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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1972, Az.: BVerwG IV C 81.69

Erstattung von Anwaltskosten eines Landabgabepflichtigen durch einen Enteignungsberechtigten oder Abtretungsberechtigten; Eröffnung des Zivilrechtsweges für die Feststellung einer Enteignungsentschädigung; Anwendbarkeit des § 19 Landesbaugesetzes (LBG) auf Anwaltskosten des Landabgabepflichtigen im Enteignungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 81.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.07.1969 - AZ: 246 VIII 68
VGH Bayern - 10.07.1969 - AZ: 253 VIII 68

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 254 - 258
  • BayVBl 1973, 137
  • DVBl 1973, 285 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 283 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1973, 237
  • MDR 1972, 1058-1059 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch des Landabgabepflichtigen auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihm in dem die Enteignungsentschädigung betreffenden Verwaltungsverfahren entstanden sind, ist vor den Zivilgerichten zu verfolgen, und zwar auch dann, wenn über die Entschädigung selbst nicht gestritten wird.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Zum Ausbau der Bundesstraße 11 bei Achering erließ die Regierung von Oberbayern gemäß § 10 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1951 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - einen Planfeststellungsbeschluß vom 20. Juli 1965, der unanfechtbar wurde. Die Kläger traten die erforderlichen Grundstucksflachen freiwillig ab, ohne daß es zu einer Einigung über die Entschädigung kam. Wegen der Höhe der Entschädigung führte die Regierung von Oberbayern einen Schätzungs- und Verhandlungstermin durch (§ 19 Abs. 5 FStrG, Art. 40 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1950 [GVBl. S. 147] - BayStrWG -, Art. 17 ff. des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 [BayBS III S. 143] - AGZPOKO -). In diesem Verfahren wurden die Kläger von ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. B. vertreten. Da es in diesem Verfahren zu einer Einigung nicht kam, setzte die Regierung von Oberbayern durch Entschädigungsfestsetzungsbeschluß vom 24. Oktober 1966 die den Klägern zu zahlenden Entschädigungen fest und entschied durch denselben Beschluß, daß die Bundesrepublik Deutschland - Bundes Straßenverwaltung - die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

2

Rechtsanwalt Dr. B. beantragte darauf bei der Regierung von Oberbayern, die den Klägern zu erstattenden Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 9.067,42 DM festzusetzen. Die Regierung von Oberbayern setzte durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5. März 1967 "die notwendigen Auslagen, die der Abtretungsberechtigte den Beteiligten gemäß Art. 23 Abs. 1 AGZPOKO zu vergüten" habe, nur auf 3.144,- DM fest; sie rechnete die Gegenstandswerte der acht Verfahren gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) - BRAGO - zusammen und hielt drei 8/10-Gebühren für angemessen. Rechtsanwalt Dr. Besold legte namens der Beteiligten Widerspruch ein mit dem Begehren, acht getrennte "Angelegenheiten" zugrunde zu legen, 10/10-Gebühren anzusetzen und dementsprechend weitere 5.894,82 DM als erstattungsfähig festzusetzen. Die Regierung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 25. April 1967 zurück. Darauf erhob Rechtsanwalt Dr. Besold entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung namens der Kläger beim Verwaltungsgericht München achtfach Klage gegen den Freistaat Bayern, mit dem Begehren,

3

unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von 6. März 1967 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1967 den Beklagten zu verurteilen, die den Klägern zu erstattenden Kosten, für die einzelnen Kläger aufgeschlüsselt, insgesamt auf 9.037,82 DM festzusetzen.

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Das Verwaltungsgericht München hat durch Urteile vom 25. Januar 1958 die Klagen als unbegründet abgewiesen.

5

Auf die Berufung der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die acht Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und - auf den Hilfsantrag der Kläger - durch Urteil vom 10. Juli 1969 entschieden;

  1. I.

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben.

  2. II.

    Unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 1968 wird die Streitsache an das Landgericht München II verwiesen.

  3. III.

    Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten.

6

Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt;

Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO, die durch Bundes- bzw. Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sei. Für die Entscheidung über eine Streitigkeit, bei der es wie hier um die vom Abtretungsberechtigten den Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen für die Verfolgung ihrer Rechte, insbesondere für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, in dem Entschädigungsfeststellungsverfahren bei der Verwaltung gehe, könne keine andere Gerichtsbarkeit zuständig sein als für die Entscheidung über eine die Entschädigung selbst betreffende Streitigkeit. Über eine die Entschädigung selbst angehende Streitigkeit würde hier das ordentliche Gericht entscheiden. Die Entschädigung regele sich hier nach § 19 Abs. 5 FStrG, Art. 40 Abs. 5 BayStrWG und Art. 17 ff AGZPOKO. Nach Art. 21 Abs. 1 AGZPOKO stehe gegen die Feststellung der Entschädigungssumme dem Abtretungspflichtigen und dem Abtretungsberechtigten innerhalb einer Ausschlußfrist "die Betretung des Rechtswegs behufs richterlicher Entscheidung über den Betrag der zu leistenden Entschädigung offen". Nach Art. 21 Abs. 2 AGZPOKO sei "für die Klage das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das abzutretende Grundstück liegt". Daß nur das ordentliche Gericht gemeint sein könne, ergebe sich aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG; danach stehe "wegen der Höhe der (Enteignungs-)Entschädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen".

Damit sei auch in Streitigkeiten über die nach Art. 23 Abs. 1 AGZPOKO vom Abtretungsberechtigten den Abtretungspflichtigen zu erstattenden, im Entschädigungsfeststellungsverfahren entstandenen hotwendigen Auslagen der ordentliche Rechtsweg der richtige Rechtsweg. Dies sei allerdings nicht unbestritten. Im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1964 - Nr. 17 V 61 - (BayVBl. 1965, 137) werde ohne weiteres davon ausgegangen, daß eine solche Streitigkeit im Verwaltungsrechtsweg auszutragen sei. Ebenso sei im Urteil vom 25. März 1969 - Nr. 310 VIII 67 - zu einem wegerechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren entschieden worden. Im Gegensatz dazu sei im Urteil vom 6. April 1965 - Nr. 195 II 62 - (BayVGHE n.F. 18, 59) entschieden worden, im Enteignungsverfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz, vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) - LBG - gehörten die durch die Beiziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Aufwendungen zu den "durch die Enteignung eintretenden Vermögensnachteilen" im Sinne des § 19 LBG, diese Aufwendungen seien daher im Enteignungsbeschluß festzusetzen, und dagegen sei nach § 59 LBG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Dieselbe Auffassung werde auch vom Bundesgerichtshof vertreten (zu vgl. Urteil vom 30. April 1964 - III ZR 55/63 - zum Landbeschaffungsgesetz; Urteil vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 - [DVBl. 1969, 204, 205] zur anwaltlichen Vertretung in einem klassischen Enteignungsverfahren; Urteil vom 20. Dezember 1968 - V ZR 46/65 - [DVBl. 1969, 208] zur anwaltlichen Vertretung in einem wasserrechtlichen Entschädigumgsverfahren). Dem habe sich das Urteil des BayVGH vom 28. Oktober 1965 - Nr. 142 I 62 - für ein Verfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953 (BGBl. I S. 720) - BLBG - angeschlossen mit der Begründung, die §§ 9 bis 11 BLBG entsprächen fast wörtlich den §§ 17 bis 19 LBG. Eine andere Ansicht vertraten allerdings Jung (DVBl. 1959, 420) und das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil vom 20. Februar 1964 - II A 189/63 S - [NJW 1964, 1916]).

Wo es - wie hier - um die Aufwendungen für die Bei Ziehung eines Rechtsanwalts im Entschädigungsfeststellungsverfahren nach Art. 17 ff. AGZPOKO gehe, könne für die Rechtswegfrage dahinstehen, ob diese Aufwendungen als unmittelbarer Teil der Entschädigung anzusehen seien und ob sie durch behördlichen Beschluß festzusetzen oder im Streitfall einer Klärung unmittelbar durch das zuständige Gericht zuzuführen seien. Entscheidend sei der enge sachliche Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und der Entschädigung als eines Äquivalents für den Enteignungs- oder Abtretungsgegenstand. Dieser Zusammenhang werde einmal dadurch gekennzeichnet, daß die Aufwendungen für die Beiziehung eines Rechtsanwalts in Entschädigungsfeststellungsverfahren ohne die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht notwendig wären. Entschädigungsfeststellungsverfahren und Vortreterkosten ständen also in einem Kausalzusammenhang. Sowohl bei der Entschädigung wie bei den Kosten für die Beiziehung eines Anwalts im Entschädigungsfeststellungsverfahren durch den Enteignungs oder Abtretungspflichtigen handele es sich zum anderen um finanzielle Leistungen, die der Enteignungs- oder Abtretungsberechtigte dafür erbringen müsse, daß er den Enteignungsgegenstand für seine Zwecke erhalte. Im Hinblick hierauf glichen sich die Entschädigung und die notwendigen Aufwendungen für die Beiziehung eines Rechtsanwalts in Entschädigungsverfahren wesensmäßig in einem Maße, das die Eröffnung von zwei verschiedenen Rechtswegen für die Nachprüfung dieser beiden finanziellen Folgen der Enteignung oder Abtretung ausschließe. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Sondervorschriften für beide Angelegenheiten unterschiedliche Rechtswege vorsähen; das sei aber nicht der Fall.

An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn die Kosten für die Beiziehung des Rechtsanwalts - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzt worden seien. Einmal werde auch die Entschädigung selbst durch einen Verwaltungsakt festgesetzt; trotzdem sei hiergegen der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Zum anderen besage ein Verwaltungsakt allgemein nichts dafür, welcher Rechtsweg für seine Nachprüfung gegeben sei (zu vgl. § 23 EGGVG in der Fassung des § 179 VwGO). Der Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges stehe auch nicht die dem Widerspruchsbescheid vom 25. April 1967 angefügte, auf den Verwaltungsrechtsweg hinweisende Rechtsmittelbelehrung entgegen. Denn ein Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen durch die Verwaltungsbehörde könne an dem zulässigen Rechtsweg nichts ändern (Urteil des BayVGH vom 28. Oktober 1965 - Nr. 142 I 62).

7

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Revision rügt Verletzung des § 40 Abs. 1 VwGO, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges verneint habe.

9

Die Beteiligten haben durch Schreiben von 19. Mai 1972 und vom 31. Mai 1972 auf mündliche Verhandlung verzichtet (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

10

II.

Die Revision bleibt erfolglos; das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit ohne Rechtsfehler an das zuständige Gericht der Zivilgerichtsbarkeit verwiesen.

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Der Rechtsstreit betrifft die Frage, in welcher Höhe der Enteignungs- oder Abtretungsberechtigte dem Landabgabepflichtigen die Anwaltskosten zu erstatten hat, die dem letzteren durch seine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach Art. 17 ff. AGZPOKO entstanden sind. In diesem Verwaltungsverfahren geht es allein um die Feststellung der Enteignungsentschädigung, um einen Gegenstand also, über den bei weiterem Streit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ausschließlich die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit entscheiden. Zwischen dem Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten der bezeichneten Art und dem Anspruch auf die Entschädigung selbst besteht in der Tat der von Berufungsgericht festgestellte enge sachliche Zusammenhang mit der Folge, daß gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG für die eine wie für die andere Streitigkeit der Zivilrechtsweg als vorgeschrieben anzusehen ist. Dies ergibt sich einmal aus der zutreffenden sachlich-rechtlichen Erwägung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Erstattung dieser Anwaltskosten ebenso wie bei der Entschädigung selbst um Leistungen handelt, die der Enteignungs- oder Abtretungsberechtigte dem Abgabepflichtigen dafür erbringen muß, daß er den Enteignungs- oder Abtretungsgegenstand erhält. Dasselbe ergibt sich zum anderen aus verfahrensrechtlichen Erwägungen zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG:

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Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1971 - BVerwG IV C 42.67 - (JZ 1972, 435 [BVerwG 14.12.1971 - IV C 42/67]) in Anschluß an frühere Rechtsprechung (Urteil von 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 100.53 - in BVerwGE 1, 42 ff.) die Auffassung ausgesprochen, daß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht im Sinne einer weiteren Aufspaltung der ohnehin durch diese Vorschrift bewirkten unglücklichen "Doppelgleisigkeit" der Enteigungsstreitigkeiten ausgelegt werden darf, soweit sich dies vermeiden läßt. Daran ist festzuhalten. Ist der Rechtsstreit um die Entschädigung selbst vor den Zivilgerichten auszutragen, so widerspricht es dem Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, Nebenstreitigkeiten um die Erstattung der im Entschädigungsfeststellungsverfahren entstandenen Kosten vor Gerichten eines anderen Gerichtszweiges austragen zu lassen. Für eine solche Rechtswegaufteilung lassen sich keine sachliche Notwendigkeit und kein sachlicher Nutzen erkennen, die es rechtfertigen würden, die offensichtlichen Nachteile der Aufteilung in Kauf zu nehmen. Diese Nachteile würden einmal darin liegen, daß die Beteiligten - Abgabepflichtige, Abgabeberechtigte und Behörden - in einen und denselben Sachkomplex zu doppelter Prozeßführung genötigt würden, zum anderen darin, daß Gerichte zweier Gerichtszweige veranlaßt würden, sich mit denselben Rechtsfragen und vielfach auch mit denselben Sachverhalten zu befassen, was neben vermeidbarer Doppelarbeit die Gefahr voneinander abweichender Rechtsansichten und Entscheidungen mit sich brächte. Für die Auslegung einer Rechtswegregelung sind auch solche Erwägungen der Praktikabilität und der Prozeßwirtschaftlichkeit legitim. Sie führen zu dem Ergebnis, daß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG für Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art den Zivilrechtsweg vorschreibt.

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Dem läßt sich nicht mit Erfolg die Erwägung der Revision entgegenhalten, daß eine "Doppelgleisigkeit" der Rechtswege mit ihren Nachteilen nicht in einem Fall der vorliegenden Art in Betracht komme, in dem über die Höhe der Entschädigung selbst nicht gestritten werde. Bei der Auslegung einer Rechtsvorschrift ist - neben anderen Auslegungshilfen - von den typischen Fällen auszugehen, für welche die Regelung bestimmt ist; und als die typischen Fälle wird man hier wohl Streitigkeiten ansehen müssen, in denen nicht isoliert um die Erstattung der Verfahrenskosten, sondern zugleich auch um die Entschädigung selbst gestritten wird. Aber auch wenn man diese Überlegung beiseite stellt, so kann es nicht dem Inhalt und Sinn einer Rechtswegregelung entsprechen, daß für gleichartige Ansprüche auf Kostenerstattung einmal die Verwaltungsgerichte und einmal die Zivilgerichte entscheiden, je nachdem, ob diese Ansprüche nur für sich oder in Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch selbst streitig sind. Eine solche Auffassung hätte die bereits aufgezeigten Nachteile für die gerichtliche Arbeit zwar nicht in jedem Einzelfall, aber doch generell zur Folge. Sie würde zudem dem geltenden Grundsatz widersprechen, daß über bestimmte Arten von Ansprüchen, soweit es sich nicht um die inzidente Entscheidung über eine Vortrage handelt, nur in einen und nicht in mehreren Gerichtszweigen zu entscheiden ist.

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Die dargelegte durch Auslegung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG gewonnene Auffassung findet übrigens eine gewisse Bestätigung in der Regelung der Art. 17 ff. AGZPOKO. Während allerdings Art. 23 Abs. 2 AGZPOKO sich nur mit den gerichtlichen Prozeßkosten befaßt (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1964 - Nr. 17 V 61 - [BayVBl. 1965, 137]), geht Art. 22 Satz 1 AGZPOKO erkennbar von einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Entschädigung und allen im Entschädigungsverfahren entstandenen Kosten aus. Denn nach der letztgenannten Vorschrift kann der Abtretungsberechtigte die Besitzeinweisung

"gegen Erlag der festgestellten Entschädigungssumme und des Betrages der dem Abtretungspflichtigen erwachsenen Kosten"

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erwirken; Entschädigungssumme und Verfahrenskosten werden hier in einem Aternzuge und mit der gleichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten angeführt.

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Für die Richtigkeit der dargelegten Auffassung spricht ferner, daß sie im Einklang mit der Rechtsprechung steht, die das Bundesverwaltungsgericht und besonders der Bundesgerichtshof zu der hier erörterten Rechtswegfrage entwickelt haben. Der. Bundesgerichtshof hat, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, in seinem Urteil vom 30. April 1964 - III ZR 55/63 - (WM 1964, 743), das sich auf eine Enteignung nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) - LBG - bezog, die Aufwendungen des Enteigneten für die Zuziehung eines Anwalts zum Verwaltungsverfahren als einen "durch die Enteignung eintretenden Vermögensnachteil" im Sinne des § 19 LBG anerkannt, sofern sie

"im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Enteignungsgegenstand durch die Enteignung adäquat verursacht worden sind".

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Er hat dies im Urteil vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 - (DVBl. 1969, 204, 205) kurz wiederholt. Dabei ging es ZWFIT in erster Linie um die materiellrechtliche Grundlage des Anspruchs auf Erstattung der Anwaltskosten. Als weitere Folge ergab sich aber, daß für den Streit über die Kostenerstattung gemäß § 59 LBG die Zivilgerichte als zuständig angesehen wurden. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 89.66 - (Buchholz 406.33 § 19 LBG Nr. 1) mit dem Hinweis auf weitere BGH-Rechtsprechung und auf Literatur angeschlossen. Die Bedenken von Jung (DVBl. 1959, 420) und des VG Oldenburg im Urteil vom 20. Februar 1964 - II A 189/63 S (NJW 1964, 1916) - gegen die Anwendbarkeit des § 19 LBG auf diese Anwaltskosten wurden weder vom Bundesgerichtshof noch vom erkennenden Senat geteilt. Der Senat hat ihnen entgegengehalten, daß § 19 LBG nicht auf den Enteignungsakt als solchen, sondern auf die "Enteignung" als Gesamtvorgang einschließlich des Enteignungsverfahrens abstelle. Dieselbe Ansicht zur Erstattung der Anwaltskosten des Verwaltungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen vorn 8. April 1965 - III ZR 60/54 - (NJW 1955, 1480, 1483) und vom 6. Dezember 1965 - III ZR 172/64 - (NJW 1966, 493, 496 [BGH 06.12.1965 - III ZR 172/64]) [BGH 06.12.1965 - III ZR 172/64] zu § 95 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - vertreten. Im Urteil vom 20. Dezember 1968 - V ZR 46/65 - (DVBl. 1969, 208) hat dann auch der V. Senat des Bundesgerichtshofs in bezug auf wasserrechtliche Ausbaumaßnahmen ausgeführt:

"In der Rechtsprechung werden im Anschluß an neuere Enteignungsgesetze (vgl. § 19 LBG, § 95 BBauG) nunmehr gewisse Folgeschäden einer Grundstücksenteignung als entschädigungspflichtig anerkannt, darunter auch die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für Rechtsberatung im Enteignungsverfahren, weil diese Kosten zwangsläufig mit einem Enteignungsverfahren verbunden sind ... Es bestehen keine Bedenken, zu dem Vermögensschaden, der durch die nachteilige Wirkung einer Ausbaurnaßnahme verursacht und angemessen auszugleichen ist, auch die notwendig mit dem Entschädigungsverfahren verbundenen Kosten zu rechnen".

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Im Urteil vom K. Oktober 1971 - III ZR 9/69 - (Baurecht 1972, 105; NJW 1972, 157) schließlich hat der Bundesgerichtshof ohne Erörterung der Rechtswegfrage, aber offensichtlich in der Überzeugung seiner Zuständigkeit, über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten entschieden, die durch einen Vergleich in einen Enteignungsverfahren zwecks Ausbaues einer Bundesstraße entstanden waren. -

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Die Revision ist hiernach mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Die Bundesrichter Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher sind wegen Urlaubs an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert.
Oppenheimer
Isendahl