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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1973, Az.: BVerwG IV C 56.70

Unterhaltungslast für die Straßenflächen und die Beleuchtungseinrichtungen ; Erweiterung des Hauptbahnhofes in Duisburg ; Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG); Abgabe der Unterhaltungslast für die Bahnüberführungen ; Überführungen von Straßen in der Baulast des Bundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 56.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1970 - AZ: IX A 931/69

Fundstellen

  • Städtetag 74, 453
  • VerwRspr 25, 613 - 622

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 EKrG ist auch auf solche bestehenden Kreuzungsanlagen anzuwenden, hinsichtlich derer bei Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes von ihr abweichende vertragliche Vereinbarungen über die Verteilung der Erhaltungslast bestanden.

  2. 2.

    Ein solcher Eingriff des Gesetzes in bestehende vertragliche Regelungen verstößt auch dann nicht gegen Art. 14 GG, wenn die davon betroffene Gemeinde einen höheren Verwaltungsaufwand zu leisten hat.

  3. 3.

    Ob eine Einzelanlage einer Kreuzung im Sinne des § 14 EKrG zu den Eisenbahnanlagen oder zu den Straßenanlagen gehört, richtet sich nach ihrer Funktion für den Betrieb der Eisenbahnen oder den der Straße.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob die Unterhaltungslast für die Straßenflächen und die Beleuchtungseinrichtungen unter der Eisenbahnüberführung Paul-Esch-Straße in Duisburg kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen ist.

2

Die Bahnüberführung wurde im Zusammenhang mit der Erweiterung des Hauptbahnhofes in Duisburg angelegt. Zur Regelung verschiedener anläßlich dieser Erweiterung entstandener Fragen schlössen die Eisenbahnverwaltung und die Klägerin in den Jahren 1913 und 1930 zwei Verträge, in denen umfassende Vereinbarungen über Grunderwerb, Entschädigungen, Anliegerbeitragsleistungen für Entwässerungsanlagen, finanzielle Ausgleichsleistungen und sonstige beiderseitige Verpflichtungen getroffen wurden. Nach § 3 des Vertrages von 1913 übernimmt die Eisenbahnverwaltung "den Erwerb der für die neuen Straßen erforderlichen Flächen, die Herstellung, Befestigung, Entwässerung, Beleuchtung und Unterhaltung der unter den Unterführungen liegenden Straßenflächen". Diese Vertragsbestimmung betrifft neben anderen auch das Überführungsbauwerk an der Paul-Esch-Straße. Die Beklagte ist Eigentümerin der unter diesem Bauwerk befindlichen Straßenfläche und der am Brückenbauwerk angebrachten 12 Leuchten.

3

Nach dem Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681), jetzt geltend in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) - EKrG -, bestritt die Beklagte, daß sie weiterhin zur Unterhaltung der Straßenflächen und Beleuchtungseinrichtungen unter den Eisenbahnüberführungen in Duisburg verpflichtet sei. Sie stellte sich auf den Standpunkt, den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes sei zu entnehmen, daß diese Verpflichtung kraft der allgemeinen Neuregelung auf die Klägerin übergegangen sei.

4

Die Klägerin, die nach wie vor die vertragliche Vereinbarung für anwendbar hält, hat Klage erhoben, mit der sie die gerichtliche Feststellung begehrt, daß die Unterhaltungslast für die Beleuchtungseinrichtung und Wegefläche unter der Eisenbahnüberführung Paul-Esch-Straße nicht auf sie übergegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

5

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EKrG regele sich die Erhaltung der bestehenden Bahnübergänge und Eisenbahnüberführungen sowie der Überführungen von Straßen in der Baulast des Bundes und der Länder seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach dessen § 14. Danach seien die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen seien, vom Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen seien, vom Träger der Straßenbaulast zu unterhalten. Die entgegenstehenden Vereinbarungen der Parteien in den Verträgen von 1913 und 1930 seien damit außer Kraft getreten. Das gelte auch im Hinblick darauf, daß § 19 Abs. 1 Satz 1 EKrG (in der Fassung von 1963) in seiner zweiten Alternative den Übergang der Unterhaltungslast auf "Straßen in der Baulast des Bundes und der Länder" beschränke; denn diese Einschränkung beziehe sich nur auf Straßenüberführungen, nicht aber auf Eisenbahnüberführungen. Der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Absicht, den Gemeinden mit dem Eisenbahnkreuzungsgesetz keine zusätzlichen Lasten aufzubürden, widerspreche diese Gesetzesauslegung nicht. Denn den Belastungen der kommunalen Baulastträger durch die Aufbürdung der Unterhaltungslast für die Straßenanlagen an den Kreuzungen stünden Entlastungen durch die Abgabe der Unterhaltungslast für die Bahnüberführungen auf die Träger der Eisenbahnlast gegenüber. Die Ansicht der Klägerin, die Unterhaltungslast sei jedenfalls nicht für die Beleuchtungseinrichtungen auf sie übergegangen, weil diese nicht zu den Straßenanlagen im Sinne des § 14 EKrG gehörten, treffe nicht zu. Zwar falle die Beleuchtung öffentlicher Wege grundsätzlich nicht unter die Straßenbaulast und regele das Eisenbahnkreuzungsgesetz die Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur insoweit, als die Baulast der Beteiligten allgemein reiche. Die Beleuchtungseinrichtungen würden aber unmittelbar von den Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes erfaßt, wie sich aus der ersten Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711) - 1. EKrV - ergebe, welche die Beleuchtungseinrichtungen ausdrücklich zu den Baukosten zähle. Im übrigen gehöre die Beleuchtung als Voraussetzung für die Sicherheit des Verkehrs auch allgemein zur Baulast dann, wenn es sich - wie hier - um tunnelartig unter Eisenbahnunterführungen verlaufende Straßenflächen handele. Gegenüber dem danach gesetzlich geregelten Übergang der Unterhaltungslast berufe sich die Klägerin vergeblich auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge. Diese seien, soweit sie die Unterhaltungslast der unter den Kreuzungsanlagen liegenden Straßenflächen und der Beleuchtung beträfen, dem öffentlichen Recht zuzuordnen; denn ohne diese Verträge hätte die Übernahme der Unterhaltungslast hoheitlich festgesetzt werden müssen. Demnach habe der Gesetzgeber in die Vertragsregelungen eingreifen und sie durch eine klar verteilte Kostenlast ablösen dürfen. Der gesetzlichen Neuregelung stehe Art. 14 GG nicht entgegen, da es dem Gesetzgeber Überlassen sei, wie er die Kostentragungspflicht im öffentlichen Bereich regeln wolle. Die aus den Verträgen erlangte Rechtsposition der Klägerin sei überdies auch nicht wirtschaftlicher Natur.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie verfolgt ihren Klagantrag weiter, rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und führt dazu aus:

7

Der Annahme des Berufungsgerichts, die Verträge von 1913 und 1930 seien, soweit sie die Regelung öffentlich-rechtlicher Pflichten enthielten, dem öffentlichen Recht zuzuordnen und unterlägen in diesem Umfang der Disposition des Gesetzgebers, könne nicht gefolgt werden. Ein Eingriff des Gesetzgebers in diesen Teil des Vertragsverhältnisses müsse zur Folge haben, daß der Klägerin ein Festhalten an den übrigen Vertragselementen nicht zugemutet werden könne. Dadurch würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit auch bezüglich der bürgerlich-rechtlichen Vertragsregelungen entstehen. Ein gesetzlicher Eingriff in das Vertragswerk begegne Bedenken auch insoweit, als es sich bei der Beklagten um ein Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschaftsführung handele. Danach sei nur einer der beiden Vertragspartner Hoheitsträger, und es sei fraglich, ob der Gesetzgeber in ein derartiges Vertragsverhältnis gestaltend eingreifen dürfe. Endlich stehe einem Eingriff des Gesetzgebers zumindest bezüglich der Beleuchtung Art. 28 Abs. 2 GG entgegen. Die Beleuchtung öffentlicher Wege gehöre nicht zur Straßenbaulast. Sie habe sich über ihre ursprünglich allein polizeiliche Bedeutung hinaus zu einer jener Angelegenheiten entwickelt, deren Regelung in eigener Verantwortung der örtlichen Gemeinschaft verfassungsrechtlich gewährleistet sei und bei deren Erfüllung die Gemeinde nur im Rahmen der Rechtsaufsicht überwacht werden dürfe. Das schließe Einwirkungen des Gesetzgebers aus. Dem Berufungsgericht könne auch nicht in der Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EKrG gefolgt werden. Entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber eine Regelung der Unterhaltungslast nur für solche Anlagen getroffen, die in der Baulast des Bundes und der Länder stünden. Aus Satz 2 (a.F.) der Vorschrift ergebe sich, daß im übrigen, also auch im vorliegenden Fall, eine Neuregelung der Unterhaltungslast erst nach einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Kreuzung eintreten solle. Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß die Beleuchtungseinrichtung zur Straßenanlage im Sinne des § 14 EKrG gehöre. Die Kosten der Beleuchtungseinrichtung müsse nach dem Veranlassungsprinzip vielmehr derjenige tragen, der sie veranlaßt habe. Das sei hier die Beklagte. Das vom Berufungsgericht verwendete Beispiel eines Straßentunnels treffe auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Nur wenn eine Straße durch ein vorhandenes Hindernis hindurchgeführt werde, gehöre die Beleuchtung zur Ausstattung der Straße. Das gelte daher nicht für eine ehemals freie Straße, die später durch ein Bauwerk überdeckt werde. Daß die Beleuchtungseinrichtung zur Eisenbahnanlage gehöre, ergebe sich überdies auch aus zivilrechtlicher Betrachtung. Sie sei - übrigens auch nach dem Willen der Vertragsparteien - wesentlicher Bestandteil der Eisenbahnanlage im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB.

8

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft ihren bisherigen Vertrag.

9

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu.

10

II.

Die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

Mit Recht sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO zulässig ist. Gegenstand der (negativen) Feststellungsklage sind rechtliche Beziehungen der Beteiligten, die, wenn sie im Sinne der Behauptung der Beklagten bestehen, aus der Anwendung der §§ 19 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681), jetzt geltend in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) - EKrG -, folgen, sich mithin aus der Anwendung einer gesetzlichen Regelung ergeben, die dem öffentlichen Recht zugehört. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen aus den Jahren 1913 und 1930 in ihrem einschlägigen Teil ihrerseits öffentlich-rechtlichen Charakter haben oder privatrechtlicher Natur sind. Denn was zwischen den Parteien umstritten ist, sind nicht gegenseitige vertragliche Ansprüche, sondern ist die Frage, ob in die als solche unumstrittenen vertraglichen Regelungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften rechtsgestaltend eingegriffen und insoweit ein neues öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis geschaffen worden ist. Etwas anderes nehmen auch die Beteiligten nicht an, die im Revisionsverfahren keinen Zweifel am Verwaltungsrechtsweg geäußert haben.

12

Der auf das Eisenbahnkreuzungsgesetz gestützte materiellrechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hält der Nachprüfung stand; dessen Auslegung des § 19 EKrG ist überdies durch die Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes durch das Änderungsgesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 167) nachträglich in dem Sinne bestätigt worden, daß diese Überleitungsregelung auch das hier zur Rede stehende Kreuzungsbauwerk erfaßt.

13

Nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgebenden ursprünglichen Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 EKrG regelt sich die "Erhaltung der bestehenden Bahnübergänge und Eisenbahnüberführungen sowie der Überführungen von Straßen in der Baulast des Bundes und der Länder ... mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 14". Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EKrG tritt die Regelung des § 14 "im übrigen" erst nach einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Kreuzung ein. Nach Satz 2 bleibt die bisherige Kostenregelung bestehen, solange die Regelung des § 14 noch nicht gilt. Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleichgestellte Eisenbahnen beziehen, gelten nach § 19 Abs. 2 EKrG fort.

14

Bei dieser Gesetzesfassung konnte vom Wortlaut des Absatzes 1 Satz 1 her immerhin fraglich sein, ob sich das einschränkende Tatbestandsmerkmal "in der Baulast des Bundes und der Länder" allein auf den ihm unmittelbar zugeordneten Begriff "Überführungen von Straßen" bezog oder ob es auch die im Tatbestand zunächst genannten "Bahnübergänge und Eisenbahnüberführungen" erfassen sollte. Der letzteren Ansicht ist die Klägerin, die daraus herleitet, daß die hier umstrittene Eisenbahnüberführung, weil nicht in der Baulast des Bundes oder des Landes stehend, von § 19 Abs. 1 Satz 1 EKrG nicht erfaßt werde und daß deshalb die sie betreffenden vertraglichen Vereinbarungen aus den Jahren 1913 und 1930 gemäß Absatz 1 Satz 3 vorerst weitergelten. Dem kann nicht gefolgt werden, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck des § 19 Abs. 1 EKrG frei von Rechtsfehlern dargelegt hat:

15

Zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist hervorzuheben, daß der 23. Bundestagsausschuß in seinem schriftlichen Bericht zum Entwurf des Eisenbahnkreuzungsgesetzes seinen eigenen Fassungsvorschlag zum damaligen § 17, jetzigen § 19, dahin erläutert hat, "daß sich die Erhaltungslast hinsichtlich der Überführungen von Straßen in der Baulast von Kreisen und Gemeinden mit Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen erst nach einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Kreuzung nach § 13 (dem jetzigen § 14) richten soll" (vgl. BT-Drucks. IV/1206, S. 3 zu § 17). In Anerkennung dieses Gesichtspunktes wurde der Entwurf der Bundesregierung, der die Erhaltungslast für sämtliche Kreuzungen mit dem Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes hatte einheitlich regeln wollen, hinsichtlich der Straßenüberführungen, aber auch nur hinsichtlich der Straßenüberführungen, zugunsten einer differenzierenden Lösung geändert. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung für die Bahnübergänge und - was hier von Bedeutung ist - für die Eisenbahnüberführungen blieb davon unberührt; für Kreuzungen dieser Art blieb es mithin bei der uneingeschränkten Verweisung auf die Regelung des jetzigen § 14. Die nach dieser Entstehungsgeschichte für seine Regelung maßgeblichen Vorstellungen sind im Wortlaut der Gesetz gewordenen Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Auf die bloße Möglichkeit, der Vorschrift nach ihrer sprachlichen Fassung auch eine andere Deutung zu geben, kann es demgegenüber nicht ankommen, zumal die von der Klägerin vertretene Auslegung auch in sprachlicher Hinsicht von vornherein die geringere Wahrscheinlichkeit für sich hat.

16

Was den Zweck der Vorschrift des § 19 EKrG angeht, so ergibt sich aus ihr selbst, daß sie ungeachtet der Änderung, der sie im Gesetzgebungsverfahren unterworfen worden ist, vom Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes an eine dem Grundsatz nach möglichst einheitliche Regelung der Erhaltungslast für alle von ihr erfaßten Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen herbeiführen wollte. Die in ihr vorgesehenen und zugelassenen Abweichungen sind deshalb Ausnahmen, die der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend auf die zweifeisfreien Ausnähmetatbestände zu beschränken sind. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, daß sich in dieser Auslegung - soweit ersichtlich - alle im Schrifttum zum Eisenbahnkreuzungsgesetz geäußerten Stimmen einig sind (vgl. Marschall/Bosch, EKrG, 2. Auflage 1970, S. 148; Nedden, Kreuzungsrecht, S. 27 ff.; Finger, Eisenbahngesetze, 6. Auflage 1970, Anm. 1 zu § 14 und Anm. 1 a und b zu § 19 EKrG; Kruchen, Die Bundesbahn, 7. Beiheft 1963, S. 14). Sofern daher unter diesen Umständen überhaupt noch Raum für Zweifel geblieben sein könnte, wären sie jedenfalls mit der Änderung des § 19 EKrG durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. März 1971 behoben worden. In der neuen Fassung ist der bisherige Satz 1 des Absatzes 1 durch folgende zwei Sätze ersetzt worden: "Die Erhaltung und Inbetriebhaltung der bestehenden Bahnübergänge und die Erhaltung der Eisenbahnüberführungen regelt sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 14. Das gleiche gilt für die Erhaltung der Überführungen von Straßen in der Baulast des Bundes und in der Baulast der Länder oder Landschaftsverbände."

17

Durch diese Gesetzesfassung wird die von der Klägerin für richtig gehaltene Auslegung des § 19 Abs. 1 EKrG ausgeschlossen. Der neugefaßte Wortlaut stellt klar, daß sich die - im jetzigen Satz 2 aufrechterhaltene - Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ausschließlich auf die Überführungen von Straßen erstreckt, die nicht in der Baulast des Bundes, der Länder oder der Landschaftsverbände stehen, daß aber ein entsprechender Vorbehalt für die im jetzigen Satz 1 allein genannten Bahnübergänge und Eisenbahnüberführungen nicht gilt, die sie betreffende Erhaltungslast also vom Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes an einheitlich nach Maßgabe der Vorschrift des § 14 EKrG zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Eisenbahnunternehmer aufzuteilen ist. Demgegenüber wendet die Klägerin freilich ein, daß die Gesetzesänderung zu einer Neuregelung in der Sache geführt habe und demnach über eine Klarstellung hinausgehe. Dem kann indessen nicht gefolgt werden.

18

Durch die Neufassung des § 19 Abs. 1 EKrG sollte gegenüber der bisherigen Fassung ausdrücklich zwar nur klargestellt werden, "daß sich auch die Inbetriebhaltung bestehender Bahnübergänge mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 14 regelt und daß zu den Straßen in der Baulast der Länder im Sinne des bisherigen Satzes 1 im Land Nordrhein-Westfalen die Straßen gehören, die in der Baulast der Landschaftsverbände stehen" (vgl. BT-Drucksache VI/1140 S. 6 zu Art. 1 Nr. 9). Daraus ergibt sich aber auch und erst recht für den hier zur Rede stehenden Regelungsbereich der Vorschrift, daß seine in diesem Zusammenhang vorgenommene Neufassung nicht eine inhaltliche Änderung, sondern eine - für sich allein offensichtlich nicht einmal für notwendig erachtete - Verdeutlichung der vom Gesetz von Anfang an getroffenen Entscheidung darstellt. Es ist deshalb sowohl folgerichtig als auch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit rückwirkender Gesetze unbeachtlich, daß die Neufassung des § 19 Abs. 1 EKrG an das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung anknüpft und sich nicht etwa Geltung erst mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes beilegt.

19

Nach der danach anwendbaren Vorschrift des § 19 EKrG regelt sich die Erhaltung der bestehenden Eisenbahnüberführungen nach § 14 EKrG. § 14 Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, daß "die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, ... der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten" hat. Die Erhaltung umfaßt nach Abs. 1 Satz 2 die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Nach § 14 Abs. 2 EKrG gehören "Eisenbahnüberführungen ... zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen".

20

Die aus der Anknüpfung des § 19 EKrG an die Vorschrift des § 14 EKrG ersichtliche Absicht des Gesetzgebers, die in dieser Vorschrift enthaltene Neuregelung der Erhaltungslast auch auf bereits bestehende Kreuzungen zu erstrecken, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß § 19 Abs. 1 Satz 1 von der Erhaltung der "Eisenbahnüberführungen" spricht, während § 14 Abs. 1 Satz 1 weitergreifend auf die Erhaltung der "Anlagen an Kreuzungen" abhebt und durch Absatz 3 dahin erläutert wird, daß die Eisenbahnüberführungen zu den Eisenbahnanlagen im Rahmen der gesamten Kreuzungsanlage gehören. Diese sprachliche Unstimmigkeit ist ohne Einfluß auf die Erkennbarkeit des gewollten materiellen Regelungsgehalts der zur Rede stehenden Vorschriften. Die maßgebliche gesetzgeberische Entscheidung liegt in der alternativen Aufteilung der Erhaltungslast in der Weise, daß bei einer Kreuzungsanlage von Eisenbahnen und Straßen der Eisenbahnunternehmer die "Eisenbahnanlagen" und der Träger der Straßenbaulast die "Straßenanlagen" zu erhalten haben. Fraglich an dieser Regelung ist demnach nicht die grundsätzliche Lastenverteilung, sondern allein die Abgrenzung dessen, was im einzelnen zu den Eisenbahnanlagen und was zu den Straßenanlagen zu rechnen ist.

21

Darüber, daß bei dieser Entgegensetzung die im Klagantrag hervorgehobenen Straßenflächen unter einer Eisenbahnüberführung nicht anders als zu den Straßenanlagen gerechnet werden können, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Im Rahmen der Revisionsentscheidung bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.

22

Zu den Straßenanlagen gehört indessen auch die Beleuchtungseinrichtung des hier zur Rede stehenden Brückenbauwerks. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das Revisionsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht die Beleuchtungseinrichtung aus 12 Leuchten, die am Brückenbauwerk angebracht sind und der Beleuchtung der unter der Bahnüberführung verlaufenden Straße dienen. Unter Hinweis auf die technische Einrichtung der Beleuchtung und ihre Verbindung mit dem Brückenbauwerk sowie unter Berufung auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 93 ff. BGBüber das grundsätzlich einheitliche rechtliche Schicksal einer Sache und ihrer Bestandteile stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Beleuchtung der Straße gehöre - jedenfalls hier - zur Eisenbahnanlage. Damit wird sie jedoch der gesetzgeberischen Entscheidung des § 14 EKrG nicht gerecht.

23

Diese Vorschrift enthält, wie der Oberbundesanwalt mit Recht hervorhebt, in Verbindung mit der (subjektiven) Aufteilung der Erhaltungslast nach dem Träger der Verpflichtung eigenständige sachliche Abgrenzung. Diese ist gekennzeichnet dadurch, daß sie jede Einzelanlage einer Kreuzung entweder der Eisenbahnanlage oder der Straßenanlage zuordnet und dadurch für das maßgebliche Zuordnungsmerkmal auf die Funktion einer Anlage für den Betrieb der Eisenbahn oder den der Straße abstellt. Diese - besondere - Regelung ist einerseits unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Kreuzungsanlage, die das Eisenbahnkreuzungsgesetz - anders als teilweise das Straßenrecht für seinen Bereich (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 FStrG) - auch im übrigen unberührt läßt, wie sich insbesondere aus der gegenseitigen Duldungspflicht des § 4 EKrG ergibt (vgl. Marschall/Bosch a.a.O. S. 72; Finger a.a.O. Anm. 1 c zu § 4 EKrG); sie ist andererseits aber auch vorrangig gegenüber allgemeinen Prinzipien, die - wie etwa das sogenannte Prioritätsprinzip, das Veranlassungsprinzip oder das Interessenprinzip - herkömmlich den gesetzlichen Regelungen des Kreuzungsrechtes entnommen werden. Diese Prinzipien haben rechtsverbindliche Wirkung nicht aus sich selbst heraus, sondern immer nur insoweit, als sie der konkreten gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 EKrG sind sie zurückgedrängt zugunsten des auf die Funktion abstellenden Gesichtspunktes der Zuordnung der Einzelanlage zum Betrieb der Straße oder der Eisenbahn.

24

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt ohne weiteres, daß die umstrittene Beleuchtungseinrichtung an dem Kreuzungsbauwerk Paul-Esch-Straße zur Straßenanlage gehört. Ungeachtet ihrer technisch zweckmäßigen oder gar notwendigen Anbringung an dem Brückenbauwerk dient sie nicht dem Eisenbahnbetrieb, sondern allein der Beleuchtung der Straße und damit der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sie ist ihrer Funktion nach auf die Straße bezogen und fällt deshalb gemäß § 14 Abs. 1 EKrG in die Erhaltungslast des Straßenbaulastträgers. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang angeschnittenen Fragen zum Umfang der Straßenbaulast. Die Klägerin ist der Meinung, die Ausstattung einer Straße mit Beleuchtungseinrichtungen gehöre allgemein, jedenfalls aber in Fällen der vorliegenden Art, nicht zur Straßenbaulast; zumindest aus diesem Grunde müsse daher die Beleuchtungseinrichtung auch von der Erhaltungslast des Straßenbaulastträgers ausgenommen bleiben. Indessen stellen sich die an die Straßenbaulast anknüpfenden Fragen für die vorliegende Entscheidung in Wirklichkeit aus einem doppelten Grunde nicht. Zum einen richtet sich die Baulast an einer Kreuzungsanlage allein nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, das, wie der erkennende Senat bereits früher ausgesprochen hat, gegenüber der im übrigen für die beteiligten Verkehrswege geltenden Baulast als Spezialrecht eine besondere Regelung trifft (vgl. Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 152.65 -). Zum anderen enthalten die Vorschriften der §§ 14 und 19 EKrG offensichtlich keine Regelungen zur Ergänzung der insoweit einschlägigen Bestimmungen der §§ 2 ff. EKrG über Erforderlichkeit, Art, Umfang und Durchführung einer Kreuzungsbaumaßnahme. Sie beziehen vielmehr die in ihnen allein behandelte Erhaltungslast auf die nach Maßgabe anderer Vorschriften errichteten Kreuzungsanlagen. Dabei folgt sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus ihrem Zweck, daß sie diese Anlagen vollen Umfanges, d.h. hinsichtlich aller zu ihnen gehörenden Teilanlagen, erfassen. Teilanlagen einer Kreuzung, deren Erhaltungslast nicht unmittelbar auf Grund der §§ 14 und 19 EKrG geregelt wäre, sind demnach unbeschadet des Umfanges und der Verteilung der Kreuzungsbaulast voraussetzungsgemäß ausgeschlossen.

25

Ein dem § 19 Abs. 1 Satz 1 EKrG entsprechender Übergang der Erhaltungslast auf die Klägerin scheitert - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - schließlich auch nicht an den vertraglichen Vereinbarungen von 1913 und 1930 mit der Beklagten.

26

Die wiederholt hervorgehobene Tendenz des Gesetzes, von seinem Inkrafttreten an eine umfassende einheitliche Neuregelung des Eisenbahnkreuzungsrechtes zu schaffen, wird gerade in der Übergangs Vorschrift des § 19 EKrG für die bereits bestehenden Kreuzungsanlagen deutlich. Schon deshalb entzieht sich die Vorschrift einer einengenden Auslegung in der Richtung, daß ihre Anwendbarkeit auf solche Sachverhalte beschränkt wäre, die bezüglich der Erhaltungslast einer Regelung unmittelbar nach den durch das Eisenbahnkreuzungsgesetz abgelösten gesetzlichen Vorschriften unterworfen waren, und daß von ihr diejenigen Sachverhalte unberührt bleiben sollten, in denen die beteiligten Baulastträger die Erhaltungslast bisher durch vertragliche Vereinbarungen geregelt hatten. Der Oberbundesanwalt weist im Gegenteil mit Recht darauf hin, dem Vorbehalt des § 19 Abs. 2 EKrG für das Fortgelten der dort besonders genannten Vereinbarungen müsse im Umkehrschluß entnommen werden, daß alle übrigen Vereinbarungen über die Verteilung der Erhaltungslast durch die an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Regelungen haben ersetzt werden sollen. Dem kann nicht mit Erfolg mit dem Hinweis der Klägerin auf § 5 EKrG begegnet werden. Das in dieser Vorschrift näher geregelte Vereinbarungsprinzip bezieht sich allein auf jene Baumaßnahmen, wie sie nach Maßgabe der in Bezug genommenen §§ 2 und 3 EKrG bei der Errichtung neuer oder der Änderung bestehender Kreuzungen durchzuführen sind. Für die Erhaltungslast auch einer gemäß einer solchen Vereinbarung errichteten oder geänderten Kreuzung bleibt es dagegen bei der Regelung des § 14 EKrG, hinsichtlich deren das Gesetz eine Durchbrechung durch Vereinbarungen nicht ermöglicht (wie hier Marschall/Bosch a.a.O. S. 125).

27

Der Gesetzgeber war auch nicht, wie die Klägerin endlich meint, im Hinblick auf höherrangiges Recht daran gehindert, mit der gesetzlichen Neuregelung der Erhaltungslast in bestehende Vereinbarungen ändernd einzugreifen. Dabei kann es auf sich beruhen bleiben, ob sich die Frage nach der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit gesetzgeberischer Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse je nachdem verschieden stellt, ob es sich um privatrechtliche oder ob es sich um öffentlich-rechtliche Verträge handelt. Denn die hier maßgebenden Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffen jedenfalls mit der Regelung der Erhaltungslast für Kreuzungsteilanlagen öffentlich-rechtliche Pflichten der Vertragspartner und sind insofern ihrem Gegenstand nach öffentlich-rechtliche Verträge. Dies gilt ganz unabhängig davon, wie einerseits die übrigen Bestimmungen der Verträge in dieser Hinsicht zu werten sind, und ob andererseits die Verträge seinerzeit nach dem Verständnis der Vertragspartner als öffentlichrechtlich oder als privatrechtlich abgeschlossen worden sind. Denn für die rechtliche Zuordnung einer vertraglichen Vereinbarung zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es nach insoweit unbestrittener Ansicht auf die konkrete Vertragsbestimmung und nicht auf die Gesamtheit der mit ihr etwa gleichzeitig getroffenen weiteren Regelungen an, und ist fernerhin maßgebend, welchem Rechtsbereich der Regelungsgegenstand nach dem gegenwärtigen rechtlichen Verständnis zuzurechnen ist. Auf diesen letzteren Gesichtspunkt hat der erkennende Senat schon früher wiederholt hingewiesen. So ist für einen ähnlichen Zusammenhang im Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 93.65 - (BVerwGE 28, 263 [264 f.]) ausgesprochen, ein Vertrag zwischen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, der die Baulast einer öffentlichen Straße zum Inhalt habe, müsse seiner Natur nach heute auch dann dem öffentlichen Recht zugeordnet werden, wenn er seinerzeit als privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen worden wäre. Entsprechendes gilt für die alten, seinerzeit als privatrechtlich verstandenen Vereinbarungen über straßenrechtliche Sondernutzungen, die ungeachtet ihrer Bewertung im Entstehungszeitpunkt (spätestens) mit dem Inkrafttreten des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes dem öffentlichen Recht unterworfen worden sind (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1966 - BVerwG IV C 18.65 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 3]; Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 106.68 - [Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 9]).

28

Mit der Klägerin mag freilich davon ausgegangen werden, daß auch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis der Modifikation durch den Gesetzgeber nicht schrankenlos zugänglich ist. Das bedarf jedoch keiner näheren Erörterung; denn hier sind die dem Gesetzgeber insoweit durch höherrangiges Recht, insbesondere durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen für einen Vertragseingriff im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin jedenfalls nicht überschritten worden. Ihre Annahme, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Erhaltungslast an Kreuzungen in ihre nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition verfassungswidrig eingegriffen habe, scheitert sowohl daran, daß es an einer Berührung des Schutzobjektes dieser Verfassungsvorschrift fehlt, als auch daran, daß die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts den Schutz des Art. 14 GG im gegebenen Zusammenhang nicht in Anspruch nehmen kann.

29

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Schutzobjekt des Art. 14 GG zwar neben dem Sacheigentum auch andere vermögenswerte Rechte sein; das Grundrecht schützt aber nicht das Vermögen als solches. Deshalb sind Vermögensbeeinträchtigungen durch Auferlegung von Geldleistungspflichten in der Regel nicht an Art. 14 GG zu messen (vgl. z.B. Beschluß vom 15. Januar 1970 in BVerfGE 27, 326 [BVerfG 15.01.1970 - 1 BvR 293/62] [343]; Beschluß vom 9. März 1971 in BVerfGE 20, 250 [BVerfG 11.10.1966 - 2 BvL 15/64] [271/272]). Der von der Klägerin hier behauptete Eingriff des Gesetzgebers besteht aber gerade nicht in einer Beeinträchtigung ihres Sacheigentums, sondern - soweit überhaupt - allein in einer Beeinträchtigung ihres Vermögens dadurch, daß ihr die Tragung der Kosten auferlegt wird, die ihr aus der Zuweisung der Erhaltungslast entstehen. Das ist indessen im Ergebnis allenfalls ein Fall eines reinen Vermögensschadens im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auf der anderen Seite ergibt sich aus dieser Sicht überdies, daß das Schwergewicht und die Zielrichtung der gesetzgeberischen Entscheidung nicht in ihrer Auswirkung auf das Vermögen der Betroffenen zu suchen sind, sondern in der im allgemeinen Interesse gelegenen öffentlich-rechtlichen Neuregelung der Verwaltungszuständigkeit und der Verwaltungsverantwortung in bezug auf die Erhaltungslast für die bestehenden Kreuzungsbauwerke. Im Hinblick darauf fehlt es der Klägerin auch an den subjektiven Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Grundrechtsschutzes aus Art. 14 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt aus dem Wesen der Grundrechte allgemein hergeleitet, daß sie auf juristische Personen nicht uneingeschränkt anwendbar sind. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts insbesondere hat es deren Grundrechtsfähigkeit grundsätzlich verneint, soweit es sich um jenen Bereich handelt, in dem sie ihre öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Es hat dementsprechend einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer durch Gesetz auferlegten zusätzlichen finanziellen Belastung im Rahmen ihres öffentlichen Aufgabenbereiches den Schutz des Art. 14 GG ausdrücklich versagt (Beschluß vom 2. Mai 1967 in BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; Beschluß vom 19. Dezember 1967 in BVerfGE 23, 12 [30]). Für die Klägerin kann hier nichts anderes gelten. Dabei war - worauf hinzuweisen im Hinblick auf ihren Vortrag Veranlassung besteht - im vorliegenden, durch den negativen Feststellungsantrag bestimmten Rechtsstreit nicht zu entscheiden, ob sich aus der gesetzlichen Neuregelung der Erhaltungslast für Kreuzungsanlagen hinsichtlich der übrigen Bestandteile der davon betroffenen Verträge der Parteien die Voraussetzungen für eine Anpassung der gegenseitigen Vertragsverpflichtungen unter dem dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ergeben könnten.

30

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf das ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in diesem, ihr nur im Rahmen der Gesetze eingeräumten Recht dadurch verletzt sein könnte, daß ihr die Verwaltungszuständigkeit für Angelegenheiten ihres örtlichen Straßennetzes nicht etwa entzogen, sondern zusätzlich übertragen werden.

31

Das angefochtene Urteil erweist sich danach als rechtmäßig.

32

Das muß zur Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO führen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter