Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1966, Az.: BVerwG V C 86.65
Feststellung von Besatzungsschäden ; Ersatzansprüche aus Brandschäden ; Anordnungen einer Besatzungsmacht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 86.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.12.1964 - AZ: 197 II 62
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit Schäden, die aus der Hilfeleistung durch Angehörige einer Besatzungsmacht entstanden sind, Besatzungsschäden sein können.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
In der Nacht vom 19. zum 20. September 1945 überfielen etwa 50 Polen, die mit Maschinengewehren, Handgranaten und Handfeuerwaffen ausgerüstet waren, das Dorf Oberfüllbach. Die Polen bedrohten die Dorfbewohner mit Schußwaffen, vergewaltigten Frauen und raubten Kleidungsstücke, Wäsche, Wertgegenstände und Lebensmittel. Zu Hilfe gerufene Angehörige der amerikanischen Militärpolizei mit einem Jeep feuerten aus einer Entfernung von ca. 500 m mit einem Maschinengewehr auf das Dorf, wobei Leuchtspurmunition zum Einsatz kam. Die zum Anwesen Ritter gehörige Scheune samt den darin gelagerten Erntevorräten und zahlreichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten wurde durch Brand vernichtet. Die Polen flüchteten nach dem Eingreifen der MP.
Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin wandte sich am 27. September 1945 und später im Jahre 1948 wiederholt an das Landratsamt Coburg, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten. Als Schadensursache gab er Brandstiftung durch die Polen an. Die Landjägereistation Ebersdorf führte in ihrem Bericht vom 20. September 1945 an den Landjägereibezirk Coburg als Brandursache Brandstiftung an, während im Bericht vom 23. September 1945 die Brandursache auf die verwendete Leuchtspurmunition zurückgeführt wurde. Über das Gesuch des Ehemannes der Klägerin wurde nicht entschieden.
Auf Grund der Erbauseinandersetzung erhielt die Klägerin die Berechtigung, die Ersatzansprüche aus dem Brandschaden geltend zu machen. Am 2. Februar 1956 stellte sie beim Verteidigungslastenamt Bamberg Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz. Sie führte dabei aus, daß der Brand durch die Verwendung von Leuchtspurmunition bei der Bekämpfung der Polen entstanden und nicht durch die Polen hervorgerufen worden sei. Das Verteidigungslastenamt lehnte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Oberfinanzdirektion Nürnberg zurückgewiesen. Beide Bescheide stützen sich darauf, daß der Ehemann der Klägerin in dem seinerzeit eingereichten Antrag angegeben habe, die Scheune sei von plündernden Polen in Brand gesteckt worden, und daß eine Entschädigung auch dann nicht gewährt werden könnte, wenn der Brand durch Leuchtspurmunition verursacht worden wäre, weil der Beschuß nicht als widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung anzusehen wäre.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 3. April 1958 und 30. Dezember 1958 aufzuheben und das Verteidigungslastenamt für verpflichtet zu erklären, den Brandschaden als Besatzungsschaden anzuerkennen und ihr eine Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, daß die Ursache des Brandes nicht feststellbar sei, daß es derauf aber auch nicht ankomme, weil die Angehörigen der Besatzungsmacht nicht widerrechtlich gehandelt hätten.
Das Berufungsgericht hat die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 1962 aufgehoben und den durch den Brand der Scheune in der Nacht vom 19. zum 20. September 1945 entstandenen Schaden als Besatzungsschaden dem Grunde nach anerkannt. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus:
Es sei gerichtsbekannt, daß Leuchtspurgeschosse, wenn sie in leicht brennbares Gut wie Erntevorräte eindrängen, einen Brand hervorrufen könnten. Die ursprünglich angenommene Schadensursache, daß die plündernden Polen die Scheune angesteckt hätten, stelle nur eine Vermutung dar, während für die Inbrandsetzung der Scheune durch Leuchtspurmunition Zeugen angeboten worden seien. Darüber hinaus habe der Vertreter des Beklagten es auch seinerseits als wahrscheinlich bezeichnet, daß der Brand auf diese Weise entstanden sei. Unter Zugrundelegung der glaubwürdig erscheinenden Ausführungen der Klägerseite, die vom Beklagten nicht bestritten worden seien, gelange das Gericht zur Überzeugung, daß die Scheune durch den Beschuß mit Leuchtspurmunition in Brand geraten sei. Dieser Schaden sei ein Besatzungsschaden, der widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführt worden sei. Da der Vorfall sich in der Nacht abgespielt habe, hätten die Amerikaner bei der gegebenen Situation zwar insoweit nicht widerrechtlich gehandelt, als sie nicht in das Dorf hineingefahren seien, um dort die Polen direkt zu bekämpfen. Die ungeklärte Sachlage habe es aber nicht zugelassen, das Maschinengewehrfeuer unmittelbar auf das Dorf und die Gebäulichkeiten zu richten. Von den Angehörigen einer geschulten Truppe hätte vielmehr erwartet werden dürfen, daß sie ihr Feuer als Warnfeuer so hoch gelegt hätten, daß zwar für die plündernden Polen kein Zweifel an ihrer Bekämpfung mit Maschinengewehrfeuer bestanden hätte, daß aber keine mehr denn notwendige Gefährdung von Menschen und Gut eingetreten wäre. Die Amerikaner hätten daher die Grenzen der Notwehr und der Nothilfe überschritten, so daß insoweit eine widerrechtliche Handlung angenommen werden müsse. Die Handlungsweise der Jeepbesatzung sei auch schuldhaft gewesen, weil diese ein gezieltes Maschinengewehrfeuer mit Leuchtspurmunition auf das Dorf gerichtet habe, ohne sich dabei Gedanken zu machen, ob nur die plündernden Polen bekämpft würden oder ob nicht auch Dorfbewohner gefährdet und vielleicht sogar verletzt werden könnten und die Leuchtspurmunition einen Brand hervorrufen würde, dies um so mehr als die Jeepbesatzung auch in Ausübung polizeilicher Gewalt gehandelt habe, ohne dabei die grundsätzlichen Erfordernisse für die Durchführung einer Polizeiaktion beobachtet zu haben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die beigeladene Bundesrepublik Deutschland,
das Berufungsurteil vom 2. Dezember 1964 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 1962 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Brufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsurteil muß schon aus formellen Gründen aufgehoben werden. Die Rüge der Beigeladenen, daß die Feststellungen über die Schadensursache nicht im Wege des Freibeweises, sondern nur auf Grund eines geordneten Beweisverfahrens hätten getroffen werden dürfen, ist begründet. Wenn demgegenüber die Klägerin behauptet, in der letzten mündlichen Verhandlung habe kein Streit über die Schadensursache bestanden, so daß die Rüge der Beigeladenen verspätet und daher unbegründet sei, so ergibt sich dies nicht aus dem Berufungsurteil. Danach ist vielmehr als unstreitig lediglich angesehen worden, daß die Scheune der Klägerin in Brand geraten ist und daß die Amerikaner mit Leuchtspurmunition geschossen haben, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin in seinem Antrag - ebenso auch die Landjägereistation in ihrem ersten Bericht - als Brandursache Brandstiftung durch die Polen angenommen hat und daß der Brand erst in einem späteren Bericht auf die Leuchtspurmunition zurückgeführt worden ist. Die angefochtenen Bescheide sind dagegen darauf gestützt, daß die Polen die Scheune in Brand gesteckt hätten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschte über die Ursache von Anfang an Streit, was sich eindeutig daraus ergibt, daß das Verwaltungsgericht die beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten des Schadensverlaufs rechtlich geprüft hat. Auf Seite 7 des Berufungsurteils ist erwähnt, daß nach Ansicht der Staatsanwaltschaft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen sei, daß der Brand durch die Polen gelegt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft sich zwar dahin eingelassen (Seite 9 des Berufungsurteils): "Die Staatsanwaltschaft neige allerdings der Auffassung zu, daß die Leuchtspurmunition den Brand verursacht habe." Eine solche Äußerung kann aber nach dem Verlauf des Verfahrens bis dahin nicht zu der Annahme führen, daß die Behauptung der Klägerin unbestritten ist. Abgesehen davon übersieht die Klägerin vor allem aber, daß der Vertreter des Bundesinteresses, der in der Revisionsinstanz als Revisionskläger auftritt, in der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärt hat (Seite 9 des Berufungsurteils): "Ein Beweis dafür, daß der Brand durch Leuchtspurmunition entstanden sei, liege nicht vor." Danach kann kein Zweifel bestehen, daß die Schadensursache im vorliegenden Rechtsstreit Streitpunkt gewesen und geblieben ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht auch in eine Würdigung des Vorbringens der Klägerin in diesem Punkte eingetreten und hat die Feststellung dahin getroffen, daß die Scheune durch den Beschuß mit Leuchtspurmunition in Brand geraten sei.
Diese Würdigung und Feststellung ist jedoch verfahrensfehlerhaft. Zwar entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dies bedeutet indessen nicht, daß das Gericht nach seiner freien Überzeugung eine (bestrittene) Behauptung für wahr oder für unwahr ansehen kann. Vielmehr sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 96, 98) vor, daß das Gericht sich seine Überzeugung von der Wahrheit bestrittener Behauptungen regelmäßig nur durch ein bestimmtes Verfahren, die Beweisaufnahme, und nur auf Grund bestimmter Beweismittel verschaffen darf und daß es die Beweise regelmäßig selbst zu erheben hat. Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es insbesondere die vorhandenen Zeugen zu der Behauptung der Schadensursache nicht gehört, ohne Beweisverfahren das Vorbringen der Klägerin nur als glaubwürdig und vom Beklagten nicht bestritten gewertet und dies als ausreichend angesehen hat, um die Behauptung der Klägerin über die Schadensursache als wahr festzustellen. Ein solches Verfahren ist unstatthaft, zumal hier eine Tatsache zur Gewißheit oder zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muß, da es sich nicht um einen Fall handelt, in welchem eine Glaubhaftmachung genügte oder der Freibeweis zulässig wäre.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht auch das Berufungsurteil.
Kämen die Polen als Brandstifter in Betracht, so bestände kein Entschädigungsanspruch nach dem Abgeltungsgesetz. Das wäre nur dann anders, wenn die Verantwortlichen der amerikanischen Besatzungsmacht durch mangelnde Bewachung oder Kontrolle verbrecherischer Banden oder ganz allgemein durch Verletzung der ihnen nach Art. 43 der Haager Landkriegsordnung obliegenden Verpflichtung, für Sicherheit und Ordnung in den besetzten Gebieten zu sorgen, die Ursache für den in Rede stehenden Überfall gesetzt hätten und ihre Pflichtverletzung auch schuldhaft gewesen wäre. Für eine dahin gehende oder gegenteilige rechtliche Würdigung fehlt es indessen bisher an tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil; wenn es hierauf ankommt, wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch insoweit noch aufklären müssen.
Würde der Brand dagegen durch die Angehörigen der US-Besatzungsmacht verursacht sein oder die Besatzungsmacht in dem eben erwähnten Sinne ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben, so könnten die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach dem Abgeltungsgesetz erfüllt sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Eingreifen der Militärpolizei als eine private Hilfsaktion angesehen wird oder als Ausübung von Besatzungsgewalt.
Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Jeepbesatzung nur unter dem Gesichtspunkt der Notwehr und des Notwehrexzesses betrachtet; es ist also von einer privaten Hilfeleistung ausgegangen. Die rechtlichen Ausführungen zum Notwehrexzeß sind nicht zu beanstanden; sie entsprechen allgemeiner Ansicht und werden auch nicht von der Revisionsklägerin angegriffen. Beanstandet wird lediglich, daß die tatsächlichen Voraussetzungen als erfüllt angesehen worden sind. Da die Sache nach der Zurückverweisung ohnehin im vollen Umfange nachgeprüft werden muß, kommt es nicht darauf an, ob auch die hiergegen gerichteten Rügen begründet sind. Es mag daher die Bemerkung genügen, daß vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zu diesem Punkte auch genutzt werden müssen; denn offenkundig ist es jedenfalls nicht, daß die Voraussetzungen des Notwehrexzesses in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Soweit die Beigeladene allerdings meint, bei der Würdigung des Sachverhalts hätte berücksichtigt werden müssen, daß im September 1945 noch kriegsähnliche Verhältnisse geherrscht hätten, trifft ein solcher Erfahrungssatz nicht zu, jedenfalls nicht in dem Sinne, daß in dieser Zeit allgemein keine Ruhe und Ordnung unter der Zivilbevölkerung geherrscht hätte und jeder des anderen Feind gewesen wäre. Soweit noch nicht wieder dieselbe Sicherheit und Ordnung wie in normalen Zeiten herrschte, ist dies in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Es bildet keinen Grund dafür, an den Begriff der Widerrechtlichkeit für die Zeit unmittelbar nach dem Kriege geringere Anforderungen zu stellen. Das Abgeltungsgesetz geht im Gegenteil davon aus, daß ab 1. August 1945 durch Besatzungsangehörige verursachte Unrechtsschäden regelmäßig als Besatzungsschäden auszugleichen und daß als Kriegsschäden nur die vor diesem Stichtag entstandenen Schäden anzusehen sind. Das Abgeltungsgesetz würde sinnwidrig ausgelegt werden, würden die Schäden nicht berücksichtigt, die letztlich aus der Ohnmacht der sonst schützenden Staatsgewalt entstanden sind.
Zutreffenderweise hat das Berufungsgericht nicht § 904 BGB in diesem Zusammenhang herangezogen. Denn diese Vorschrift erfaßt nur den aus der Einwirkung entstandenen Schaden, d.h. die gezielte und nicht die zufällige Schädigung; bedingter Vorsatz reichte allerdings aus (vgl. BGH in VersR 1955, 10). Abgesehen davon wäre eine Einwirkung nach § 904 BGB nicht widerrechtlich, was für eine Anwendung des § 4 Abs. 2 AbgG (in Verbindung mit § 904 BGB) Voraussetzung wäre; diese Vorschrift bezweckt die Erweiterung des Kreises der entschädigungsfähigen Schäden auf die Fälle der Gefährdungshaftung, für die aber ein widerrechtliches Verhalten vorliegen muß (vgl. BGH in NJW 1966, 1021 [BGH 31.01.1966 - III ZR 118/64]).
Nicht hat das Brufungsgericht dagegen geprüft, inwieweit das Eingreifen der Militärpolizei Ausübung besatzungsrechtlicher Gewalt war und unter § 3 Abs. 2 AbgG fiel. Die Besatzungsmacht ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den besetzten Gebieten verantwortlich (Art. 43 der Haager Landkriegsordnung). Es dürften daher Anordnungen der Besatzungsmacht für das hier in Betracht kommende Gebiet vorhanden gewesen sein, nach denen die Militärpolizei für Sicherheit und Ordnung auch unter der Zivilbevölkerung zu sorgen hatte, ja, womöglich sogar nur allein befugt war, gegen die Polen einzuschreiten, und es dürften auch im vorliegenden Fall derartige Anordnungen durchgeführt worden sein, als die Angehörigen der Militärpolizei in Oberfüllbach helfend eingriffen; notfalls würde dies im einzelnen bei einer neuen Verhandlung zu klären sein.
Sollte die Jeepbesatzung in Ausübung besatzungsrechtlicher Gewalt gehandelt haben, so ist die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Juli 1961 (BVerwGE 12, 312) einschlägig. Danach sind Schäden im Sinne des § 3 Abs. 2 AbgG nur solche Schäden (und damit keine Besatzungsschäden), die bei Anwendung einer allgemeinen Anordnung entstehen müssen, weil sie das Ziel und der Zweck der Anordnung oder wenigstens die zwangsläufige Folge des von der Anordnung erstrebten Zweckes und Zieles sind. Polizeiliches Eingreifen hat die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zum Ziele und nicht die Beschädigung von Sachen. Für Anordnungen der Besatzungsmächte, die polizeiliche Maßnahmen betrafen, und deren Durchführung ist nichts anderes anzunehmen, weil diese ohnehin nach Art. 43 der Haager Landkriegsordnung verpflichtet sind, das Recht des besetzten Staates zu berücksichtigen, wobei es im Rahmen des Abgeltungsgesetzes in diesem Zusammenhange unerheblich ist, ob die Besatzungsmächte sich an diese Vorschrift der Haager Landkriegsordnung gebunden gefühlt haben; denn die hier zu entscheidenden Fragen des Abgeltungsgesetzes beurteilen sich nach deutschem Gerechtigkeitsdenken. Folglich ist das Eingreifen der Militärpolizei, das zu einer Sachbeschädigung führte, nicht mehr als durch eine allgemeine Anordnung gedeckt anzusehen und daher weder von § 3 Abs. 2 AbgG erfaßt noch rechtmäßig im Sinne des § 4 AbgG; dasselbe würde gelten, wenn - wie einmal im Laufe des Verfahrens behauptet worden ist - die Angehörigen der Militärpolizei im militärischen Einsatz gewesen wären. Rechtmäßig könnte die Handlungsweise der Jeepbesatzung nur dann gewesen sein, wenn die Vertreibung der Polen auf andere Weise nicht möglich gewesen wäre, wenn mit anderen Worten die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes vorgelegen hätten; denn die Verletzung eines Rechtsgutes im polizeilichen Notstand ist nicht rechtswidrig.
Insofern wäre die Rechtslage wiederum die gleiche, wie wenn bei Annahme einer privaten Hilfsaktion in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines Notwehrexzesses nicht festgestellt werden könnten, weil das Verhalten der Jeepbesatzung durch Notwehr geboten war und demnach die Grenze einer Notwehrhandlung, ihre Erforderlichkeit, nicht überschritten wurde. Daher trifft auch für die Betrachtung des Verhaltens der Jeepbesatzung als Ausübung besatzungsrechtlicher Gewalt in tatsächlicher Hinsicht dasselbe zu, was oben bezüglich des Notwehrexzesses gesagt worden ist: daß die vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten zu diesem Punkte - hier also, ob die Vertreibung der Polen auf andere Weise als geschehen nicht möglich war - ausgeschöpft werden müssen und daß es auch insoweit nicht offenkundig ist, daß die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes nicht vorgelegen haben.
Falls eine restlose Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich sein sollte, so geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten der Verwaltungsbehörde für das Vorhandensein einer Notwehrlage oder eines polizeilichen Notstandes sowie dafür, daß die Polizeimaßnahme gedeckt war (vgl. Urteil vom 17. Mai 1961, BVerwGE 12, 247), und zu Lasten des Geschädigten für die Erfüllung der Voraussetzungen eines Notwehrexzesses (vgl. Palandt, BGB, § 227 Anm. 4).
Die Schuldfrage wird sich im wesentlichen im gleichen Sinne beantworten lassen. Sollte ein Notwehrexzeß vorgelegen haben oder sollte die Durchführung der Polizeimaßnahme fehlsam gewesen sein, so dürfte ein solches Fehlverhalten regelmäßig auch als vorwerfbar zu bezeichnen sein. Jedenfalls wäre es unzutreffend, das Ergebnis, daß der Hilfeleistende vorwerfbar gehandelt hat, als absurd anzusehen. Denn die Hilfeleistung steht nicht schlechthin außerhalb der Rechtsordnung.
Kommt es hiernach in tatsächlicher Einsicht darauf an, wer der Urheber des Scheunenbrandes gewesen ist, so beruht das Berufungsurteil auch auf dem oben erörterten Verfahrensmangel, so daß die Revision der Beigeladenen begründet ist und demzufolge die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, zumal sich das Urteil der Vorinstanz nicht aus anderen Gründen als richtig erwiesen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Bundesrichter Dr. Rösgen ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner