Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1970, Az.: BVerwG III C 20.70
Ordre public ; Rechtsstellung des Geschädigten im Lastenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 20.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 11.11.1969 - AZ: VRS VI/110/68
Rechtsgrundlagen
- § 229 Abs. 1 LAG
- § 30 EGBGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 FG
Fundstelle
- ZLA 1971, 166
In der Verwaltungsstreitssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen, der an einer Konservendosenfabrik in N. S. (Jugoslawien; bis zum Friedensvertrag von Trianon zu Ungarn gehörig) entstanden ist. Diese Fabrik gehörte dem Vater des Klägers. Sein Vermögen wurde 1944 enteignet. Während seines Einsatzes zur Zwangsarbeit starb er am 25. März 1945 ohne Hinterlassung eines Testaments. Er war jugoslawischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit. Während Mutter und Schwester des Klägers in Jugoslawien blieben, kam der Kläger in die Bundesrepublik.
Auf den 1957 gestellten Antrag des Klägers stellte das Ausgleichsamt mit Teilbescheid vom 10. Mai 1966 einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen - ohne Betriebsgrundstück - in Höhe von 218.650 RM fest: Unmittelbar Geschädigter sei der verstorbene Vater des Klägers, den dieser zu 1/2 beerbt habe, und zwar neben der in Jugoslawien verbliebenen Schwester, die nicht antragsberechtigt sei. Auf Grund des Teilbescheides wurde dem Kläger Hauptentschädigung in Höhe von 17.660 DM zuerkannt. Davon wurde ein Betrag von über 7.000 DM ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 17. Januar 1967 änderte der Beklagte den Teilbescheid dahin ab, daß der Kläger nur mit einem Anteil von 1/3 Erbe seines Vaters sei. Zur Begründung wurde auf das neue jugoslawische Erbrecht hingewiesen, das auch auf Erbfälle vor dem 1. Juli 1955 anzuwenden sei. Da danach der Ehegatte und die Abkömmlinge zu gleichen Teilen erbten, stehe dem Kläger neben seiner - gleichfalls in Jugoslawien verbliebenen - Mutter und neben seiner Schwester nur ein Anteil von 1/3 zu.
Mit Gesamtbescheid vom 17. Januar 1967 stellte der Beklagte - unter Neufeststellung eines weiteren Schadens an Betriebsvermögen (Betriebsgrundstück) in Höhe von 79.350 RM - den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen auf insgesamt 298.000 RM und den Anteil des Klägers mit 1/3 fest.
Die Beschwerde, mit der der Kläger sich nur gegen die Minderung seines Anteils infolge der rückwirkenden Anwendung jugoslawischen Rechts wandte, wurde mit Beschluß vom 6. Juni 1968 zurückgewiesen. Die Klage, mit der der Kläger begehrte, den Änderungsbescheid und den Gesamtbescheid, soweit darin die Feststellung eines größeren Erbanteils als 1/3 abgelehnt wird, sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Erbanteil hinsichtlich des mit dem Gesamtbescheid vom 17. Januar 1967 neu festgestellten Schadensbetrages mit 1/2 festzustellen, blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil vom 11. November 1969 im wesentlichen wie folgt begründet: Der Änderungsbescheid vom 17. Januar 1967 sei rechtmäßig, da der Teilbescheid vom 10. Mai 1966 im Umfang der Änderung rechtswidrig gewesen sei und Vertrauensschutz der Änderung nicht entgegenstehe. Die Rechtswidrigkeit des Teilbescheides ergebe sich daraus, daß nach dem zur Zeit seines Erlasses maßgeblichen Recht dem Kläger nur ein Erbanteil von 1/3 zugestanden habe. Deshalb sei auch in dem Gesamtbescheid der Anteil zutreffend festgestellt. Maßgeblich sei gemäß Art. 24, 25 EGBGB jugoslawisches Recht. Nach Art. 27 und 28 des jugoslawischen Erbgesetzes vom 25. April 1955 habe - entgegen früher geltendem Recht - auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht, und zwar zu gleichen Teilen wie die Kinder des Erblassers. Diese Regelung sei nach Art. 242 a.a.O. auf den vorliegenden Erbfall anzuwenden, da das Gesetz nach dieser Vorschrift auch für Erbfälle gelte, die bis zur Verkündung des Gesetzes nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in anderer Weise endgültig geregelt worden sind. Eine solche Abwicklung sei offensichtlich nicht erfolgt. Der Anwendung der Vorschrift stehe auch Art. 30 EGBGB nicht entgegen. Es gebe weder einen allgemeinen Rechtssatz noch eine völkerrechtliche Norm, wonach die Rückwirkung von Gesetzen ausgeschlossen sei. Auch das Rechtsstaatsprinzip, aus dem sich lediglich die Grenzen der grundsätzlich zulässigen Rückwirkung ergäben, stehe hier nicht entgegen; denn es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht, daß der jugoslawische Gesetzgeber das - wie naher ausgeführt wird - zersplitterte Erbrecht vereinheitlicht und auch für noch nicht abgewickelte Erbfälle die durch verschiedene unvollkommene Übergangsregelungen entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt habe.
Der Kläger könne auch nicht geltend machen, daß durch die Sachbehandlung in seinem Fall der Gleichheitssatz verletzt worden sei. Einmal habe er nicht behauptet, daß der Beklagte in anderen Jugoslawien-Fällen anders entschieden habe. Zum anderen sei allgemein anerkannt, daß es keine "Gleichheit im Unrecht" gebe. Bei der Änderung des Teilbescheides habe es sich um eine der objektiven Rechtslage entsprechende Maßnahme gehandelt, nicht nur um eine Änderung der Rechtsauffassung der Ausgleichsverwaltung.
Vertrauensschutz stehe dem Kläger nicht zu. Soweit der Kläger sein Vertrauen in die Beständigkeit des Teilbescheides dadurch betätigt habe, daß er Anschaffungen für die zahnärztliche Praxis seiner Ehefrau gemacht habe, seien diese Ausgaben durch die Leistungen gedeckt, die er auf Grund des Änderungsbescheides erhalten habe. Der bereits ausgezahlte Betrag sei größer als die Summe der vom Kläger geltend gemachten Ausgaben. Es könne deshalb unentschieden bleiben, ob Vertrauensschutz etwa schon deshalb entfiele, weil den Kläger möglicherweise wegen falscher Angaben über seinen Erbanteil ein Verschulden am Zustandekommen des rechtswidrigen Teilbescheides treffe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 229 Abs. 1 LAG, Art. 30 EGBGB).
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen unter Feststellung, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren notwendig war,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vortreten.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht durfte die Klage nur abweisen, wenn der Änderungsbescheid, der Gesamtbescheid und der dazu ergangene Beschwerdebeschluß rechtmäßig waren. Das setzt nach den Regeln über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte wiederum voraus, daß der geänderte Teilbescheid vom 10. Mai 1966 rechtswidrig war und dem Kläger auch kein Vertrauensschutz zustand. Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Teilbescheides bejaht hat, hält der Prüfung nicht stand.
Wer Geschädigter und damit nach § 9 FG antragsberechtigt ist, bestimmt § 229 LAG. Der Vater des Klägers, der Eigentümer der Fabrik war, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits 1944 enteignet worden und im März 1945 verstorben; er ist danach unmittelbar Geschädigter (§ 229 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 Nr. 1 LAG). Als Geschädigte gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG die Personen, die am 1. April 1952 seine Erben waren. Auf diese ist der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten, der vor dem 1. April 1952 verstorben ist, errechneten Schadensbetrag entfällt nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen, wie § 247 LAG ausdrücklich bestimmt.
Das Lastenausgleichsrecht trifft für seinen Bereich keine eigenständige Regelung erbrechtlicher Fragen. Deshalb muß es notwendigerweise an erbrechtliche Vorschriften außerhalb des Lastenausgleichsrechts anknüpfen, aus denen sich dann auch ergibt, wem und in welcher Höhe der Anspruch auf Ausgleichsleistungen am 1. April 1952 zustand, der als in der Person des Geschädigten zu diesem Zeitpunkt originär entstanden gilt (§ 232 Abs. 2 LAG). Da es sich bei den heranzuziehenden Vorschriften um eine materiellrechtliche Ergänzung des Lastenausgleichsrechts handelt, kann nur deutsches Recht dafür maßgebend sein, welche erbrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Zu diesem deutschen Recht gehören auch die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts. Aus den unvollkommenen Kollisionsnormen der Art. 24, 25 EGBGB folgt allgemein, daß für das Erbrecht grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers Anknüpfungspunkt ist. Das Verwaltungsgericht ist ohne weitere Feststellungen von der jugoslawischen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers ausgegangen. Danach ist jugoslawisches Recht, und zwar einschließlich seines intertemporären Rechts, für die Regelung der Erbfolge maßgebend. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vortrag der Revision, der Erblasser sei im Zeitpunkt seines Todes schon ausgebürgert gewesen, um neues Vorbringen handelt. Denn wäre der Erblasser als Staatenloser zu behandeln, würde sich im Ergebnis nichts ändern, da nach Art. 29 EGBGB dann gleichfalls jugoslawisches Recht als Recht des Aufenthaltsortes anzuwenden wäre.
Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zum jugoslawischen Erbrecht sind für den Senat zwar bindend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Gleichwohl rechtfertigt sich daraus nicht die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß nach Art. 27, 28 des jugoslawischen Erbgesetzes vom 25. April 1955 - entgegen dem dem Teilbescheid vom 10. Mai 1966 zugrunde gelegten früher dort geltenden ungarischen Recht auch Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht haben, und zwar zu gleichen Teilen wie die Kinder des Erblassers. Danach stehe dem Kläger von dem Nachlaß seines Vaters nicht 1/2, sondern nur 1/3 zu. Es hat weiter gefolgert, daß nach Art. 242 a.a.O. dieses Gesetz auch auf den vorliegenden Erbfall anzuwenden sei, da dieser im Sinne der eingeführten Vorschrift - wie näher ausgeführt wird - bis heute offensichtlich nicht abgewickelt worden sei. Schließlich meint das Verwaltungsgericht, der Anwendung des so umschriebenen jugoslawischen Erbrechts stehe auch der Gesichtspunkt des ordre public (Art. 30 EGBGB) nicht entgegen, wie gleichfalls näher ausgeführt wird.
Auf diese Fragen kommt es jedoch insoweit nicht an. Die allgemeinen Regeln über die Anwendung ausländischen Erbrechts, einschließlich seiner intertemporalen Vorschriften, erleiden nämlich für das Lastenausgleichsrecht eine Ausnahme in dem Sinn, daß es allein auf die am Ende des 31. März 1952 geltenden erbrechtlichen Vorschriften ankommt. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 29.70 - entschieden und wie folgt begründet:
"Dies folgt aus § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG. Diese Vorschrift lautet:
Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte.
Sie regelt, wer Geschädigter ist. Sie verleiht diesen Status, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, dem unmittelbar Geschädigten oder seinen Erben oder weiteren Erben, die am 1. April 1952 diese Stellung erlangt hatten.
Die Rechtsstellung des Geschädigten ist im Lastenausgleich von zentraler Bedeutung. In seiner Person entsteht der Anspruch auf Schadensfeststellung nach §§ 9 bis 11 FG. Der Geschädigte hat ein eigenes Recht auf Leistungen aus dem Lastenausgleich.
Für diese Rechtsstellung des Geschädigten ist der 1. April 1952 von maßgeblicher Bedeutung. Das Lastenausgleichsgesetz geht nach § 232 Abs. 2 LAG von der Grundlage aus, daß der Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten als entstanden gilt.
Aus der Verknüpfung der für die Ausgestaltung des Lastenausgleichs so bedeutsamen Rechtsstellung des Geschädigten einerseits und der Entstehung des Lastenausgleichsanspruchs andererseits mit dem Beginn des 1. April 1952 folgt, daß das Lastenausgleichsgesetz diesem Zeitpunkt Ausschließlichkeitscharakter gegenüber ausländischen Rechtsetzungen zumißt, durch die rückwirkend die bis zum 1. April 1952 geltenden gesetzlichen Erbfoleregelungen geändert werden. Die Anwendung solcher ausländischer Normen widerspricht dem Lastenausgleichsgesetz. Es ist mit den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen nicht vereinbar, Rechtsetzungsakte fremder Staaten anzuerkennen, bei deren Anwendung Personen ihren Anspruch auf öffentlich-rechtliche Leistungen ganz oder teilweise verlören, die in ihrer Person kraft Bundesrecht bereits mit dem 1. April 1952 entstanden waren. Wer nach dem bis zum Ende des 31. März 1952 geltenden ausländischen Recht Erbe oder Erbeserbe eines unmittelbar Geschädigten im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG geworden ist, behält diese Rechtsstellung auch dann, wenn er durch eine nach dem 31. März 1952 erlassene ausländische Erbfolgeregelung sein Erbrecht ganz oder teilweise deshalb verloren hat, weil dieses Gesetz sich rückwirkende Kraft beigelegt hat. Durch die Rechtsetzung eines ausländischen Staates kann die bundesrechtlich erlangte Rechtsstellung, als Geschädigter Ausgleichsleistungen beanspruchen zu können, sofern in seiner Person die ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilenden Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht verändert werden."
Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an einer von Rechtsirrtum freien Feststellung des maßgeblichen jugoslawischen Erbrechts. Deshalb ist nicht feststellbar, ob der Teilbescheid vom 10. Mai 1966 rechtswidrig war. Nur unter dieser Voraussetzung hätte er geändert werden dürfen und könnten sich der Gesamtbescheid vom 17. Januar 1967 und der Beschwerdebeschluß vom 6. Juni 1968 als rechtmäßig erweisen. Schon deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf weitere Fragen bedürfte.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Außerachtlassung des jugoslawischen Erbgesetzes von 1955 erneut zu prüfen haben, welche erbrechtliche Stellung der Kläger am 1. April 1952 nach dem am Ende des 31. März 1952 geltenden jugoslawischen Erbrecht hatte.
In seinen Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht - lediglich ergänzend, weil nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zur Wirkung des jugoslawischen Erbgesetzes von 1955 nicht mehr entscheidungserheblich - darauf hingewiesen, daß es ihm sehr zweifelhaft erscheine, ob im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich noch das früher in N. S. geltende ungarische Erbrecht in Kraft gewesen sei. Dazu hat es nähere Ausführungen zu der Entwicklung des Erbrechts im früher ungarischen Rechtsgebiet Jugoslawiens über unklare Zwischenlösungen des revolutionären Stadiums bis zur rückwirkenden Regelung durch das jugoslawische Erbgesetz von 1955 gemacht. Im Hinblick darauf seien hier die Hinweise wiederholt, die der Senat bereits in der oben zitierten Parallelentscheidung BVerwG III C 29.70 für die Ermittlung des am Ende des 31. März 1952 geltenden Rechts gegeben hat:
"Es kommt darauf an, welches jugoslawische Erbrecht sich nach Aufhebung des alten Rechts durch das Gesetz vom 23. Oktober 1946 gebildet hat. Es ist nicht möglich, daß nach Erlaß des Gesetzes vom 23. Oktober 1946 ein erbrechtloser Zustand bestanden hat. Auch während dieser Zeit sind Menschen gestorben, deren Verbindlichkeiten geregelt und deren Aktivvermögen versorgt werden mußten. Dies ist nach bestimmten Regeln vor sich gegangen, die sich alsbald zu Recht verdichtet haben. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht danach zu fragen, ob etwa geltendes ungarisches Erbrecht durch Gewohnheitsrecht derogiert wurde, sondern danach, welches Erbrecht sich nach der Aufhebung des alten Erbrechts gebildet hat. Daß sich in diesem Falle Gewohnheitsrecht schneller bildet als im Widerspruch zu geltendem anderen Recht, bedarf keiner weiteren Begründung ...
Inhalt und Geltungsbereich des ermittelten Rechtssatzes sind dabei im einzelnen darzulegen. Erst danach ist zu prüfen, ob dieser Rechtssatz nach Art. 30 EGBGB von der Anwendung ausgeschlossen ist. Dabei ist folgendes zu beachten:
Nach der vom Reichsgericht (RGZ 60, 296 [300]; 63, 18 [19]; 73, 366 [368]) entwickelten Formel liegt ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Sinne des Art. 30 EGBGB vor, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen oder sozialen Auffassungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden. Diese Formel hat auch der Bundesgerichtshof ständig übernommen (BGHZ 22, 162 [167]; 28, 375 [384]; 42, 7 [12]). Ihr schließt sich der Senat an. Alle Gesichtspunkte, die sich mit Entstehung und Geltungsbereich der ausländischen Norm befassen, haben beiseite zu bleiben. Sie haben ihren Ort bei der Prüfung der Frage, welches jugoslawische Recht gilt. Der deutsche Richter ist bei Anwendung des Art. 30 EGBGB nicht berufen, die staatsrechtliche Ordnung eines fremden Staates zu kritisieren. Art. 30 EGBGB ermächtigt ihn nur, aus dem Inhalt der Norm folgende Ergebnisse zu korrigieren, wobei allerdings zum Inhalt der Norm auch deren Zielrichtung und Zweckbestimmung gehören."
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt