Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1973, Az.: BVerwG VI B 59.72
Äußerungen eines Beamten über Vorgesetzte sowie über die Dienstbehörden und Aufsichtsbehörden in der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 59.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 15367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.09.1972 - AZ: 199 III 70
- VG Regensburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 Abs. 1 BayBG
- Art. 65 Abs. 2 BayBG
- § 132 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der mit ihr geltend gemachten Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gegeben ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung im Revisionsverfahren der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist.. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dazu bedarf es der Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein wird, und eines Hinweises auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90; ständige Rechtsprechung). Eine solche konkrete Rechtsfrage hat - der Kläger nicht in dem dargelegten Sinn bezeichnet. Die von der. Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen, (1) "ob sich die Verfassungswirklichkeit bereits offiziell vom Buchstaben der Verfassung entfernt hat und der Beamte sich mit der Tatsache des Bestehens einer Parteienoligarchie abfinden muß", (2) ob ein Schulleiter in Fragen des Schulwesens berechtigt sei, seine aus der Praxis gewonnenen Erfahrungen den zuständigen Stellen der Verwaltung - auch als Mitglied von Delegationen der betroffenen Gemeinden - vorzutragen, (3) ob der Kläger "für das Versagen seiner Vorgesetzten bestraft werden" dürfe, wenn er sich an einer Protestversammlung beteilige, nachdem er zuvor ohne Erfolg versucht habe, die Vorgesetzten von der Rechtswidrigkeit und Unzweckmäßigkeit bestimmter Schulverwaltungsmaßnahmen zu überzeugen, wären im Revisionsverfahren nicht zu klären.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei Pflicht eines Beamten, sich bei Äußerungen über Vorgesetzte sowie über die Dienst- und Aufsichtsbehörden der Zurückhaltung und Mäßigung zu befleißigen, ihm werde Kritik an Maßnahmen und Auffassungen seiner Vorgesetzten nicht verwehrt, dieses Recht ende aber dort, wo die Kritik die durch die Beamtenstellung gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung erheblich überschreite. Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen verpflichte Art. 65 Abs. 2 BayBG den Beamten, sich an den unmittelbaren Vorgesetzten, ggf. an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden; damit werde er aber nicht von der Gehorsamspflicht entbunden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 191 [BVerfG 28.04.1970 - 1 BvR 690/65]) hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, im demokratischen Rechtsstaat gebiete die Pflicht zur Treue und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn sowie die Achtung der berechtigten Belange der Verwaltung, daß der Beamte zunächst alle die in der institutionellen Ordnung der Verwaltung und des demokratischen Rechtsstaates liegenden Abhilfemöglichkeiten und Rechtsbehelfe ausschöpfe, bevor er den in seinen Folgen von ihm nicht übersehbaren und beherrschbaren Weg in die Öffentlichkeit beschreite.
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht dargelegt, der Kläger habe gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Er habe seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung vom 28. August 1967, die für ihn verbindlich gewesen sei, nicht intern den Vorgesetzten unterbreitet, sondern in die Öffentlichkeit getragen und mit Delegationen dagegen Stellung bezogen. Dabei sei die Kritik nicht nur an die vorgesetzten Dienststellen, sondern auch an den Bayer. Gemeindetag, weitere Institutionen und an Politiker herangetragen worden. Der Kläger habe an der Ausarbeitung der ungewöhnlich scharfen, in der Presse veröffentlichten Einladung zu der Protestversammlung mitgewirkt, in der dem zuständigen Sachbearbeiter der Regierung der schwerwiegende Vorwurf der Beamtenwillkür und antidemokratischen Haltung gemacht worden sei. Den vom Kläger selbst geschürten Unmut in der Bevölkerung über die Neugliederung habe er dazu ausgenutzt, die Versetzungsabsicht der Regierung - eine ihn persönlich berührende dienstliche Angelegenheit - zum Gegenstand einer öffentlichen Diskussion zu machen und der Versetzungsabsicht mit einer Protestabstimmung entgegenzutreten; diese habe er durch eine Delegation der Regierung überbringen lassen. In pädagogischer Hinsicht habe er dadurch gefehlt, daß er der Protestversammlung den Gegenvorschlag unterbreitet habe, erst eine Delegation zur Regierung zu entsenden und die Kinder einen weiteren Tag vom Unterricht fernzuhalten. Auch mit der Anfertigung der Begründungsschrift zum "Widerspruch" habe er die Gegner der Neuordnung des Schulwesens unterstützt, anstatt bei ihnen auf Mäßigung hinzuwirken. Er habe sich nach allem eindeutig auf die Seite der Kräfte des Widerstands gegen die Neuordnung des Schulwesens durch die Regierung gestellt und dabei aktiv mitgewirkt. Der Widerstand habe sich in erster Linie in der Ablehnung der neuen zusammengelegten Schule als solcher geäußert. Er habe sich weiter gegen die Verlegung des Schulsitzes von Hankofen nach Reißing und die Einrichtung der Schulleiterstelle in Reißing, schließlich gegen den Schüleraustausch zwischen Harikofen und Reißing gerichtet. Er habe also gegen die Aufsichtsbehörden, die Gemeinde Reißing und die Schulleitung gezielt. Auf Grund seiner Zielrichtung hätten Spannungen mit den Behörden, der Gemeinde Reißing und der Schulleiterin nicht ausbleiben können. Wer als Lehrer die Schule, an der er tätig zu sein, habe, mit den Mitteln ablehne, wie sie der Kläger eingesetzt habe, und den Grund dazu lege, daß es zu Spannungen mit der Schulleiterin, der Schulsitzgemeinde und einem Teil der Elternschaft und der Schulkinder komme, sei an dieser Schule als Lehrer untragbar. Von ihm könne eine reibungslose Zusammenarbeit mit der Schulleitung und ein fruchtbares Wirken im Schulbetrieb im Interesse der Erziehungsberechtigten und der Schulkinder nicht mehr erwartet werden. Für die Versetzung des Klägers habe daher ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Damit seien die Rechtsvoraussetzungen für die Versetzung insgesamt erfüllt.
Die erste von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage hat zu diesen Gründen, auf denen das Berufungsurteil beruht, keinerlei Bezug. Die zweite und dritte sind, soweit sie grundsätzlicher Art sind, durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, im übrigen nur nach den besonderen Umständen des jeweils zur Entscheidung stehenden Falles zu beurteilen.
Eine - übrigens nicht einmal ersichtliche - Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung desselben Senats vom 12. Juni 1959 - Nr. 125 III 58 - würde die Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift setzt die Zulassung der Revision voraus, daß die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung "eines anderen Oberverwaltungsgerichts" abweicht, ferner daß eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist. Die erstgenannte Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht gegeben, an der zweiten fehlt es, weil das Bundesverwaltungsgericht inzwischen in dem Urteil BVerwGE 26, 65[BVerwG 25.01.1967 - VI C 58.65] und dem Urteil vom 7. März 1968 - BVerwG II C 137.67 -(DÖD 1968, 192 = ZBR 1969, 47 [BVerwG 07.03.1968 - BVerwG II C 137.67]) zu der Frage des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung bei einer von dem Beamten unverschuldeten Störung der Zusammenarbeit ausführlich Stellung genommen hat.
Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf unzureichender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese Anforderungen sind die gleichen wie die in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren zu stellenden (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 5] und vom 8. März 1962 -BVerwG V B 92.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 39]). Diese Vorschriften sollen der Entlastung des Revisions- und des Beschwerdegerichts dienen und verhindern, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen (BVerwGE 31, 212[BVerwG 22.01.1969 - BVerwG VI C 52.65] [217]). Soweit die Unterlassung der Heranziehung von Beweisen gerügt wird, sind in einer dem § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Beschwerdeschrift dieser Anforderung genügt. Insbesondere bleibt unklar, wann und wo der Antrag gestellt sein soll, die Zeugen Vogt, Botzier und Rieder (soll wohl heißen: Riederer) sollten darüber aussagen, daß der Kläger entsprechend seiner Pflicht nach Art. 65 Abs. 2 BayBG- seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von dienstlichen Anordnungen wiederholt habe vortragen wollen und nicht angehört worden sei. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehört aber bei der Aufklärungsrüge vor allem auch, daß dargetan wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder doch beruhen kann (BVerwGE 31, 212[BVerwG 22.01.1969 - BVerwG VI C 52.65] [217 f.]). Daran fehlt es in der Beschwerdeschrift. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das Berufungsgericht in seiner Würdigung, der Kläger habe als Lehrer die Schule, an der er tätig zu sein habe, mit den von ihm eingesetzten Mitteln abgelehnt und den Grund zu Spannungen mit dem Schulleiter, der Schulsitzgemeinde und mit einem Teil der Elternschaft und der Schulkinder gelegt, er sei deshalb an dieser Schule als Lehrer untragbar, durch die Aussagen von Zeugen des Inhalts, der Lehrkörper habe zur Durchführung der Verordnung über die Bildung der neuen Schule alles Notwendige und Mögliche getan, der Regierungspräsident habe sich dem Kläger gegenüber unqualifizierbar verhalten, der Kläger habe seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung wiederholt seinen Vorgesetzten vortragen wollen und sei nicht angehört worden, hätte beeinflußt werden können.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier