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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1968, Az.: V ZR 46/65

Entschädigung eines Schadens aus einer Anhebung des Grundwasserspiegels; Ersatz der Kosten des Verwaltungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1968
Aktenzeichen
V ZR 46/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.11.1964

Fundstellen

  • DVBl 1969, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 142 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 297
  • NJW 1969, 1068-1070 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 20, 301 - 303

Amtlicher Leitsatz

Anwaltskosten für die Vertretung im wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren können ein Teil der Entschädigung sein.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 24. November 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Zuge des Ausbaus des Dortmund-Ems-Kanals auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidenten in M. vom 18. Oktober 1957 hat die Klägerin im Februar 1959 den Wasserspiegel dieses Gewässers I. Ordnung um 50 cm angehoben. Auf Grund der dadurch verursachten entsprechenden Hebung des Grundwasserspiegels drang Ende 1960 Grundwasser in den Keller des Beklagten ein. Nachdem der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L. in R., die Klägerin ohne Erfolg um Regulierung des Schadens gebeten hatte, beantragte er beim Regierungspräsidenten in M. am 29. August 1961 die Festsetzung einer Entschädigung für den ihm durch den Gewässerausbau entstandenen Schaden. In dem anschließenden wasserrechtlichen Entschädigungsverfahren lehnte die Klägerin zuerst erneut eine Entschädigung ab, erkannte aber schließlich nach Grundwasserbeobachtungen ihre Verpflichtung auf Entschädigung an. Die Parteien einigten sich in einer Güteverhandlung vor dem Regierungspräsidenten über die Beseitigung der entstandenen Schäden und über die Abfindungsleistungen mit Ausnahme der Kosten des Anwalts des Beklagten. Die Niederschrift über die Verhandlung wurde vom Regierungspräsidenten am 30. Juli 1963 gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - vom 22. Mai 1962 (NWGVBl S. 235) beurkundet. Über die Vertretungs-(Anwalts-)kosten sollte nach § 115 Abs. 2 LWG entschieden werden. Der Regierungspräsident legte durch Beschluß vom 2. August 1963, der Klägerin zugestellt am 6. August 1963, die Kosten des Verfahrens und die Vertretungskosten der Klägerin auf.

2

Die Klägerin hat gegen diesen Beschluß Klage erhoben, die beim Amtsgericht in Rheine am 2. November 1963 eingegangen ist. Nach Unzuständigkeitserklärung und Verweisung an das Landgericht Münster wurde die Klagschrift dem Beklagten am 25. Januar 1964 zugestellt.

3

Die Klägerin hat beantragt, die dem Beklagten zu leistende Entschädigung für die Kosten seines Anwalts im Entschädigungsverfahren unter Abänderung des angefochtenen Feststellungsbescheids auf Null festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, abzuweisen.

4

Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid dahin abgeändert, daß die Kosten der Vertretung des Beklagten in dem Entschädigungsfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten seien.

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Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage abgewiesen.

6

Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über den auf §§ 64, 95 LWG in Verbindung mit § 20 WHG gestützten Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 117 LWG. Der Kostenerstattungsanspruch ist, wie unten darzulegen ist, ein Teil der vom Beklagten beanspruchten Entschädigung. Zu Recht erachtet das Berufungsgericht die Klage auch für rechtzeitig erhoben (§ 261 b Abs. 3 ZPO).

8

II.

Das Berufungsgericht prüft zuerst, ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Entschädigungsverfahren als materiell-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach Maßgabe der §§ 31 WHG, 64, 95 LWG in Verbindung mit § 20 WHG vom Ausbauunternehmer verlangt werden können. Es zieht bei dieser Prüfung die zur Enteignungsentschädigung im Sinn des Art. 14 GG entwickelten Grundsätze heran, wonach im allgemeinen nur der Substanzverlust unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen des Eigentümers zur enteigneten Sache auszugleichen sei, und lehnt für die im Enteignungsverfahren aufgewendeten Anwaltskosten eine solche subjektive Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem in Anspruch genommenen Objekt, der Substanz des Eigentums, ab. Das Berufungsgericht hält jedoch den Kostenerstattungsanspruch auf Grund der landesrechtlichen Vorschrift über die Kosten des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens, nämlich nach §§ 101 Abs. 1 Nr. 2 und 6, 109 LWG, für begründet, weil die "Verfahrenskosten" im Sinn des § 109 LWG nicht nur die Auslagen erfassten, die mit der Durchführung der Verfahren nach § 101 Abs. 1 LWG unmittelbar verbunden seien, sondern auch wie bei den Verfahrenskosten nach § 91 ZPO und nach §§ 154, 162 VwGO die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einer Partei. Es geht davon aus, daß das Entschädigungsverfahren nach § 101 Abs. 1 Nr. 6 LWG dem Vorverfahren der Verwaltungsstreitverfahren (§§ 68 ff VwGO) gleichzustellen sei, dessen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO auch bei erfolgreichem Abschluß des Vorverfahrens, also ohne anschließenden Verwaltungsprozeß, der unterliegende Teil nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu tragen habe (Hinweis auf BVerwG NJW 1964, 685 f). § 109 LWG beschränke sich im übrigen auf Abweichungen von den allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 ff ZPO und §§ 154 ff VwGO; diese Beschränkung lasse den Schluß zu, daß für alle im Landeswassergesetzz nicht getroffenen Regelungen diese allgemeinen Kostengrundsätze gelten würden.

9

III.

Die Revision bekämpft diese Auslegung des § 109 LWG. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht hinreichend beachtet, daß § 109 LWG nur von den Kosten eines reinen Verwaltungsverfahrens handle, nicht aber von den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und auch nicht von denjenigen eines gerichtlichen Vorverfahrens, etwa eines solchen im Sinn der §§ 68 ff VwGO. Auch aus § 117 LWG ergebe sich nicht, daß das Entschädigungsverfahren einem gerichtlichen Vorverfahren gleichzustellen sei, denn die Klage aus § 117 LWG werde nicht durch das Entschädigungsverfahren zulässig, sondern durch dieses veranlaßt. Dies gelte auch für ein Verfahren im Sinn des § 101 Abs. 1 Nr. 6 LWG. Die Revision verweist auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 31, 229, 232 ff [BGH 30.11.1959 - III ZR 134/59] und LM GG Art. 14 (Eb) Nr. 13.

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IV.

Im Ergebnis hat die Revision keinen Erfolg. Der Erstattungsanspruch ist jedenfalls als Teil des dem Beklagten zustehenden Entschädigungsanspruchs begründet.

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Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Antrag des Beklagten zu einem Verfahren über die nachträgliche Gewährung einer Entschädigung im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Gewässerausbauverfahren im Sinn des § 101 Abs. 1 Nr. 2 und 6 LWG geführt hat, daß die Kosten dieses Verfahrens in § 109 LWG geregelt sind und der Regierungspräsident neben der Sachentscheidung auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens befugt war und zwar auch dann, wenn sich Antragsteller und Betroffener entsprechend § 115 Abs. 1 LWG gütlich geeinigt haben. Nach § 109 LWG fallen die Verfahrenskosten dem Antragsteller zur Last. Richtig hält das Berufungsgericht in einem solchen Verfahren den Ausbauunternehmer für den Antragsteller, nicht aber denjenigen, der von der nachteiligen Wirkung des Ausbaus betroffen wird und dafür eine Entschädigung im Sinn des § 64 Abs. 1 1. Halbsatz LWG begehrt, möglicherweise nachträglich entsprechend §§ 67 Abs. 3 LWG, 10. Abs. 2 Satz 2 WHG. Aus dieser Betrachtung ergibt sich jedoch weiter, daß das förmliche Verfahren im Sinn des II. Abschnitts des Landeswassergesetzes einschließlich der Hinwirkung auf eine gütliche Einigung nicht dem gerichtlichen Vorverfahren gleichgestellt werden kann, das seinerseits im Interesse des Beschwerten und zur Entlastung des Gerichts die Nachprüfung eines schon erlassenen Verwaltungsakts durch die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde bezweckt. § 109 LWG kann daher auch nicht als Regelung der Kosten eines gerichtlichen Vorverfahrens aufgefaßt werden, die an sich dem Landesgesetzgeber obliegt (BVerwGE 22, 281, 283) [BVerwG 01.11.1965 - GrS - 2/65]. Im Gesetz findet ebensowenig die Ansicht eine Stütze, § 109 LWG beschränke sich nur darauf, Abweichungen von den allgemeinen Kostenregeln der §§ 91 ff ZPO und §§ 154 ff VwGO zu bestimmen. Dabei wird nicht beachtet, daß § 109 LWG die Kosten eines Verwaltungsverfahrens, die letztgenannten Vorschriften jedoch die Kosten gerichtlicher Streitverfahren betreffen. Die Kostenregelung dieser Verfahren läßt sich nicht ohne weiteres auf ein reines Verwaltungsverfahren übertragen. Das Gegenteil läßt sich eher aus der Handhabung des Preußischen Wassergesetzes (§ 168 Abs. 3 in Verbindung mit § 172 PrWassG) entnehmen, an welches Gesetz die Landeswassergesetze auch im Verfahrensrecht wesentlich anknüpfen. Nach dem Erläuterungswerk Holtz/Kreutz/Schlegelberger, das Preußische Wassergesetz, § 75 Anm. 1 wurden von den Kosten des Verfahrens nicht die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt umfaßt. Nur im Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (GesBl S. 17) ist eine Erstattungspflicht festgelegt worden (vgl. § 107 Abs. 2 BaWüLWG). Auch aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Nordrhein-Westfälischen Wassergesetzes (Entwurf § 106 = § 109 des Gesetzes), wonach die Regelung der Kostenlast auf dem Veranlassungsprinzip beruhen solle, läßt sich nicht mit Sicherheit auf eine allgemeine Pflicht zur Erstattung der Kosten des Entschädigungsberechtigten schließen.

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Die Entschädigung, die dem von einer nachteiligen Wirkung eines Gewässerausbaus Betroffenen nach Maßgabe der §§ 95 Abs. 4 LWG, 20 WHG zusteht, umfaßt jedoch auch die Aufwendungen, die er für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Entschädigungsverfahren hat. Nach § 95 Abs. 4 LWG gilt für die nach dem Landeswassergesetz zu leistende Entschädigung § 20 WHG sinngemäß. Nach § 20 WHG hat eine Entschädigung den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Mit dieser Vorschrift sollte Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden, der vorschreibt, daß eine Enteignung nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Auch sollte diese Vorschrift Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG gerecht werden, wonach die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zu § 24, Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 428/55 vom 17. Dezember 1955, und schriftlicher Bericht des 2, Sonderausschusses - WHG - über den Entwurf, Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 3536 S. 13). Mit dem Berufungsgericht sind daher zur Auslegung des § 20 WHG die Grundsätze heranzuziehen, die im Enteignungsrecht entwickelt worden sind, auch insoweit als § 20 WHG nicht nur die Entschädigungsansprüche wegen Enteignung regelt (vgl. dazu Sieder/Zeitler WHG § 20 unter I; Sievers, Wasserrecht Einleitung III; Gieseke-Wiedemann WHG § 20 unter I Rz 2). In der Rechtsprechung werden im Anschluß an neuere Enteignungsgesetze (vgl. § 19 LandBeschG, § 96 BBauG) nunmehr gewisse Folgeschäden einer Grundstücksenteignung als entschädigungspflichtig anerkannt, darunter auch die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für Rechtsberatung im Enteignungsverfahren, weil diese Kosten zwangsläufig mit einem Enteignungsverfahren verbunden sind (BGH LM Art. 14 (Cf) Nr. 29 = NJW 1966, 493, 496 [BGH 06.12.1965 - III ZR 172/64] rechts; NJW 1965, 1460, 1483 rechts; WM 1964, 968, 972). Es bestehen keine Bedenken zu dem Vermögensschaden, der durch die nachteilige Wirkung einer Ausbaumaßnahme verursacht und angemessen auszugleichen ist, auch die notwendig mit dem Entschädigungsverfahren verbundenen Kosten zu rechnen.

13

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beiziehung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint, hat das Berufungsgericht zutreffend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 (NJW 1964, 686 Nr. 38) verwiesen. Danach muß diese Frage von der Sicht einer verständigen Partei her, nicht aber nach den objektiven Maßstäben beurteilt werden, die einer rechts- und sachkundigen Person in der betreffenden Rechtsmaterie zur Verfügung stehen.

14

Die Revision bestreitet die Erforderlichkeit, weil die Behörde schon auf Grund ihrer Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sei, in dem Entschädigungsverfahren zugleich die Interessen des Geschädigten zu wahren. Sie rügt weiter die Übergehung erheblichen Sachvortrags, nämlich die laufende Erledigung einer Unsumme von Entschädigungsfragen ohne Zuziehung eines Anwalts, und weiter die Tatsache, daß im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster mit Ausnahme eines Falles keine Entschädigungsverhandlung bekannt sei, die von den Antragstellern unter Mithilfe eines Anwalts geführt worden sei.

15

Auch diese Rügen sind nicht begründet.

16

Es kann unterstellt werden, daß die hier zuständige Behörde der Klägerin auf Entschädigungsansprüche mit aller Sorgfalt eingeht und viele Entschädigungsverfahren bereinigt, ohne daß sich der Antragsteller der Hilfe eines Anwalts bedient. Dies schließt im Einzelfall nicht aus, daß ein Betroffener zur Erforschung und zum Nachweis des rechtserheblichen Sachverhalts rechtskundiger Hilfe bedarf oder von seinem Standpunkt aus für erforderlich ansehen darf. Dabei ist von der Lage auszugehen, die beim Eintritt der Schädigung vorlag und die Dinge vom damaligen Standpunkt des Geschädigten aus zu betrachten (BGHZ 30, 154, 157 ff) [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58]. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen festgestellt, daß sich die Wasser- und Schiffahrtdirektion in Münster lange Zeit und selbst dann noch geweigert hat, den Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Kanalausbau anzuerkennen, als der Regierungspräsident ein Gutachten über die Frage eingeholt hatte, und daß weiter dem Beklagten der rechtliche Weg zur Verfolgung seiner Ansprüche in dem Entschädigungsverfahren nach dem Landeswassergesetz nicht geläufig sein konnte. Das Berufungsgericht ist sonach bei der Prüfung der Notwendigkeit der entstandenen Anwaltskosten von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat auch keinen erheblichen Sachvortrag übersehen.

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Die Höhe der entstandenen Kosten ist nicht im Streit.

18

V.

Die Revision war sonach im Ergebnis als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Rothe
Mattern
Hill
Offterdinger