Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1972, Az.: BVerwG I WB 183/71
Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zur Zulassung von Stabsfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln sowie Portepee-Unteroffizieren nach bestandener Stabsfeldwebelprüfung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der soldatenrechtlichen Verwendungsentscheidung bezüglich der Auswahl zur Stabsfeldwebelausbildung; Ausgestaltung der Anfechtbarkeit einer Auswahlentscheidung zur Bestimmung der Teilnehmer für einen Stabsfeldwebellehrgang; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Berücksichtigung des Entzugs des Militärluftfahrzeugführerscheins und eines in der Personalakte eines Soldaten abgehefteten Strafurteils eines Schöffengerichts i.R.e. wehrdienstrechtlichen Auswahlentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 183/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 15378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 1 SLV
- § 42 SLV
- § 10 Abs. 3 SG
- § 17 Abs. 1 WBO
- Nr. 32 ZDv 19/11
Fundstellen
- BVerwGE 46, 20 - 29
- DokBer A 1973, 314
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 26.09.1972 - AZ: I WB 128/72
In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. September 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mühlenfeld als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Seide als weitere richterliche Mitglieder,
Major Bahr,
Hauptfeldwebel Bleyel als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren I WB 183/71 und I WB 128/72 werden zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I
Während einer nunmehr bis zum 31. Dezember 1974 befristeten Übergangszeit können auf der Grundlage des § 42 (früher § 39) SLV Stabs- und Oberstabsfeldwebel sowie Portepee-Unteroffiziere, die eine Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben, bei Eignung auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 (früher § 28) Abs. 1 Nr. 1 und des § 31 (früher § 29) Abs. 1 SLV (Realschule - früher Mittelschule - oder entsprechender Bildungsstand und dreijährige Ausbildung) zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden (BGBl. I 1972, 175 O; VMBl 1969, 292).
Auf Grund der Bedarfslage wurde von dieser Übergangsregelung durch Erlaß vom 30. September 1969 - P II 1 Az.: 16-05-00 - in begrenztem Umfange hinsichtlich weiterer Berufsunteroffiziere vom Oberfeldwebel aufwärts Gebrauch gemacht ("2. Übergangsregelung"). Solche Unteroffiziere sollten über eine noch durchzuführende Stabsfeldwebelausbildung nebst Prüfung und einem anschließenden achtwöchigen Lehrgang zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden können. Die Zulassung sollte auf Antrag erfolgen, der bis zum 31. März 1970 zu stellen war. Hinsichtlich der Voraussetzungen heißt es in dem genannten Erlaß:
"Die Unteroffiziere müssen die Bildungsprüfung III mit Erfolg abgelegt haben, sofern Sie nicht von dieser Prüfung befreit waren oder durch die Teilstreitkraft, der sie angehören, andere Voraussetzungen gefordert werden.
Die Eignung der Bewerber wird auf Grund der Beurteilung ihrer Vorgesetzten und in einem Auswahlverfahren festgestellt. Die Auswahl erfolgt nach dem Bedarf in den einzelnen Fachrichtungen. Einzelheiten des Verfahrens die Teilstreitkräfte."
Der Inspekteur des Heeres regelte daraufhin das Auswahlverfahren im einzelnen durch einen Erlaß vom 20. April 1970 und eine Weisung vom 20. Mai 1970 - Fü H IV 1 Az.: 16-05-00 -. Hierdurch wurde insbesondere festgelegt, daß die Bewertung der der Auswahl zugrunde zu legenden Beurteilungen usw. nach einem vorgeschriebenen Punktsystem zu erfolgen habe. Aus einer Erläuterung hierzu ergibt sich des weiteren, daß maßgebend für die Zulassung zur Ausbildung das Erreichen eines aus Erst- und Zweitwert bestehenden Doppelwerts sein sollte, wobei sich der Erstwert aus dem Zweitwert (Persönlichkeitswert) und den Ergebnissen der zusätzlichen Bewertungsunterlagen, d.h. den Ergebnissen fachrichtungsbezogener Lehrgänge und ziviler in der Fachrichtung verwertbarer Berufsabschlüsse, ergeben sollte. Der in Zweifelsfällen entscheidende Zweitwert sollte aus den Noten des Feldwebellehrgangs, des psychologischen Testes, der letzten drei Beurteilungen vor Antragstellung sowie evtl. abgelegter Sprachprüfungen errechnet werden.
Unter dem 15. Dezember 1969 bewarb sich nach dieser Sonderregelung der Antragsteller um die "Übernahme in die Laufbahn des Offiziers im militärfachlichen Dienst", wobei er als gewünschte Fachrichtung den Dienst als Transporthubschrauberführer bezeichnete.
Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Februar 1971 ab. Für die Auswahl der Bewerber sei die uneingeschränkte Eignung in den einzelnen Fachrichtungen maßgebend. Diese Eignung habe dem Antragsteller auf Grund der in der Auswahlkommission gewonnenen Erkenntnisse nicht zuerkannt werden können.
Mit Beschwerde vom 15. März 1971 machte der Antragsteller demgegenüber geltend, er habe seine fliegerischen Lehrgängen seit Beginn seiner Ausbildung zum Flugzeugführer im Jahre 1957 mit den Noten "guter Durchschnitt" und "gut" bestanden. Auch das Ergebnis seines als Stabsfeldwebellehrgang geltenden Flugsicherheitsmeisterlehrganges laute auf "gut". Seit 1959 sei er in der fachlichen Verwendung stets mit "fast gut" beurteilt worden; er besitze zahlreiche Flugberechtigungen, sei für die Schulung junger Flugzeugführer mit verantwortlich gewesen und seit seiner Umschulung auf Bell UH-1D voll und uneingeschränkt Transporthubschrauberführer. Am 25. November 1969 habe er den Luftfahrzeugführergrad I erhalten und im gleichen Jahr den Flugsicherheitspreis. Alle Vorgesetzten hielten ihn für uneingeschränkt geeignet. Er habe die Bildungsprüfung III am 4. April 1968 bestanden, der Termin zur Meldung zum Stabsfeldwebellehrgang am 30. März 1968 habe nur deshalb nicht wahrgenommen werden können, weil noch keine Prüfungsergebnisse vorgelegen hätten. Er habe jedoch nach Aussage des damaligen S 1 HFLgBtl ... zum nächsten Termin zum Stabsfeldwebellehrgang gemeldet werden sollen. Er habe seit 1962 zahlreiche Anerkennungen erhalten, in den Jahren 1964 und ab 1967 Aufgabenstellung, Auswertung und Organisation des Hessensternfluges durchgeführt, sei im Besitz des Berufspilotenscheines, habe die Lehrberechtigung für Berufspiloten der Klasse II, bilde außerdienstlich Privat- und Berufspiloten aus und habe bisher 3.400 Stunden auf Flächenflugzeugen und Hubschraubern geflogen.
Der Inspekteur des Heeres wies die Beschwerde mit Bescheid vom 22. Oktober 1971 zurück. Der Antragsteller habe den vom Leiter der Stammdienststelle für seine Fachrichtung festgesetzten Doppelwert von 62/57 Punkten mit der Zahl von 77/57 zwar erreicht, die Auswahlkommission habe ihn gleichwohl zu Recht nur eingeschränkt für geeignet und für nicht förderungswürdig erachtet. In den Jahren 1962 und 1967 sei ihm die Erlaubnis ZUM Führen eines Flugzeuges wegen schuldhaft verursachter Flugunfälle auf die Dauer von drei bzw. zwei Monaten entzogen worden. Ferner sei er 1966 vom Amtsgericht Kassel wegen Verkehrsunfallflucht mit einer Geldstrafe unter gleichzeitigen zeitlich begrenztem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft worden. Diese Tatsachen seien von der Auswahlkommission zu berücksichtigen gewesen, da diese die geeigneten Bewerber auf Grund aller ihr zugänglichen Personalunterlagen neben der erforderlichen Gesamtpunktzahl habe auswählen müssen.
Zur Begründung der dagegen unter dem 4. November 1971 eingereichten weiteren Beschwerde hat der Antragsteller vorgetragen, er habe nie einen Flugzeuguztfall verursacht. Bei den angeführten Fällen handele es sich nur um Zwischenfälle im Flugzeugbetrieb, insbesondere im Jahre 1962 um widrige Windverhältnisse bei einem Erkundungsflug. Zum Scheinentzug von 1967 werde er später Stellung nehmen. Andere Hubschrauberpiloten hätten solcherlei Zufälle auch erlebt und seien gleichwohl zugelassen worden. Auch sei nicht einzusehen, warum man ihn, wenn er ungenügend sei, gleichwohl für die Ausbildung auf dem Hubschrauber CH 53 vorgesehen habe und warum man ihm weiter die Personenbeförderung anvertraue. Abgesehen davon hätte er an sich schon auf Grund der 1.Übergangsregelung zugelassen werden müssen, da er den Flugsicherheitsmeisterlehrgang bereits absolviert habe, dieser aber als Stabsfeldwebellehrgang anerkannt werde. Wenn ihm die Zwischenfälle angelastet würden, hätten ihm andererseits auch zahlreiche Anerkennungen gutgebracht werden müssen. Das sei offensichtlich nicht geschehen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 15. Februar 1972 zurück. Der Antragsteller habe zwar mit der Punktzahl von 77/57 Punkten den in der Fachrichtung festgesetzten Doppelwert von 62/57 Punkten erreicht. Bei der Feststellung der Eignung habe die Auswahlkommission indessen für ihre Entscheidung neben den meßbaren Leistungen auch alle anderen ihr zugänglichen Erkenntnisse heranziehen müssen. Hierbei hätten sich wesentliche Gesichtspunkte für eine ablehnende Entscheidung ergeben. Ihm sei auf Grund schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten am 5. Juni 1962 die Flugerlaubnis für drei Monate und am 31. Oktober 1967 für zwei Monate entzogen worden. Ferner sei er am 18. November 1966 vom Schöffengericht in Kassel wegen Übertretung derStraßenverkehrsordnung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe von 400 DM und zur Entziehung der Fahrerlaubnis für drei Monate verurteilt worden. In der Zeit von 1963 bis September 1971 seien sieben Pfändungsverfahren gegen ihn gelaufen. All diese Vorfälle hätten durchgreifende Bedenken gegen seine Eignung gerechtfertigt. Außerdem fänden sich in seinen letzten drei Beurteilungen Anhaltspunkte, welche diese Bedenken bestätigten.
Gegen diesen am 2. März 1972 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller unter dem 8. März 1972 - eingegangen am 10. März 1972 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt zusätzlich aus, der Entzug der Flugerlaubnis habe in beiden Fällen noch nicht einmal eine disziplinare Ahndung, sondern nur eine erzieherische Maßnahme zur Folge gehabt, Derartiges dürfe nicht überbewertet werden. Abgesehen davon gehörten Flugunfälle in die Sachakten. Ihre Heranziehung hätte die vorherige Anhörung zur Voraussetzung gehabt. Die Bestrafung durch das Schöffengericht in Kassel sei schon deshalb zu Unrecht herangezogen worden, weil sie nach den Tilgungsvorschriften seit dem 18. November 1971 der Tilgung unterlegen habe. Pfändungsfälle, zu denen er nicht gehört worden sei und die selbst der Inspekteur des Heeres nicht gegen ihn verwertet habe, seien bis September 1971 nur vier anhängig gewesen und nicht sieben. Eine Anhörung hätte unschwer klären können, daß ein Teil davon auf seinen Hausbau zurückzuführen gewesen, während eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens ausgebracht und zum Teil überhaupt nicht durchgeführt worden sei. Aus den Beurteilungen aber vermöge er Anhaltspunkte, die die Bedenken der Auswahlkommission rechtfertigen könnten, nicht zu entnehmen. Auf jeden Fall hätte er auch hierzu Gelegenheit zur Äußerung erhalten müssen.
Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 8. Juni 1972 zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag aus den Gründen seines Bescheides vom 15. Februar 1972 für unbegründet.
Unabhängig davon hat der Antragsteller bereits am 5. Mai 1971 - nachdem er aus Anlaß seiner Beschwerde vom 15. März 1971 (gegen den ablehnenden Bescheid der SDH vom 11. Februar 1971) Einsicht in seine Stammakte hatte - Beschwerde gegen die Bewertungsübersicht der SDH vom 27. Oktober 1970 eingelegt. Das Ergebnis dieser Bewertung, in der die Auswahlkommission die Eignung des Antragstellers mit 7 zu 0 Stimmen verneinte, hatte seinerzeit seinen Niederschlag in dem dem Antragsteller zuerkannten Doppelwert von 77/57 Punkten gefunden.
Hieran hatte der Antragsteller im einzelnen bemängelt:
- a)
Der Multiplikator 3 für den Feldwebellehrgang sei gegenüber den fachrichtungsbezogenen Lehrgängen zu hoch,
- b)
unter den zusätzlichen Bewertungsgrundlagen sei der Hubschraubergrundlehrgang mit Gebirgsausbildung nicht angeführt; hierdurch seien ihm weitere Punkte für das Gesamtergebnis verlorengegangen,
- c)
die Einstufung als "in der Fachrichtung Hubschrauberführer nur bedingt geeignet" laufe dem Urteil aller direkten Vorgesetzten zuwider,
- d)
die Ablehnung als nicht förderungswürdig beruhe allein auf der unter c) erwähnten Einstufung als "bedingt geeignet".
Der Antragsteller hat sodann, nachdem er dieser Beschwerde wegen am 21. September 1971 Untätigkeitsbeschwerde eingelegt hatte, am 22. Oktober 1971 Antrag auf Entscheidung durch das Truppendienstgericht gestellt. Dieses hat die Sache wegen des Sachzusammenhanges mit den zuvor erwähnten Verfahren an den Senat zur Entscheidung abgegeben.
Der BMVg ist der Auffassung, daß dieses Verfahren mit der Vorlage des gegen die Entscheidung der SDH vom 11. Februar 1971 gerichteten Verfahrens gegenstandslos geworden ist.
Der Antragsteller vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Bewertung durch die Auswahlkommission gesonderter Anfechtung zugänglich ist.
Der Senat hat dieses unter dem Aktenzeichen I WB 183/71 geführte Verfahren mit dem zuvor behandelten unter dem Aktenzeichen I WB 128/72 zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller den Bescheid der SDH vom 11. Februar 1971 anficht. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, sondern zunächst nur die Auswahl zur Stabsfeldwebelausbildung. Die Ausbildung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Teil der Verwendung des Soldaten, über die der Vorgesetzte im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses zu bestimmen hat. Mit der Ausbildung wird dem Ausgewählten zwar die Möglichkeit zum Aufstieg in die bezeichnete Laufbahn eröffnet. Die Auswahl hierfür und die Teilnahme an der Stabsfeldwebelausbildung beeinflussen seinen Status noch nicht; sie bleiben Teil der Verwendung. Dadurch, daß der Antragsteller den Auswahlmodus rügt, greift er eine Maßnahme hoheitlichen Inhalts an, die ihn in seinem Rechtskreis seinem Vortrag zufolge im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO verletzt. Als verletztes Rechtsgut kommt hier insbesondere die ihm gegenüber bestehende Pflicht zur Fürsorge aus § 10 Abs. 3 SG in Betracht. Der Senat ist damit zur Entscheidung berufen.
2.
Die Grundlage für die beanstandete Auswahl bildet der Erlaß des BMVg vom 30. September 1969. Der darin angesprochene Sonderfall wird ebenfalls durch § 42 (früher § 39) SLV erfaßt und gedeckt. Denn die Vorschrift besagt nicht, daß der Status des Stabsfeldwebels bereits bei der Einfügung des dem jetzigen§ 42 inhaltsgleichen § 39 alter Fassung in dieSoldatenlaufbahnverordnung erreicht gewesen sein muß. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung. Der BMVg hat es daher jedenfalls bis zum 31. Dezember 1974 in der Hand, im Rahmen des ihm durch die Verfassung erteilten Verteidigungsauftrags die Richtlinien aufzustellen, nach denen die Auswahl zur Deckung des Bedarfs an Offizieren des militärfachlichen Dienstes unter Berücksichtigung der Grundgedanken des Laufbahnrechts und des § 42 SLV sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht erfolgen soll. Er hat es zunächst im Rahmen der 2. Übergangsregelung in grundlegenden Zügen in dem genannten Erlaß vom 30. September 1969 getan und dabei als Zulassungsvoraussetzungen neben Dienstgrad, Bildungsprüfung und Eignung eindeutig herausgestellt, daß die Auswahl insbesondere nach dem Bedarf in den einzelnen Fachgruppen zu erfolgen hat. Diese Maßnahme ist nicht zu beanstanden. Die Fürsorgepflicht des BMVg und auch die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebieten, auch wenn die Dienstgradgruppe des Stabsfeldwebels für die Zukunft in Wegfall kommen sollte, nicht, allen Unteroffizieren, die sonst die Aussicht gehabt hätten, Stabsfeldwebel zu werden, statt dessen die Möglichkeit zu eröffnen, unter erleichterten Bedingungen Offizier des militärfachlichen Dienstes zu werden. Dabei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Auswahl im Ergebnis unter den einzelnen Fachrichtungen verschieden sind. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei einer Bedarfsauswahl Gleichheitsüberlegungen jeweils nur in den einzelnen Fachrichtungen angestellt werden können. Der Gleichheitsgrundsatz erfordert es nicht, beispielsweise bei einem Überangebot von hervorragenden Unteroffizieren des Stabsdienstes die verhältnismäßig gleiche Menge von Bewerbern zuzulassen, wie etwa in einer nur mäßiges Interesse erzeugenden Fachrichtung anderer Art. Die zuvor angesprochenen Überlegungen zur Berücksichtigung der Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorge können sich daher grundsätzlich nur innerhalb der Auswahl in den einzelnen Fachrichtungen auswirken. Im übrigen bildet die Grundlage des Erlasses allein die augenblickliche Bedarfslage.
3.
Daß der BMVg über die bisher geltenden Bestimmungen hinaus weiteren Unteroffizieren die Möglichkeit eröffnet hat, an einem Stabsfeldwebellehrgang teilzunehmen und sich damit die Grundlage für den Übergang in die neue Laufbahn zu erwerben, hat, zumal die Auswahl an Leistung und Eignung ausgerichtet ist, einen Eingriff in den Rechtskreis des Antragstellers nicht zum Inhalt. Ob der BMVg dem ebenfalls den Aufstieg erstrebenden Antragsteller gegenüber die Pflicht zur Fürsorge in ausreichender Weise beachtet hat, hängt hier allein von der Art und Durchführung der Auswahl selbst ab. Das durch den Erlaß vom 20. April 1970 und die dazu ergangene Weisung vom 20. Mai 1970 geregelte Verfahren ist nicht zu beanstanden. Es überträgt in zulässiger Weise einer Kommission die Befugnis zur Auswahl. Der an die Kommission erteilte Auftrag ist unmißverständlich und gibt zu Bedenken keinen Anlaß.
4.
Das besagt allerdings noch nicht, daß die von dieser Kommission getroffene Auswahlentscheidung selbständiger Anfechtung zugänglich ist. Der insoweit in der Sache I WB 183/71 gestellte Antrag ist von vornherein unzulässig, denn die Tätigkeit dieser Auswahlkommission stellt noch keine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO dar. Die Auswahl durch die Kommission hat keine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten auf der Grundlage des Über- und Unterordnungsverhältnisses zum Inhalt, die dem Antragsteller gegenüber bereits unmittelbare Wirkung zu entfalten in der Lage ist. Hieran ändert auch der verschiedentlich ins Erlaß vom 20. April 1970 und in der Weisung vom 20. Mai 1970 gebrauchte Begriff "Entscheidung" nichts. Denn dieser Ausdruck hat insoweit weder rechtsgestaltende noch auch nur charakterisierende Bedeutung, da damit entweder nur der Abstimmungsmodus festgelegt oder ein Synonym für den Begriff des Auswählens verwendet wurde. Wesentlich für die rechtliche Qualität der Auswahltätigkeit ist vielmehr allein die Frage, ob das Ergebnis dieser Entscheidung bereits selbst Außenwirkung mit allen sich daraus ergebenden Folgen selbständiger Anfechtbarkeit entfaltet. Daß dies nicht der Fall ist, ergibt sich einmal schon rein formell gesehen daraus, daß die Auswahl den gewählten Bewerbern nicht von der Auswahlkommission eröffnet wird, sondern nach Nr. IV 5 des Erlasses durch einen besonderen Bescheid des Leiters der SDH. Zum anderen aber folgt auch aus dem Sinngehalt des gesamten Verfahrens, daß die Rechtslage hier nicht etwa der einer Prüfungsentscheidung gleichgesetzt werden kann. Denn dieser Sinngehalt besteht allein darin, dem BMVg, der bei der Größe der Bundeswehr nicht alle Bewerber für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes kennen kann, die Auswahl entsprechend qualifizierter Bewerber durch den Einsatz dazu geeigneter Mittel zu erleichtern. Als Mittel dieser Art aber bietet sich neben dem Studium allerüber den Bewerber bestehenden schriftlichen Unterlagen und der Einholung psychologischer Gutachten in erster Linie die Einsetzung eines unvoreingenommenen Gremiums an, das dem BMVg - und an seiner Stelle dem Leiter der SDH - die Vorarbeit der Sichtung abnehmen und ihm die qualifiziert erscheinenden Kandidaten als solche bezeichnen kann. Diese Verlagerung der Auswahltätigkeit auf ein besonderes Gremium hat keine Übertragung von Hoheitsbefugnissen des Ministers zum Inhalt, sondern dient lediglich der Erleichterung seiner Arbeit und auf der Grundlage der dazu ergangenen Erlasse der Objektivierung des Verfahrens, ohne dabei selbst auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet zu sein. Die Rechtslage ist hier nicht anders, als der Senat dies bereits in entsprechender Weise für die Auswahl von Offizieren für die Generalstabsausbildung zum Ausdruck gebracht hat (siehe hierzu BVerwG Beschluß vom 6. Mai 1971 - I WB 151/70). Gerichtlicher Prüfung unterliegt mithin allein der Bescheid des Leiters der SDH, daß der Antragsteller auf Grund der 2. Übergangsregelung nicht für die Stabsfeldwebelausbildung vorgesehen ist.
5.
Daß die Auswahl im Fall des Antragstellers nicht nach Maßgabe des der Kommission erteilten Auftrages vorgenommen worden ist, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Er hat die vorgesehene Doppelzahl erreicht. Sein Hinweis, daß die Verwendung des Multiplikators 3 bei der Bewertung des Feldwebellehrgangs zu hoch sei, berührt die vom Senat nicht nachprüfbare Zweckmäßigkeit des Verfahrens. Ob er im Erstwert bei der Einbeziehung des Hubschraubergrundlehrganges mit Gebirgsausbildung weitere Punkte erzielt haben würde, kann dahingestellt bleiben, da seine Zulassung ohnehin nicht an der Punktzahl gescheitert ist, sondern an der zu fordernden Eignung zum Offizier. Die Gesamtvorwürfe des Antragstellers gegen das Auswahlsystem, die sich darin gründen, daß man diese Eignung in Abrede gestellt habe, beruhen im wesentlichen darauf, daß er die Eignung zum Piloten mit der darüber hinaus zu berücksichtigenden Eignung zum Offizier gleichsetzt. Die Auswahl und Ausbildung dient nicht der Heranbildung neuer Stabsfeldwebel, sondern der Schaffung der Ausgangsbasis für die spätere Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Es kann jemand ein hervorragender Fachmann sein und doch Mangel an den Eigenschaften haben, die für seinen Einsatz als Offizier des militärfachlichen Dienstes unerläßlich sind. Diese letztgenannte Eignung aber hat die Kommission einstimmig bezweifelt. Die Berechtigung, die Frage nach dieser Eignung in ihre Überlegungen mit einzubeziehen, war ihr insbesondere durch die Weisung vom 20. Mai 1970 in eindeutiger Form übertragen worden. Danach hatte die Auswahlkommission nicht nur das Recht und die Pflicht, die Gesamtpunktzahl der Bewerber festzustellen und in das rechte Verhältnis zum Bedarf zu bringen, sondern auch die Aufgabe, ihre Auswahl auf Grund aller ihr sonst zugänglichen Personalunterlagen zu treffen. Diese aber weisen insgesamt gesehen eine so erhebliche Zahl von Anhaltspunkten auf, die gegen die Eignung des Antragstellers sprechen, daß die ablehnende Entscheidung nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.
Hierzu gehören auf jeden Fall die Hinweise auf die Vorfälle im fliegerischen Betrieb, hinsichtlich derer, soweit es sich um Unfälle handelt, schon nach der Nr. 603 der ZDv 19/6 ein entsprechender Vermerk zu den Personalakten zu nehmen ist. Die in der Nr. 301 ff der genannten ZDv enthaltenen Vorschriften über die nach den Unfällen zu treffenden Maßnahmen garantieren, daß auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer zur Sache gehört wird. Den Vorschriften des § 29 SG wird damit in ausreichender Weise Genüge getan. Ist der Vermerk sodann aber zu den Akten gelangt, bedarf es zu seiner weiteren Verwertung im Rahmen vorzunehmender Eignungsbeurteilung ebensowenig nochmaliger Anhörung wie etwa bei der Verwertung eines zu den Personalakten genommenen Urteils aus einem disziplinargerichtlichen Verfahren. Daß sich in dem Flugbetrieb des Antragstellers in den Jahren 1962 und 1967 Ereignisse zugetragen haben, in Verfolg derer ihm die Flugerlaubnis jeweils für mehrere Monate entzogen wurde, hat er selbst nicht bestritten. Im Fall des Jahres 1962 ergab die Flugunfalluntersuchung, daß der Unfall auf einen Führungsfehler des Antragstellers zurückzuführen war. In der Begründung der Verfügung vom 5. Juni 1962, mit der dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen eines Flugzeuges entzogen wurde, heißt es wörtlich:
"FW H. hat am 21. Mai 1962 einen Flugunfall mit einer Alouette II verursacht. Hierbei entstand ein Materialschaden von ca. 20.000 DM.
Die Flugunfall-Untersuchung ergab, daß der Flugunfall auf einen Führungsfehler des Flugzeugführers zurückzuführen ist.
Der Entschluß, mit voll beladener Maschine unter schwierigen Windverhältnissen über eine Anhöhe in ein kleines Seitental zu landen, war verkehrt. Geeignetes Landegelände war in unmittelbarer Nähe vorhanden.
Fw H. bietet auf Grund seiner gezeigten fliegerischen Leistungen z.Zt. nicht die Gewähr, daß er als Flugzeugführer Flugaufträge im Rahmen eines Einsatzes einer HFlgStff mit der erforderlichen Sicherheit und Zuverlässigkeit durchführt.
Aus Gründen der Flugsicherheit wird dem Fw H. vom 01.06. bis 31.08.1962 die Erlaubnis zum Führen eines Flugzeuges der Bundeswehr entzogen. Anschließend ist eine Nachschulung mit theoretischer und praktischer fliegerischer Prüfung für Fw H. vorgesehen.
Die zu treffenden Maßnahmen sind durch HFlgStff ... zu veranlassen.
Dem Fw H. ist meine Entscheidung zu eröffnen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen."
Hinsichtlich des Zwischenfalles vom 5. September 1967 heißt es in der Begründung für den Entzug des Militärluftfahrzeugführerscheins:
"Sie haben am 5.9.67 im Einsatzraum GO ... (Übung 'Rotkäppchen') Ihre Pflichten als Flugzeugführer grob fahrlässig verletzt, indem Sie die Vorflugkontrolle vor Antritt eines Funküberprüfungsfluges mit der A1 II PB 209 so unvollständig und oberflächlich durchgeführt haben, daß Sie es versäumten, die Abdeckung des linken Ansaugschachtes zu entfernen. Beim Abheben der Maschine begann das Triebwerk zu 'pumpen', und es entstand ein Schaden am Ansauggitter in Höhe von 77,50 DM.
Die Tatsache, daß die Entfernung einer Abdeckung versäumt wurde, läßt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, daß Sie diese Seite des Luftfahrzeuges gar nicht überprüft haben!
Ihre Einlassung, Sie hätten dem ersten Wart einen diesbezüglichen Befehl gegeben, ist unbeachtlich, da Sie als Flugzeugführer sich persönlich von dem flugklaren Zustand der Maschine zu überzeugen haben, was Ihnen als langjähriger Luftfahrzeugführer bekannt war.
Dieses, Ihr oben geschildertes Verhalten, begründet berechtigte Zweifel an Ihrer Sorgfalt im Flugdienst. Unter Berücksichtigung Ihrer allgemeinen dienstlichen und fliegerischen Verfehlungen in den vergangenen Jahren und der Tatsache, daß nur durch Zufall ein größerer Schaden (evtl. gar Personenschaden) verhindert wurde, war eine harte erzieherische Maßnahme erforderlich.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, daß Sie bei einem zukünftigen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Dienstvergehen im fliegerischen Bereich mit der endgültigen Entziehung des Militärluftfahrzeugführerscheines zu rechnen haben."
Daß der Antragsteller zu den Vorgängen dieses Zwischenfalles gehört worden ist, ergibt sich bereits aus der Begründung der Maßnahme selbst. Die Bekanntgabe an die personalbearbeitende Stelle beruht auf der Nr. 32 der ZDv 19/11.
Darüber hinaus gehörte auch das in der Personalakte abgeheftete Strafurteil des Schöffengerichts Kassel vom 18. November 1966 zu den Personalunterlagen, die bei der Auswahl berücksichtigt werden durften. Die vom Antragsteller angeführten Tilgungsvorschriften standen dem nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt oder wieweit das in § 49 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) vom 18. März 1971 (BGBl. I, 243) enthaltene Verwertungsverbot getilgter strafgerichtlicher Verurteilungen im Bereich nicht disziplinarer Personalentscheidungen wirkt. Für die Entscheidung der SDH vom 11. Februar 1971 konnte nämlich ausschließlich die zu diesem Zeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend sein, weil damals abschließend über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Stabsfeldwebelausbildung in Anwendung der 2. Übergangsregelung zu entscheiden war. Es liegt im Wesen jeder Übergangsregelung, daß sie auf einen bestimmten Zeitraum abstellt und daß spätere tatsächliche oder rechtliche Änderungen unberücksichtigt bleiben müssen, auch wenn damit im Einzelfall gewisse Härten verbunden sein können (BVerfGE 3, 58, 148 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; Stichtagsregelungen). Dafür, daß im vorliegenden Falle die Auswahl des Entscheidungszeitpunkts sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BVerfGE 13, 31, 38 u. 29, 245, 258), ist nichts ersichtlich. Die Frage, ob der Antragsteller zu irgend einem späteren Zeitpunkt zur Stabsfeldwebelausbildung zugelassen werden kann oder zuzulassen ist, war nicht Gegenstand seines Antrages vom 15. Dezember 1969 sowie der folgenden Verwaltungsentscheidungen und kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens sein (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. Mai 1968 -I WB 22/68 - und vom 23. Dezember 1970 - I WB 93/70).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der SDH vom 11. Februar 1971 kann demnach auf§ 49 BZRG nicht abgestellt werden, weil dieses Gesetz erst am 1. Januar 1972 in Kraft getreten ist (vgl. § 71 Abs. 1 BZRG). Vor dem Inkrafttreten des BZRG kannte das Deutsche Straftilgungsrecht kein allgemeines Verwertungsverbot bezüglich getilgter strafgerichtlicher Verurteilungen. Es bestand lediglich ein strafrechtliches (vgl. § 5 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes vom 9. April 1920 - RGBl I, 507) und ein disziplinarrechtliches Verwertungsverbot (vgl. § 42 a WDO und die Anordnung vom 7. August 1961 - VMBl 1961, 456 - sowie § 119 BDO und den Erlaß vom 27. Januar 1969 - VMBl 1969, 91). Die Zulässigkeit der Verwertung strafgerichtlicher - auch getilgter - Verurteilungen bei nicht disziplinaren Personalentscheidungen entsprach jedenfalls bis zum 1. Januar 1972 allgemeiner Rechtsauffassung, so daß schon aus diesem Grund die Verwertung der Verurteilung des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung der SDH vom 11. Februar 1971 nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt, daß nach den Vorschriften des am 11. Februar 1971 noch geltenden Straftilgungsgesetzes die Strafe des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt keineswegs tilgungsfähig war (vgl.§§ 6 und 7 StrTilgG). Einer besonderen Anhörung des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 SG vor der Verwertung dieses Strafurteils bedurfte es hier schon deshalb nicht, weil es sich um keine Verwertung in einer "Beurteilung" handelt. Danach aber steht fest, daß der Antragsteller seinerzeit wegen Übertretung des§ 1 StVO in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen des Kraftfahrzeuges für befristete Zeit entzogen wurde. In den Gründen dieses Urteils heißt es zum Geschehensablauf der Tat:
"Am Abend des 5.7.1966 zwischen 17 Uhr und 22:30 Uhr hatte er an einer Beförderungsfeier in der Kaserne in Fr. teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit trank er nach seinen Angaben ca. 3 Flaschen Bier. Anschließend fuhr er noch einen Offizier in ein Fr. er Hotel, wo er in der Zeit zwischen 23 und 24 Uhr - wie er sagt - zwei Glas Bier trank. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw über den Schladenweg in Fr. in Richtung zur Bundesstraße 3. Auf Höhe des Royal Filmtheaters verursachte der Angeklagte dadurch einen Verkehrsunfall, daß er vor einem Fußgängerüberweg zu stark bremste und mit seinem Pkw ins Schleudern geriet, so daß er letztlich gegen ein Bushaltezeichen der Bundespost prallte. Das Schild wurde bei dem Aufprall angeknickt. Am Pkw des Angeklagten entstand geringfügiger Sachschaden. Der Angeklagte, der den Unfall wahrgenommen hatte, befürchtete im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum und den von ihm verursachten Verkehrsunfall eine Wegnahme seines Flugzeugführerscheins und eine dadurch eintretende Verminderung seiner Dienstbezüge. Er verließ daher die Unfallstelle. An dem Verkehrszeichen war ein Sachschaden in Höhe von ca. 150,- DM entstanden, der inzwischen reguliert worden ist."
Unzweifelhaft sind sodann auch die Beurteilungen Inhalt der Personalakten. Sie waren demgemäß von der Auswahlkommission zu würdigen und konnten - ganz abgesehen davon, daß der Antragsteller jeweils nur mit "befriedigend" beurteilt wurde - zumindest in folgenden Hinweisen nicht übersehen werden:
- a)
Beurteilung vom 6. September 1966:
"Er ist jedoch nicht immer konstant in seinen Leistungen. H. steckt stets voller neuer Ideen. Dabei handelt er zuweilen unüberlegt, manchmal leichtsinnig. Bemüht sich zwar um Selbstkontrolle, aber sein Temperament geht ihm des öfteren auch vor Vorgesetzten durch. ... Muß lernen, sich besser zu beherrschen und fester in seiner Haltung zu werden. Nimmt das Leben zuweilen zu leicht."
- b)
Beurteilung vom 24. April 1968:
"Selbstbewußter Soldat, der sich gern, im Mittelpunkt sieht und leicht zu begeistern ist. .... Sollte auch in Routineangelegenheiten des täglichen Flugdienstes gleichbleibend sorgfältig vorgehen. ... Muß noch selbstkritischer werden und sich auch in unbequemen Situationen stets um Offenheit bemühen. ... H. muß sich bemühen, sein Temperament unter Kontrolle zu bringen, da er im Überschwang dazu neigt,über die durch Befehle und Vorschriften gezogenen Grenzen hinauszuschießen."
- c)
Beurteilung vom 5. März 1970:
"Er sieht sich gern im Mittelpunkt stehen und schießt dann manchmal auf Grund seines Temperaments über die Grenzen hinaus. ... Als Lehrer eingesetzt fehlt ihm bei der Weiterbildung junger Flugzeugführer oft die erforderliche Geduld und Beharrlichkeit. In seiner Nebenfunktion als Flugsicherheitsmeister zeigt er gute Kenntnisse in der Theorie; in der praktischen Arbeit ist er jedoch nicht immer gründlich genug. ... H. muß sein impulsives Temperament zügeln. Er sollte in seinen Stellungnahmen sachlicher und tiefgründiger werden."
6.
Unter diesen Umständen brauchte dem schließlich vom BMVg noch gegebenen Hinweis auf eine Anzahl in den Jahren 1963 bis 1971 gegen den Antragsteller ausgebrachter Pfändungen maßgebliche Bedeutung nicht mehr beigelegt zu werden. Die zuvor festgestellten Anzeichen lassen die Zweifel in die Eignung des Antragstellers bereits in hinreichender Weise gerechtfertigt erscheinen. Der Senat kann die angefochtene Maßnahme hier ohnehin nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Kommission war die Aufgabe übertragen worden, die geeigneten Bewerber im Rahmen der Bedarfsdeckung nach der Punktzahl und auf Grund aller ihr zugänglichen Personalunterlagen auszuwählen. Sie hatte dabei hinsichtlich der Beurteilung der Persönlichkeit ein wenn auch zweckorientiertes, so doch im übrigen weites Wertungsermessen. Ihre Schlußfolgerung, daß derjenige, der fliegerische Schwierigkeiten der festgestellten Art gehabt hat, der nach dem Genuß von Alkohol Unfallflucht begangen hat und der in den Beurteilungen als nicht immer gründlich genug und zu selbstbewußt geschildert wird, den zu fordernden Eignungsgrad noch nicht erreicht hat, kann nicht als Fehlgebrauch dieses Ermessens bezeichnet werden. Die Auffassung, daß der zukünftige Einsatz als Offizier des militärfachlichen Dienstes mehr zur Voraussetzung hat als nur die gute, rein fachliche Leistung, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Hinweis des Antragstellers auf die Flugunfälle anderer gleichwohl ausgewählter Bewerber nichts. Denn es lag durchaus in der Hand der Kommission, jene noch zuzulassen, wenn sie etwa bessere fachliche Leistungen erzielt hatten als der Antragsteller und in Anbetracht ihres sonstigen Verhaltens hierin ein ausreichender Ausgleich zu ersehen war.
Nicht richtig ist schließlich auch, daß der Antragsteller schon auf Grund der ersten Übergangsregelung hätte ausgewählt werden müssen. In der Nr. 9 der Richtlinien über die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (VMBl 1969, 292, 293) heißt es zwar:
"Beendigung der Ausbildung zum Stabsfeldwebel. Unteroffiziere, die
- sich noch in der Ausbildung zum Stabsfeldwebel befinden,
- oder denen
- die Ausbildung zum Stabsfeldwebel durch die Stammdienststelle bereits zugesagt worden ist,
schließen die Ausbildung zum Stabsfeldwebel ab. Während der in Nummer 1 bestimmten Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1972 können diese Unteroffiziere nach den Nummern 2-8 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden; Nummer 1 Abs. 2 gilt entsprechend."
Das gleiche gilt für die Unteroffiziere des Flugsicherungskontrolldienstes. - Der Antragsteller befand sich jedoch bisher nicht in der Stabsfeldwebelausbildung. Er hat hierzu in der Beschwerde vom 15. März 1971 selbst vorgetragen, daß der Termin zur Meldung zum Stabsfeldwebellehrgang am 30. Juni 1968 nicht habe wahrgenommen werden können und daß er deshalb zum nächsten Termin habe gemeldet werden sollen. Daß ihm die Ausbildung zum Stabsfeldwebel durch die Stammdienststelle bereits zugesagt gewesen sei, hat der Antragsteller weder dargelegt noch behauptet; aus den Personalakten ist Dahingehendes nicht zu entnehmen. Die Absicht der Einheit, ihn zum nächsten Termin "zu melden", hatte eine derartige Zusage nicht zur Voraussetzung, die Zusage hätte vielmehr umgekehrt die Meldung durch die Einheit - bzw. den eigenen Antrag - und die Vorprüfung der Qualifikation durch die SDH vorausgesetzt. Abgesehen davon hat der BMVg Dez P 7 (HFlg) 211 der Bedeutung des vom Antragsteller in diesem Zusammenhange angeführten Flugsicherungsmeisterlehrganges unter dem 17. Januar 1972 wie folgt Stellung genommen:
"Eine Teilnahme am Lehrgang vom 8.1.65 bis 26.2.65 wurde für H. lediglich als ATN 6 - Lehrgang anerkannt, da Voraussetzung zur Ausbildung zum Stabsfeldwebel war:
- Vorschlag des Disziplinarvorgesetzten, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmungen
- Zulassung durch SDH.
Zugelassenen Soldaten wurde der Lehrgang als ATN 5 - Lehrgang (Stabsfeldwebellehrgang) anerkannt.
Für Soldaten, die nicht diese Voraussetzungen hatten, wurde der Lehrgang als ATN 6 - Lehrgang (Feldwebellehrgang) anerkannt. Die Teilnahme an einem solchen Lehrgang war Pflicht, da jeder Flugzeugführer zur damaligen Zeit für eine Zweitverwendung auszubilden war, um HFw werden zu können. H. fiel daher nicht unter die angeführteÜbergangsregelung gem. § 39 SLV."
Der Senat hat an der Richtigkeit dieser Erklärung keinen Zweifel.
Die Anträge sind daher zurückzuweisen.
Dr. Schweiger
Seide
Bahr
Bleyel