Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1964, Az.: BVerwG III C 123.62
Anforderungen an die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen; Verhältnis von Amtsermittlungspflicht und Mitwirkungspflicht der Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 123.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 25.05.1962 - AZ: 2 K 16/62
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 135 VwGO
- § 144 Abs. 2 VwGO
- § 339 Abs. 1 Hs. 2 LAG
Amtlicher Leitsatz
Zu den Erfordernissen der schlüssigen Rüge der Verletzung
der richterlichen Aufklärungspflicht.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Auf Antrag des Klägers, der aus Gumbinnen (Ostpr.) vertrieben ist, stellten die Ausgleichsbehörden für das durch die Vertreibung verlorene Grundstück Bismarckstraße 74 einen Vertreibungsschaden fest. Diese Schadensfeststellung beruhte, weil der zuletzt festgestellte Einheitswert des Mietwohngrundstücks nicht bekannt war, auf der Ermittlung eines Ersatzeinheitswerts von 35.800 RM auf Grund des Flächenwertverfahrens. Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Anwendung dieses Verfahrens und meinte, er habe genügend tatsächliche Angaben glaubhaft gemacht, um die Ermittlung des Ersatzeinheitswerts nach dem Rohmietverfahren zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, für das Grundstück des Klägers sei zutreffend das Flächenwertverfahren angewandt worden, da die Voraussetzungen für eine hinreichend exakte Ermittlung des Ersatzeinheitswerts nach dem Rohmietverfahren nicht vorlägen. Zwar hätte der Kläger für einen hinreichenden Teil des Grundstücks Mietzahlungen nachgewiesen. Diese Mietzahlungen beträfen jedoch verschiedene Zeiträume, so daß aus ihnen ein sicherer Schluß auf die Rohmiete im letzten Feststellungszeitpunkt nicht gezogen werden könnte. Demgemäß könne auch nicht festgestellt werden, daß seit 1935 bei der Ersatzeinheitsbewertung zu berücksichtigende Werterhöhungen des Grundstücks eingetreten wären, da hierzu ein Vergleich der im Jahre 1934 erzielten Jahresrohmiete mit der nach Durchführung der werterhöhenden Verbesserungen erzielten Miete erforderlich sei.
Gegen dieses die Revision nicht zulassende Urteil wendet sich der Kläger mit der ausschließlich auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützten Revision. Er meint, das Verwaltungsgericht hätte seine Pflicht zu erschöpfender Sachaufklärung verletzt. Es hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die von den früheren Mietern ausgestellten Mietbescheinigungen sowie deren Erklärungen vor den Ausgleichsbehörden auszuwerten. Es hätte vielmehr die Mieter selbst und den Kläger persönlich hören müssen, bevor es ausgesprochen habe, daß sich die für den Ersatzeinheitswert maßgebende Rohmiete nicht habe nachweisen lassen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hält die Klageabweisung für richtig und tritt den Ausführungen der Revision mit dem Ziele ihrer Zurückweisung entgegen.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war, ist unbegründet. Das Verfahren des Verwaltungsgerichts läßt keinen Mangel erkennen, auf dem das Urteil beruhen könnte (wesentlicher Verfahrensmangel, § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG,§§ 135, 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zu Unrecht meint die Revision, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in der gebotenen Weise erfüllt. Diese Rüge geht deswegen fehl, weil das Verwaltungsgericht den gesamten ihm vorgetragenen Streitstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger weder in seiner Klage noch in seinem späteren Schriftsatz vorgetragen hatte, seine früheren Mieter würden bei ihrer Vernehmung über die Höhe ihrer Mieten sowieüber ihre Mietzeit andere, von dem Inhalt ihrer Erklärungen vor den Ausgleichsbehörden abweichende und wesentliche zusätzliche Angaben machen, die zur Anwendung des Rohmietverfahrens führen würden, brauchte das Verwaltungsgericht diese Möglichkeit weiterer Sachaufklärung nicht in Betracht zu ziehen. Es konnte vielmehr, ohne sich mit seiner Aufklärungspflicht in Widerspruch zu setzen, davon ausgehen, daß über die bereits vorliegenden Angaben der früheren Mieter hinaus keine weiteren Beweise mehr zu Gebote standen. In seiner Klageschrift hatte der Kläger sich lediglich gegen die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Würdigung des vorliegenden Beweismaterials gewandt, jedoch sich nicht auf weitere Angaben der Zeugen zur Ergänzung oder Erläuterung früherer Erklärungen berufen. Auch sein Schriftsatz vom 19. Februar 1962 enthält nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung im Behördenverfahren, ohne neue Tatsachen anzuführen. Wenn der Kläger davon ausging, durch die von den bereits gehörten Zeugen gemachten Angaben sei die für eine Obergeschoßfläche des Hauses erzielte Rohmiete ausreichend dargetan, dann brauchte das Gericht, das dem Kläger insoweit weitgehend gefolgt ist, eine weitere Aufklärung hierüber nicht in Betracht zu ziehen, solange der Kläger nicht von sich aus auf die Möglichkeit weiterer Sachaufklärung in bestimmter Richtung hinwies. Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen endet dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beginnt. Sie besteht insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die sich dem Gericht nicht wegen ihres typischen Geschehensablaufs oder aus anderen Gründen aufzudrängen brauchen. So liegt es hier. Daß die Mieter, die den Behörden gegenüber Erklärungen mit genauen Zeit- und Zahlenangaben abgegeben hatten, bei einer Vernehmung vor dem Gericht von diesen Erklärungen abrücken oder sie ändern würden, konnte das Verwaltungsgericht solange jedenfalls außer Betracht lassen, als der Kläger diese Möglichkeit nicht - unter Anführung verständiger Gründe - für die Angaben der einzelnen Zeugen in Anspruch genommen hatte. Hinzu kommt, daß der Kläger im ersten Rechtszuge gegen das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Verfahren auch keine Einwendungen erhoben oder verfahrensrechtliche Anträge gestellt hat. Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann er daher unter den obwaltenden Umständen nicht gehört werden (vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]). Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist demnach unbegründet. Das führt zur Zurückweisung der Revision (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher