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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1972, Az.: BVerwG III C 57.71

Feststellung eines Entziehungsschadens an Betriebsvermögen in Ungarn; Einbeziehung Ungarns in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung; Voraussetzungen der Feststellung des verfolgungsbedingten Verlustes einer Beteiligung als Gesellschafter; Zeitpunkt der Erlangung unmittelbaren Einflusses des Deutschen Reiches in Ungarn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 57.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 02.04.1971 - AZ: VI LA 5/70

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 132 - 138
  • DokBer A 1973, 87
  • IFLA 1974, 4
  • Mtbl BAA 1973, 157
  • RzW 1973, 158
  • ZLA 1973, 63

Amtlicher Leitsatz

Ungarn war jedenfalls vor August 1942 nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV einbezogen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. April 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung des verfolgungsbedingten Verlustes einer 10 %igen Beteiligung als Gesellschafter an einem in der Form der Offenen Handelsgesellschaft betriebenen Optikergeschäft in seiner Heimatstadt S.. Er wurde 1942 zum ungarischen Arbeitsdienst eingezogen, kam 1945 nach S. zurück und ist im Jahre 1949 nach Israel ausgewandert. Zu seinem Antrag auf Schadensfeststellung gab er an, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit gewesen, das Geschäft habe 1942 einem von der ungarischen Regierung eingesetzten Verwalter übergeben werden müssen.

2

Mit Bescheid vom 10. Januar 1969 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Schadensfeststellung wegen der Vermögensschäden außer Hausratschäden, die durch bestandskräftig gewordenen Teilbescheid vom 28. Mai 1968 festgestellt worden waren, mit der Begründung ab, S. sei erst am 19. März 1944 und nicht schon im Jahre 1942 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Kläger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geschäft bereits im Jahre 1941 oder erst im Juni 1942 verloren habe; der Verlust sei vor Beginn der Verfolgungszeit in Ungarn eingetreten. In Ungarn habe die Verfolgungszeit nicht vor Mitte 1942 begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien keine Versuche des Deutschen Reiches bekannt, auf die ungarische Politik direkten Einfluß auszuüben. Es sei auch nicht erkennbar, daß die ungarische Regierung auf dem Gebiete der Judenpolitik in der Zeit nach der Wannseekonferenz (20. Januar 1942) vor Mitte 1942 als gefügiges Werkzeug der deutschen Staatsführung gehandelt habe.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) und macht geltend, Ungarn sei spätestens nach Ausbruch des Zweiten Weltkrieges im September 1939 nur noch eine Schachfigur in Hitlers Spiel gewesen. Als Göring am 8. Juli 1941 den Auftrag zur Gesamtlösung der Judenfrage in den deutschen Einflußgebieten in Europa erteilt habe, habe Ungarn zu diesen Einflußgebieten gehört; die Wannseekonferenz vom 20. Januar 1942 habe nur das früher schon Beschlossene ausgeführt. Das Massaker von Novi Sad im Januar 1942 sei eine Folge des unmittelbaren deutschen Einflusses gewesen. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin abzuändern, daß die Behördenentscheidungen aufgehoben werden, der Klage stattgegeben wird und dem Ausgleichsamt eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats auferlegt wird;

4

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Verwaltungsgericht eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats aufzuerlegen.

5

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält das angefochtene Urteil für richtig.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß der von ihm geltend gemachte Entziehungsschaden erst im Juni 1942 eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Sollte Ungarn vor der militärischen Besetzung durch deutsche Truppen (19. März 1944) in den "unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung" im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV einbezogen gewesen sein, so ist das nicht vor August 1942 geschehen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 21]) kann bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ein Zeitpunkt vor der Besetzung oder Eingliederung eines fremden Gebietes nur dann als Beginn der Verfolgungszeit festgelegt werden, wenn ein bestimmtes Ereignis die Feststellung rechtfertigt, seit dieser Zeit habe die deutsche Staatsführung in dem fremden Gebiet die tatsächliche Macht oder Kontrolle ausgeübt, sei es durch eigene Organe oder eine abhängige Regierung als Werkzeug, deren Handeln der deutschen Staatsführung zuzurechnen sei; dies sei dann der Fall, wenn die fremde Staatsführung der deutschen so gefügig gewesen sei, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen habe, deren Mißachtung schwerwiegende Nachteile hätte nach sich ziehen können.

9

Das bestimmte Ereignis im vorstehenden Sinne muß ein konkretes historisches Geschehen sein (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 15]), durch das in dem jeweils in Rede stehenden Gebiet vergleichbare Machtverhältnisse geschaffen worden sind, wie sie durch eine militärische Besetzung regelmäßig eintreten. Ein solches Ereignis hat das Verwaltungsgericht auf Grund seines Geschichtswissens und unter Auswertung des von ihm herangezogenen und den Beteiligten bekannten Gutachten- und Schriftenmaterials über die Verfolgung der Juden in Ungarn nicht feststellen können. Dieses Ergebnis, das revisionsgerichtlich voll überprüfbar ist (Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 20]), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

10

Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - (BVerwGE 29, 122 = Buchholz 427.207 § 1 Nr. 8) bereits entschieden, daß sich das Staatsgebiet Ungarns im Frühjahr 1941 nicht in dem unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befunden hat. Der Senat hat auch wiederholt erkannt, daß er die auch vom Kläger vertretene Auffassung, Ungarn und die meisten übrigen europäischen Staaten seien mit September 1939 in den Einflußbereich der deutschen Staatsführung geraten und deshalb von diesem Zeitpunkt an als einbezogene Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu beurteilen, nicht teilt (Urteile vom 27. Januar 1965 - BVerwG III C 3.63 - [BVerwGE 20, 182] betr. Jugoslawien; vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 1.65 - betr. Litauen; vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 255.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 38] betr. Lettland; vom 8. Februar 1968 - a.a.O. - betr. Ungarn; Urteile vom 2. Mai 1968 - BVerwG III C 132.66 - und vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 9 und Nr. 21] betr. Memelgebiet und vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 10] betr. Böhmen und Mähren). Ein fremder Staat, der in der Interessensphäre des Deutschen Reiches belegen war, konnte zwar als in dessen Einflußbereich liegend angesehen werden; er war damit aber nicht in den "unmittelbaren" Einflußbereich des Deutschen Reiches gelangt, wie es § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV voraussetzt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - a.a.O. -, das einen Entziehungsfall in dem Gebiet betraf, das durch den ersten Wiener Schiedsspruch vom 2. November 1938 von der Tschechoslowakei an Ungarn fiel, dargelegt, das Übergewicht und die Übermacht des Deutschen Reiches hätten nicht bedeutet, daß der verbündete ungarische Staat nur dessen gefügiges Werkzeug gewesen sei. In diesem Zusammenhang heißt es sodann in den Gründen:

"Wenn sich ein schwächerer Staat zur Erreichung seiner Zwecke mit einem stärkeren verbündet, so verliert er damit nicht ohne weiteres seine tatsächliche Selbständigkeit. Nach den festgestellten Tatsachen hat sich Ungarn mit Deutschland verbündet, ohne dessen Werkzeug geworden zu sein. Es wollte die durch den Vertrag von Trianon verlorenen Gebiete zurückgewinnen, und es hat dieses Ziel Schritt für Schritt erreicht, wie der zeitliche Zusammenhang zwischen den Stufen seiner Verflechtung mit Deutschland und seinen jeweiligen Gebietsgewinnen erkennen läßt."

11

Dieses Ergebnis gilt auch für das hier in Rede stehende Gebiet der Batschka, in dem Subotica - der Schadensort - belegen ist; dieses Gebiet hatte Ungarn ebenfalls durch den Vertrag von Trianon verloren, es war seinerzeit an Jugoslawien gefallen. Erst durch die militärische Besetzung Jugoslawiens im April 1941 gelangte es an Ungarn zurück. Es waren auch ausschließlich ungarische Truppen, die die Batschka besetzt haben. Seinen unmittelbaren Einflußbereich hatte das Deutsche Reich auch nicht während des Jugoslawien-Feldzuges auf dieses Gebiet ausgedehnt.

12

Einen solchen unmittelbaren Einfluß hat das Deutsche Reich in Ungarn, jedenfalls bis August 1942 auch nicht auf dem Gebiet der Innenpolitik und insbesondere der Judenpolitik gehabt. Zwar hatte Ungarn bereits seit 1938 verstärkt staatliche Maßnahmen eingeleitet, die sich gegen die jüdische Minderheit richteten. Deren Beschäftigungsmöglichkeiten in der freien Wirtschaft würden beschränkt; der jüdische ländliche Grundbesitz wurde enteignet; Konzentrationslager wurden errichtet und jüdische Arbeitskompanien aufgestellt (vgl. hierzu Doerner S. 30 ff.; Lottig S. 172 ff., beide in "Praktische Fragen des Entschädigungsrechts - Judenverfolgung im Ausland -, zusammengestellt von Dr. Hellmuth Hecker, hektographierte Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg Nr. 33"). Eine planmäßige, mit Inhaftierung und ähnlichen Maßnahmen verbundene Judenverfolgung hat es aber in Ungarn - anders als in Deutschland - jedenfalls vor August 1942 nicht gegeben (vgl. Doerner S. 39, Lottig S. 155-158 und Münz, Die Verantwortlichkeit für die Judenverfolgungen im Ausland während der nationalsozialistischen Herrschaft, Inaugural-Dissertation, 1958, Seite 183).

13

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die sogenannte Wannseekonferenz vom 20. Januar 1942 kein Ereignis, das die Feststellung erlaubt, von diesem oder einem anderen Tage an bis in den Monat August 1942 hinein sei Ungarn jedenfalls auf dem Gebiet der Judenpolitik in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung geraten. Der Senat hat die Frage, welche Auswirkungen die Wannseekonferenz auf die Judenpolitik Ungarns gehabt hat, in seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - a.a.O. - offengelassen, weil sie damals nicht entscheidungserheblich war. Der historische Geschehensablauf seit Januar 1942 bestätigt jedoch, daß das Verwaltungsgericht die Wirkung der Wannseekonferenz auf die Judenpolitik in Ungarn zutreffend beurteilt hat.

14

Göring hatte bereits am 31. Juli 1941 Heydrich beauftragt, Vorbereitungen zu treffen "für eine Gesamtlösung der Judenfrage in Europa". Nach einer von Luther, dem Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt des Deutschen Reiches, am 4. Dezember 1941 gefertigten. Vortragsnotiz (vgl. Judenverfolgung in Ungarn - Dokumentensammlung, vorgelegt von der United Restitution Organization in Frankfurt am Main 1959, S. 72 ff. - im folgenden Doku-Sammlung) waren aber noch im Dezember 1941 vor allem Ungarn, Italien und Spanien bei der Reichsregierung wegen dieser "Gesamtlösung" vorstellig geworden. In einer weiteren Vortragsnotiz Luthers vom 30. Dezember 1941 (Doku-Sammlung S. 77) heißt es:

"Nach Ausführung des Entschlusses des Führers, daß am Ende des Krieges sämtliche Juden Europa werden verlassen müssen, werden die vom bulgarischen Außenminister Popoff zur Sprache gebrachten Schwierigkeiten mit Juden ungarischer, rumänischer, spanischer oder sonstiger Nationalität wegfallen. Bis dahin würde es nach Auffassung von Abteilung Deutschland zur Behebung der Schwierigkeiten dienen, wenn mindestens die im Antikomintern-Pakt vereinigten europäischen Staaten dazu gebracht werden könnten, eine der deutschen angepaßte Judengesetzgebung bei sich einzuführen. Sodann wird bei sämtlichen europäischen Mächten darauf hinzuwirken sein, daß sie die deutsche Judengesetzgebung adoptieren. Schwierigkeiten werden in dieser Hinsicht nur zu erwarten sein bei Ungarn, Italien, Spanien, Schweden und bei der Schweiz, bei denen sich infolge der - soweit Italien und Spanien in Frage kommen - schon bisher zutage getretenen klerikalen Einflüsse voraussichtlich Widerstände zeigen werden ..."

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Dieser Tatbestand führte auf der Besprechung über die "Endlösung der Judenfrage", die am 20. Januar 1942 in Berlin, Am Großen Wannsee 56/58, stattgefunden hat, zu folgenden Feststellungen in dem Besprechungsprotokoll (Doku-Sammlung S. 78):

"Bezüglich der Behandlung der Endlösung in den von uns besetzten und beeinflußten europäischen Gebieten wurde vorgeschlagen, daß die in Betracht kommenden Sachbearbeiter des Auswärtigen Amtes sich mit den zuständigen Referenten der Sicherheitspolizei und des SD besprechen. In der Slowakei und Kroatien ist die Angelegenheit nicht mehr allzu schwer, da die wesentliebsten Kernfragen in dieser Hinsicht dort bereits einer Lösung zugeführt wurden. In Rumänien hat die Regierung inzwischen ebenfalls einen Judenbeauftragten eingesetzt. Zur Regelung der Frage in Ungarn ist es erforderlich, in Zeitkürze einen Berater für Judenfragen der ungarischen Regierung aufzuoktroyieren ..."

16

Zur Durchführung dieses Beschlusses geschah in Ungarn jedoch zunächst nichts. Erst Anfang August 1942 wurde Ungarn von dem deutschen Plan, alle Juden aus Europa nach dem Osten zu deportieren, anläßlich einer Unterredung zwischen Luther und Cztojay, dem ungarischen Botschafter in Berlin, in Kenntnis gesetzt (vgl. Lottig, a.a.O. S. 170 f.). In einer Note vom 17. Oktober 1942 wurde Ungarn sodann aufgefordert, Gesetze einzuführen, die die Juden aus dem öffentlichen Leben ausschalten, das Tragen des Judensterns anzuordnen und die Deportation der Juden nach dem Osten vorzubereiten. Aber noch im April 1943 erklärte Ribbentrop gegenüber Cztojay, daß Ungarn zusammen mit Schweden und der Schweiz die einzigen Länder in Europa seien, die nicht die erforderlichen Schritte gegen die Juden unternähmen (vgl. Lottig, a.a.O. S. 171 mit Nachweisen).

17

Nach diesem historischen Geschehensablauf kann weder die Wannseekonferenz als solche noch ein sonstiges historisches Geschehen bis August 1942, das sich als Folge der Wannseekonferenz ergeben hätte, als ein Ereignis angesehen werden, das die Feststellung erlaubt, Ungarn sei von diesem Zeitpunkt ab in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung geraten. Wenn in deutschen Dokumenten vor und nach der Wannseekonferenz von deutschen Einflußgebieten die Rede ist und damit auch Ungarn gemeint war, so besagt das nichts über den unmittelbaren Einfluß im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, da auch Länder für die Lösung der Judenfrage in Betracht gezogen wurden, die - wie Schweden und die Schweiz - niemals im unmittelbaren Einflußbereich gewesen sind.

18

Was Ursache und Ziel des Massakers vom 21. Januar 1942 in Novi Sad waren, dem entweder 3.000 oder 1.300 Personen, von denen 700 jüdischer Abstammung waren, zum Opfer gefallen sind, läßt sich nicht ausreichend klären (vgl. Lottig, a.a.O. S. 177 f., Doerner, a.a.O. Seite 37, Münz, a.a.O. S. 182 f.). Als ein historisches Geschehen, von dem ab Ungarn zumindest hinsichtlich seiner Judenpolitik sich als ein gefügiges Werkzeug der deutschen Reichsregierung erwiesen habe, kann das Massaker nach den obigen Ausführungen nicht beurteilt werden. Dagegen spricht auch, daß die ungarische Regierung gegen die für das Massaker verantwortlichen ungarischen Offiziere ein Kriegsgerichtsverfahren hat einleiten lassen, in dem fünf Beteiligte zum Tode und 20 zu langjährigen Freiheitsstrafen, verurteilt worden sind (vgl. Lottig, a.a.O. S. 178).

19

Das historische Geschehen, wie es sich seit 1939 bis in das Jahr 1942 hinein entwickelt hat, läßt aber die Feststellung zu, daß jedenfalls bis August 1942 Ungarn nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV einbezogen gewesen ist. Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Daß das Ausgleichsamt den vom Kläger geltend gemachten Hausratverlust festgestellt und eine Hausratentschädigung durch rechtsbeständig gewordenen Bescheid zuerkannt und damit die Frage des Beginns der Verfolgungszeit zugunsten des Klägers anders beurteilt hat, ist in diesem Verfahren rechtlich unerheblich. Die in jenem Verfahren (stillschweigend) inzidenter getroffene Entscheidung, daß in Ungarn bereits im Jahre 1941 oder im Juni 1942 (dem möglichen Schadenszeitpunkt) die Verfolgungszeit begonnen hatte, hat keine präjudizielle Wirkung für das Verfahren auf Schadensfeststellung wegen Verlustes von Betriebsvermögen. Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz ist, vor Erlaß jedes Feststellungsbescheides selbständig zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, und zwar auch dann, wenn diese sich - wie hier - bei den einzelnen Schadensfeststellungsverfahren teilweise decken.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré