Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1969, Az.: BVerwG IV C 89.66
Erstattung der Kosten im Landbeschaffungsverfahren; Anspruch auf Enteignungsentschädigung ; Ausgleich von Vermögensnachteilen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 89.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.08.1966 - AZ: VII OVG A 32/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 26, 294
- DÖV 1970, 142 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1969, 212
Amtlicher Leitsatz
Die Kostenerstattung im Landbeschaffungsverfahren bestimmt sich nach § 19 LBG (im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt im Urteil vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 - in DVBl. 1969, 204 [205]).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Erste Kammer Stade - vom 14. April 1966 und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. August 1966 werden aufgehoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Die Sache wird an das Landgericht Verden (Aller) verwiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten im Juli 1959 die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach dem Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Februar 1957 (LBG). Gegenstand des Verfahrens war eine im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstücksfläche. Der Beklagte gab dem Antrag der Klägerin durch Enteignungsbeschluß vom 22. März 1962 statt. Die hiergegen vom Beigeladenen erhobenen Klagen wurden durch die rechtskräftig gewordenen Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 10. Januar 1963 und des Landgerichts Verden vom 28. Juni 1963 abgewiesen.
Im April 1965 wandte sich der Beigeladene an den Beklagten mit dem Antrag, die Klägerin im Wege der Kostenfestsetzung zur Erstattung von 162,50 DM zu verpflichten. Diesen Betrag habe er im Enteignungsverfahren für die Teilnahme an dem im August 1960 durchgeführten Planprüfungs- und Entschädigungstermin für Fahrtkosten, Lohnausfall und sonstige Auslagen aufwenden müssen. Der Beklagte entsprach dem Antrag und setzte durch Bescheid vom 29. April 1965 die vom Beigeladenen geltend gemachten Kosten gegen die Klägerin fest.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage, erhoben. Sie hat im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung vorgetragen: Im Landbeschaffungsgesetz sei eine gesonderte Kostenfestsetzung nicht vorgesehen. Bei den Aufwendungen des Beigeladenen handele es sich in Wahrheit um "sonstige Vermögensnachteile" im Sinne des § 19 LBG. Daraus, folge, daß die Frage ihrer Erstattung bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu prüfen und für die Anfechtung dieser Entscheidung nach § 59 Abs. 1 LBG der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Der Beklagte habe die Kosten ferner wegen der bereits eingetretenen Verjährung nicht festsetzen dürfen. Die Verjährung sei am 31. Dezember 1964 eingetreten, nämlich vier Jahre nach dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei.
Der Beklagte hat entgegnet: Die Aufwendungen des Beigeladenen gehörten zu den Verfahrenskosten; die Erstattung von Verfahrenskosten habe mit der Enteignungsentschädigung nichts zu tun. Daß das Landbeschaffungsgesetz die Kostenerstattung nicht ausdrücklich regele, sei unschädlich. Die Erstattungspflicht der Klägerin ergebe, sich aus Art. 14 GG in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren §§ 22 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes und 48 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor dem Abschluß des Enteignungsverfahrens anlaufen können.
