Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1970, Az.: BVerwG III C 29.70
Schadensfeststellung wegen Vertreibung aus Jugoslawien; Bestimmung des Geschädigten nach ausländischem Erbrecht; Anwendbarkeit ausländischem Erbrechts zur Bestimmung der Ausgleichshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 29.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 17.10.1969 - AZ: III E 247/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1971, 65
In der Verwaltungsstreitssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen, das in Jugoslawien belegen ist.
Der am 15. Januar 1948 im Internierungslager Mariatheresiopel (Jugoslawien) verstorbene Philipp B. sen. war Eigentümer eines in Sekitsch in der Batschka (Jugoslawien) gelegenen landwirtschaftlichen Vermögens. Hinsichtlich dieses Vermögens ist die Ausgleichsverwaltung der Auffassung, die Beigeladene sei am 1. April 1952 Erbeserbin gewesen, während die Klägerin meint, sie sei am 1. April 1952 Erbin gewesen.
Philipp B. sen. war jugoslawischer Staatsangehöriger. Er war verheiratet mit der am 21. März 1948 in einem Lager in Jugoslawien verstorbenen Theresia B. geb. J. Die Klägerin ist die Tochter einer Schwester der Theresia B. Die Eheleute B. hatten den Sohn Philipp B. jun., der im September 1944 zur deutschen Wehrmacht eingezogen wurde. Das Amtsgericht Lampertheim erklärte ihn durch Beschluß vom 18. Juni 1953 für tot. Als Zeitpunkt seines Todes stellte es den 30. September 1944 fest. Die Beteiligten sind der Auffassung, Philipp B. jun. sei im Zeitpunkt seines Todes deutscher Staatsangehöriger gewesen. Er war mit der Beigeladenen verheiratet. Aus seiner Ehe mit der Beigeladenen ist der Philipp B. (Sohn) hervorgegangen der am 8. Juli 1948 in einem Belgrader Krankenhaus starb.
Das Amtsgericht Lampertheim hat mehrere Erbscheine ausgestellt, in denen festgestellt ist, daß Philipp B. sen. nach jugoslawischem Recht von seiner Ehefrau Theresia geb J. und seinem Enkel Philipp (Sohn) zu je 1/2 beerbt worden ist. Ferner hat es in einem Erbschein festgestellt, daß Theresia B. geb. J. nach jugoslawischem Erbrecht von ihrem Enkel Philipp B. (Sohn) allein beerbt worden ist. Außerdem hat es festgestellt, daß der Enkel Philipp B. (Sohn) von seiner Mutter, der Beigeladenen, nach jugoslawischem und deutschem Erbrecht allein beerbt worden ist. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Frankfurt, Zivilsenat Darmstadt, in dem Einziehungsverfahren bestätigt. Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, sie habe nach dem bei richtiger Behandlung anzuwendenden ungarischen Erbrecht den Philipp B. sen. beerbt, weil dieses Erbrecht im Zeitpunkt seines Todes, am 15. Januar 1948, noch gegolten habe.
Das Ausgleichsamt hat den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Schadens nach Phlipp B. sen. mit Bescheid vom 27. März 1968 abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid blieb erfolglos. Auf ihre Klage, mit der sie beantragt hat, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 27. März 1968 und den Beschwerdebeschluß vom 12. November 1968 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden als Erbin nach Philipp B. sen. festzustellen, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, einen Vertreibungsschaden der Klägerin als Erbin nach dem am 15. Januar 1948 verstorbenen Philipp B. sen. festzustellen. Es hat dazu ausgeführt:
Die Klägerin sei Geschädigte, weil sie am 1. April 1952 Erbin des Philipp B. sen. im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FG und des § 229 LAG gewesen sei. Sie habe ein Recht auf die begehrte Schadensfeststellung.
Im Zeitpunkt des Todes des Philipp B. sen. am 15. Januar 1948 habe in Sekitsch ungarisches Erbrecht gegolten. Durch eine Weisung des Antifaschistischen Landesrates der Volksbefreiung Kroatiens vom 22. Dezember 1943 und durch eine Entscheidung des Präsidiums des Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung vom 3. Februar 1945 sowie durch ein Gesetz vom 23. Oktober 1946 sei in Jugoslawien das dort zuvor geltende Erbrecht aufgehoben worden. Diese Vorschriften seien nur verbindlich, wenn sie veröffentlicht worden seien. Veröffentlicht worden sei nur das Gesetz vom 23. Oktober 1946. Dieses Gesetz habe keine rechtaufhebende Wirkung für Fälle der vorliegenden Art, weil es im Widerspruch stehe zu Art. 30 EGBGB. Es habe eine Recht- und Gesetzlosigkeit geschaffen, weil es das geltende ungarische Recht aufgehoben habe und kein neues Recht an dessen Stelle gesetzt habe. Der Notbehelf der Praktizierung der Sätze zum Vorentwurf eines Erbgesetzes sei erst im Jahre 1947 möglich gewesen.
Das ungarische Erbrecht sei auch nicht bis zum 15. Januar 1948 verdrängt worden, da das neue Erbgesetz erst im Jahre 1955 verkündet worden sei. Als Gewohnheitsrecht komme nur die Praktizierung der bereits genannten Sätze zum Vorentwurf eines Erbgesetzes vom Jahre 1947 in Frage. Bis zum 15. Januar 1948 habe sich daraus jedoch für Fälle der vorliegenden Art kein Gewohnheitsrecht bilden können. Philipp B. sen. sei daher nach ungarischem Erbrecht beerbt worden.
Die am 15. Januar 1948 von der Klägerin nach ungarischem Erbrecht erlangte Erbenstellung sei nicht durch das jugoslawische Erbgesetz über die Erbfolge vom 11. Mai 1955 verlorengegangen. Das Gesetz habe sich rückwirkende Kraft beigelegt für alle Erbfälle, in denen bis zur Verkündung des Gesetzes noch kein rechtskräftiger Beschluß über die Erbfolge ergangen oder die Erbfolge nicht durch Übereinkunft, Erbteilung oder anderweit endgültig geregelt gewesen sei. Zu einer solchen Regelung sei es hier wohl nicht gekommen. Durch die deutsche Lastenausgleichsgesetzgebung seien aber bereits vor dem Jahre 1955 Regelungen über den Nachlaß getroffen worden. Sie könnten nicht rückwirkend durch die jugoslawischen Bestimmungen vom Jahre 1955 beeinflußt werden. Das Erbgesetz aus dem Jahre 1955 sei in Fällen der vorliegenden Art auf Grund des Art. 30 EGBGB nicht rückwirkend anwendbar. Daher richte sich die Erbfolge nicht nach dem Erbgesetz vom Jahre 1955, sondern nach dem hier in Betracht kommenden ungarischen Erbrecht. Als Erbin des am 15. Januar 1948 verstorbenen Philipp B. sen. auf Grund ungarischen Erbrechts komme die Klägerin in Betracht. Die Erbscheine äußerten keine Bindung. Daher sei der Klage stattzugeben gewesen.
Der Beteiligte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Umstritten ist, ob die Klägerin Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG und Antragsberechtigte nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FG im Hinblick auf das Vermögen des am 15. Januar 1948 in Jugoslawien verstorbenen Philipp B. sen. ist. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Klägerin am 1. April 1952 gesetzliche Erbin des ohne Verfügung von Todes wegen verstorbenen unmittelbar Geschädigten Philipp B. sen. war.
Philipp B. sen. ist unmittelbar Geschädigter nach § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 LAG. Er war im Zeitpunkt des Schadenseintritts (§ 12 Abs. 11 Nr. 2 LAG) Eigentümer von 3,72 ha landwirtschaftlicher Fläche sowie einer Hofstelle und lebendem und totem Inventar von 25,30 ha. Die Frage, wer am 1. April 1952 sein Erbe oder Erbeserbe war, beurteilt sich nach dem aus der Sicht des Lastenausgleichsgesetzes im Zeitpunkt des Erbfalls anzuwendenden Recht. Da der Lastenausgleich keine eigene Regelung enthält, verweist § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG auf das nach deutschem internationalen Privatrecht maßgebliche Recht. Dieses Recht verweist nach Art. 24 und 25 EGBGB auf das Heimatrecht des Verstorbenen. Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Philipp B. sen. war jugoslawischer Staatsangehöriger. Davon geht das Verwaltungsgericht aus. Er lebte und starb in Jugoslawien. Daher richtet sich die Entscheidung, wer Erbe des Philipp B. sen. geworden ist, nach jugoslawischem Recht einschließlich dem jugoslawischen intertemporalen Recht.
Jugoslawisches Recht ist ausländisches Recht, hinsichtlich dessen der Senat an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, nach dem heute maßgeblichen jugoslawischen Erbgesetz vom 11. Mai 1955 in seinen Artikeln 9 und 10 sei Philipp B. sen. von seiner Ehefrau Theresia und seinem Enkel Philipp B. (Sohn) zu je 1/2 beerbt worden. Ferner hat das Verwaltungsgericht angenommen, Theresia B. sei nach ihrem Tode am 21. März 1948 von ihrem Enkel Philipp B. (Sohn) allein beerbt worden. Weiter hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der am 8. Juli 1948 verstorbene Enkel Philipp B. (Sohn) allein von seiner Mutter, der Beigeladenen, beerbt worden sei.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, das jugoslawische Erbgesetz sei nach Art. 242 rückwirkend anzuwenden und habe den Erbfall auf den Philipp B. sen. vom 15. Januar 1948 erfaßt, weil über die Erbfolge an seinem Nachlaß weder ein rechtskräftiger Beschluß ergangen noch die Erbfolge auf andere Weise geregelt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Auslegung des jugoslawischen Erbrechts zugrunde gelegt, weil es insoweit der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 11. September 1963 gefolgt ist und der Folgerung aus der so verstandenen Regelung dadurch zu entgehen gemeint hat, daß es die Regelung als mit Art. 30 EGBGB unvereinbar angesehen hat. Dieser Ausgangspunkt ist nicht zutreffend.
Das jugoslawische Erbgesetz vom 11. Mai 1955 muß außer Betracht bleiben. Auf die Frage, inwieweit es vergangene Erbfälle ergreift und die Rückwirkung nach Art. 30 EGBGB zu beachten ist, kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Die Verweisung auf jugoslawisches Erbrecht bedeutet zwar grundsätzlich, daß das jugoslawische Erbrecht maßgebend ist, das in, dem für den Erlaß der hier zu treffenden Entscheidung des Senats erheblichen Zeitpunkt entsprechend seinen intertemporalen Vorschriften die Erbfolge auf Philipp B. sen. regelt. Davon gilt jedoch hier eine Ausnahme in dem Sinne, daß es für die Frage, nach welchem jugoslawischen Erbrecht sich die Erbfolge auf Philipp B. sen. regelt und wer am 1. April 1952 dessen Erbe war, auf die Rechtslage ankommt, die sich am Ende des 31. März 1952 aus dem jugoslawischen Erbrecht ergibt. Dies folgt aus § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG. Diese Vorschrift lautet:
Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte.
Sie regelt, wer Geschädigter ist. Sie verleiht diesen Status, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, dem unmittelbar Geschädigten oder seinen Erben oder weiteren Erben, die am 1. April 1952 diese Stellung erlangt hatten.
Die Rechtsstellung des Geschädigten ist im Lastenausgleich von zentraler Bedeutung. In seiner Person entsteht der Anspruch auf Schadensfeststellung nach §§ 9 bis 11 FG. Der Geschädigte hat ein eigenes Recht auf Leistungen aus dem Lastenausgleich.
Für diese Rechtsstellung des Geschädigten ist der 1. April 1952 von maßgeblicher Bedeutung. Das Lastenausgleichsgesetz geht nach § 232 Abs. 2 LAG von der Grundlage aus, daß der Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten als entstanden gilt.
Aus der Verknüpfung der für die Ausgestaltung des Lastenausgleichs so bedeutsamen Rechtsstellung des Geschädigten einerseits und der Entstehung des. Lastenausgleichsanspruchs andererseits mit dem Beginn des 1. April 1952 folgt, daß das Lastenausgleichsgesetz diesem Zeitpunkt Ausschließlichkeitscharakter gegenüber ausländischen Rechtsetzungen zumißt, durch die rückwirkend die bis zum 1. April 1952 geltenden gesetzlichen Erbfolgeregelungen geändert werden. Die Anwendung solcher ausländischer Normen widerspricht dem Lastenausgleichsgesetz. Es ist mit den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen nicht vereinbar, Rechtsetzungsakte fremder Staaten anzuerkennen, bei deren Anwendung Personen ihren Anspruch auf öffentlich-rechtliche Leistungen ganz oder teilweise verlören, die in ihrer Person kraft Bundesrecht bereits mit dem 1. April 1952 entstanden waren. Wer nach dem bis zum Ende des 31. März 1952 geltenden ausländischen Recht Erbe oder Erbeserbe eines unmittelbar Geschädigten im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG geworden ist, behält diese Rechtsstellung auch dann, wenn er durch eine nach dem 31. März 1952 erlassene ausländische Erbfolgeregelung sein Erbrecht ganz oder teilweise deshalb verloren hat, weil dieses Gesetz sich rückwirkende Kraft beigelegt hat. Durch die Rechtsetzung eines ausländischen Staates kann die bundesrechtlich erlangte Rechtsstellung, als Geschädigter Ausgleichsleistungen beanspruchen zu können, sofern in seiner Person die ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilenden Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht verändert werden.
Daher kommt es für die Frage, wer am 1. April 1952 Erbe des Philipp B. sen. war, auf das am Ende des 31. März 1952 geltende jugoslawische Erbrecht an.
Das Verwaltungsgericht hat zwar Feststellungen über das jugoslawische Erbrecht getroffen. Seine dazu angestellten Erwägungen verletzen jedoch Art. 30 EGBGB.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, durch das Gesetz vom 23. Oktober 1946 sei das bisher in Jugoslawien geltende Erbrecht aufgehoben worden. Damit ist auch das etwa zuvor für die Erbfolge maßgebende ehemals ungarische Recht, aufgehoben worden. Die Aufhebung des alten Erbrechts war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon vor dem Tode des Philipp B. sen. wirksam. Zwar hat das Verwaltungsgericht gemeint, die Anwendung des Aufhebungsgesetzes vom 23. Oktober 1946 sei nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen. Darin liegt eine Verkennung des Art. 30 EGBGB, indem die Ermittlung der einschlägigen ausländischen Rechtsnorm mit der Anwendung des Art. 30 EGBGB vermengt wird. Die Vorschrift des Art. 30 EGBGB setzt voraus, daß zuerst die ausländische Rechtsnorm ermittelt wird, die für das in Frage stehende Rechtsverhältnis - hier also die Erbfolge - maßgebend ist. Die Ermittlung der ausländischen Rechtsnorm richtet sich allein nach dem ausländischen, hier also nach dem vom Standpunkt des Endes des 31. März 1952 aus beurteilten jugoslawischen Recht. Erst wenn diese Rechtsnorm des jugoslawischen Rechts gefunden ist, ist zu entscheiden, ob sie mit Art. 30 EGBGB in Einklang steht. Bei schrittweiser Rechtsfortbildung, wie sie der jugoslawische Staat im vorliegenden Fäll angewendet hat, kommt es darauf an, ob die vom Blickpunkt des Beurteilungszeitpunkts des Endes des 31. März 1952 aus die Erbfolge auf Philipp B. sen. regelnde jugoslawische Norm mit Art. 30 EGBGB vereinbar ist. Das Verwaltungsgericht hat in Verkennung dessen bereits beim ersten Schritt der Rechtsfortbildung, also einer Vortrage, Art. 30 EGBGB angewendet Denn das jugoslawische Gesetz vom 23. Oktober 1946, dessen Anwendung es als mit Art. 30 EGBGB unvereinbar angesehen hat, hat kein neues Erbrecht gesetzt, sondern nur das bisher geltende Erbrecht aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, welches jugoslawische Erbrecht sich nach der Aufhebung des bisher geltenden Erbrechts durch das Gesetz vom 23. Oktober 1946 gebildet und die Erbfolge nach dem Tod des Phlipp B. sen. geregelt und weiter geregelt hat, wer dessen Erbe am 1. April 1952 war. Die so gefundene Norm hätte es auf ihre Übereinstimmung mit Art. 30 EGBGB untersuchen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat infolge seines unrichtigen Ansatzes sich auch bei der weiteren Betrachtung des jugoslawischen Erbrechts von unzutreffenden Erwägungen leiten lassen. Es hat gemeint, das ungarische Erbrecht, das für die Zeit nach Erlaß des Gesetzes vom 23. Oktober 1946 wegen dessen Widerspruch zu Art. 30 EGBGB noch anzuwenden sei, sei nicht durch Gewohnheitsrecht derogiert worden. Diese Fragestellung ist unrichtig. Denn es kommt darauf an, welches jugoslawische Erbrecht sich nach Aufhebung des alten Rechts durch das Gesetz vom 23. Oktober 1946 gebildet hat. Es ist nicht möglich, daß nach Erlaß des Gesetzes vom 23. Oktober 1946 ein erbrechtloser Zustand bestanden hat. Auch während dieser Zeit sind Menschen gestorben, deren Verbindlichkeiten geregelt und deren Aktivvermögen versorgt werden mußten. Dies ist nach bestimmten Regeln vor sich gegangen, die sich alsbald zu Recht verdichtet haben. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht danach zu fragen, ob etwa geltendes ungarisches Erbrecht durch Gewohnheitsrecht derogiert wurde, sondern danach, welches Erbrecht sich nach der Aufhebung des alten Erbrechts gebildet hat. Daß sich in diesem Falle Gewohnheitsrecht schneller bildet als im Widerspruch zu geltendem anderen Recht, bedarf keiner weiteren Begründung. Daher fehlt es an der irrtumsfreien Feststellung des jugoslawischen Erbrechts. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung feststellen müssen, welches jugoslawische Erbrecht in dem fraglichen Teil Jugoslawiens - beurteilt nach dem Stand vor Ablauf des 31. März 1952 - für den Erbfall nach dem Tod des Philipp B. sen. galt und wer danach am 1. April 1952 Erbe oder Erbeserbe des Philipp B. sen. war. Insoweit kommt es nur darauf an, welche Regelung das jugoslawische Recht dazu getroffen hat Inhalt und Geltungsbereich des ermittelten Rechtssatzes sind dabei im einzelnen darzulegen. Erst danach ist zu prüfen, ob dieser Rechtssatz nach Art. 30 EGBGB von der Anwendung ausgeschlossen ist. Dabei ist folgendes zu beachten:
Nach der vom Reichsgericht (RGZ 60, 296 [300]; 63, 18 [19]; 73, 366 [368]) entwickelten Formel liegt ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Sinne des Art. 30 EGBGB vor, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen oder sozialen Auffassungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden. Diese Formel hat auch der Bundesgerichtshof ständig übernommen (BGHZ 22, 162 [167]; 28, 375 [384]; 42, 7 [12]). Ihr schließt sich der Senat an. Alle Gesichtspunkte, die sich mit Entstehung und Geltungsbereich der ausländischen Norm befassen, haben beiseitezubleiben. Sie haben ihren Ort bei der Prüfung der Frage, welches jugoslawische Recht gilt. Der deutsche Richter ist bei Anwendung des Art. 30 EGBGB nicht berufen, die staatsrechtliche Ordnung eines fremden Staates zu kritisieren. Art. 30 EGBGB ermächtigt ihn nur, aus dem Inhalt der Norm folgende Ergebnisse zu korrigieren, wobei allerdings zum Inhalt der Norm auch deren Zielrichtung und Zweckbestimmung gehören.
Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt