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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1968, Az.: BVerwG I C 62.66

Erforderlichkeit der Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Möglichkeit der Vorbereitung auf die Ausreise während der Haftverbüßung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG I C 62.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.05.1966 - AZ: II A 660/64

Amtlicher Leitsatz

Zur Ausweisung eines Ausländers, der sich seit seiner Geburt ständig in Deutschland aufgehalten hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1968 in Düsseldorf
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1926 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Sein Großvater väterlicherseits war 1890 aus Italien nach Deutschland eingewandert, wo er sich mit einer Deutschen verheiratete. Sein Vater wurde 1905 in Bielefeld geboren und war ebenfalls mit einer Deutschen verheiratet. Der Kläger lebt seit seiner Geburt in Deutschland und ist ledig. Seine Eltern sind 1960 bzw. 1962 in Deutschland gestorben. Eine Schwester wohnt in Deutschland, die andere in Kanada.

2

Der Kläger wurde wie folgt verurteilt:

1943wegen fortgesetzten und versuchten Diebstahls zu vier Wochen Jugendarrest,
1945wegen schweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis,
1946wegen schweren Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis,
1947wegen Fundunterschlagung zu sechs Monaten Gefängnis,
1948wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis,
1949wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Betruges in Tateinheit mit Preisvergehen zu zwei Jahren und einem Monat Gefängnis,
1953wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen und schweren Diebstahls in einem Fall zu drei Jahren Gefängnis,
1957wegen Verabredung eines gemeinschaftlichen schweren Raubes, gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, versuchten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls, gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in vier Fällen zu sieben Jahren Zuchthaus,
1963wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus, wobei dem Kläger bei erneuter ähnlicher strafbarer Handlung die Sicherungsverwahrung angedroht wurde.
3

Im Jahre 1955 wurde gegen den Kläger erstmals ein Aufenthaltsverbot erlassen, das jedoch zurückgenommen wurde, nachdem der Kläger versichert hatte, er werde die Weisungen des Katholischen Männer-Fürsorge-Vereins befolgen. Nachdem er wieder straffällig geworden war, erließ der Beklagte am 3. Mai 1962 erneut ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg.

4

Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, seit über 70 Jahren sei kein Angehöriger seiner Familie mehr in Italien gewesen. Er habe dort keine Verwandten und Bekannten. Die Lebensverhältnisse in diesem Lande seien ihm fremd. Ein von seinem Vater betriebenes Einbürgerungsverfahren sei daran gescheitert, daß er wegen der damaligen Weltwirtschaftskrise die Verwaltungsgebühr nicht habe aufbringen können. Wenn die Ausweisung vollzogen würde, würde er in Italien verelenden, in Deutschland dagegen könne er sich wieder in die Gemeinschaft einfügen. Er sei nur "formaljuristisch" Italiener und dürfe daher nicht anders behandelt werden als ein deutscher Staatsangehöriger. Die Behörde habe nach alledem keine andere Entscheidung treffen dürfen, als von einem Aufenthaltsverbot abzusehen.

5

Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Wie die Androhung der Sicherungsverwahrung in dem letzten Strafurteil zeige, halte auch die Strafjustiz das Verhalten des Klägers für besonders schwerwiegend. Dem Interesse des Klägers am Verbleiben in Deutschland gehe das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren Straftaten des Klägers vor. Obwohl der Kläger durch das erste Aufenthaltsverbot gewarnt gewesen sei, sei er danach erneut straffällig geworden. Der Kläger sei nicht so alt, daß er in einem anderen Land sein Auskommen nicht finden könne.

6

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, der der Beklagte entgegentritt. Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet.

8

Gegen den Kläger wurde während der Geltung der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - AuslPolV - ein Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - gilt das Aufenthaltsverbot seit dem 1. Oktober 1965 als Ausweisung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung ist es unerheblich, ob sie nach dem alten oder nach dem neuen Recht erfolgt. Sowohl nach dem früher maßgeblichen § 5 Abs. 1 Buchst. b AuslPolV als auch nach der jetzigen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann eine solche Maßnahme gegen einen Ausländer erlassen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Der Kläger besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist wegen Diebstahls und anderer Straftaten seit Kriegsende zu insgesamt zehn Jahren und neun Monaten Gefängnis und neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung des Aufenthaltsverbots war demnach erfüllt. Wenn ihn der Beklagte wegen dieser Straftat ausgewiesen hat, so handelte er im Rahmen seines Ermessens.

9

Der Sachverhalt dieses Rechtsstreits weist die Besonderheit auf, daß der ausgewiesene Ausländer - ebenso wie schon seine Eltern - sich seit seiner Geburt ununterbrochen in Deutschland aufhält. Seitdem sein Großvater väterlicherseits 1890 in Deutschland eingewandert ist, lebt seine Familie ständig hier. Die Beziehungen der Familie des Klägers zu diesem Lande kommen auch dadurch zum Ausdruck, daß sein aus Italien stammender Großvater und sein Vater deutsche Staatsangehörige geheiratet haben und er selbst nicht die Sprache des Landes sprechen kann, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Umstände mußte die Ausländerbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie von der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß eines Aufenthaltsverbots Gebrauch mache, gebührend berücksichtigen. Sie hat, wie schon die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, ihr Ermessen fehlerfrei betätigt.

10

Die Ausländerbehörde hat nicht schon die erste Verurteilung des Klägers wegen eines Vergehens zum Anlaß genommen, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sondern bis zur siebenten Verurteilung des Klägers gewartet. Sie hat ihn erst ausgewiesen, nachdem er zu insgesamt zehn Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden war und wegen der Häufigkeit der Straftaten befürchtet werden mußte, daß er sich auch in Zukunft des Diebstahls schuldig machen werde. Die Ausländerbehörde beharrte jedoch auch dann nicht auf dieser Maßnahme. Nachdem ein konfessioneller Verein sich für ein weiteres Verbleiben des Klägers in Deutschland unter gewissen Bedingungen eingesetzt hatte, hob sie ihre Verfügung auf. Dieser Vorgang war für den Kläger eine eindringliche Warnung. Er wußte nun, daß er mit seiner Ausweisung zu rechnen habe, wenn er erneut strafrechtlich verurteilt werde. Dennoch beging er alsbald wieder schwere Straftaten. Er wurde wegen Verabredung eines gemeinschaftlichen schweren Raubes, gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, versuchten gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls, gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in vier Fällen zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Nachdem er diese schwere Strafe verbüßt hatte, wurde er erneut straffällig und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Kläger hat somit seit Kriegsende bis zur Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe nahezu zwanzig Jahre - fast die Hälfte seines Lebens - in Gefängnissen und Zuchthäusern verbracht.

11

In Anbetracht dieses Verhaltens des Klägers kann es nicht beanstandet werden, daß die Verwaltungsbehörde den Schutz der öffentlichen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin für bedeutsamer hielt als das Interesse des Klägers, in dem Lande zu bleiben, in dem er aufgewachsen ist. Da er beim Erlaß des Aufenthaltsverbots 35 Jahre alt war, befand er sich in einem Lebensalter, in dem ihm zugemutet werden konnte, die Bundesrepublik zu verlassen. Sollte er sich nach Italien begeben, so käme er in ein Land mit für ihn zumutbaren Lebensverhältnissen. Er beherrscht zwar nicht die Sprache dieses Landes. Er mußte jedoch seit dem erstmaligen Aufenthaltsverbot im Jahre 1955 damit rechnen, daß er Deutschland zu verlassen habe, wenn er sich erneut strafbar machen werde. Diese Möglichkeit hatte er insbesondere seit dem Erlaß des Aufenthaltsverbots vom 3. Mai 1962 in Betracht zu ziehen. Das Aufenthaltsverbot bedeutete für ihn nicht, daß er alsbald das Bundesgebiet zu verlassen hatte. Denn er befand sich damals in längerer Strafhaft und wußte, daß er dort voraussichtlich bis Anfang 1967 bleiben müsse. Während dieser langen Zeit konnte er sich - in dem durch den Zuchthausaufenthalt möglichen Rahmen - auf seine Ausreise nach Italien vorbereiten. Er hatte genügend Zeit, sich die italienische Sprache anzueignen. Daß ihm dies von der Zuchthausverwaltung verwehrt worden wäre, wenn er die Notwendigkeit des Sprachunterrichts mit seiner Ausweisung aus Deutschland begründet hätte, erscheint ausgeschlossen. Denn auch die Justiz war und ist daran interessiert, daß er sich nicht mehr in Deutschland aufhält. Der Kläger hatte dadurch die Möglichkeit, mit besseren Sprachkenntnissen nach Italien einzureisen als die meisten italienischen Gastarbeiter, die nach Deutschland kommen. Die Tatsache, daß die Verbüßung einer mehrjährigen Zuchthausstrafe sich in der von der Behörde von vornherein erkennbaren Weise ausgewirkt hat, daß der Kläger erst mehrere Jahre nach Erlaß des Aufenthaltsverbots Deutschland zu verlassen hatte, läßt die angefochtenen Verfügungen in einem anderen Licht erscheinen, als wenn der Kläger Deutschland sofort und ohne die Möglichkeit einer Vorbereitung auf sein Leben in einem anderen Land hätte verlassen müssen. Wenn der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, wird hierdurch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht beeinträchtigt.

12

Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung kann auch nicht daran scheitern, daß der Kläger nach dem Erlaß des Aufenthaltsverbots vorgetragen hat, er sei mit einer verwitweten deutschen Staatsangehörigen, die drei Kinder habe, verlobt, und beabsichtige, diese Frau zu heiraten. Wegen dieses angeblichen - schon Jahre zurückliegenden - Eheversprechens kann sich der Kläger nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 955) - MRK - berufen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach Art. 8 MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf nur eingegriffen werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Da der Kläger noch keine Ehe eingegangen ist, steht ihm bezüglich der von ihm behaupteten Heiratsabsicht nicht der Schutz dieser Bestimmungen zu.

13

Das Ermessen des Beklagten war durch keine andere Rechtsvorschrift eingeschränkt. Im Berufungsurteil wird zu Recht ausgeführt, daß nach dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Ausweisung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt hier vor. Die angefochtenen Verfügungen verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949). Nach dieser Bestimmung dürfen die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt haben, nur ausgewiesen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit dies erforderlich machen. Nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren ist eine Ausweisung nur noch aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann zulässig, wenn die übrigen obengenannten Gründe besonders schwerwiegend sind. Die Ausweisung des Klägers ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Wenn der Kläger ausgewiesen worden ist, so geschah dies nicht deswegen, weil er in der Vergangenheit strafrechtlich verurteilt worden ist, sondern weil die Verwaltungsbehörden auf Grund des bisherigen - strafbaren - Verhaltens des Klägers die berechtigte Besorgnis hegten, er werde auch in Zukunft die öffentliche Sicherheit gefährden. Sie waren daher berechtigt, durch Ausweisung des Klägers die öffentliche Sicherheit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin zu schützen. Wegen der bisher begangenen Art und Häufigkeit der Straftaten waren diese Gründe besonders schwerwiegend.

14

Da Tatsachen, die während des Revisionsverfahrens eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden können (§ 137 Abs. 1 VwGO) und die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte, durch welche das Aufenthaltsverbot erlassen und der hiergegen erhobene Widerspruch zurückgewiesen worden ist, nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, daß der Kläger etwa sechs Jahre nach Erlaß der angefochtenen Verfügung erneut in Untersuchungshaft genommen worden ist und in dem neuen Strafverfahren mit der Anordnung von Sicherungsverwahrung rechnen muß, braucht auf das Verhältnis von Ausweisung und Sicherungsverwahrung und auf die vom Kläger erörterte Frage, ob im Falle einer Sicherungsverwahrung die Ausweisung erforderlich ist, nicht eingegangen zu werden.

15

Da somit das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, daß das gegen den Kläger erlassene Aufenthaltsverbot rechtmäßig ist, war die Revision zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Lullies
Dr. Eue
Dr. Heinrich
Dr. Paul