Der Beigeladene ist dem Standpunkt des Beklagten beigetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat sich in der Frage der Zulässigkeit, einer Kostenfestsetzung der Auffassung des Beklagten angeschlossen, jedoch mit der Klägerin angenommen, daß der Erstattungsanspruch zur Zeit der Festsetzung bereits verjährt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Die Kostenerstattung falle nicht unter die in § 19 LBG geregelte Enteignungsentschädigung. Die Auslagen des Beigeladenen seien im Zuge des Enteignungsverfahrens notwendig geworden und gehörten daher zu den Verfahrenskosten. Deren Erstattung richte sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechtes. Zudem zeige der enge Anwendungsbereich des § 19 LBG, daß diese Vorschrift keine Regelung der Kostenerstattung enthalte. § 19 LBG setze, weil anderenfalls der Zusammenhang zwischen Vermögensnachteil und Enteignung fehle, voraus, daß es tatsächlich zur Enteignung komme. Die Frage der Kostenerstattung stelle sich dagegen auch dann, wenn das Enteignungsverfahren nicht zu diesem Ergebnis führe, etwa weil der Enteignungsantrag zurückgenommen oder abgelehnt werde oder sich die Beteiligten nachträglich über einen freihändigen Erwerb einigten. Da in diesen Fällen § 19 LBG nicht eingreife und dementsprechend nur eine gesonderte Kostenfestsetzung in Betracht komme, könne nichts anderes gelten, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben werde. Dem Verwaltungsgericht sei auch darin beizupflichten, daß, weil das Landbeschaffungsgesetz keine ausdrückliche Regelung über die Erstattung von Verfahrenskosten getroffen habe, auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen sei. Der hier einschlägige Grundsatz ergebe sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG. Die Gewährleistung der objektiv vollen Entschädigung bedeute zugleich, daß der Enteignungsberechtigte dem Betroffenen diejenigen Kosten erstatten müsse, die dieser zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen im Enteignungsverfahren habe aufwenden müssen. Dafür, daß der Betroffene, dem ohnedies mit der Enteignung ein Sonderopfer abgefordert werde, auch noch diesen Teil der Verfahrenskosten tragen solle, fehle jede Rechtfertigung. Dies gelte noch um so mehr, als das Enteignungsverfahren - anders als das etwa nachfolgende gerichtliche Verfahren - durch einen Antrag des Enteignungsberechtigten ausgelöst werde, den der Betroffene hinnehmen müsse. Die angefochtene Festsetzung scheitere endlich auch nicht an der angeblichen Verjährung des Anspruches. Verfahrenskosten würden, wenn das Gesetz keine abweichende Regelung enthalte, grundsätzlich erst nach dem Abschluß des Verfahrens fällig. Dementsprechend sei der Anspruch des Beigeladenen zur Zeit der Festsetzung noch nicht verjährt gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die zur Begründung des Rechtsmittels ihre bisherige Auffassung wiederholt. Sie führt ergänzend aus: Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die streitigen Aufwendungen des Beigeladenen nicht unter § 19 LBG fielen, gehe von einem zu engen Begriff der Enteignung aus. Enteignung sei im Zusammenhange mit § 19 LBG nicht nur der enteignende Akt, sondern der - das Enteignungsverfahren einschließende - Gesamtvorgang. Dann aber gehöre zur Enteignungsentschädigung auch der Ausgleich für alle Nachteile, für deren Entstehung die Enteignung in diesem weiteren Sinne ursächlich gewesen sei. Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demgegenüber bilde kein Gegenargument, daß, wie dem Berufungsgericht zuzugeben sei, ein Enteignungsverfahren nicht stets mit dem Erlaß eines Enteignungsbeschlusses ende. Wenn es daran fehle, greife zwar § 19 LBG nicht ein, doch könne auch hier auf der Grundlage des entsprechend anwendbaren § 38 Abs. 4 LBG für die Aufwendungen des Betroffenen eine Entschädigung gewährt werden. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht den Verjährungseinwand unrichtig beurteilt.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und die Sache an das Landgericht Verden zu verweisen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er macht sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu eigen und vertieft sie gegenüber dem. Revisionsvorbringen wie folgt: Die Klägerin berufe sich, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof habe in seinen allenfalls einschlägigen Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob über den Erstattungsanspruch des Enteignungsbetroffenen nicht auch durch eine Kostenfestsetzung entschieden werden könne. Für diese Möglichkeit spreche einmal der zutreffende Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß das Enteignungsverfahren auch ohne den Erlaß eines Enteignungsbeschlusses enden könne. Ferner sei zu beachten, daß die Kosten häufig erst nachträglich, d.h. erst dann errechnet werden könnten, wenn die Höhe der eigentlichen Enteignungsentschädigung endgültig feststehe. Für diese Fälle aber führe eine Anwendung nur des § 19 LBG zu dem unvertretbaren Ergebnis, daß die Möglichkeit einer angemessenen Kostenerstattung überhaupt entfalle.
Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision muß zur Verweisung der Sache an das Landgericht Verden führen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Für die Klage ist nach § 59 Abs. 1 LBG nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg zulässig. Der angefochtene Bescheid kann, wenn anders er nicht ohne weiteres rechtswidrig sein soll, nur als nachträgliche Festsetzung einer zusätzlichen Enteignungsentschädigung verstanden werden, die nach Ansicht des Beklagten dem Beigeladenen als Ausgleich für durch die Enteignung eingetretene Vermögensnachteile zustehen soll (§§ 19, 47 Abs. 2 LBG).
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Klägerin verpflichtet ist, dem Beigeladenen die von ihm im Zusammenhange mit dem Planprüfungs- und Entschädigungstermin aufgewendeten Beträge zu erstatten, bestimmt sich nach § 19 LBG. Der Ausgleich für derartige Aufwendungen fällt, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, begrifflich unter die in § 19 LBG geregelte Entschädigung "anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile" (BGH, Urteile vom 27. April 1964 - III ZR 136/63 - in WM 1964, 968 [972], vom 30. April 1964 - III ZR 55/63 - in WM 1964, 743 [746] und vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 - in DVBl. 1969, 204 [205]; vgl. ferner zum insoweit gleichlautenden § 96 BBauG das Urteil vom 8. April 1965 - III ZR 60/64 - in NJW 1965, 1480 [1483] und ferner das Urteil vom 20. Dezember 1968 - V ZR 46/65 - in DVBl. 1969, 208 f.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an (ebenso VGH München in NJW 1966, 267, Dittus in BlGWB 1965, 104, NJW 1965, 1480, Schack in Bb. 1967/495, sowie Steffen in DVBl. 1969, 175 f.). Daß die innerhalb des Enteignungsverfahrens erforderlich werdenden Aufwendungen nicht unmittelbar auf den Enteignungsakt zurückgehen, mag sein. Darauf kommt es indessen nicht an, weil in § 19 LBG ebenso wie in § 96 BBauG "nicht auf den Enteignungsakt als solchen abgestellt" wird, "sondern auf die "Enteignung" als Gesamtvorgang, d.h. einschließlich des Enteignungsverfahrens, und zu den "Vermögensnachteilen" im Sinne des Gesetzes ... alle Nachteile zu zählen" sind, "für deren Entstehung die Enteignung in dem so verstandenen Sinne kausal war" (BGH, Urteil vom 8. April 1965 a.a.O. S. 1483 zu § 96 BBauG).
Die im angefochtenen Urteil gegen die Anwendbarkeit des § 19 LBG erhobenen Bedenken sind nicht begründet.
Aus der gewiß in mancherlei Beziehung wichtigen Trennung von materiellem Recht und Verfahrensrecht läßt sich für die hier zu beantwortende Frage nichts herleiten. Die Argumentation des Berufungsgerichts läuft letztlich auf die Annähme hinaus, daß dem Gesetzgeber die Trennung zwischen dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht in einer Weise bindend vorgegeben sei, die ihn daran hindere, in einer gesetzlichen Regelung die Enteignungsentschädigung auf die Erstattung von "Verfahrensaufwendungen" zu erstrecken. Von einem solchen Hindernis kann jedoch keine Rede sein. Ob Verfahrensaufwendungen unter § 19 LBG fallen, hängt einzig von der Auslegung dieser Vorschrift ab.
Das Berufungsgericht meint weiter, daß § 19 LBG nur in solchen Fällen herangezogen werden könne, in denen es zu einer Enteignung komme, eine auf diese Fälle beschränkte Erstattung von Verfahrensaufwendungen aber nicht, zu rechtfertigen sei. Das überzeugt ebenfalls nicht. Vorweg ist zu sagen: Ob nach §.19 LBG eine Erstattung von Verfahrensaufwendungen auch dann zu erfolgen hat, wenn das Enteignungsverfahren anders als mit dem Ausspruch der Enteignung endet, ist hier nicht zu entscheiden. Zu einer abschließenden Stellungnahme besteht um so weniger Anlaß, als die (entschädigungsrechtliche) Frage der Auslegung des § 19 LBG in erster Linie in die Entscheidungshoheit der ordentlichen Gerichte fällt. Klarzustellen ist lediglich folgendes: Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Fälle, in denen es nicht zur Enteignung kommt, schlägt schon deshalb nicht durch, weil die dabei vorausgesetzte Auslegung des § 19 LBG zumindest nicht zwingend ist. Wenn nämlich, wie dargelegt, die Enteignung im Sinne des § 19 LBG begrifflich das Enteignungsverfahren einschließt, ist keineswegs sicher, daß diese Bestimmung dort keine Anwendung finden kann, wo die Vermögensnachteile überhaupt nur aus Verfahrensaufwendungen bestehen. Selbst wenn aber § 19 LBG insoweit, ausfallen und darüber hinaus für diese Fälle auch eine andere Grundlage der Kostenerstattung fehlen sollte: Das Berufungsgericht unterstellt, daß es sich beim Erfolgsprinzip, wie es für das gerichtliche Verfahren etwa in § 154 Abs. 1 und 2 VwGO zum Ausdruck kommt, um die nahezu selbstverständliche Grundlage jeglicher Kostentragung handelt. Das trifft nicht zu. Gerade für den Bereich der Enteignung lassen sich beachtliche Gründe dafür anführen, daß an Stelle des Erfolgsprinzips auch ein Belastungsprinzip als Grundsatz sinnvoll und sachgerecht sein könnte, - sinnvoll und sachgerecht, jedenfalls in dem Sinne, daß, wenn sich der Gesetzgeber mit § 19 LBG für diese Lösung entschieden haben sollte, dagegen durchgreifende Einwendungen nicht zu erheben wären. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer Regelung der Kostenerstattung nicht auch die Erwägung sollte zugrunde gelegt werden können, daß derjenige, dem schon die Entziehung seines Eigentums zugemutet wird, nicht auch noch die Verfahrensaufwendungen tragen soll, während umgekehrt derjenige, dem die Abwendung der Enteignung gelingt, seine Aufwendungen als zumutbare Belastung selbst, zu tragen hat. Das letztere stünde im übrigen in gewisser Parallele zu anderen Fällen, in denen für immerhin vergleichbare Aufwendungen ebenfalls kein Ausgleich gewährt wird (z.B. Aufwendungen im Zusammenhange mit Einwendungen nach § 19 Abs. 3 FStrG, im Zusammenhange mit Bedenken und Anregungen nach § 2 Abs. 6 BBauG oder auch für die Teilnahme an einem Erörterungstermin nach § 18 Abs. 4 FStrG).
Gegen die Ansicht, daß es sich bei den Verfahrensaufwendungen des Betroffenen um andere Vermögensnachteile im Sinne des § 19 LBG handelt, soll nach Meinung des Beklagten außerdem die unter Umständen vom Abschluß des gesamten Verfahrens abhängige Berechenbarkeit dieser Aufwendungen sprechen. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Richtig ist allerdings, daß die Höhe der Aufwendungen vom Abschluß des (Haupt-)Verfahrens abhängig sein kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn zu den Aufwendungen Anwaltsgebühren gehören, für die der endgültig als zutreffend ermittelte Entschädigungsbetrag die Berechnungsgrundlage bildet (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1965, a.a.O. S. 1484). Daraus läßt sich jedoch in Richtung auf § 19 LBG nichts herleiten. Dem etwaigen Zusammenhang zwischen der Höhe der Aufwendungen und dem endgültigen Entschädigungsbetrag kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die Enteignungsbehörde im Enteignungsbeschluß Teil B die Erstattungspflicht nur dem Grunde nach ausspricht und die nähere Festsetzung einem weiteren Beschluß vorbehält. Eine solche Trennung nach Grund und Höhe erfolgt im Landbeschaffungsverfahren gelegentlich auch sonst (vgl. zum Fall der Kostenerstattung zur Wiederbeschaffung gleichwertigen Grundbesitzes das Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 54.67 -).
Die nach alledem feststehende Anwendbarkeit von § 19 LBG. schließt nicht schon um ihrer selbst willen aus, daß die fraglichen Kosten unabhängig von § 19 LBG noch auf anderer Grundlage und in anderer Weise festgesetzt werden dürfen. Auch die Einsicht, daß, wenn es neben § 19 LBG noch andere Grundlagen für die Erstattung und für ihre Festsetzung gäbe, daraus die Gefahr bedenklicher Überschneidungen einschließlich von Manipulationen im Verhältnis der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges und des. Verwaltungsrechtsweges hervorginge, spricht zwar mit Nachdruck für eine Beschränkung auf § 19 LBG, zwingt jedoch nicht zu dieser Lösung. Das mag aber im einzelnen auf sich beruhen. Denn die Anwendbarkeit ausschließlich des § 19 LBG ergibt sich jedenfalls daraus, daß es an anderen Grundlagen für eine Regelung der Kostenerstattung fehlt: Das Landbeschaffungsgesetz selbst enthält über § 19 LBG hinaus keine einschlägigen Vorschriften. Insbesondere § 71 LBG sagt über die Tragung der Verfahrensaufwendungen nichts aus. Ebenso fehlt es an allgemeinen Grundsätzen über die Erstattung von im Zusammenhange mit einem Verwaltungsverfahren aufgewendeten Kosten. Die §§ 154 ff. VwGO können nicht als Ausdruck derart allgemeiner Grundsätze herangezogen werden (vgl. Beschluß vom 1. November 1965 - BVerwG Gr. Sen. 2.65 - in BVerwGE 22, 281 [284]). Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG, auf den sich das Berufungsgericht stützt, fällt ebenfalls aus. Wenn sich die Gewährleistung einer angemessenen Enteignungsentschädigung in diesem Zusammenhange überhaupt als Argument einsetzen läßt, dann nur zugunsten der (oben bejahten) Anwendbarkeit von § 19 LBG. Der Versuch des Berufungsgerichts, die Gewährleistung der Enteignungsentschädigung in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG dafür in Anspruch zu nehmen, daß es eine Kostenerstattungspflicht außerhalb der Enteignungsentschädigung gibt, verbietet sich wegen des darin liegenden Widerspruchs. Da ferner auch der allgemeine Erstattungs- und der Folgenbeseitigungsanspruch als Rechtsgrundlage ausscheiden, bliebe allenfalls noch - mit dem Verwaltungsgericht - zu überlegen, ob eine entsprechende Anwendung der §§ 22 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes und 48 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes in Betracht kommt. Dagegen sprechen gewichtige Gründe, so unter anderem die Tatsache, daß die Regelungen des Schutzbereich- und des Landbeschaffungsgesetzes weithin keine oder nur geringfügige Ähnlichkeiten aufweisen, und so zudem die Tatsache, daß das Bundesbaugesetz als das neuere und dem Landbeschaffungsgesetz nicht weniger nahestehendes Gesetz eine den §§ 22 Abs. 2 SchBG und 48 Abs. 2 BLG entsprechende Regelung nicht enthält. Das braucht jedoch hier nicht vertieft zu werden, weil - wie es die Stellung des § 22 SchBG im Abschnitt "Festsetzung der Entschädigung" (§§ 17 ff. SchBG) besonders deutlich zeigt - eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Schutzbereich- und Bundesleistungsgesetzes nur die Beziehung zwischen der Enteignungsentschädigung und der Kostenerstattung bestätigen, also lediglich § 19 LBG ergänzen und an der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nichts ändern würde.
Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler