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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1973, Az.: BVerwG III C 80.72

Bestimmung des Geschädigten nach jugoslawischem Erbrecht; Anwendbarkeit eines jugoslawischen Erbgesetzes für die Bestimmung der Erbfolge; Anwendbarkeit eines ungarischen Erbgesetzes für die Bestimmung der Erbfolge; Feststellung der Geschädigteneigenschaft eines Vertriebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1973
Aktenzeichen
BVerwG III C 80.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 27.07.1972 - AZ: III 3/69

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 265 - 269
  • IPRspr 1973, 106
  • ZLA 1974, 4

Amtlicher Leitsatz

Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, daß auf Grund des im Jahre 1947 veröffentlichten Entwurfs zu einem jugoslawischen Erbgesetz trotz Aufhebung des vorher geltenden ungarischen Erbrechts dieses für die Bestimmung der Erbfolge - und damit der Geschädigteneigenschaft des Vertriebenen - maßgeblich gewesen sei, soweit nicht noch regelungsfähiger Nachlaß vorhanden war, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 1973
in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 1972 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Nachlaß der Eheleute Jakob und Elisabeth R., geborene H., insbesondere dem von der Erblasserin in die Ehe eingebrachten Ackerland. Die Eheleute R. hatten bis zu ihrer Internierung im Jahre 1944 in ..., Kreis Kula/Jugoslawien, gelebt. Dort befand sich ihr landwirtschaftlich genutztes Grundvermögen, von dem die Erblasserin 13 ha Ackerland von ihren Eltern geerbt hatte, während ihr Ehemann Jakob R. Alleineigentümer weiterer 10 ha Ackerland einschließlich einer Hofstelle gewesen war. Den Eheleuten gehörte außerdem ein Hausgrundstück von ca. 4.000 qm je zur Hälfte; während der Ehe erwarben sie ca. 6,5 ha Ackerland hinzu. Im Zuge ihrer Internierung wurden die Erblasser enteignet. Elisabeth R. starb im August 1945, Jakob R. im Januar 1946 im Internierungslager.

2

Im Zusammenhang mit der vor dem 1. Januar 1945 eingeleiteten Eingliederung des früher ungarischen Gebietes unter jugoslawische Hoheitsgewalt wurde das bis dahin dort geltende - ungarische - Recht durch die Verordnung Nr. 132 vom 3. Februar 1945 und das Gesetz vom 23. Oktober 1946 aufgehoben. Im Jahre 1947 wurde in Jugoslawien der Entwurf zu einem neuen Erbgesetz veröffentlicht, der sich in nahezu allen Regelungen mit dem späteren am 28. Mai 1955 in Kraft getretenen jugoslawischen Erbgesetz deckte und dessen Art. 242 folgendermaßen lautete:

"Dieses Gesetz wird auf alle Erbschaften angewendet, wenn bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Beerbung ergangen oder die Erbschaft noch nicht durch Übereinkunft, Teilung oder auf andere Weise endgültig geregelt worden ist."

3

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sieht das ungarische Erbrecht im Gegensatz zum jugoslawischen ein sogenanntes "Heimfallrecht" vor. Danach fallen ererbte oder sonst unentgeltlich erworbene Gegenstände nach dem Tode des Erwerbers im Wege der Einzelrechtsnachfolge seinen nächsten Blutsverwandten zu. Die Anwendung dieses "Heimfallrechts" würde ergeben haben, daß die von der Erblasserin geerbten 13 ha Ackerland nach ihrem Tode ihren Geschwistern und deren Abkömmlingen, d.h. nach den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts den Beigeladenen zu 6) und 7) und dem Kläger zu je 1/6, den Beigeladenen zu 8) und 9) zu je 1/4 zugefallen wären.

4

Das Ausgleichsamt stellte auf Antrag des im Jahre 1956 als Spätaussiedler aus Jugoslawien in das Bundesgebiet zugezogenen Klägers den Schaden der beiden Erblasser als unmittelbar Geschädigter fest, und zwar wegen des Grundvermögens auf 7.050 RM je zur Hälfte, wegen des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens auf insgesamt 44.553,40 RM, wovon 14.076,31 RM auf die Erblasserin und 30.477,09 RM auf den Erblasser entfielen.

5

Unter Anwendung jugoslawischen Erbrechts ermittelte das Ausgleichsamt die Erbquoten wie folgt:

Nach der Erblasserin: für den Erblasser zur Hälfte, im übrigen nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Hannover für die Beigeladenen zu 6) und 7) und den Kläger zu je 1/12 und für die Beigeladenen zu 8) und 9) zu je 1/8; nach dem Erblasser: für die Beigeladenen zu 1) und 2) zu je 1/6, für die Beigeladenen zu 3) bis 5) zu je 1/12.

6

Nach erfolgloser Beschwerde, mit der der Kläger geltend machte, daß nicht das jugoslawische, sondern das ungarische Erbrecht hätte angewandt werden müssen, hob das Verwaltungsgericht die Bescheide der Ausgleichsbehörden auf und verurteilte die Beklagte, antragsgemäß unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht, das zwei Gutachten des Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg über die Frage des anzuwendenden Erbrechts eingeholt hatte, hat im Hinblick auf das noch streitige Recht an dem von der Erblasserin eingebrachten Ackerland ausgeführt, das Ausgleichsamt habe zu Unrecht materiell jugoslawisches Recht angewendet. Nach dem Lastenausgleichsrecht sei maßgebend, wer und in welchem Umfang dieser am Ende des 31. März 1952 Erbe gewesen sei. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht sei im vorliegenden Fall - sowohl nach der Staatsangehörigkeit der Erblasser als auch für den Fall der Staatenlosigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 24, 25, 29 EGBGB) - das jugoslawische Recht anzuwenden. Seit 1947 sei, wie sich aus dem Gutachten ergebe, der Entwurf des späteren Erbgesetzes von 1955 tatsächlich angewendet worden. Nach der dem Art. 242 des späteren Gesetzes entsprechenden Regelung des Entwurfs sei das neue jugoslawische Erbrecht rückwirkend anzuwenden gewesen auf alle Erbfälle, die bis dahin noch nicht endgültig geregelt gewesen seien; in allen anderen Fällen aber sei das alte Recht - in dieser Region das materielle ungarische Recht - maßgebend geblieben. Hier sei der Erbfall als ein endgültig geregelter zu behandeln, weil den Erblassern infolge Enteignung nichts verblieben sei, was einer Regelung bedurft hätte. Nach ungarischem Recht habe der Erblasserin ein "Heimfallvermögen" von ca. 13 ha Ackerland gehört, das nach ihrem Tode allein auf ihre Blutsverwandten, also zum Teil auch auf den Kläger übergegangen sei. Art. 30 EGBGB stehe dieser Regelung nicht entgegen. An den Erbschein sei das Gericht nicht gebunden.

7

Gegen das Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das ungarische Erbrecht sei in Jugoslawien schon vor dem Erbfall außer Kraft gesetzt worden; besonders aber in dem lastenausgleichsrechtlich maßgebenden Zeitpunkt, dem Ende des 31. März 1952, sei das ungarische Recht und das darin normierte "Heimfallrecht" nicht mehr anerkannt worden. Damit sei hier, und zwar auch für die Schadensfeststellung zum Zwecke des Lastenausgleichs materiell jugoslawisches Recht anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob der Erbfall als endgültig geregelt anzusehen sei. Das neue jugoslawische Erbrecht, insbesondere der Wegfall des "Heimfallrechts", verstoße nicht gegen Art. 30 EGBGB.

8

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

9

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Der Kläger und die Beigeladenen sind anwaltlich nicht vertreten.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

12

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Erblasserin, die Tante des Klägers - ebenso wie ihr Ehemann -, vor ihrer Internierung entschädigungslos enteignet worden und, wie sich aus dem Zusammenhang der Akten ergibt, danach im August 1945 im Lager verstorben; sie war damit unmittelbar Geschädigte (§§ 229 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 Nr. 1 LAG). Nach § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG ist der Kläger (mittelbar) Geschädigter, denn er war am 1. April 1952 ihr Erbe. Ihm steht derjenige Betrag zu, der sich aus dem auf die Erblasserin entfallenden Grundbetrag und seinem Erbanteil - neben den übrigen Miterben - ergibt (§ 247 LAG).

13

Die Höhe der auf den Kläger entfallenden Erbquote nach der Erblasserin richtet sich gemäß Art. 24, 25 und 29 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit der Erblasserin oder - bei Staatenlosigkeit - nach dem an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort geltenden Recht. Nach den hier vorliegenden Voraussetzungen ist in jedem Falle jugoslawisches Recht anzuwenden.

14

Das Verwaltungsgericht ist gleichfalls hiervon ausgegangen, ebenso wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 12. November 1970 - BVerwG III C 20.70 - (ZLA 1971, 166) und - BVerwG III C 29.70 - (Buchholz 427.3 § 229 Nr. 72 = ZLA 1971, 65). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, welches jugoslawische Erbrecht zu dem hier für den Kläger maßgebenden Zeitpunkt, dem Ende des 31. März 1952, im Kreis Kula tatsächlich gegolten hat; nämlich der inhaltlich dem Erbgesetz von 1955 entsprechende Entwurf eines Erbgesetzes aus 1947 mit dem darin bereits enthaltenen Art. 242, den das Verwaltungsgericht angewandt hat.

15

Der erkennende Senat hat in den o.a. grundlegenden Entscheidungen die Sache zurückverwiesen und dazu ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe unter Außerachtlassung des jugoslawischen Erbgesetzes von 1955 zu prüfen, welche erbrechtliche Stellung der Kläger am 1. April 1952 nach dem am 31. März 1952 geltenden jugoslawischen Erbrecht gehabt habe. Es komme auf das Recht an, das sich nach Aufhebung des alten Rechts durch das Gesetz vom 23. Oktober 1946 gebildet habe.

16

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß am entscheidenden Zeitpunkt, dem 31. März 1952, der Entwurf eines Erbgesetzes aus 1947 mit dem Art. 242 gewohnheitsrechtlich gegolten habe. Es hat weiter dieser Vorschrift die Auslegung gegeben, daß das jugoslawische Erbrecht nicht auf die Fälle anzuwenden sei, die keine Möglichkeit einer Regelung nach jugoslawischem Recht durch jugoslawische Behörden geben. Darin liegt zugleich die Feststellung, daß ohne die Anwendung des neuen jugoslawischen Rechts das alte bisher geltende ungarische Recht die in Frage kommenden Erbfälle geregelt hätte.

17

Diese Auslegung des jugoslawischen Rechts ist für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend (Urteile des BVerwG vom 12. November 1970 a.a.O., vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 286.59 - [NJW 1961, 2225]; Beschluß vom 5. Januar 1972 - BVerwG III B 127.71 - [ZLA 1972, 67]). Sie begegnet keinen Bedenken aus übergeordneten Rechtsvorschriften noch widerspricht sie allgemeinen Denkgesetzen, Auslegungsregeln oder Erfahrungssätzen.

18

Zwar ist, wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt (durch die jugoslawische Verordnung vom 3. Februar 1945 und das Gesetz vom 23. Oktober 1946), das bis dahin in Kula geltende ungarische Recht aufgehoben worden. Das schließt aber, wie der Senat in den o.a. Urteilen ausgesprochen hat, nicht aus, daß es bis zum Erlaß eines neuen Gesetzes gewohnheitsrechtlich weitergegolten hat und daß nach ihm Erbfolgen abgewickelt wurden. Es ist auch denkgesetzlich kein Widerspruch darin zu sehen, daß nach dem dem Erbgesetz von 1955 entsprechenden Entwurf von 1947 das ungarische Recht nicht mehr für anwendbar erklärt wird, während das Verwaltungsgericht ungarisches Recht anwendet, um den unmittelbar Geschädigten und den Umfang seines Schadens zu bestimmen. Das ungarische Recht wird damit nicht auf einen jugoslawischen Erbfall angewandt. Daraus, daß in Jugoslawien hinsichtlich des in Frage stehenden Erbfalles infolge der Enteignung des Nachlasses nichts geregelt worden war, folgt nicht, daß damit noch etwas regelungsbedürftig ist. Das würde nur der Fall sein, wenn den jugoslawischen Behörden noch etwas zu regeln geblieben wäre. Daran wäre zu denken, wenn die Enteignung nach jugoslawischem Recht keine endgültige war oder wenn aus der Enteignung Entschädigungsansprüche oder auch Beteiligungsansprüche etwa nach dem Vorbild einer russischen Kolchose entstanden wären, die alsdann einer nachträglichen erbrechtlichen Regelung bedurft hätten. Für eine dahin gehende Annahme ist jedoch kein Anlaß gegeben. In Frage stehen hier lediglich Lastenausgleichsansprüche und die diesen zugrunde liegende Schadenszuordnung, die auf einer anderen rechtlichen Ebene vor sich geht, als sie von dem jugoslawischen Erbgesetz ins Auge gefaßt werden konnte. Lastenausgleichsansprüche stellen auch innerhalb des deutschen Rechtskreises nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Surrogat für die verlorenen Wirtschaftsgüter dar (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1963, BVerwGE 16, 169 [172], vom 6. Mai 1965, BVerwGE 21, 67 [73] und vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C 78.66 -, BVerwGE 27, 86 [90] = MDR 1967, 862). Das Lastenausgleichsgesetz greift zurück auf das Erbrecht, um den unmittelbar Geschädigten festzustellen, für den der Schaden ermittelt wird. Der daraus entstehende Anspruch kann nicht nachträglich dem Nachlaß zugerechnet werden, um diesen nach jugoslawischem Recht regelungsbedürftig zu machen. Deshalb besteht für den Nachlaß keine Eingriffs- und Regelungsmöglichkeit nach jugoslawischem Recht. Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung des jugoslawischen Rechts sind nicht begründet.

19

Ein Verstoß gegen Art. 30 EGBGB liegt gleichfalls nicht vor. Das wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 20.70 - a.a.O.) nur dann der Fall, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen und sozialen Auffassungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen Staates oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden. Das ist hier, wie der Senat in den bereits mehrfach angeführten Urteilen zum Ausdruck gebracht hat, nicht ersichtlich. Weder die Verweisung des jugoslawischen Rechts auf ungarische Rechtsvorschriften noch diese selbst, wie hier das "Heimfallrecht", nach dem durch Erbfolge erworbene Gegenstände einer verheiratet gewesenen Erblasserin nicht auf ihren Ehemann als Gesamtrechtsnachfolger, sondern in Einzelrechtsnachfolge auf ihre Blutsverwandten übergehen, stehen im Widerspruch zu den Grundlagen der deutschen Staats- und Rechtsordnung.

20

Es kann auf sich beruhen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Nachlaßgerichts Hannover und dem entsprechenden Teilerbschein nach der Erblasserin abweicht; das deutsche Erbrecht legt dieser Urkunde und der zugrunde liegenden Entscheidung des Amtsgerichts keine bindende Wirkung bei. Der Erbschein begründet lediglich eine Vermutung für das Erbrecht des in dem Erbschein als Erbe Bezeichneten (BVerwG, Urteil vom 16. März 1965 - BVerwG III C 122.64 - [BVerwGE 20, 344 [BVerwG 16.03.1965 - III C 122/64]]).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré