Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1969, Az.: BVerwG IV C 54.67
Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die die Höhe der Entschädigung festlegenden Begründung bei Festsetzung der Entschädigung; Vereinbarkeit der Verwertung eines im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachtens mit dem Überzeugungsgrundsatz, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit sowie der Pflicht zur Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 54.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 16114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.07.1966 - AZ: IV A 934/65
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird die Entschädigung in Geld festgesetzt und die Höhe der Entschädigung u.a. damit begründet, daß der Betroffene an sich eine Entschädigung in Ersatzland hätte verlangen können, ist eine gegen diese Begründung gerichtete Anfechtungsklage unzulässig.
- 2.
Zur Verwertung eines im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachtens als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO), den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1969
durch
den Senats Präsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene betreibt in Mittelneger, Krs. Olpe, auf rd. 23 ha zu etwa gleichen Teilen Land- und Forstwirtschaft. Im August 1963 beantragte die Klägerin beim Beklagten, dem Beigeladenen für Verteidigungszwecke (Einrichtung eines Treibstofflagers) das Eigentum an 2,3240 ha der forstwirtschaftlich genutzten Fläche zu entziehen. Der Beigeladene widersprach diesem Antrag nicht, machte jedoch geltend, daß die Enteignung die Existenz seines Betriebes gefährde und er deshalb in Ersatzland entschädigt werden müsse (§ 22 LBG). Die Klägerin trat dieser Forderung entgegen. In der Folgezeit ergab sich für den Beigeladenen die Möglichkeit, von dritter Seite Ersatzland zu erwerben. Daraufhin erklärte er sich im Planprüfungstermin mit einer Entschädigung in Geld einverstanden, hielt jedoch daran fest, daß er an sich wegen der anderenfalls zu erwartenden Existenzgefährdung Ersatzland verlangen könne und aus diesem Grunde die Geldentschädigung die zusätzlichen Kosten des anderweitigen Landerwerbes umfassen müsse. Da die Klägerin erneut das Vorliegen einer Existenzgefährdung bestritt, holte der Beklagte ein Gutachten des Forstmeisters T. und des Landwirtes K. ein. Die beiden Sachverständigen vertraten in einem gemeinsam unter dem 13. Mai 1964 erstatteten Gutachten folgende Ansicht:
"...
Im Zuge der Strukturverbesserung und Betriebsbefestigung besteht im vorliegenden Falle immerhin ein erheblicher Anspruch auf Aufstockung des Betriebes, da bei Anrechnung der Flächen Holzung auf landwirtschaftliche Nutzfläche lediglich eine Betriebsfläche von rd. 13,5 ha zustande käme. Entsprechend den Boden- und Ertragsverhältnissen dieses Betriebes würde bei der Bodendurchschnittszahl dreißig immerhin eine Bedürftigkeit von 30 bis 35 ha L.N. anerkannt.
Die Landabgabe von 2,3240 ha aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - wie geschildert - wird für den anstehenden Fall als Existenzgefährdung festgestellt, wobei andere Landabgaben, so im Zuge des Umlegungsverfahrens und Straßenland, zu berücksichtigen wären".
Die Klägerin hielt gleichwohl an ihrem Standpunkt fest undübersandte dem Beklagten - im Anschluß an eine bereits im Februar 1964 eingereichte Stellungnahme ihres Forstsachverständigen sowie ihres landwirtschaftlichen Sachverständigen - im Juli 1964 eine entsprechendeÄußerung ihres landwirtschaftlichen. Sachverständigen. Am 21. August 1964 erließ der Beklagte einen Enteignungsbeschluß, der, soweit es hier interessiert, im Entscheidungsausspruch folgenden Wortlaut hat:
"Teil A
1.
Das im Eigentum des Antragsgegners stehende Grundstück ... wird zugunsten der Antragstellerin für Zwecke der Verteidigung enteignet.2.
...3.
...4.
Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt.Teil B
Als Entschädigung für die Entziehung des Eigentums hat die Antragstellerin an den Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 58.655,- DM ... zu zahlen. Außerdem sind dem Antragsgegner die nachgewiesenen notwendigen Kosten zu erstatten, die er zur Wiederbeschaffung gleichwertigen Grundbesitzes aufwenden muß. Eine Ergänzung dieses Beschlusses bleibt vorbehalten."
In den - nicht nach Teil A und B getrennten - Gründen dieses Beschlusses wurde ausgeführt: Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eigentumsentziehung seien erfüllt. Die Entschädigung müsse in Geld festgesetzt werden, weil sich der Beigeladene damit einverstanden erklärt habe. "Zwar hätte dem anfangs erhobenen Ersatzlandanspruch stattgegeben werden müssen, denn die Voraussetzungen des§ 22 LBG liegen vor". Der Beigeladene sei, wie aus dem Gutachten der beiden Sachverständigen hervorgehe, auf Ersatzland angewiesen. Der Betrieb liege ohnedies an der unteren Grenze der Existenzfähigkeit. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich nach dem gemeinen Wert der enteigneten Fläche. Darüber hinaus müsse die Klägerin dem Beigeladenen die zusätzlichen Kosten der Wiederbeschaffung ersetzen. Die Entschädigung des gemeinen Wertes reiche zur Wiederbeschaffung nicht aus. Diese Kostenerstattung stehe dem Beigeladenen zu, weil er, wie dargelegt, ursprünglich einen Anspruch auf Entschädigung in Ersatzland gehabt habe. Da sich die Höhe der Wiederbeschaffungskosten noch nichtübersehen lasse, müsse eine Ergänzung des Beschlusses vorbehalten bleiben.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie führte aus: Der Begründung des Beschlusses sei nicht zu entnehmen, ob die den Anspruch auf. Ersatzland betreffenden Feststellungen zum Teil A oder zum Teil B gehörten. Der Aufbau der Begründung spreche für das erstere. Auf dieser Grundlage müsse der Widerspruch als zulässig angesehen werden. In der Sache selbst sei daran festzuhalten, daß dem Beigeladenen ein Anspruch auf Ersatzland nicht zugestanden habe. Das ergebe sich aus den vor ihr bereits eingereichten gutachtlichen Stellungnahmen. Ergänzend sei auf folgendes hinzuweisen: Der Beigeladene betreibe in erster Linie Landwirtschaft. Die Forstwirtschaft bilde nach seinen eigenen Angaben nur einen Nebenerwerb, zumal etwa die Hälfte der forstwirtschaftlichen Nutzfläche mit verhältnismäßig unproduktiven Holzarten bestanden sei. Insgesamt handele es sich um einen sogenannten aussetzenden Forstwirtschaftstyp, der nur sehr unregelmäßig Erträge erbringe. Bei dieser. Sachlage bedürfe es nicht einmal eines Sachverständigen, um feststellen zu können, daß die Enteignung die Existenzfähigkeit des Betriebes nicht berühre. Daß der Betrieb einer Aufstockung bedürfe, sei zuzugeben. Das beziehe sich indessen nur auf die Landwirtschaft. Im übrigen gehe das Gutachten T./K. auch in der Annahme fehl, daß bei der Beurteilung die aus anderen Gründen etwa erforderlichen Landabgaben zu berücksichtigen seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Einwendungen der Klägerin richteten sich ausschließlich gegen die Höhe der Entschädigung. Die im Enteignungsbeschluß enthaltenen Ausführungen zu§ 22 LBG dienten nur zur Rechtfertigung dafür, daß die Klägerin, dem. Beigeladenen auch die Wiederbeschaffungskosten ersetzen müsse.
Die Klägerin hat daraufhin Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Enteignungsbeschluß insoweit aufzuheben, als in ihm ein Ersatzlandanspruch des Beigeladenen festgestellt worden sei, hilfsweise, die Entscheidung im Teil B, Absatz 2 des Beschlusses aufzuheben. Sie hat zur Begründung vorgetragen: Die Klage richte sich nicht gegen die Höhe der Geldentschädigung, sondern gegen die in den Beschluß aufgenommene Feststellung des Anspruchs auf Ersatzland. Diese Feststellung betreffe nicht die Höhe, sondern die Art der Entschädigung. Für ihre Anfechtung sei daher der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. In der fraglichen Feststellung liege auch eine Beschwer. Bei einem Streit um die Höhe der Entschädigung sei das zuständige ordentliche Gericht an die fragliche Feststellung gebunden. Darüber hinaus hat die Klägerin erneut näher dargelegt, daß nach ihr er. Ansicht ein Anspruch des Beigeladenen, in Ersatzland entschädigt zu werden, nicht begründet gewesen, sei.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat entgegnet: Die Klage sei aus den Gründen des Widerspruchsbescheides unzulässig. Der angefochtene Beschluß enthalte keine selbständige Feststellung des Inhaltes, daß dem Beigeladenen ein Anspruch auf Ersatzland zustehe. Deshalb gehe von dem Beschluß insoweit auch keine Bindung der ordentlichen Gerichte aus. Die Klage sei aber zudem unbegründet. Der Beigeladene habe Ersatzland verlangen können. Die abweichenden Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, das Gutachten T./K. zu erschüttern. Die Klägerin übersehe, daß, wenngleich der Betrieb des Beigeladenen in erster Linie der Landwirtschaft diene, die Forstwirtschaft zur Sicherung der Existenz entscheidend beitrage.
Der Beigeladene hat sich im ersten Rechtszug nicht zur Sache geäußert.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sich in der Begründung im wesentlichen den im Widerspruchsbescheid des Beklagten niedergelegten Standpunkt zu eigen gemacht.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt Sie hat geltend gemacht: Der Beklagte habe jedenfalls in den Gründen des Enteignungsbeschlusses den Ersatzlandanspruch des Beigeladenen festgestellt. Das sei eine im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare Entscheidung über die Art der Entschädigung. Bei einer anderen Auslegung leide der Beschluß an einem offenbaren Widerspruch. Denn da Entschädigung in Geld festgesetzt worden sei, habe es der ausgedehnten Ausführungen zum Anspruch auf Ersatzland nicht bedurft. Zumindest sei der angefochtene Beschluß in diesem Punkt so wenig eindeutig, daß allein aus diesem Grunde seine Anfechtung zugelassen werden müsse. Ebensowenig könne zweifelhaft sein, daß sich die fragliche Feststellung für sie, die Klägerin, nachteilig auswirke. Denn der Beigeladene habe einen Anspruch auf Erstattung der Wiederbeschaffungskosten nur dann, wenn ihm ursprünglich ein Anspruch auf Ersatzland zugestanden habe. Da nicht auszuschließen sei, daß sich das zuständige ordentliche Gericht im Entschädigungsverfahren für an diese Feststellung gebunden halte, gehe von dem angefochtenen Beschluß eine Unsicherheit aus, die nur durch die mit der Klage begehrte Aufhebung beseitigt werden könne. Was den angeblichen Anspruch auf Ersatzland selbst angehe, bleibe es bei dem, was dazu bereits im Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie im ersten Rechtszug vorgetragen worden sei.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und folgendes erwidert: Die Klägerin bemühe sich vergeblich, in den angefochtenen Beschluß eine Entscheidung hineinzudeuten, die in ihm nicht enthalten sei. Von einer (selbständigen) Feststellung des Anspruchs auf Ersatzland könne keine Rede sein. Für eine solche Feststellung sei auch gar kein Raum gewesen, weil der Beigeladene eine Entschädigung in Ersatzland nicht verlangt habe. Was der Beschluß zum Anspruch auf Ersatzland enthalte, habe einzig für die Höhe der Entschädigung Bedeutung.
Der Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Das Berufungsgericht hat ohne Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, jedoch entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts angenommen, daß die angefochtene Feststellung die Art der Entschädigung betreffe und daher die Klägerin zu Recht den Verwaltungsrechtsweg beschritten habe. Daran ändere auch nichts, daß sich die Feststellung nur auf die Höhe der Entschädigung auswirke. Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, weil der Enteignungsbeschluß in seinen Ausführungen zum Anspruch auf Ersatzland zutreffe. Das werde durch die gutachtliche Äußerung der Sachverständigen Thomas und Kleine belegt. Es bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit des von den beiden Sachverständigen unter Bezugnahme auf ihren Sachverständigeneid erstatteten Gutachtens zu zweifeln. Die von der Klägerin eingereichten Stellungnahmen stammten dagegen von ihren eigenen Sachverständigen und könnten daher lediglich als Parteibehauptung gewertet werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Zur Begründung macht die Klägerin geltend.:. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 86 Abs. 1, 96, 98 und 108 Abs. 1 VwGO. Das. Berufungsgericht habe seiner. Entscheidung nicht ohne eigene Nachprüfung und ohne jede Auseinandersetzung mit den dagegen vorgebrachten Einwendungen das im Verwaltungsverfahren erstattete Gutachten T./K. zugrunde legen dürfen. Das sei noch um so weniger zulässig gewesen, als dieses Gutachten schon selbst unmittelbar erkennen, lasse, daß es einer weitergehenden Aufklärung bzw. Beweisaufnahme bedürfe. Denn die von den Sachverständigen in den Vordergrund gestellte Überzeugung, daß der. Betrieb des Beigeladenen um 30 bis 35 ha aufgestockt werden müsse, könne mit der Abgabe der streitbefangenen 2,3240 ha forstwirtschaftlicher Fläche nicht, oder doch nicht ohne weiteres in Verbindung gebracht werden. Im übrigen hält die Klägerin an ihrem Standpunkt fest, daß - entgegen dem Verwaltungsgericht - eine im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbare Festsetzung des Ersatzlandanspruches vorliege und diese Festsetzung - entgegen dem Berufungsgericht - mit § 22 LBG nicht zu vereinbaren sei.
Der Beklagte und der Beigeladene haben im Revisionsverfahren nicht zur Sache Stellung genommen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht zwar, auf einer Verletzung von Bundesrecht, erweist sich aber als im Ergebnis richtig, weil, die Klage unzulässig ist (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung maßgebend auf den Inhalt des im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachtens gestützt. Darin liegt ein Verstoß gegen die §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 und 108 Abs. 1 VwGO. Der sogenannte Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) schließt aus, im gerichtlichen Verfahren eine substantiiert bestrittene Behauptung ohne jede Beweisaufnahme als wahr zu werten (vgl. das Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG V C 86.65 - [S. 7]). Darüber hinaus widerspricht es dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn anstelle einer Beweisaufnahme innerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Entscheidung ohne weiteres Erklärungen von Zeugen oder Sachverständigen zugrunde gelegt werden, die innerhalb des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens abgegeben worden sind (vgl. dazu den Beschluß vom 2. Juli 1962 - BVerwG V B 85.61 - [S. 2 f.] sowie das Urteil vom 1. März 1966 - BVerwG III C 104.65 - [S. 4 f.]). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) endlich liegt deshalb, vor, weil sich nach Lage der Dinge dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Sachaufklärung aufdrängen mußte: Das Gutachten T./K. erschöpft sich in der zumindest undifferenzierten. Folgerung, daß wegen der allgemeinen Aufstockungsbedürftigkeit des Betriebes die Enteignung der 2,3240 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche zu, einer Existenzgefährdung führe. Nachdem die Klägerin dieser. Folgerung mit eingehenden und nicht, ohne weiteres von der. Hand zu weisenden Einwendungen entgegengetreten war, konnte das Berufungsgericht nicht kurzerhand das Ergebnis des Gutachtensübernehmen, ohne dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung zu verstoßen (vgl. hierzu die Urteile vom 20. Dezember 1963 - BVerwG VII C 103.62 - in BVerwGE 17, 342[BVerwG 20.12.1963 - BVerwG VII C 103.62] [343], vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 45.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 3] und vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 51.64 - [S. 9]).
Die Revision ist gleichwohl deshalb unbegründet, weil sich die Abweisung der Klage aus folgenden Gründen rechtfertigt: Enteignungsbeschlüsse auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes sind als Verwaltungsakte nach § 58 LBG nur anfechtbar, soweit nicht nach§ 59 LBG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Das schließt im vorliegenden Falle die Anfechtbarkeit aus. Die Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der im Enteignungsbeschluß festgesetzten Geldentschädigung. Die in der Begründung des Beschlusses vom 21. August 1964 enthaltenen Ausführungen zu § 22 LBG stellen, wie der Vergleich mit der Entscheidungsformel zum Teil A ergibt, selbst keine (anfechtbare) Regelung dar. Sie dienen vielmehr ausschließlich zur Begründung der im Teil B (Absatz 2) über die Höhe der Entschädigung getroffenen Entscheidung. Ob dies hinreichend unmißverständlich bereits dem Wortlaut des Beschlusses vom 21. August 1964 zu entnehmen ist, kann dahingestellt bleiben. Insoweit mag der Klägerin immerhin zugegeben werden, daß die Ausführungen zu § 22 LBG in der Begründung des Beschlusses an einer Stelle stehen, die sich nicht auf den Teil B, sondern auf den Teil A bezieht. Darauf kommt es jedoch nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht an. Der Beklagte hat in den Gründen seines Widerspruchsbescheides klargestellt, daß eine den Anspruch auf Ersatzland feststellende Entscheidung nicht getroffen werden sollte. Spätestens dadurch ist die Mißverständlichkeit des Beschlusses vom 21. August 1964 beseitigt, d.h. diesem Beschluß im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Gestalt gegeben worden, die eine selbständige - und für den Fall der Bestands kraft die ordentlichen Gerichte bindende - Feststellung des Anspruchs auf Ersatzland eindeutig nicht enthielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler