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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1970, Az.: BVerwG I B 65.70

Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung; Adoption des Klägers durch ein in der Bundesrepublik lebendes Ehepaar ; Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG I B 65.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1970 - AZ: IV A 916/69

Fundstelle

  • JR 1971, 214

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der im Jahre ... geborene Kläger ist ... Staatsangehöriger. Er wohnt seit seiner Geburt in .... Im Jahre ... wurde er von einem deutschen Ehepaar adoptiert. Da er ... wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und ... wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus rechtskräftig verurteilt wurde, wies ihn der Beklagte aus und drohte ihm die Abschiebung nach ... nach Strafverbüßung an. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; die Revision sei außerdem zuzulassen, weil das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel beruhe.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

1.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Beschwerde Rechtsfragen darlegt, deren revisionsgerichtliche Erörterung und Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Dies gilt nicht für die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob ein in der Bundesrepublik Deutschland von Deutschen adoptierter ... Staatsangehöriger ausgewiesen werden darf, der keinerlei persönliche Beziehungen zu ... hat.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. Juli 1968 - BVerwG I C 62.66 - bereits entschieden, daß ein ... Staatsangehöriger, der sich seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat, wegen strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen werden darf. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die Adoption des Klägers durch ein in der Bundesrepublik lebendes Ehepaar der Ausweisung möglicherweise entgegensteht. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das öffentliche Interesse an der Ausweisung mit den privaten Belangen des Klägers und seiner Adoptiveltern abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die angefochtene Maßnahme gerechtfertigt ist. Da dieses Ergebnis von einer Beurteilung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles abhängt, könnte ein in dieser Sache ergehendes Revisionsurteil keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

5

2.

Die Revision ist auch nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger begründet insoweit die Beschwerde damit, daß er im Jahre ... wegen versuchter Notzucht verurteilt worden sei, ohne daß das Gericht die betreffende Frau vernommen habe. Wegen der schwerwiegenden Folgen der Ausweisung hätte das Berufungsgericht diese Frau vernehmen müssen. Die Vernehmung hätte ergeben, daß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände die Ausweisung nicht gerechtfertigt sei.

6

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Kläger hat damit den von ihm bezeichneten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß gerügt. Zur schlüssigen Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht, hätte die Angabe gehört, daß die Unterlassung der Beweiserhebung in der Berufungsverhandlung gerügt worden ist. Diese Angabe ist nur entbehrlich, wenn sich die Rüge schon aus dem Urteil oder den ihm zugrunde liegenden Unterlagen ergibt. Dies ist jedoch hier nicht der Fall; insbesondere ist dem Sitzungsprotokoll vom 30. Juni 1970 hierüber nichts zu entnehmen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in dieser Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Ein Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor, weil der Kläger in der Lage war, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO die Vernehmung der Zeugin zu beantragen, gleichwohl einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Nach seiner jetzigen Sachdarstellung mußte sich ihm bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten die Erheblichkeit eines solchen Beweisangebotes aufdrängen. Wenn unter diesen Umständen ein Antrag auf Vernehmung der Zeugin nicht gestellt wurde, dann brauchte sich diese Aufklärungsmöglichkeit dem Gericht nicht aufzudrängen. Die Rüge, daß das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluß vom 20. Februar 1963 - BVerwG II C 93.60 -; Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [DÖV 1963, 886]).

7

Die Beschwerde ist auch deshalb unbegründet, weil der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine Beweisaufnahme hätten ermittelt werden können. Mit der allgemeinen Behauptung, durch eine Vernehmung der Zeugin "hätte sich ... ein Verhalten des Klägers herausgestellt, das bei Abwägung aller besonderen Umstände eine Ausweisung nicht gerechtfertigt hatte", hat der Kläger seiner Begründungspflicht nicht genügt.

8

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG[.]

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler