwaltungsgericht, in Abrede gestellt worden und hat der Kläger darauf, nicht mehr aufrechterhalten. Die Heirat einer Deutschen im Jahre 1946 ist endlich zur Begründung eines Bekenntnisses rechtlich und tatsächlich ungeeignet. Sie hätte allenfalls Bedeutung, wenn sie ein früheres Bekenntnis unterstützen würde (Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 52.65 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 6 = NJW/RzW 1968, 91]; BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1964, NJW/RzW 1964, 225). Das ist offensichtlich, nicht der Fall. Daher fehlt es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
Vertrauensschutz genießt der Kläger nicht. § 18 BVFG macht die Einziehung des ausgestellten Ausweises zur Pflicht. Daß die Behörde mißbräuchlich gehandelt und dem Kläger durch Zuwarten die Beweisführung erschwert hat, ist nicht ersichtlich. Daher kommt es auf die Umstände, von welchem Augenblick an die Behörde die Tatsachen kannte oder nach Ansicht des Klägers hätte einschreiten müssen, nicht an.
Die Sachrügen des Klägers sind daher, unbegründet. Auch die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hätten ausdrücklich angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben, macht der Kläger weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch eine solche Tier freien Beweiswürdigung (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Aus den Darlegungen ergibt sich entgegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein solcher Verfahrensmangel. Der Kläger sagt nämlich nicht, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof die angebotenen Beweise hätte erheben sollen. Er erläutert nicht, zu welchem Thema welche Zeugen hätten vernommen werden sollen. Weiter legt er nichts dazu dar, inwiefern es nach der materiellrechtlichen. Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Beweisaufnahme angekommen wäre, und schließlich auch nichts darüber, welchen Anlaß der Verwaltungsgerichtshof außer dem Beweisantrag gehabt hätte. Es fehlt auch die Darlegung der Ursächlichkeit des Mangels in der Richtung, was die Beweisaufnahme ergeben und wie sich das Beweisergebnis auf die Urteilsfindung ausgewirkt hätte. Darum ergeben die Darlegungen des Klägers keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.
Die weitere Rüge, der Kläger habe durch eidesstattliche Versicherung vom 13. Juli 1960 seine deutsche Volkszugehörigkeit bewiesen, ist gleichfalls erfolglos. Der Kläger zieht damit nur eine andere Folgerung aus dem Tatsachenmaterial, als sie das Tatsachengericht gezogen hat. Er würdigt die dargelegten Umstände anders als der Verwaltungsgerichtshof. Damit legt er jedoch keinen Verfahrensmangel dar.
Endlich ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft hat, ob der Bruder des Klägers wegen Gedächtnisschwundes unglaubwürdig ist, und die dazu angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Auf diese Aufklärung kam es vom Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich seine Entscheidung nicht auf Aussagen des Bruders des Klägers, sondern auf die eigenen Angaben des Klägers gestützt. Daher liegt dieser Mangel jedenfalls nicht vor. Nur an zwei Stellen hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren des Bruders des Klägers in Betracht gezogen. Einmal hat er die dort eingeholte Auskunft des Dr. N. über den Sportverein, dem der Kläger angehört hat, verwertet. Dies ist nicht angegriffen. Dann hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage, woher die Eltern des Klägers stammten, ausgeführt, der Kläger habe keine genaue Auskunft über die Herkunft seiner Eltern geben können. Aus den Akten seines Bruders ergäben sich Anhaltspunkte dafür, daß schon der Großvater des Klägers in der Gegend von Sosnowitz ansässig gewesen sei, während der Kläger meine, seine Eltern stammten aus Gdingen. Auch daraus ergibt sich kein Mangel. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Akteninhalt des Verfahrens des Bruders des Klägers nicht verwertet. Er hat vielmehr die Angaben des Klägers schon an sich als zweifelhaft angesehen. Auf diese Frage kam es auch gar nicht an, da auch dann, wenn die Eltern des Klägers aus Gdingen stammten, der Verwaltungsgerichtshof die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers verneint hätte und das materiellrechtlich zutreffend wäre.
Daher ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis der Ansicht des Oberbundesanwalts.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Noack
Dr. Barbey