Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1972, Az.: BVerwG VIII C 34.72
Erneute Einberufung zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes nach vorzeitiger Entlassung aus dem Wehrdienst aus Härtegründen nach deren Wegfall; Zurückstellung wegen besonderer Härte über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 34.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 15376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 22.12.1971 - AZ: 716 IV 71
- VG Würzburg - 22.12.1971 - AZ: 746 IV 71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1973, 115
- DVBl 1973, 824 (Kurzinformation)
- DokBer A 1973, 79
- DÖV 1973, 140 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 160-162 (Volltext mit amtl. LS)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 13.09.1972 - AZ: VIII C 35.72
Amtlicher Leitsatz
Ein Wehrpflichtiger, der aus Härtegründen antragsgemäß vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen worden ist, kann erneut zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes unter den allgemein dafür erforderlichen Voraussetzungen einberufen werden, wenn der Härtegrund, dessentwegen er entlassen worden war, weggefallen ist (Weiterführung von BVerwGE 39, 60 [BVerwG 11.11.1971 - VIII C 144/69]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1972
durch
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Heddaeus sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Dezember 1971 - Nr. 716 IV 71 und Nr. 746 IV 71 - werden aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Gründe
I.
Der tauglich gemusterte Kläger hatte seit dem 1. Oktober 1968 Grundwehrdienst geleistet. Gestützt auf Unentbehrlichkeit im Gewerbebetrieb seines Vaters (Mitarbeit in dessen Berufsfachschule für Dolmetscher, Übersetzer und Wirtschaftskorrespondenten) betrieb er seine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst. Mit Ablauf des 31. März 1969 wurde er aus der Bundeswehr entlassen.
Nachdem das Kreiswehrersatzamt von dem Verkauf der Schule des Vaters an einen Dritten erfahren hatte, teilte es dem Kläger die Absicht mit, ihn zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes auf den 4. Januar 1972 einzuberufen; er möge etwaige Hinderungsgründe mitteilen. Der Kläger verwahrte sich gegen eine erneute Einberufung; er berief sich auch darauf, daß er nunmehr einen Vertrag als Reiseleiter mit der Firma N. abgeschlossen habe, der ihm zugleich die Möglichkeit gebe, seine noch fehlende Ausbildung in der französischen Sprache nachzuholen. Das Vorbringen des Klägers wurde als Zurückstellungsantrag behandelt und abgelehnt. Danach wurde der Kläger mit Bescheid vom 10. November 1971 auf den 4. Januar 1972 zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes einberufen.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Ablehnung und die Einberufung hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch zwei Urteile vom selben Tage den Einberufungsbescheid und den Ablehnungsbescheid, jeweils samt dem Widerspruchsbescheid, aufgehoben.
Das den Einberufungsbescheid betreffende Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Das Wehrpflichtgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für die Wiedereinberufung eines vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassenen Wehrpflichtigen zum restlichen Grundwehrdienst. Von einer Fortsetzung des seinerzeitigen Wehrdienstverhältnisses könne keine Rede sein, da der seinerzeitige Einberufungsbescheid mit der Entlassung des Klägers seine Erledigung gefunden habe und das seinerzeitige Wehrdienstverhältnis durch die Entlassung beendet worden sei. Nach der Entlassung sei der Kläger gedienter Wehrpflichtiger im Sinne des§ 23 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - gewesen und habe der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 WPflG angehört. Gediente Wehrpflichtige würden ausschließlich gemäß § 23 WPflG zum Wehrdienst einberufen. Nach der Systematik des Gesetzes sei nur für die ungedienten Wehrpflichtigen die Einberufung zum vollen Grundwehrdienst vorgesehen, während der "Wehrdienst" im Sinne des § 23 Abs. 1 WPflG nur Wehrübungen oder aber den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfalle umfasse. Eine Grundlage für die Wiedereinberufung zum restlichen Grundwehrdienst ergebe sich auch nicht aus der Nachdienevorschrift des § 5 Abs. 5 WPflG; sie beschränke sich auf die dort genannten speziellen Tatbestände. Auch § 6 Abs. 3 WPflG bestimme im Falle der vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst nur eine Verlängerung der Gesamtdauer der Wehrübungen.
Das den Ablehnungsbescheid betreffende Urteil beruht auf der Erwägung, daß, wenn eine Einberufung zum Grundwehrdienst ausscheide, für eine Zurückstellungsentscheidung kein Raum sei.
hilfsweise
die Sachen zurückzuverweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt die angefochtenen Urteile. Hilfsweise beruft er sich auf den geltend gemachten Zurückstellungsgrund.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Streitsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Abweisung der Klagen.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Wehrpflichtiger dürfe nach antragsgemäßer vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr in keinem Fall zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes erneut einberufen werden, verstößt gegen die Vorschriften desWehrpflichtgesetzesüber die Dauer und den Umfang der Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten (§ 5 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, hier anzuwenden in der durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 [BGBl. I S. 2084] geänderten Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]).
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 39, 60 [BVerwG 11.11.1971 - VIII C 144/69] ausgesprochen: "Die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen besonderer Härte führt nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Dienstleistungspflicht". Dort war zwar nicht eine erneute Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst, sondern ein Antrag auf Entlassung aus Härtegründen streitig. Es wurden aber die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Schranken der Entlassung aus Härtegründen nach § 29 Abs. 4 WPflG entsprechend den in § 12 Abs. 4 und Abs. 6 WPflG für die Zurückstellung aus Härtegründen aufgestellten bestimmt. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung wurde dort ausgeführt: Beiden Härteregelungen sei gemeinsam, daß der Härteausgleich nichtüber eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht herbeigeführt wird.
Für die Zurückstellung ergebe sich dies aus§ 12 Abs. 4 und 6, für die vorzeitige Entlassung aus§ 6 Abs. 3 WPflG. Nach der letzteren Vorschrift verlängere sich, im Falle vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst, die Gesamtdauer der Wehrübungen "um die vom Grundwehrdienst nicht in Anspruch genommene Zeit, sofern sie (diese Wehrpflichtigen) nicht überhaupt erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden". Im Anschluß daran wird ausgeführt: Auch die vorzeitige Entlassung aus Härtegründen komme nur in Betracht, wenn die Wehrdienstleistung gerade in der durch die Einberufung bestimmten Zeitspanne eine unverhältnismäßig schwere Belastung bedeute. Die Entlassung müsse ein geeignetes Mittel sein, "die geltend gemachte besondere Härte durch eine vorzeitige Beendigung des angetretenen Wehrdienstes und seine Verschiebung auf einen späteren Zeitraum zu beheben und dadurch die Belastung des Betroffenen auf das dem Wehrpflichtigen mit der Dienstleistungspflicht allgemein zugemutete Maß zurückzuführen."
Von dieser Auffassung abzugehen, geben die Erwägungen des Verwaltungsgerichts keinen Anlaß.
Allerdings ist in den §§ 21 und 23 WPflG das Heranziehungsverfahren unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um ungediente oder um gediente Wehrpflichtige handelt. Als "gedient" im Sinne des § 23 Abs. 1 WPflG gelten gemäß § 23 Abs. 2 WPflG auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet haben. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aber aus dieser Unterscheidung im Heranziehungsverfahren keine Unterscheidung in der materiellen Dienstleistungspflicht derart, daß nur die Ungedienten vollen Grundwehrdienst, die Gedienten im Sinne des § 23 Abs. 2 WPflG dagegen nur Wehrübungen zu leisten hätten. Im Normalfall leistet der ungediente Wehrpflichtige den vollen Grundwehrdienst, weil dieser die Grundlage der militärischen Ausbildung und nach der gegenwärtigen Rechtslage zusammenhängend zu leisten ist. Wenn aber der Grundwehrdienst ausnahmsweise durch vorzeitige Entlassung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG endet, können auch bei einem gedienten Wehrpflichtigen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistung des vollen (restlichen) Grundwehrdienstes vorliegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen bestimmt § 5 Abs. 1 WPflG: Vollen Grundwehrdienst, der 18 Monate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben .... Der Relativsatz ("der 18 Monate dauert") besagt nicht, daß ein Bescheid über die Heranziehung zum vollen Grundwehrdienst dem Inhalt nach stets 18 Monate umfassen müßte; er besagt auch nicht, daß die Grundwehrdienstpflicht erlischt, wenn der Dienst nach der Einberufung aus irgendeinem Grunde nicht zu Ende geleistet werden kann. Es ist daher weder gesetz- noch sinnwidrig, daß der Kläger in dem angefochtenen Einberufungsbescheid zum vollen Grundwehrdienst und auf 12 Monate einberufen worden ist. Der im Einberufungsbescheid zitierte § 7 WPflG kann hier allerdings nicht als Anrechnungsnorm herangezogen werden; das ist aber unerheblich, weil es keiner Anrechnungsnorm bezüglich eines vorzeitig beendeten Grundwehrdienstes bedarf. Das in § 5 Abs. 5 WPflG besonders geregelte Nachdienen betrifft demgegenüber ein Dienen über die gesetzliche und formell erfüllte Zeit hinaus. Dazu bedurfte es einer besonderen Vorschrift. Dagegen bedarf es keiner besonderen Vorschrift, daß solange und so oft zum vollen Grundwehrdienst einberufen werden darf, bis er erfüllt ist.
§ 6 Abs. 3 letzte Alternative WPflG bestimmt, daß sich die Gesamtdauer der Wehrübungen bei Wehrpflichtigen, "die vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen und nicht erneut hierzu einberufen werden, um die vom Grundwehrdienst nicht in Anspruch genommene Zeit" verlängert. Es ist richtig, daß diese Vorschrift die Statthaftigkeit erneuter Einberufung im Falle vorzeitiger Entlassung voraussetzt, sie aber nicht bestimmt. Einer ausdrücklichen Vorschrift über die Statthaftigkeit erneuter Einberufung im Falle vorzeitiger Entlassung bedarf es indessen nicht, da, wie dargelegt, die volle Grundwehrdienstpflicht nicht bei "Mißlingen" der geforderten vollen Ableistung im ersten Anlauf erlischt.
§ 4 Abs. 2 WPflG ordnet nicht schlechthin von den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Arten des Wehrdienstes, Grundwehrdienst und Wehrübungen, den ersteren nur den ungedienten, den letzteren nur den gedienten Wehrpflichtigen zu. Das zeigt - in umgekehrter Weise - § 6 Abs. 4 WPflG: Nach dieser Vorschrift können Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis für den vollen oder den verkürzten Grundwehrdienst zur Verfügung stehen, zu Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten Grundwehrdienst herangezogen werden; in diesem Fall verlängert sich ebenfalls die Gesamtdauer der Wehrübungen entsprechend. Es können also - umgekehrt - auch Ungediente ohne vorausgehenden Grundwehrdienst zu Wehrübungen einberufen werden. Der Kläger und das Verwaltungsgericht begehen den Fehler, von dem normalen Zusammentreffen von "ungedient" und Grundwehrdienstpflicht auf ein gesetzliches Junktim zu schließen. Der Hinweis des Klägers, es sei widersinnig, Reservisten zum Grundwehrdienst heranzuziehen, verschlägt schon deshalb nicht, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 WPflG die Zugehörigkeit zur Reserve nicht an die volle Ableistung der Grundwehrdienstpflicht knüpft, sondern nur daran, daß die Wehrpflichtigen "in der Bundeswehr gedient haben" (gleichgültig, wie lange).
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus§ 4 Abs. 4 WPflG, daß in der Bundeswehr gediente Wehrpflichtige, d.h. Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 WPflG, schlechthin nicht mehr für den Grundwehrdienst in Betracht kommen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WPflG können Angehörige der Reserve außerhalb der Wehrübungen zu dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Zu Unrecht liest der Kläger ein "nur" in diese Vorschrift hinein, abgesehen von den erwähnten "dienstlichen Veranstaltungen" wird in dieser Vorschrift nichts geregelt.
Die Meinung des Klägers und des Verwaltungsgerichts findet auch keine Stütze in dem Umstand, daß § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG für die antragsgemäße vorzeitige Entlassung die erneute Einberufung - nach Wegfall der besonderen Härte - nicht vorbehält. § 29 WPflG betrifft nur die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, d.h. des bestehenden, auf der Wehrpflicht beruhenden Soldatenverhältnisses; die Wehrpflichtigkeit, ihre Art und Dauer, ist nicht Gegenstand der Vorschrift. Auch im übrigen enthält§ 29 WPflG keineswegs nur Tatbestände, die zugleich ein Erlöschen der Dienstleistungspflicht bewirken. So ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 WPflG zu entlassen, wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird; das kann auch eine Aufhebung durch Urteil wegen eines formellen Mangels sein; ein neuer, fehlerfreier Einberufungsbescheid wird dadurch nicht ausgeschlossen. Ebenso ist § 29 Abs. 1 Nr. 7 WPflG (Entlassung bei Zustimmung zur Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag) kein Tatbestand, der die Grundwehrdienstpflicht als solche berührt.
Für die Meinung des Klägers und des Verwaltungsgerichts spricht ferner auch nicht der Umstand, daß die "besondere Harte wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe" zugleich ein Beurlaubungsgrund nach § 8 Abs. 3 der Soldatenurlaubsverordnung i.d.F. vom 22. Mai 1967 (BGBl. I S. 541) ist. Die Neufassung der angeführten Verordnung vom 16. März 1972 (BGBl. I S. 475) regelt nunmehr in§ 11 Satz 2, was bisher nur in Ausführungsbestimmungen enthalten war, nämlich daß aus diesem Grund gewährter Urlaub, der mehr als ein Drittel der festgesetzten Zeit des Grundwehrdienstes beträgt, nur unter der Auflage erteilt werden darf, daß der Soldat die Zeit des Urlaubs nachzudienen hat. Abstrakt gesehen rechtfertigt ein und derselbe Tatbestand, nämlich besondere Härte, sowohl die Beurlaubung als auch die vorzeitige Entlassung. Das rechtfertigt aber nicht den Schluß, einer besonderen Härte, die nur ein vorübergehender Tatbestand ist, sei durch Beurlaubung Rechnung zu tragen, während eine Entlassung für diejenige besondere Härte vorgesehen sei, die endgültig die Ableistung von Grundwehrdienst unzumutbar erscheinen lasse. Ein solcher Schluß kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil der Tatbestand des § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG nur auf die besondere Härte des "Verbleibens im Wehrdienst", d.i. in dem durch den Einberufungsbescheid zeitlich bestimmten Dienst, nicht aber auf die Wehrdienstpflicht, wie sie durch § 5 WPflG abstrakt bestimmt ist, abstellt.
Die Parallelität zwischen Zurückstellung aus Härtegründen und Entlassung aus Härtegründen ist allerdings hinsichtlich der Wehrüberwachung nicht gewahrt. Während der Wegfall eines Zurückstellungsgrundes vom Wehrpflichtigen gemeldet werden muß (§ 24 Abs. 7 Nr. 4 WPflG), fehlt eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich des Wegfalls eines Entlassungsgrundes nach§ 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG. Diese Unebenheit ist nicht geeignet, das durch die gesetzlich bestimmte Dauer der Grundwehrdienstpflicht gebotene Ergebnis zu erschüttern. Die in § 24 Abs. 7 WPflG statuierten Meldepflichten erschöpfen auch imübrigen nicht alle Anlässe, die zum Zweck einer lückenlosenÜberwachung einbezogen werden müßten (vgl. dazu die Ausführungen in dem Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 206.67 -, a.E.).
Nach alldem ist die erneute Einberufung eines vorzeitig entlassenen Wehrpflichtigen zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes grundsätzlich statthaft. Die allgemeinen formellen Voraussetzungen sind geregelt in § 23 Abs. 1 WPflG, ferner in § 17 i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 5 der Musterungsverordnung - MustV - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113). Die allgemeinen materiellrechtlichen Voraussetzungen sind die des § 5 Abs. 1 WPflG, d.h. die Verfügbarkeit oder - umgekehrt - das Fehlen von Wehrdienstausnahmen.
In formeller Hinsicht könnte gefragt werden, ob die Möglichkeit der erneuten Einberufung zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Entlassungsverfügung vorbehalten oder obüber sie belehrt sein muß. Die Frage ist zu verneinen. Eine gesetzliche Pflicht ist unabhängig von ihrem Vorbehalt oder einer Belehrung über sie. Überdies ergeht die Entlassung nach§ 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG "auf Antrag". Auch genießt der Wehrpflichtige gegenüber der erneuten Einberufung gegebenenfalls wiederum den Zurückstellungsschutz, wenn (neue) Härtegründe vorliegen.
In materiellrechtlicher Hinsicht erhebt sich die Frage, ob sich die erneute Heranziehung in Widerspruch setzen darf zu der Entlassungsverfügung, d.h. ob ein und dieselbe Härte, wegen der die Truppe entlassen hat, von der Wehrersatzbehörde verneint und der Wehrpflichtige sogleich wieder einberufen werden darf. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es handelt sich hier um den Wegfall des Härtegrundes, dessentwegen die Entlassung verfügt war. Vom Kläger nicht in Abrede gestellt, war der väterliche Betrieb, in dessen Interesse der Kläger vorzeitig entlassen worden war, vom Vater an einen Dritten verkauft und der Kläger auch nicht mehr in dem Betrieb tätig. In einem solchen Fall entspricht die erneute Einberufung dem Widerruf der Zurückstellung (ex nunc) bei Wegfall des Zurückstellungsgrundes (§ 7 Abs. 5 MustV).
Schließlich kann gefragt werden, ob der schon erwähnte§ 6 Abs. 3 letzte Alternative WPflG die Wehrersatzbehörde zu einer Ermessensentscheidung dahin nötigt, den vorzeitig Entlassenen zum restlichen Grundwehrdienst einzuberufen oder davon im Hinblick auf die andernfalls sich verlängernde Gesamtdauer der Wehrübungen abzusehen. Die Frage ist zu verneinen. Die Vorschrift bestimmt nicht, daß solche Wehrpflichtige entweder erneut einberufen oder ihre Wehrübungen insgesamt verlängert werden; sie knüpft an den Tatbestand fehlender erneuter Einberufung die gesetzliche Folge der Verlängerung der Gesamtdauer der Wehrübungen. Zu einem zugunsten des Wehrpflichtigen auszuübenden Ermessen, zwischen zwei Möglichkeiten zu wählen, ist die Wehrersatzbehörde durch sie sowenig aufgerufen wie durch die Vorschrift des § 6 Abs. 4 WPflG. Nach letzterer Vorschrift können ungediente Wehrpflichtige, die an sich für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung stehen, zu Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden. Diesem Tatbestand ("wenn ...") entspricht im Fall des Absatzes 3 die Tatsache des Nicht-erneut-einberufen-werdens. § 6 WPflG regelt die Dauer der Wehrübungen; er regelt nicht, ob und wie lange Grundwehrdienst zu leisten ist; das bestimmt § 5 WPflG. Diese Vorschrift läßt der Wehrersatzbehörde jedoch auch nicht die Wahl, den Wehrpflichtigen entweder zum Grundwehrdienst oder zur Wehrübung heranzuziehen. Sie läßt nur die Heranziehung zum Grundwehrdienst zu.
Die formellen Voraussetzungen der Einberufung (§ 23 Abs. 1 WPflG) sind hier zweifelsfrei erfüllt. Gleiches gilt für deren materielle Voraussetzungen - von dem geltend gemachten Zurückstellungsgrund abgesehen. Die Rechtmäßigkeit der Einberufung hängt daher von dem Vorliegen des behaupteten Zurückstellungsgrundes ab. Über ihn hat das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden. Die getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den Antragsgründen ermöglichen gleichwohl eine Sachentscheidung im Revisionsverfahren.
Die Zurückstellungsfrage ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Gestellungstermins vom 4. Januar 1972 zu prüfen, also auch an Hand der durch das Achte Änderungsgesetz zumWehrpflichtgesetz aufgefächerten "Ausbildungsgründe" der Buchstaben a bis c der Nr. 3 des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG. Der Wegfall der bis dahin bestehenden Möglichkeit der vorzeitigen Verkürzung des Grundwehrdienstes (Neufassung des§ 5 Abs. 3 WPflG) berührt den Fall nicht, da diese Möglichkeit nur für die - hier ausscheidenden - Härtetatbestände der Nr. 1 a (Versorgung der Familie) und 2 (Unentbehrlichkeit im Gewerbebetrieb) gegolten hatte. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a und b WPflG n.F. scheiden ohne weiteres aus, gleichgültig, wie die dem Arbeitsvertrag mit N-U-R parallel laufende zusätzliche Ausbildung in der französischen Sprache zu beurteilen sein mag; weder ist sie "weitgehend gefördert" (a) noch stellt sie einen "zweiten Bildungsweg zur Hochschulreife oder zur Fachhochschulreife" dar (b). Aber auch "eine erste Berufsausbildung" (c) ist auszuschließen. Gleichgültig, ob und welche Berufsausbildung der Kläger bereits besitzt: eine Weiterbildung neben der Berufsausübung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 138 [BVerwG 14.05.1965 - VII C 30/64]) keine Berufsausbildung und kein Ausbildungsabschnitt im Sinne der Zurückstellungsvorschriften.
In Betracht gezogen werden kann allenfalls eine besondere Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG durch Verlust eines Arbeitsplatzes. Indessen ist ein Arbeitnehmer vor einem wehrdienstbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes grundsätzlich geschützt nach Maßgabe desArbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1968 (BGBl. I S. 551). Was der Kläger darüber hinaus dafür vorträgt, daß nur die ungestörte Erfüllung dieses Arbeitsvertrages zu dem ausbedungenen Beginn ihm eine unwiederbringliche Chance einräume, seine Ausbildung in der französischen Sprache abzuschließen, genügt nicht, um die Möglichkeit eines endgültigen Verlustes eines gewählten Berufes in Betracht zu ziehen (vgl. auch Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 70.68 -).
Zudem würde eine Zurückstellung an der Vorschrift des§ 12 Abs. 6 WPflG scheitern. Nach dieser Vorschrift darf ein Wehrpflichtiger (vom Fall des § 12 Abs. 4 Nr. 1 b abgesehen) höchstens so lange vom vollen Grundwehrdienst zurückgestellt werden, daß er noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden kann. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
Diese Vorschrift ist auf das Zurückstellungsbegehren des Klägers anzuwenden. Die begehrte Zurückstellung stößt an die dort aufgestellte Altersgrenze und überschreitet sie. Zwischen dem Gestellungstermin (4. Januar 1972) und der Vollendung des 25. Lebensjahres (23. August 1972) liegt nur rd. 1/2 Jahr. Eine Verschiebung innerhalb dieses Zeitraumes ist nicht begehrt, und eine solche könnte der behaupteten Härte auch nicht abhelfen. Die Annahme einer unzumutbaren Härte scheidet aus. Eine nicht bloß besondere, sondern darüber hinaus unzumutbare Härte kann nicht darin liegen, daß der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - eine zeitgerechte Berufsausbildung versäumt hat und sich nunmehr in fortgeschrittenem Lebensalter für "zu alt" für eine schulmäßige Berufsausbildung hält. Eine unzumutbare Härte kann schließlich auch nicht darin gefunden werden, daß der Kläger mit einer erneuten Einberufung nicht mehr gerechnet hat. Vor den Folgen dieser Unkenntnis schützt die Zurückstellungsregelung als solche, bei der die Lage des Wehrpflichtigen so berücksichtigt wird, wie sie steht und liegt; die Unkenntnis kann keinen erhöhten Schutz verbürgen.
Nach alldem stand dem bekämpften Einberufungsbescheid auch kein durchgreifender Zurückstellungsgrund entgegen. Er ist daher zu Recht ergangen und der Zurückstellungsantrag zu Recht abgelehnt worden. Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung auf je 3.000 DM und für die Zeit danach auf insgesamt 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Dr. Heddaeus
Bundesrichterin Dr. Hopf ist wegen Krankheit an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Maetzel