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§ 23 HBesG - Besoldungsordnungen A und B

Bibliographie

Titel
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Amtliche Abkürzung
HBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-153

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 bleibt unberührt.

(2) 1Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage I enthalten. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)