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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1960, Az.: BVerwG IV C 33.60; BVerwG IV B 33.60

Revisibilität ausländischen Rechts (hier Recht der UdSSR) sowie des vom früheren Reichsminister für die besetzten Ostgebiete gesetzen Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 33.60; BVerwG IV B 33.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 15565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 04.11.1959 - AZ: V/1 - 1242/58

Fundstelle

  • DVBl 1961, 207 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung der Rechtsprechung, daß weder ausländisches Recht (hier Recht der UdSSR) noch vom früheren Reichsminister für die besetzten Ostgebiete für dieses Gebiet gesetztes Recht revisibles Bundesrecht sind (vgl. auch Müller, ZLA 60, 305).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Klein
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 4. November 1959 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Der Kläger beansprucht Feststellung des Verlustes eines Landhauses und zweier Landgüter in der Umgebung von Kiew (Ukraine, Sowjetunion) zu seinem Erbanteil. Das Verwaltungsgericht hat ihn in Bestätigung der ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Es führt aus: Nach der Sachdarstellung des Klägers seien diese Vermögensobjekte bis zum Ausbruch der russischen Revolution 1917 im Eigentum seiner Eltern gestanden. Die Landgüter seien nach dem eigenen Vorbringen des Klägers durch die russische Revolutionsgesetzgebung enteignet worden, während er behaupte, das Eigentum am Landhaus sei seinen Eltern bis zu ihrem Tode verblieben und dann auf ihre Erben übergegangen. Jedenfalls sei aber das Eigentum am Landhaus wie an den Gütern durch die Gesetzgebung im Bereich des seinerzeitigen Reichsministers für die besetzten Ostgebiete nach Okkupation der Ukraine wieder auf seine Familie übergegangen. Ein feststellungsfähiges Eigentum sei aber an keinem der Objekte glaubhaft gemacht. Sowohl das Eigentum am Landhaus wie an den Landgütern (insoweit trage dies der Kläger selbst vor) sei durch die mit der Revolution verbundene Rechtsänderung des Eigentumsrechts und Erbrechts auf dem Gebiet der Sowjetunion der Familie des Klägers entzogen worden. Er habe auch trotz der vorgelegten "Bestätigung" des örtlichen Bürgermeisters und trotz des Hinweises auf die Gesetzgebung des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete kein Eigentum an diesen Objekten wiedererlangt. Der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete habe sich darauf beschränkt, die Wiederherstellung des Privateigentums an verstaatlichtem Grundeigentum für die Zukunft zu proklamieren, der örtliche Bürgermeister habe aus eigener Machtbefugnis eine Eigentumsveränderung ebenfalls nicht vornehmen können. Auch für ein sogenanntes wirtschaftliches Eigentum des Klägers an den Objekten fehle jeder Anhaltspunkt. Der Kläger sei Offensichtlich - nach seinem eigenen Vortrag - nur wenige Male kurze Zeit als Wehrmachtsangehöriger in diese Gebiete beurlaubt worden. Er möge sich in dem Landhaus einzelne Räume gesichert haben, ohne daß er damit in der Lage gewesen wäre, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis im Sinne des Eigenbesitzes über das frühere Familienvermögen herzustellen. Unter diesen Umständen könne die äußerst zweifelhafte Frage, ob der Kläger überhaupt als Vertriebener aus der Sowjetunion anerkannt werden könne - dies wäre eine weitere zwingende Voraussetzung für die erstrebte Feststellung - ungeprüft bleiben.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung, der Revision und mit der Revision mit der Rüge wesentlicher Mängel des vom Verwaltungsgericht beobachteten Verfahrens. Er führt aus: Das Verwaltungsgericht habe sowohl das Recht der Sowjetunion wie das Recht des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete falsch angewandt, insbesondere ungenügend erforscht und über seinen Inhalt "nur Vermutungen angestellt". Die Heimatauskunftsstelle und andere Organisationen hätten ihm bestätigt, daß Privateigentum und Erbrecht an Objekten wie dem Landhaus erhalten geblieben seien. Auch aus der Bestätigung des Bürgermeisters, eines gebildeten und rechtskundigen Mannes, sei dieses Recht zu entnehmen. Der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete habe nicht nur eine zukünftige eigentumsordnerische Maßnahmen in Aussicht stellende Deklaration erlassen, sondern das Eigentum an dem verlorenen Grundbesitz rechtsgültig wiederhergestellt.

3

Die Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben:

4

a)

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen dürfen. Dies bedeutet, daß bei der Entscheidung über die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Recht zu befinden gewesen wäre, dessen Bestimmung und Auslegung auch für die Entscheidung in gleichgelagerten Fällen Bedeutung gewinnen könnte. Die letztgenannte Voraussetzung mag allenfalls vorliegen, doch ist das hier nach der richtigen und vom Kläger auch nicht bestrittenen Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts anzuwendende Recht der Nachprüfung des Senats entzogen, weil es sich nicht um Bundesrecht handelt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG - Art. 74 Ziff. 1 und 18, Art. 125 GG).

5

1)

Soweit die Entscheidung von der Anwendung von Recht der Sowjetunion, insbesondere ihrer Verfassung und der rechtlichen Regelung des Privateigentums an Grundstücken und des Erbrechts an diesem Eigentum abhängt, bedarf dies keiner näheren Begründung, insoweit handelt es sich eindeutig um ausländisches, nicht revisibles Recht.

6

2)

Aber auch das für die Entscheidung vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene Recht des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete ist nicht revisibel. Es ist nicht Bundesrecht geworden. Es betrifft hier eindeutig Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, nämlich das Bürgerliche Recht, allenfalls das Recht des Grundstücksverkehrs und das Bodenrecht: Art. 74 Ziff. 1 und Ziff. 18 Grundgesetz. Altes (Reichs-)Recht aus dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung kann nach Art. 125 Grundgesetz aber nur Bundesrecht werden, soweit es beim Inkrafttreten der Verfassung innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen (in diesem Zusammenhang seit Kriegsende eingerichtete Besatzungszonen für das frühere Gebiet des Deutschen Reichs) einheitlich gegolten hat oder soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

7

3)

Schließlich enthält der vorliegende Fall auch hinsichtlich der Beurteilung eines sogenannten wirtschaftlichen Eigentums schon deshalb keine rechtsgrundsätzlichen Probleme, weil nach der richtigen Erkenntnis des angefochtenen Urteils hier offensichtlich allenfalls Eigenbesitz in Frage kommen könnte. Der Rechtsbegriff des Eigenbesitzes ist durch die Rechtsprechung zum Bürgerlichen Recht schon seit langer Zeit rechtsgrundsätzlich geklärt. Ob die Voraussetzungen für die Bejahung des Eigenbesitzes vorliegen, hängt ausschließlich von den im Einzelfall zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ab und ist deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Die einen solchen Eigenbesitz ausschließenden Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht schlüssig und begründet angegriffen. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß das Gericht die tatsächlichen Angaben des Klägers über den Umfang und den Inhalt seiner Besitznahme, die sich ausschließlich während eines, allenfalls zweier befristeter Wehrmachtsurlaube vollzogen hat, seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde gelegt hat.

8

b)

Eine schlüssige Rüge des vom Verwaltungsgericht beobachteten Verfahrens enthält das Rechtsmittelvorbringen des Klägers nicht. Er rügt im wesentlichen nur, daß das Gericht das von ihm anzuwendende ausländische bzw. früheres Reichsrecht, das nach den vorstehenden Ausführungen nicht Bundesrecht geworden ist, unzutreffend ermittelt, ausgelegt und angewandt habe. Dies sind aber Rügen des materiellen Rechts, die nicht im Rahmen einer Verfahrensrevision vorgebracht werden können und nach den obigen Ausführungen wegen der Irrevisibilität von Recht, das nicht Bundesrecht ist, auch nicht zur Zulassung der Revision führen können. Unter diesen Umständen erweist sich seine Verfahrensrevision als unzulässig.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

gez. Külz
gez. Oswald
gez. Klein