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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1972, Az.: BVerwG 1 C 2.69

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Begriff der "Ausübung der Heilkunde"; Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Entfernung von Leberflecken und Warzen durch einen Kosmetiker mittels des Kaltkauterverfahrens; Erforderlichkeit des Erlaubnisvorbehalts zur präventiven Kontrolle der auf dem Gebiete der Heilkunde Tätigen und im Interesse einer wirksamen Überwachung durch die Gesundheitsämter; Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 2.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 25.10.1968 - AZ: Bf. I 1/66

Fundstellen

  • DokBer A 1973, 129
  • NJW 1973, 579

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer ohne ärztliche Approbation berufs- oder gewerbsmäßig Leberflecken und Warzen mittels des Kaltkauterverfahrens entfernt, übt Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes aus und bedarf dazu der Erlaubnis nach diesem Gesetz (Ergänzung zum Urteil vom 28. September 1965 - BVerwG I C 105.63 - [NJW 1966, 418 = Buchholz 418.04 Nr. 7]).

  2. 2.

    Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Überprüfung des Berufsbewerbers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß der Bewerber nicht über die zum gefahrlosen Behandlungsbeginn notwendigen medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, so daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1972
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dörffler und Dr. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger entfernt seit Jahrzehnten in seinen Kosmetik-Institut Leberflecken und Warzen auf elektrischem Wege mit Hilfe eines Diathermiegerätes, eines sogenannten Kaltkauters.

2

Die Beklagte untersagte ihm diese Tätigkeit, weil sie nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HeilprG - erlaubnispflichtig sei und der Kläger eine derartige Erlaubnis nicht besitze. Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 28. September 1965 - BVerwG I C 105.63 - (NJW 1966, 418 = Buchholz 418.04 Nr. 7) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In Bestätigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird in dem Urteil ausgeführt, § 1 Abs. 2 HeilprG könne auch auf kosmetische Eingriffe angewendet werden, wenn die Behandlung selbst zwar keine medizinischen Kenntnisse voraussetze, jedoch die Frage, ob sie im einzelnen Fall begonnen werden dürfe, ärztliches diagnostisches Fachwissen erfordere, um einer Gesundheitsgefährdung durch den Eingriff vorzubeugen. Die Sache wurde zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, weil die tatsächlicher Bestellungen des Berufungsgerichts eine abschließende Entscheidung nicht ermöglichten.

3

Nach Vernehmung weiterer Ärzte als sachverständige Zeugen und als Sachverständige hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil abermals zurückgewiesen. Es ist zu der Feststellung gelangt, daß die nach dem Revisionsurteil erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnispflichtigkeit kosmetischer Eingriffe bei der Behandlung von Leberflecken und Warzen im. Kaltkauterverfahren gegeben seien.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5

Die Beklagte bittet um

6

Zurückweisung der Revision.

7

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO).

9

Die Revision ist unbegründet.

10

1.

Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.

11

a)

Als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, zu den von ihm gewürdigten Fällen kosmetischer Fehlbehandlung von Hautkarzinomen oder Melanomen die Kosmetiker(innen) und die - noch lebenden - Patienten nie. Zeugen über das damalige äußere Krankheitsbild und die durchgeführten Kaltkauterbehandlungen zu vernehmen, Das Berufungsgericht hätte es nicht dabei bewenden lassen dürfen, hierüber die erst später mit der Behandlung betrauten Ärzte zu hören, da sie hinsichtlich des vorangegangenen Krankheits- und Behandlungsverlaufs nur "Zeugen vom Hörensagen" seien.

12

Diese Rüge muß erfolglos bleiben. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht dazu führen, Beweisanträge zu ersetzen, die die Parteien selbst stellen konnten, aber zu stellen unterlassen haben (Beschluß des Senats vom 3. September 1970 - BVerwG I B 65.70 - mit weiteren nachweisen [JR 1971, 214]). Der anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 22. März 1968, vom 26. April 1968 und vom 25. Oktober 1968 keine Beweisanträge gestellt. Er hat hiervon abgesehen, obgleich das Berufungsgericht ihm in dem Beschluß vom 26. April 1968 auferlegt hatte, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und "ggf. weitere Beweisanträge zu stellen". In seinem Schriftsatz vom 16. August 1968 hat der Kläger erklärt, er könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fünf Fälle einer Fehlbehandlung durch Kosmetiker nicht bestreiten. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen hinreichenden Anlaß, die von der Revision für notwendig erachteten weiteren Beweise zu erheben. Im übrigen hat die Revision nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht, hätte es weitere Zeugen gehört, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre oder doch hätte gelangen können.

13

b)

Der Kläger kann auf Grund seines eben dargestellten Verhaltens auch nicht mit Erfolg rügen, daß das Berufungsgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt habe, soweit es die behandelnden Ärzte auch zu der kosmetischen Kaltkauterbehandlung und den damaligen Krankheitssymptomen als Zeugen und Sachverständige gehört hat.

14

Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - der besagt, daß das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung erhebt (§ 96 VwGO, § 355 ZPO) - folgt zwar, daß Zwischenglieder bei der Aufklärung tatsächlicher Vorgänge möglichst auszuschalten sind, also keine beugen vom Hörensagen vernommen werden dürfen, falls Zeugen zur Verfügung stehen, die ihre Bekundung unmittelbar auf eigene Wahrnehmungen stützen können. Aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz folgt weiter, daß es allein Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt festzustellen, also auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, die der Sachverständige seiner Beurteilung der Beweisfrage zugrunde legt. Indessen sind auch in Verfahren, in denen das Amtsermittlungsprinzip gilt, mit Einverständnis der Beteiligten Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig. So können z.B. die Beteiligten es rechtswirksam billigen, daß gerichtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in anderen Verfahren urkundenbeweislich verwertet werden, ohne die Zeugen selbst zu hören, oder daß die Vernehmung von Zeugen zur Vorbereitung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen statt durch den Richter erfolgt (BGHZ 23, 207 [214]). Dementsprechend kann der Kläger auch das Verfahren des Berufungsgerichts gemäß § 295 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO nicht mehr rügen, nachdem er im Berufungsverfahren keine Einwendungen dagegen erhoben hat, daß zu dem Beweisthema nur die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen und als Sachverständige gehört worden sind. Der Kläger hat an ihrer Vernehmung ohne Widerspruch teilgenommen und zu dem Beweisergebnis, wie schon erwähnt, schriftsätzlich erklärt, er könne die Fehlbehandlung durch Kosmetiker in fünf Fällen nicht bestreiten. Angesichts dieses Verhaltens des Klägers konnte das Berufungsgericht annehmen, daß die Ärzte im Einverständnis der Beteiligten anhand ihrer Aufzeichnungen in den Krankenblättern auch zu den kosmetischen Behandlungen als Zeugen gehört und diese Aufzeichnungen ihren Gutachten zugrunde gelegt werden sollten.

15

2.

Auch die Sachrügen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

16

a)

Auf Grund der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils (§ 144 Abs. 6 VwGO) hatte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: Das angefochtene Verbot der Behandlung von Leberflecken und von Warzen mittels eines Kaltkauters hat seine Rechtsgrundlage in § 1 HeilprG. Danach bedarf derjenige, der die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestellt zu sein, der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 Abs. 1). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2). Bei der im Einblick auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift ist es als ein Wesensmerkmal des Begriffs "Ausübung der Heilkunde" anzusehen, daß die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf. Auch diese Feststellung gehört zur Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG. Demnach kann diese Vorschrift auch auf Eingriffe zu kosmetischen Zwecken anwendbar sein.

17

Voraussetzung dafür ist außerdem, daß die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.

18

Diese Grundsätze hau das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der Senat hat an ihnen in seinen neueren Entscheidungen zum Heilpraktikergesetz festgehalten (BVerwGE 23, 140 betr. Sehschärfebestimmung durch Augenoptiker; 26, 254 betr. Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Heilpraktikers mit dem Beruf eines Tierarztes; 35, 308 betr. chiropraktische Behandlung). Sie sind in der gegenwärtigen Streitsache auch für die erneute Revisionsentscheidung verbindlich (vgl. zur sog. Selbstbindung des Revisionsgerichts Urteil des Senats vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 5.70 - mit weiteren Nachweisen ([BVerwGE 39, 212 = Buchholz 310 § 144 Nr. 19])).

19

b)

Wie schon auf Grund des ersten Berufungs- und Revisionsverfahrens außer Zweifel stand, ist die Entfernung von Leberflecken und Warzen im Regelfall als kosmetischer Eingriff zu werten. Für die Kaltkauterbehandlung als solche bedarf es keiner medizinischen Fachkenntnisse; die Behandlung ist ungefährlich. Sie erfordert jedoch vor Beginn eine. Differentialdiagnose, um die Verwechslung mit bösartigen Gebilden (Melanom bzw. Basaliom) auszuschließen. Werden Leberflecke und Warzen mit äußerlich ähnlich erscheinenden Hautkrankheiten verwechselt, so kann die Kaltkauterbehandlung erhebliche oder sogar schwerste gesundheitliche Gefährdungen des Behandelten auslösen.

20

Die Differentialdiagnose setzt ärztliches Fachwissen voraus. Ein Arzt ist in der Lage, eine Warze von einem papillären Tumor (Basaliom) zu unterscheiden. Ein Melanom, das sehr viel seltener auftritt als ein Basaliom, kann dagegen selbst ein Dermatologe nicht immer mit Sicherheit von einem Leberfleck (Naevus) unterscheiden. Auch bei einem Facharzt muß insoweit mit einem hohen Prozentsatz von Fehldiagnosen gerechnet werden.

21

Ist davon auszugehen, daß die Frage, ob die Behandlung im Einzelfall begonnen werden darf, ärztliches diagnostisches Fachwissen erfordert, um einer Gesundheitsgefährdung durch den Eingriff vorzubeugen, so ist nach den im ersten Revisionsurteil aufgestellten Grundsätzen die Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 HeilprG zu bejahen, sofern die von einer Fehldiagnose mit anschließender Kaltkauterbehandlung ausgehenden Gesundheitsgefahren nicht derart minimal sind, daß sie praktisch nicht ins Gewicht fallen, und das Verbot der Behandlung durch andere Personen als Ärzte oder Heilpraktiker ein geeignetes Mittel zur Abwehr der Gesundheitsgefahren ist. Andernfalls würde die Erlaubnispflichtigkeit der Kaltkauterbehandlung von Warzen und Leberflecken und das gegen den Kläger gerichtete Berufsverbot, mit dem ein bestehendes gesetzliches Behandlungsverbot wiederholt wird, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.

22

Die weitere Beweisaufnahme hat nach den - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels begründeter Revisionsrügen für den Senat bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß auch diese Voraussetzungen der Erlaubnispflicht nach § 1 HeilprG vorliegen.

23

c)

Hinsichtlich des Grades der Gefährlichkeit einer Fehldiagnose und einer Fehlbehandlung hat das Berufungsgericht festgestellt: Bei der Verwechslung eines Basalioms mit einer Warze bildet die Kaltkauterbehandlung die Ursache für eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung, weil sie den Krankheitsherd nicht ausräumt, in der Mehrzahl der Fälle das Wachstum des Basalioms beschleunigt und ein Basaliom als Wucherung in Knochen einbrechen und dort größere Zerstörungen hervorrufen kann. Wird auf Grund einer Fehldiagnose anstelle eines vermeintlichen Leberflecks ein Melanom mit einem Diathermiegerät behandelt, so ist diese Behandlung in höchstem Grade gesundheitsgefährdend, weil dadurch die bei Melanomen stattfindende Metastasierung ausgelöst und beschleunigt wird.

24

Die Fälle der Verwechslung einer bösartigen Hautkrankheit mit Leberflecken sowie einer bösartigen Geschwulst mit Warzen sind, nicht so selten, daß sie praktisch überhaupt nicht ins Gewicht fallen. So haben im H. Einzugsgebiet in den Jähren 1959 bis 1966 in vier Fällen Kosmetiker(innen) ein Basaliom mit einem Kaltkautergerät behandelt in der Annahme, es handele sich um eine Warze. In zwei weiteren Fällen sind im Jahre 1963 Patientinnen in das Universitätskrankenhaus E. eingewiesen worden, bei denen die einweisenden Ärzte zuvor Hautveränderungen, die sich später als Melanome erwiesen, ohne Heilungserfolg behandelt hatten.

25

Angesichts dieser erwiesenen Vorkommnisse, die sich jederzeit wiederholen könnten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Gesundheitsgefahren, die bei einer Kaltkauterbehandlung bei Leberflecken und Warzen durch Unbefugte drohen, nicht so gering sind, daß das gegen den Kläger ausgesprochene Berufsverbot einen übermäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstellt. Der Erlaubnisvorbehalt ist vielmehr zur präventiven Kontrolle der auf dem Gebiete der Heilkunde Tätigen und im Interesse einer wirksamen Überwachung durch die Gesundheit samt er erforderlich. Er ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 2, 266 [279 ff.]). Auch stellen die für die Erlaubniserteilung vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (EGBl. I S. 259) in der Fassung vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) - 1. HeilprGDV - keine übermäßige, unzumutbare Belastung dar. An den Bewerber werden nur die zum Schutz der Volksgesundheit unabweisbaren Mindestanforderungen gestellt.

26

d)

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Verbot der Kaltkauterbehandlung von Leberflecken und Warzen durch andere Personen als Ärzte und Heilpraktiker auch als ein geeignetes Mittel angesehen, um die mit dieser Behandlung im Falle einer Fehldiagnose verbundenen Gefahren abzuwenden.

27

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zunächst als Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß des Berufungsgericht davon ausgegangen ist, "die Abgabe des Patienten an den Facharzt werde dem Arzt leichter fallen als dem Nicht-Arzt die seines Patienten an den Arzt" (S. 22 des Berufungsurteils). Der Revision ist einzuräumen, daß diese Annahme in dieser Allgemeinheit, namentlich soweit sie auch die Angehörigen anderer Heilberufe, etwa die Heilpraktiker, umfaßt, nicht durch einen allgemeinen Erfahrungssatz belegt ist; doch beruht das angefochtene Urteil nicht auf ihr. Es erweist sich vielmehr aus folgenden Gründen im Ergebnis als richtig:

28

Ein vom Gesetzgeber eingesetztes Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 30, 292 [316]). Eine solche Wirkung kann dem gegenüber jedermann mit Ausnahme der Ärzte und Heilpraktiker aufgerichteten Verbot, berufs- oder gewerbsmäßig Leberflecken und Warzen mit einem Diathermiegerät zu behandeln, nicht abgesprochen werden. Durch das allgemeine Kurierverbot mit Erlaubnisvorbehalt für einen qualifizierten Personenkreis wird die Gefahr von Fehldiagnosen und Fehlindikationen und daraus resultierenden Gesundheitsschaden weitgehend vermieden und erheblich eingeschränkt.

29

Der Umstand, daß auch nicht jeder praktische Arzt oder Heilpraktiker über die für eine Kaltkauterbehandlung von Hautgebilden erforderlichen diagnostischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, kann es nicht rechtfertigen, Kosmetiker aus dem Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes herauszunehmen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß gerade diejenigen heilkundlichen Verrichtungen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fielen, die besondere medizinische Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel selbst auf dem Gebiete der allgemeinen Medizin tätige Ärzte nicht besitzen. Das Sinnwidrige eines solchen Ergebnisses liegt auf der Hand (so schon das Chiropraktiker-Urteil des Senats, BVerwGE 35, 308 [314]). Wenn auch nach dem Gutachten des Professors Dr. H. nicht einmal ein Facharzt in der Lage ist, jeder pigmentierten Wucherung anzusehen, ob es sich um einen harmlosen Naevus oder um ein Melanom handelt, so kann doch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, von jeden Arzt nach seiner Ausbildung die Einsicht und Kenntnis der Diagnoseschwierigkeiten auf dem hier in Rede stehenden Gebiet und ggf. die Überweisung in fachärztliche Behandlung erwartet werden. Ärzten gebietet die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht, sich auf einem fachfremden Gebiet, für das sie nicht die erforderliche besondere Qualifikation besitzen, nicht zu betätigen. Für Heilpraktiker gilt Entsprechendes. Zwar ist für die Zulassung zum Heilpraktikerberuf eine medizinische Ausbildung nicht vorgeschrieben; der Nachweis allgemeiner sachlicher Fachqualifikation muß nicht erbracht werden. Eine Fachprüfung findet nicht statt. Doch ist nach § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. HeilprGDV die Erlaubnis zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Bei einem Berufsbewerber, der sich von vornherein auf einen besonderen Fachgebiet heilkundlich betätigen will, hat sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken, ob - der Bewerber die insoweit erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Zu dieser Überprüfung ist das Gesundheitsamt berechtigt und verpflichtet, um sicherzustellen, daß von der Tätigkeit des Antragstellers keine gesundheitlichen Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Einer derartigen Überprüfung muß sich ein Heilpraktiker auch nach seiner Zulassung unterziehen, wenn er sich später einem Spezialgebiet oder einer speziellen Behandlungsmethode zuwendet und das Gesundheitsamt begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß hierdurch von dem Heilpraktiker eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehen könnte. Die grundlose Weigerung, sich einer derartigen Überprüfung durch des Gesundheitsamt zu unterziehen, kann die Rücknahme der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 1. HeilprGDV rechtfertigen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1962 - IV OVG A 28/60 -, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht). Auch den Heilpraktikern obliegt die berufliche Sorgfaltspflicht, sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewußt zu sein, und den Patienten ggf. einem Arzt oder Facharzt zu überweisen (vgl. zu den Berufspflichten der Heilpraktiker auch die der dargestellten Rechtslage insoweit entsprechende Berufsordnung der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. vom 29./30. Mai 1954, insbesondere Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 27 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2).

30

Danach kann auch bei Heilpraktikern, welche die Behandlung von Leberflecken und Warzen mit einem Diathermiegerät ausführen, generell davon ausgegangen werden, daß sie sich - was von ihnen zu verlangen ist - der Diagnose Schwierigkeiten bei Leberflecken und Warzen bewußt sind, daß sie über die Symptome unterrichtet sind, bei deren Vorliegen der wenn auch nur entfernte Verdacht eines bösartigen Gebildes gegeben sein kann (nach dem Gutachten des Prof. Dr. L. Juckreiz, Zunahme der Pigmentierung, entzündlicher Hof, rasches Wachstum, Oberflächenblutungen, generell: dunkle Naevi), daß sie in diesen Fällen von jeder Behandlung absehen und auf den Betreffenden einwirken, unverzüglich einen (Fach-)Arzt aufzusuchen. Deshalb sind von den zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz befugten Personen gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit infolge nicht indizierter Kaltkauterbehandlung von Leberflecken und Warzen generell nicht zu erwarten.

31

e)

Wenn sich der Kläger darauf beruft, daß gerade durch seine eigene jahrzehntelange Tätigkeit gesundheitliche Schäden nicht entstanden seien, so ist dieser Hinweis für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits unbeachtlich.

32

Die Rechtmäßigkeit des den Kleiner gegenüber ausgesprochenen Behandlungsverbots hängt davon ab, ob die verbotene Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 HeilprG erlaubnispflichtig ist. Dafür kommt es nicht maßgeblich darauf an, ab und welche Gefährdungen gerade von dem Kläger ausgehen, sondern welche Gefährdungen generell bei Personen zu besorgen sind, die sich so wie der Kläger berufsmäßig betätigen, ohne im Besitz der Approbation als Arzt oder der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu sein.

33

f)

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung kann euch nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, daß dem Kläger nur die förmliche Erlaubnis fehle, er aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HeilprGDV für die Zulassung zum Heilpraktikerberuf erfülle. Da die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt ist (§ 5 HeilprG), rechtfertigt sich die Untersagungsverfügung allein deswegen, weil der Kläger die Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG ausübt, ohne im Besitz der Erlaubnis zu sein.

34

3.

Die abschließende Feststellung, daß die Tätigkeit des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erlaubnispflichtig ist, bedeutet nicht ohne weiteres, daß der Kläger in Zukunft seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben darf. Sie besagt nur, daß der Kläger dafür von Rechts wegen eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz einholen muß. Auf diese Erlaubnis hat jeder Berufsbewerber bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch (BVerwGE 4, 250 [256]). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HeilprGDV nicht gegeben ist, insbesondere also dann, wenn eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers durch das Gesundheitsamt ergeben sollte, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. HeilprGDV). Unter Beschränkung auf ein Spezialgebiet - hier die Kaltkauterbehandlung von Warzen und Leberflecken - darf eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG grundsätzlich nicht erteilt werden (Beschluß des Senats vom 21. Mai 1964 - BVerwG I B 183.63 -). Indessen wird die Gesundheitsbehörde der Beklagten bei ihrer Überprüfung vorliegend zu berücksichtigen haben, daß sich der Kläger seit Jahrzehnten neben seiner nicht unter das Heilpraktikergesetz fallenden kosmetischen Tätigkeit nur auf dem Gebiet der Entfernung von Leberflecken und Warzen betätigt und daß er auch künftig nur auf dieser. Gebiet Heilkunde auszuüben beabsichtigt. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit nicht berühren, darf von dem Kläger unter diesen besonderen Umständen nicht verlangt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 Buchst. g der 1. HeilprGDV allerdings auch, daß der Kläger (der nach den Angaben im Gutachten des Prof. Dr. L. jetzt etwa 75 Jahre alt ist) noch die für die Berufsausübung erforderliche körperliche Eignung besitzt.

35

4.

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler
Dr. Sommer