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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1973, Az.: BVerwG II B 41.72

Überprüfung von Fahrtenbüchern auf ihre Richtigkeit; Pflicht der Prozessbeteiligten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes; Anspruch auf rechtliches Gehör; Übersteigen des wirtschaftlichen Werts des Sachbezugs durch den Anrechnungsbetrag; Private Nutzung eines Dienstwagens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 41.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 20.03.1972 - AZ: VI OE 121/68

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Februar 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 950 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg nahen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - nicht erkennen.

2

1.

Die Aufklärungsrüge der Beschwerde mit der Begründung, das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus aufklären müssen, in welchem Umfang in der Gesamtfahrleistung "normale" Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle enthalten gewesen seien, und diese Aufklärung hätte sich auch auf eine Unterscheidung zwischen normalen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle einerseits und solchen Fahrten erstrecken müssen, die zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststelle erforderlich wurden, greift nicht durch. Zu den zuletzt genannten Fahrten rechnet die Beschwerde:

"a)
Fahrten des Klägers von B. nach einem anderen Arbeitsgericht (als nach Frankfurt) oder zu einer anderen Dienststelle als dem LAG F. sowie entsprechende Rückfahrten

b).
Rückfahrten des Klägers, die nicht unmittelbar von der Dienststelle aus, sondern von außerhalb F., wo Dienstgeschäfte erledigt wurden, angetreten wurden.

c)
Hinfahrten mit dem Dienstwagen von Wohnung zur Dienststätte, die erforderlich wurden, weil eine Dienstfahrt von der Dienststelle aus angetreten wurde, die Rückfahrt aus Gründen einer sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (Vermeidung vermeidbarer Fahrten mit dem Dienstwagen) jedoch nicht zur Dienststelle, sondern nach B. durchgeführt wurde."

3

Dieses Beschwerdevorbringen kann, soweit es um die Fahrten geht, die von der Beschwerde zu Buchst. c angeführt worden sind, schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil das Berufungsgericht nicht zwischen "normalen" Fahrten zwischen der Wohnung und Dienststelle des Klägers einerseits und den zu Buchst. c angeführten Fahrten andererseits unterschieden hat und weil sich infolgedessen jedenfalls das Beschwerdevorbringen, das sich auf die zu Buchst. c angeführten Fahrten bezieht, als eine in die Form der Aufklärungsrüge gekleidete Sachrüge darstellt, die im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtlich ist. - Daß sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen in der von der Beschwerde zu Buchst. a und b aufgezeigten Richtung aufdrängen mußten, kann angesichts des Inhalts der Prozeßakten (PrA) nicht anerkannt werden. Ausweislich der Prozeßakten hat das Berufungsgericht durch Verfügung vom 4. November 1971 (Bl. 198, 199 PrA) dem Hessischen Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen aufgegeben, sich u.a. zu den folgenden beiden Fragen zu äußern:

"1.)
Wie groß sind die Fahrleistungen des Dienst-Pkw beim LAG in der streitigen Zeit vom 1.10.1966 bis zum 31.12.1966 sowie vom 1.1.1967 bis zum 28.2.1967 gewesen?

2.)
Welche Fahrtleistungen entfallen davon nachweislich auf Fahrten zwischen der Dienststelle und der Wohnung des Klägers?"

4

Diese Verfügung, die erkennbar zum Ausdruck bringt, daß das Berufungsgericht mit der Frage zu 2 nur die Fahrten zwischen der Dienststelle des Klägers - nämlich zwischen dem Landesarbeitsgericht in F. (...) - und der Wohnung des Klägers in B. erfassen wollte, ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß Verfügung vom 4. November 1971 (Bl. 200 PrA) abschriftlich zur Kenntnisnahme übersandt worden. Die der gerichtlichen Auflage vom 4. November 1971 entsprechende Auskunft des Hessischen Sozialministers vom 20. Dezember 1971 (Bl. 203, 204 PrA) - nach der "auf. Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung des Klägers" vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1966 2.676 km und vom 1. Januar bis 28. Februar 1967 1.184 km entfallen - ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Prozeßakten (Bl. 206) ebenfalls zur Kenntnisnahme und außerdem ausdrücklich zur "eventuellen Stellungnahme" abschriftlich übersandt worden; aus dem Inhalt der Auskunft geht hervor, daß vier Fahrtenbücher als Beweismittel zu den Prozeßakten gereicht wurden. Hiernach ist es in erster Linie Sache des Klägers gewesen, die Auskunft vom 20. Dezember 1971 an Hand der zu den Prozeßakten gereichten vier Fahrtenbücher auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Anscheinend hat der Kläger diese Prüfung unterlassen; jedenfalls hat er nicht ausweislich der Prozeßakten die Richtigkeit der Auskunft dem Berufungsgericht gegenüber in Frage gestellt. Überdies hat die Beschwerde selbst nicht geltend gemacht, daß die Richtigkeit der Auskunft dem Berufungsgericht gegenüber in Frage gestellt worden sei. Diese Umstände rechtfertigen die Auffassung, daß sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermißten weiteren Ermittlungen nicht aufdrängen mußten. Das Berufungsgericht hat vielmehr davon ausgehen dürfen, daß der Kläger die Auskunft geprüft habe und ihre Richtigkeit nicht bestreite; denn auch im Verwaltungsstreitverfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht - also die entscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären sind -, haben die Prozeßbeteiligten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern und bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1964 - BVerwG III C 123.62 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 37]). Die Rüge, daß das Tatsachengericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, kann nicht dazu dienen, den Prozeßbeteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, das von ihnen selbst Versäumte nachzuholen. - Hat sich hiernach dem Berufungsgericht die weitere Aufklärung in der von der Beschwerde aufgezeigten Richtung nicht aufdrängen müssen, so kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß es in der mündlichen Verhandlung den Inhalt der Fahrtenbücher nicht durch ausdrückliche Aufforderung der Prozeßbeteiligten zur Stellungnahme nochmals zur Erörterung gestellt und sich auch nicht veranlaßt gesehen hat, einen Sachverständigen mit der Auswertung der Fahrtenbücher zu betrauen oder andere Beweise zu erheben (Vernehmung des Fahrers, Parteivernehmung des Klägers).

5

2.

Auch die Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit § 86 VwGO (richtig: § 108 Abs. 2 VwGO) kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Zu ihrer Begründung hat die Beschwerde vorgetragen, die "Tatsachenbehauptung" (Bl. 31 der Urteilsausfertigung), das Berufungsgericht wisse aus eigener Kenntnis, daß in der fraglichen Zeit der Marktwert der Kraftfahrzeuggestellung nicht geringer als 0,50 DM für den gefahrenen Kilometer gewesen sei, sei weder Gegenstand des Parteivortrags noch der Erörterungen gewesen; das Berufungsgericht hätte die in seiner Kenntnis stehende Tatsache nur verwerten dürfen, wenn es - was nicht geschehen sei - den Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben hätte, dazu Stellung zu nehmen.

6

Dieses Vorbringen würde zwar durchgreifen, wenn der von der Beschwerde angegriffenen, im Rahmen der Darlegungen des Berufungsgerichts über den wirtschaftlichen Wert des Sachbezugs getroffenen Feststellung entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme; denn die Einführung einer entscheidungserheblichen gerichtskundigen Tatsache in den Rechtsstreit muß den Prozeßbeteiligten erkennbar gemacht, ferner muß ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 3. November 1959 - 1 BvR 13.59 - [NJW 1960, 31]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22.62 [JZ 1963, 610]). Nicht dagegen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn (gerichtskundige) Tatsachen, die für die Entscheidung unerheblich sind, in die Urteilsgründe aufgenommen werden, ohne daß sie zuvor zum Gegenstand der Erörterung mit den Prozeßbeteiligten gemacht worden sind (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. November 1960 - BVerwG II B 38.60 -). Die hier angegriffene Tatsachenfeststellung ist eine solche nicht entscheidungserhebliche - überflüssige - Feststellung:

7

Bei Anwendung des § 23 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. I S. 237) kommt es, wie auch den Darlegungen des Berufungsgerichts sinngemäß entnommen werden kann, auf die Feststellung an, daß bei der Bestimmung des dort vorgesehenen angemessenen Anrechnungsbetrages die Relation zum wirtschaftlichen Wert des Sachbezugs gewahrt blieb, im vorliegenden Fall also auf die Feststellung, daß der als angemessen bestimmte Anrechnungsbetrag von 0,26 DM für den gefahrenen Kilometer den wirtschaftlichen Wert des in Rede stehenden Sachbezugs nicht übersteigt. überflüssig ist somit die Feststellung, daß der Marktwert des Sachbezuges in den Jahren 1966/67 "nicht geringer als 0,50 DM für den gefahrenen Kilometer gewesen ist", also fast doppelt so hoch wie der als angemessen festgesetzte Anrechnungsbetrag. Daß der auf 0,26 DM festgesetzte Anrechnungsbetrag den wirtschaftlichen Wert des Sachbezugs nicht übersteigt, ist den Darlegungen im Berufungsurteil auch dann eindeutig zu entnehmen, wenn die von der Beschwerde angegriffene Feststellung unberücksichtigt bleibt. In diesen Zusammenhang ist angesichts der Eigenart des hier in Rede stehenden Sachbezugs die im Berufungsurteil (S. 33 der Urteilsausfertigung) enthaltene und von der Beschwerde nicht angegriffene Feststellung ausreichend, daß der Anrechnungsbetrag von 0,26 DM je Kilometer insgesamt gesehen nicht einmal einen Anteil von zwei Dritteln der dem Beklagten selbst durch den Betrieb des betreffenden Kraftfahrzeugs entstandenen Aufwendungen decke, selbst wenn die Abschreibungskosten außer Ansatz bleiben.

8

3.

Schließlich kann auch das Beschwerdevorbringen, die Nichtvernehmung des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Kissel als Zeugen stelle einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar, nicht zur Zulassung der Revision führen.

9

Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit die Beschwerde geltend gemacht hat, die Vernehmung des. Zeugen würde ergeben haben, daß der Beklagte mit dem früheren Oberlandesgerichtspräsidenten Professor S. eine Vereinbarung über die private Benutzung des Dienstwagens erst getroffen habe, nachdem der Rechnungshof die privaten Fahrten des Klägers beanstandet und der Haushaltsausschuß die sich daraus ergebenden Rechtsfragen erörtert hatte, und daß Professor S. nach dieser Vereinbarung nur die von ihm ersparten Beträge habe zu zahlen brauchen. Die Beschwerde hätte, um § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, dartun müssen (z.B. durch Bezeichnung des einschlägigen Schriftsatzes), daß der Kläger die Vernehmung des Zeugen gerade zu diesen Beweisthemen beantragt hat, weil dem Beschwerdevorbringen ohne diese Darlegung nicht schlüssig zu entnehmen ist, daß sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte. Das Beschwerdegericht ist, da es durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entlastet werden soll, nicht gehalten, selbst aus den besonders umfangreichen Prozeßakten, die in den beiden Vorinstanzen gebildet wurden, die Tatsachen zu ermitteln, die der Kläger durch Benennung des Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. K. als Zeugen unter Beweis gestellt hat (entspricht ständiger Rechtsprechung).

10

Abgesehen hiervon hat die Beschwerde verkannt, daß bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Aufklärungsmangel unterlaufen ist, von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist, und zwar selbst dann, wenn diese rechtlich bedenklich erschiene (ständige Rechtsprechung, u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO von der Beweisaufnahme hat absehen dürfen, soweit es um die Behauptung des Klägers geht, daß der Beklagte die von dem Kläger bezeichneten Personen bisher nicht zur Zahlung der von dem Kläger verlangten Beträge herangezogen habe:

11

Die hiermit zusammenhängenden Darlegungen des Berufungsurteils zu Art. 3 Abs. 1 GG werden von der Auffassung getragen, daß selbst dann, wenn die vom Kläger behauptete, in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache festgestellt werden würde, eine Verletzung des Gleichheitssatzes verneint werden müßte (Seite 36 der Urteilsausfertigung). Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht in erster Linie angeführt, es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, "daß einem Bürger nicht schon deswegen ein Rechtsanspruch gegen die Verwaltung auf deren rechtswidriges Verhalten zusteht, weil sich die Verwaltung in anderen Fällen, die tatsächlich und rechtlich gleichgelagert sind, ebenfalls rechtswidrig verhalten hat"; dieser Rechtsgrundsatz greife im vorliegenden Fall durch. In zweiter Linie hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung verneint, im Hinblick auf die anfänglichen Zweifel des Beklagten an seiner Berechtigung zur Qualifizierung der Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Dienststätte als Privatfahrten und damit als Sachbezüge im Sinne von § 23 Abs. 1 HBesG erscheine es vertretbar, daß der Beklagte zunächst den vom Rechnungshof aufgegriffenen Einzelfall des Klägers ausgewählt habe, um sich seiner als Musterfall zur Klärung der Rechtslage zu bedienen.

12

Die Beschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

13

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 950 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel