Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1967, Az.: BVerwG III C 78.66
Ansprüche des Erben eines für tot erklärten anteilsberechtigten Abkömmlings auf Gewährung von Lastenausgleich wegen Kriegssachschäden; Zugehörigkeit eines Anspruchs auf Lastenausgleich zum Nachlass; Auswirkungen der Beteiligung mehrerer Personen an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung auf den Lastenausgleich; Übergang der Geschädigteneigenschaft auf den Erben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 78.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 14.01.1966 - AZ: 22 III 65
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 FG
- § 6 Abs. 2 FG
- § 10 FG
- § 229 Abs. 1 LAG
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 232 Abs. 2 LAG
- § 236 LAG
- § 1473 Abs. 1 BGB
- § 1490 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 27, 86 - 90
- AS 27, 86
- IFLA 1968, 27
- JR 1967, 394
- MDR 1967, 862 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1968, 32
- Wertp.Mitt. 1968, 258
- ZLA 1967, 233
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Ausgleichsanspruch für die ganz oder teilweise zerstörten Wirtschaftsgüter, die zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörten, ist kein Ersatz im Sinne des § 1473 Abs. 1 BGB (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, BVerwG 16, 169).
- 2.
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling nach dem Schadensfall, aber vor dem 1. April 1952, so ist sein Erbe Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG. § 1490 BGB ist nicht anwendbar.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1967 in Augsburg
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 1966, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 16. Dezember 1964 - ausgefertigt am 4. März 1965 - und der Bescheid des Ausgleichsamtes der Stadt Schweinfurt vom 4. Mai 1964 werden aufgehoben.
Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 22. April 1959 gestorbenen Ehemann Wilhelm W.. Dieser hatte seinen aus erster Ehe mit Helene geborene S. stammenden Sohn Martins der mit Wirkung vom 22. Dezember 1944 für tot erklart worden ist, beerbt. Martin war seit dem im Jahre 1937 eingetretenen Tod seiner Mutter zusammen mit seinem Großvater Paul S. und seinem Vetter Walter S. Mitglied einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, zu deren Gesamtgut das Grundstück S., gehörte. An diesem Grundstück, das der Klägerin kraft des Übernahmevertrages vom 6. Juli 1963 gehört, waren Kriegssachschaden vor dem festgestellten Todeszeitpunkt des Martin Weger entstanden.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1956 hatte das Ausgleichsamt den am Grundstück Ba. eingetretenen Kriegssachschaden "auf den unmittelbar Geschädigten Martin Richard W. mit 1/4 Anteil für den Alleinerben Wilhelm W." mit 4.715 RM festgestellt. Mit Bescheid vom 4. Mai 1964 nahm das Ausgleichsamt diese Schadensfeststellung mit der Begründung zurück, daß der auf den Anteil des Martin W. entfallende Kriegssachschaden nicht dem Vater als dessen Alleinerben zustehe. Der Anspruch sei vielmehr zusammen mit dem Anteil am Gesamtgut auf den Vetter Walter S. übergegangen.
Beschwerde und Klage sind erfolglos geblieben. In seinem klagabweisenden Urteil hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 11. Dezember 1956 sei rechtswidrig. Das folge aus § 1490 BGB. Der Lastenausgleichsanspruch für den eingetretenen Kriegssachschaden sei ein Surrogat im Sinne des § 1473 BGB. Er wäre deshalb von der Bestimmung des § 1490 BGB (Sonderrechtsnachfolge) erfaßt. Das Lastenausgleichsgesetz enthalte keine von dieser bürgerlich-rechtlichen Regelung abweichenden Vorschriften. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin gegenüber dem angefochtenen Bescheid nicht berufen. Das wird näher dargelegt.
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage vollinhaltlich stattzugeben. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, und zwar der §§ 6, 9 und 10 FG sowie § 229 Abs. 1 und 2 LAG, ferner unrichtige Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über den Vertrauensschutz.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Die Frage, ob Ansprüche auf Gewährung von Lastenausgleich wegen Kriegssachschäden, die dem nach Schadenseintritt und vor dem 1. April 1952 für tot erklärten Martin W. als anteilsberechtigtem Abkömmling der fortgesetzten Gütergemeinschaft an dem zum Gasamtgut gehörenden Grundvermögen entstanden sind, seinem Vater als dessen Alleinerben oder seinem Vetter in seiner Eigenschaft als anteilsberechtigter Abkömmling der fortgesetzten Gütergemeinschaft zustehen, ist zugunsten der Klägerin entsprechend dem Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 1956 zu entscheiden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gehört der Anspruch auf Lastenausgleich, der einem vor dem 1. April 1952 gestorbenen unmittelbar Geschädigten erwachsen ist, nicht zu dessen Nachlaß; er entsteht vielmehr mit dem 1. April 1952 in der Person seines Erben (Urteil vom 14. März 1963 - BVerwG III C 101.60 - [MDR 1963, 618]; Urteil vom 27. Juni 1963 [BVerwGE 16, 169]; Beschluß vom 18. November 1963 - BVerwG III CB 141.63 -). Das gilt auch in den Fällen, in denen der unmittelbar Geschädigte, der vor dem 1. April 1952 gestorben ist, im Schadens Zeitpunkt und im Todeszeitpunkt zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört hat und ein Kriegssachschaden an dem zum Gesamtgut gehörenden Grundvermögen eingetreten ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 229 Abs. 2 LAG ist bei Vermögensschäden - hier Kriegssachschaden an Grundvermögen - unmittelbar Geschädigter der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts. In diesem Zeitpunkt stand das Grundstück Schweinfurt, B.straße ... im Eigentum der fortgesetzten Gütergemeinschaft, an der Martin W. zu 1/4 Anteil beteiligt war. Gleichwohl kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG angesehen werden. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt (BVerwGE 16, 169 mit Nachweisen), daß eine Schadensfeststellung zugunsten einer Erbengemeinschaft nicht zulässig ist. Der durch Kriegseinwirkung oder durch Vertreibungsmaßnahmen an einer im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft stehenden wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens entstandene Schaden kann nicht von der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur von jedem Miterben entsprechend seinem Anteil geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens im Schadenszeitpunkt zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Sinne der §§ 1483 ff. BGB gehörte. Das Feststellungsgesetz erkennt keine Personenmehrheit als unmittelbar Geschädigte an. Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so ist unmittelbar Geschädigter jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil am Wirtschaftsgut (oder am Vermögen einer Gesellschaft) im Zeitpunkt des Schadenseintritts (§ 6 Abs. 1 und 2 FG).
Von diesem Grundsatz geht auch das Lastenausgleichsgesetz aus. Nach § 236 LAG ist bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 FG - wie sie hier in Rede stehen - die Feststellung nach dem Feststellungsgesetz Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Feststellung ist bindend. Eine dem § 6 FG entsprechende Vorschrift, durch die die Verteilung eines nach den §§ 3 bis 5 FG feststellungsfähigen Schadens geregelt wird, brauchte mithin nicht im Lastenausgleichsgesetz aufgenommen zu werden. Die im Feststellungsbescheid gemäß den Vorschriften des Feststellungsgesetzes getroffene Zurechnung des Schadens ist auch bei Anwendung der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes maßgeblich. Unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG ist mithin auch in den Fällen, in denen eine Personenmehrheit (sei es als Erbengemeinschaft, als Gütergemeinschaft oder als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder als Personengesellschaft des Handelsrechts) im Schadenszeitpunkt Eigentümer eines Wirtschaftsgutes war, stets eine zur Personengemeinschaft gehörende natürliche Person entsprechend dem ihr zustehenden Anteil. Im vorliegenden Falle war daher unmittelbar Geschädigter Martin W. entsprechend seinem Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Schadens Zeitpunkt.
Der Anspruch von Ausgleichsleistungen wegen des dem unmittelbar Geschädigten entstandenen Schadens ist gemäß § 232 Abs. 2 LAG mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten entstanden. Nach § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG gelten als Geschädigte, die gemäß § 10 FG die Feststellung des Kriegssachschadens beantragen können, der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren.
Erbe des Martin W. war am 1. April 1952 dessen Vater, der im Jahre 1959 gestorbene Ehemann der Klägerin, und zwar als Alleinerbe. In der Person des Ehemannes der Klägerin als eines sogenannten frühen Erben ist somit der Anspruch auf Lastenausgleich kraft der in § 229 Abs. 1 und § 232 Abs. 2 LAG enthaltenen Regelung entstanden. Dieser Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er hat seine Grundlage in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften die zur Regelung des Lastenausgleichs erlassen sind. Die Entstehung dieses Anspruchs, sein Umfang und seine Geltendmachung richten sich deshalb nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Bestimmungen des Privatrechts (BVerwGE 16, 169-173 -).
Das rechtliche oder tatsächliche Schicksal eines vom Kriegssachschaden betroffenen Wirtschaftsgutes nach Schadenseintritt berührt den durch die Vorschriften des Lastenausgleichsrechts begründeten Ausgleichsanspruch nicht. Demgemäß hat der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Geschädigteneigenschaft und das damit verbundene Recht, Ausgleichsleistungen nach entsprechender Schadensfeststellung zu beanspruchen, mit einer Veräußerung des vom Kriegssachschaden betroffenen Wirtschaftsgutes nicht auf den Erwerber übergehen (BVerwGE 10, 273; 17, 304) [BVerwG 17.12.1963 - II C 20/63]. Allerdings kann der unmittelbar Geschädigte seinen Ausgleichsanspruch abtreten und damit geht in der Regel auch das Antragsrecht auf den Erwerber über (BVerwGE 11, 296; Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG III C 209.64 -). Der Ausgleichsanspruch ist aber nicht, worauf es hier allein ankommt, mit dem Schadensobjekt verbunden. Er tritt nicht als Ersatz an die Stelle des ganz oder teilweise zerstörten Wirtschaftsgutes; deshalb ist weder § 2041 BGB anwendbar (BVerwGE 16, 169-172 f. - mit Hinweis auf BVerwG III C 101.60), noch ist § 1473 Abs. 1 BGB einschlägig. Der Lastenausgleichsanspruch teilt mithin auch nicht das rechtliche Schicksal, das gemäß § 1490 Satz 1 BGB dem Anteil eines anteilsberechtigten Abkömmlings am Gesamtgut im Falle seines Todes beschieden ist; er kann deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 dieser Vorschrift nicht den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen oder dem überlebenden Ehegatten anwachsen. Der Anspruch auf Lastenausgleich geht vielmehr unmittelbar auf den Erben des Abkömmlings über. Der Erbe ist der Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG, in dessen Person - wie dargelegt - der Lastenausgleichsanspruch mit dem 1. April 1952 entstanden ist.
Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist ebenso wie die von der Klägerin angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, ohne daß es einer Überprüfung der im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung bedarf, daß die Klägerin sich in dem Falle, daß der Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 1956 rechtswidrig gewesen wäre, nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Dem Ehemann der Klägerin als dem Geschädigten im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG und nicht dem Walter S. in seiner Eigenschaft als anteilsberechtigter Abkömmling der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen die Ansprüche wegen der am Grundstück Schweinfurt, B.straße ... eingetretenen Kriegssachschäden zu, soweit sie auf Martin W. entsprechend seinem Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft entfallen. Diesem Ergebnis entspricht der Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 1956. Demgemäß mußte die Revision in vollem Umfange Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.350 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke