Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG IV C 286.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 286.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 08.07.1959 - AZ: VIIIa VGL 249/58
Rechtsgrundlage
- § 229 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- DVBl 1961, 930
- MDR 1961, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2225-2226 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1961, 282
- ZLA 1961, 311
Amtlicher Leitsatz
Ausländisches Recht ist auch in Lastenausgleichssachen nicht revisibel.
Sind im Lastenausgleichsverfahren die Rechtsbeziehungen des Geschädigten zu einem Wirtschaftsgut zu beurteilen, so ist diese Vortrage nach dem Recht desjenigen Staates zu entscheiden, in dem das Wirtschaftsgut belegen war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens als Verlust des Eigentums an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Fläche von 138 ha war im Zuge der polnischen Agrarreform nach dem polnischen Gesetz vom 28. Dezember 1925 von seinem über 1135 ha großen Rittergut K. Kreis St./W. abgesiedelt und zwölf polnischen Bauern als neugebildete Bauernstellen zugewiesen worden. Nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges und der Besetzung Polens durch deutsche Truppen hatte der Kläger die Fläche in Bewirtschaftung genommen; seitdem standen die polnischen Siedler, soweit sie nicht geflüchtet waren, zu ihm in einem Arbeitsverhältnis. Für die Fläche mußte er zunächst an deutsche Stellen Pacht zahlen.
Das Ausgleichsamt legte bei der Gesamtschadensberechnung für das Rittergut K. die in Rede stehende Fläche als Pachtland zugrunde und nahm einen entsprechend niedrigeren Betriebshektarsatz an. - Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, der Kläger habe infolge Inanspruchnahme der Flächen für Siedlungszwecke durch den polnischen Staat das Eigentum an ihnen verloren und es auch nach der deutschen Besetzung nicht wiedererlangt. Aus der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch des landabgebenden Betriebes, aus der ebenfalls unbestrittenen Eintragung der Flächen in die Namensliste gemäß Art. 19 des Gesetzes vom 28. Dezember 1925 und aus der Nachprüfung an Hand des Gesetzesmaterials, gestützt auf die vom Gericht herbeigeführte gutachtliche Stellungnahme des Dr. G. G., Leiters der Abteilung für Ostrechtsforschung im Seminar für deutsches und nordisches Recht der Universität H. ergebe sich, daß das Siedlungsverfahren gemäß den polnischen Rechtsvorschriften rechtmäßig eröffnet und durchgeführt worden sei. Mangels Einwilligung des Klägers sei es dann zum Zwangsankauf gemäß Kapitel II der erwähnten polnischen Gesetzesvorschriften gekommen. Auch insoweit habe sich das Verfahren in gesetzmäßigen Bahnen vollzogen; die Flächen seien vom Woiwoden (Regierungspräsidenten) in Besitz genommen, parzelliert und als ausgebaute Bauernstellen angelegt worden. Lediglich die Höhe der festzusetzenden Entschädigung, nach entsprechender Klassifizierung und Tarifierung, sei noch offengeblieben. Auch hierfür seien Rechtsmittel, u.a. die Zivilklage, im Gesetz vorgesehen gewesen. - Im Falle einer Enteignung - Zwangsankauf - habe sich der Eigentumswechsel nach der polnischen Agrarreformgesetzgebung außerhalb des Grundbuchs vollzogen. Die Erwerber von enteigneten Flächen hätten originär Eigentum erworben. Es habe weder der Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber noch der Eintragung im Grundbuch bedurft. - Als Zeitpunkt des Eigentumsverlustes sei spätestens derjenige der Parzellierung und der Zuweisung der Flächen an die polnischen Siedler anzunehmen. Die noch ausstehende Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung, bedingt durch die mangelnde Zustimmung des Grundeigentümers, sei rechtlich unerheblich.
Das Verwaltungsgericht, so wird in dem Urteil weiter ausgeführt, habe auch keine Bedenken, für die Entscheidung über die Eigentumsfrage die polnische Agrarreformgesetzgebung anzuwenden. Sie lasse rechtsstaatliche Grundsätze nicht vermissen; die Verfahrensvorschriften seien umfassend und sähen Rechtsmittel vor. Das Gesetzgebungswerk verstoße weder gegen die guten Sitten oder den Sinn deutscher Gesetze noch widerspreche es den Regeln des Völkerrechts.
Der Kläger habe aber auch nicht nach der Besetzung Polens durch die Deutschen das Eigentum an den Flächen wiedererlangt. Er habe selbst nicht vorgetragen, daß die Treuhandstelle Ost oder eine sonstige deutsche Organisation oder der Kreisbauernführer ihm das Eigentum an den Flächen wieder übertragen habe. Dazu wäre auch mehr erforderlich gewesen als tatsächlich geschehen sei. Der Kläger habe auf ausdrückliches Befragen des Gerichts nicht einmal bestimmt erklären können, wer ihm die Flächen zur Bewirtschaftung zugewiesen habe. - Er könne euch nicht das Recht herleiten, wirtschaftlich wie ein Eigentümer behandelt zu werden.- Zunächst habe er Pacht zahlen müssen. Nach alledem könne er rechtlich auch nicht als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG i.V.m. § 11 StAnpG angesehen werden. Es sei völlig offen gewesen, was nach Beendigung des Krieges endgültig mit den Flächen hätte geschehen sollen.
Die Beklagte habe daher zu Recht die Flächen wie Pachtflächen behandelt. Pachtflächen seien aber nach den gesetzlichen Vorschriften nicht mit dem vollen Hektarsatz anzusetzen.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt der Kläger insbesondere, die polnischen Rechtsvorschriften verstießen gegen die Regeln des Völkerrechts. Es habe sich nicht um eine Enteignung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie dem deutschen Recht eigen sei, sondern um die Konfiskation deutschen Eigentums aus politischen Gründen gehandelt. Die polnische Agrargesetzgebung sei daher keine rechtliche Stütze für die hier zu entscheidende Frage. - Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds halten die Entscheidung für richtig.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Sind im Lastenausgleichsverfahren die Rechtsbeziehungen des Geschädigten zu einem Wirtschaftsgut zu beurteilen, so ist diese Frage nach dem Recht desjenigen Staates zu entscheiden, in dem das Wirtschaftsgut belegen war. - Zutreffend hat daher das Verwaltungsgericht hier polnisches Agrarrecht angewendet und hiernach entschieden, ob der Kläger Eigentümer der an polnische Bauern versiedelten Flächen geblieben ist. Maßgebend für das Rechtsverhältnis zu einer Sache ist das auf der Gebietshoheit beruhende Gesetz desjenigen Staates, in dem der Gegenstand belegen war (Gebietsstatut; vgl. hierzu Enneccerus Ed. I § 67 IV). Der Gebietshoheit des polnischen Staates unterlag der Kläger mit seinem Grundeigentum, als die Agrarreformgesetzgebung in Kraft trat. Daher ist nach diesem Gesetz sein Rechtsverhältnis zur Siedlungsfläche zu beurteilen. Hiervon hängt wiederum ab, ob der Kläger im Lastenausgleichsverfahren als unmittelbar geschädigter Eigentümer des Wirtschaftsgutes zu dem für die Schadensfeststellung maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts gilt. Dem formalrechtlichen Eigentum ist der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gleichgestellt (§ 229 Abs. 2 LAG).
Ist zur Entscheidung über eine Vortrage ausländisches Recht anzuwenden, so unterliegt nach allgemeinen Grundsätzen die Beurteilung des Vordergerichts nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Nach bisherigem und jetzigem Verfahrensrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) ist eine sachlichrechtliche Revision darauf beschränkt, inwieweit im angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzt worden ist. Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt nicht der ganze Verwaltungsakt, der Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist. Sein rechtlicher Gehalt ist insoweit irrevisibel, als das untere Gericht die Überprüfung des Verwaltungsakts mit sonstigem Recht untermauert hat. Bei Anwendung ausländischen Rechts ist niemals Bundesrecht verletzt, auch dann nicht, wenn das Gericht der Tatsacheninstanz solches Recht auf deutsche Rechtsbegriffe übertragen hat (BVerwG VI C 426.56, Urteil vom 7. Mai 1958).
Der allgemeine Grundsatz, daß ausländisches Recht nicht revisibel ist, selbst wenn es im wesentlichen mit revisiblem deutschen Recht übereinstimmt (was bei früherem polnischen Sachenrecht in weitem Umfange zutrifft), erleidet auch in Lastenausgleichssachen keine Ausnahme (vgl. auch Müller in der Zeitschrift für den Lastenausgleich 1960, S. 305 [306]). Zwar mag auf diesem Rechtsgebiet ein besonderes Bedürfnis für die Nachprüfbarkeit auch ausländischen Rechts im Revisionsverfahren bestehen, weil das Gerichtsverfahren in Lastenausgleichssachen nur zweistufig ist, die Nachprüfung durch die Mittelinstanz also fehlt, und gerade im Lastenausgleich häufiger als sonst Vortragen auftauchen, die nach sonstigem materiellem Recht, insbesondere ausländischem materiellem Recht zu beurteilen sind. Allein diese Erwägungen sind nicht so durchschlagend, daß von dem allgemein anerkannten Grundsatz in Lastenausgleichssachen abgewichen werden könnte. Eine gesetzliche Handhabe hierzu fehlt. Es muß der Gesetzgebung überlassen bleiben, künftig die Revisibilität ausländischen Rechts zuzulassen, falls dies im Interesse einer einheitlichen Lastenausgleichsrechtsprechung geboten erschiene.
Es ist also davon auszugehen, daß hier die Eigentumsverhältnisse nicht nach deutschem Recht, sondern nach ausländischem Recht zu beurteilen sind. Erlöschen des Eigentums und Eigentumswechsel richten sich daher nach polnischem Recht, in dessen Herrschaftsbereich das Wirtschaftsgut belegen war.
Die Nachprüfung des Revisionsgerichts kann sich mithin nur darauf beschränken, ob etwa das polnische Agrarrecht unter übergeordneten Gesichtspunkten nicht hätte angewendet werden dürfen. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn seine Anwendung zu einem unüberbrückbaren Widerspruch zu Sinn und Geist unserer herrschenden Rechtsordnung führen würde (Art. 30 EG BGB). - Auch das hat das Verwaltungsgericht geprüft, seine Beurteilung ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Gründe im Urteil wird verwiesen.
Ebenso unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das polnische Gesetzgebungswerk und seine Durchführung seien völkerrechtswidrig. - Richtig ist, daß das Völkerrecht unantastbarer Kern des Rechts ist und über jedem innerstaatlichen Recht steht (BGHSt. 1, 391 [399]). Sicher ist auch, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Juli 1951 (BGHZ 3, 94 [107]) ausgesprochen hat, daß jedes Gesetz, in seinen Wirkungen dort seine Grenze findet, wo es in Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder zu dem Naturrecht tritt (vgl. u.a. Mann in NJW 1961 S. 705 ff.). - Davon kann aber bei der polnischen. Agrargesetzgebung der Vorkriegszeit nicht die Rede sein. Ein unlösbarer Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts liegt offensichtlich nicht vor. Auch das wird, in dem angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Schon nach Art und Umfang der Heranziehung des früheren Großgrundbesitzes zur polnischen Agrarreform ist zu ersehen, daß sich die Bodenreform in rechtsstaatlichen Bahnen vollzog, die der anderer westeuropäischer Staaten, insbesondere aber auch der deutschen Siedlungsgesetzgebung nach dem ersten Weltkriege entspricht.
Hat aber das Verwaltungsgericht rechtens festgestellt, daß der Kläger im Zuge der polnischen Agrarreform sein Eigentum an der hier in Rede stehenden Fläche verloren hat, so kommt es nur noch darauf an, ob er nach der Besetzung Polens durch die Deutschen sein Eigentum wiedererlangt haben kann. Soweit sich der Kläger auf Recht des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete oder sonstiges deutsches Besatzungsrecht beruft, handelt es sich wiederum nicht um Bundesrecht.
Solches Recht beträfe eindeutig Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, nämlich das bürgerliche Recht, allenfalls das Recht des Grundstücksverkehrs und das Bodenrecht (Art. 74 Ziff. 1 und Ziff. 18 GG). Altes (Reichs-)Recht aus dem Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung kann nach Art. 125 GG aber nur Bundesrecht werden, soweit es beim Inkrafttreten der Verfassung innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen (seit Kriegsende eingerichtete Besatzungszonen für das frühere Gebiet des deutschen Reichs) einheitlich gegolten hat oder soweit es sich um Recht handelt, das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert hat. - Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor (vgl. auch Beschluß vom 29. November 1960 - BVerwG IV C 33.60/IV B 33.60).
Hatten die auf der Siedlungsfläche angesetzten zwölf polnischen Siedler, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten zutreffend festgestellt ist, originär an den Teilflächen Eigentum erworben, so konnten sie auf dem Wege, wie er aus dem Sachverhalt hervorgeht, bei Anlegung rechtsstaatlicher Grundsätze und Anwendung der Regeln des Völkerrechts ihrer Rechtsstellung nicht verlustig gehen. Schon daraus ergibt sich, daß sich dann der Kläger nicht auf seine lastenausgleichsrechtliche Stellung als unmittelbar geschädigter Eigentümer der Flächen berufen kann.
Hiernach mußte das angefochtene Urteil Bestand haben und die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 195 Absatz 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl, I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wortes des Streitgegenstandes erfolgte gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Klein
gez. Clauß