Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1959, Az.: III ZR 134/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1959
Aktenzeichen
III ZR 134/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt (Main)

Fundstellen

  • BGHZ 31, 229 - 235
  • DÖV 1960, 277 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

das Grundstück in F., E. gasse ... (verzeichnet im Grundbuch von F., Bezirk Innenstadt, Band ...28 Blatt 59 ...)

Sonstige Beteiligte

1) Frau Emma H., geb. L., z.Zt. unbekannten Aufenthalts, vertreten durch, ihre Abwesenheitspflegerin Rechtsanwältin Dr. S. in F.,

2) Stadt F. - vertreten durch den Magistrat

3) Magistrat der Stadt F.

4) a) prakt. Arzt Dr. Fritz R., unbekannten Aufenthalts, b) Rentner Georg W., unbekannten Aufenthalts, c) Bäckermeister L. - genannt L. - R., unbekannten Aufenthalts, vertreten durch ihren Abwesenheitspfleger Rechtsanwalt T. in F.,

5) Eheleute Ludwig P. und Johanna Emilie geb. S., unbekannten Aufenthalts, vertreten durch, ihren Abwesenheitspfleger Rechtsanwalt T., F.,

6) H. L. bank - Girozentrale - Niederlassung W. als beauftragte Stelle gemäß § 139 LAG

Amtlicher Leitsatz

Hat das Oberlandesgericht in einer Baulandsache die Revision dem Bundesgerichtshof vorgelegt und erscheint in dem hier anberaumten. Verhandlungstermin niemand, dann kann als Entscheidung nach Lage der Akten ein Urteil ergehen, wenn vor dein Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.

Amtlicher Leitsatz

Über die Kosten des vorangegangenen Enteignungsverfahrens darf in der gerichtlichen Entscheidung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz nicht mitbefunden werden.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 30. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

nach Lage der Akten für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Stadt Frankfurt (Main) gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen in Wiesbaden vom 2. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.

Jedoch wird die Kostenentscheidung dahin gefaßt:

Die Kosten dieses Revisionsverfahrens trägt die Stadt Frankfurt (Main); die übrigen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Einspruchsverfahrens vor der Enteignungsbehörde, werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Frau Emma H., die Beteiligte zu 1, war Eigentümerin des in der Innenstadt von F., E.gasse ..., gelegenen Grundstücks von 47 qm Größe. Die Stadt F., die Beteiligte zu 2, betreibt den Wiederaufbau ihrer im Kriege weitgehend zerstörten Innenstadt nach, einem einheitlichen Plan und unter Heranziehung mehrerer Baugesellschaften und Siedlungsgenossenschaften. Zur Durchführung dieser Vorhaben wurde auch das Grundstück der Frau H. benötigt. Der freihändige Erwerb des Grundstücks durch die Stadt scheiterte daran, daß sie nur 35 DM je Quadratmeter zahlen wollte, die Eigentümerin aber wesentlich mehr verlangte.

2

Der Magistrat der Stadt F. beschloß sodann als Enteignungsbehörde am 27. Juli 1953 die Enteignung des Grundstücks der Beteiligten zu 1 auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes und setzte die Entschädigung auf 35 DM je Quadratmeter, insgesamt auf 1.645 DM fest. Die Stadt wurde sogleich in den vorläufigen Besitz des Grundstücks eingewiesen. Gegen diesen am 5. August 1953 zugestellten Beschluß legte die Beteiligte zu 1 am 18. August 1953 Einspruch ein, mit dem sie eine anderweitige Festsetzung der Entschädigung erstrebte. Ihr Einspruch wurde durch Beschluß des Magistrats vom 23. November 1953 - zugestellt am 3. Dezember 1953 - zurückgewiesen. Daraufhin hat die Eigentümerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1953, eingegangen bei der Enteignungsbehörde am 16. Dezember 1953, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß dem Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953 (BGBl I 720) gestellt. Sie hat zunächst die Festsetzung einer Entschädigung von 160 DM, zuletzt von 80 DM je Quadratmeter begehrt.

3

Das Landgericht hatte durch Urteil vom 2. Mai 1955 die Entschädigung zunächst auf 60 DM je Quadratmeter festgesetzte. Auf die Revision der Beteiligten zu. 2 hat das Oberlandesgericht dieses Urteil am 6. Dezember 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Beweisaufnahme sprach das Landgericht der Beteiligten zu 1 durch Urteil vom 2. Dezember 1957 eine Entschädigung von 55 DM je Quadratmeter zu und verurteilte die Stadt unter Aufhebung des Einspruchbeschlusses vom 23. November 1953 sowie in Abänderung des Enteignungsbeschlusses, über die festgesetzte Enteignungsentschädigung von 1.645 DM hinaus weitere 940 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. August 1953 zu zahlen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

4

Gegen dieses Urteil legte die Beteiligte zu 2 erneut Revision ein, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens der Beteiligten zu 1 weiterverfolgt. Diese bittet, die Revision zurückzuweisen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen einer Rechtsfrage, der es grundsätzliche Bedeutung beimißt, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

6

I.

In dem auf den 16. November 1959 vor dem Bundesgerichtshof anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist seitens der ordnungsmäßig geladenen Beteiligten niemand erschienen. Der Senat hat daraufhin in dem auf den 30. November 1959 angesetzten und den Beteiligten gemäß § 251 a ZPO bekanntgegebenen Verkündungstermin über die Revision nach Lage der Akten durch Urteil entschieden.

7

Die Vorlegung durch das Oberlandesgericht beruhte auf § 43 Abs. 4 des Baulandbeschaffungsgesetzes (BaulBeschG). Danach darf das Oberlandesgericht in bestimmten Fällen die Revision dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Beim Bundesgerichtshof hat ein Zivilsenat über die Revision durch Urteil zu entscheiden. Die Entscheidung des Senats beschränkt sich also nicht auf die vorgelegte Rechtsfrage, sondern ergeht über die ganze Revision; der Bundesgerichtshof tritt an Stelle des Oberlandesgerichts.

8

Aus der Bestimmung, daß der Bundesgerichtshof unter sinngemäßer Anwendung der Zivilprozeßordnung durch Urteil zu entscheiden hat (§ 36 BaulBeschG) folgt, daß er eine mündliche Verhandlung anzuberaumen hat. In dieser Verhandlung müssen, sich die Beteiligten, falls sie Prozeßerklärungen abgeben, insbesondere förmliche Anträge stellen wollen, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (BGHZ 23, 377).

9

Für das Versäumnisverfahren vor Gericht in Baulandsachen enthält § 41 BaulBeschG eine besondere auch für das Revisionsverfahren geltende Regelung, die erkennbar dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung dient, der das ganze Verfahren in Baulandsachen beherrscht: Es kann mündlich verhandelt werden, wenn wenigstens der Beteiligte, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, erschienen ist; in dem dann ergehenden Urteil kann über Anträge, die die Nichterschienenen in einer früheren mündlichen Verhandlung gestellt haben, nach Lage der Akten entschieden werden (vgl. Abs. 1 a.a.O.); erscheint der Beteiligte nicht, der Antrag auf gerichtliche Ehescheidung gestellt hat, so kann auf Antrag eines anderen, erschienenen Beteiligten Entscheidung nach Lage der Akten ergehen (vgl. Abs. 2 a.a.O.); Versäumnisurteile scheiden also aus (vgl. Abs. 3 a.a.O.). Nicht ausdrücklich ist in § 41 a.a.O. der Fall geregelt, daß in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin trotz Ladung keiner der Beteiligten erscheint. Für diesen Fall ist nach der allgemeinen Verweisung, in § 36 BaulBeschG auf § 251 a ZPO zurückzugreifen. Die nach § 251 a Abs. 2 ZPO mögliche Bestimmung eines neuen Verhandlungstermins oder die Anordnung des Rubens des Verfahrens widerspräche dem vom Gesetz gewollten Ziel der Beschleunigung des Verfahrens und kommt deshalb nur in Betracht, wenn eine Entscheidung nach § 251 a Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weil es an der zwingenden Voraussetzung einer früheren mündlichen Verhandlung fehlte. Die nach § 251 a Abs. 1 S. 2 a.a.O. nötige mündliche Verhandlung muß zwar in der Instanz stattgefunden haben, innerhalb, derer das Urteil ergehen soll, braucht aber nicht vor denselben Richtern stattgefunden zu haben, die an der Entscheidung, mitwirken. Vor dem Bundesgerichtshof hat zwar bisher in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, wohl aber in der Revisionsinstanz nämlich vor dein Oberlandesgericht Frankfurt (Main). Damals wurde nach Verlesung der Anträge der erschienenen Beteiligten über die Revision verhandelt, die mittlerweile zum Bundesgerichtshof gediehen ist; das Revisionsverfahren, das vor dem Oberlandesgericht begonnen hat und vor dem Bundesgerichtshof fortgeführt wird, stellt eine Einheit dar. Dann aber erfüllt die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht als eine in einem früheren Termin durchgeführte mündliche Verhandlung im anhängigen Revisionsrechtszug die Voraussetzung, unter der der erkennende Senat befugt ist, über die Revision durch ein Urteil nach Lage der Akten zu entscheiden.

10

II.

Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit folgender Frage vorgelegt: "Gehören gemäß § 36 Abs. 1 BaulBeschG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits auch, die Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde?"

11

Gegen die Zulässigkeit der Vorlegung bestehen keine Bedenken:

12

Nach § 43 Abs. 4 BaulBeschG ist die Vorlegung an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer Bestimmung dieses Gesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hat. Die Vorlegung kommt somit nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, entscheidungserheblich ist und das Baulandbeschaffungsgesetz betrifft (BGHZ 26, 200). Diese Voraussetzungen treffen auf die Frage, ob im Verfahren nach dem Baulandbeschaffungsgesetz die Kostenentscheidung die Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens umfassen darf, unbedenklich zu.

13

III.

Gegen die Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens bestehen ebenfalls keine Bedenken.

14

Landgericht und Oberlandesgericht haben in ihren Entscheidungen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, also auch die Wahrung der vorgeschriebenen Fristen und Formen, ohne nähere Begründung bejaht; die Revision ist auf diese Frage nicht eingegangen. Das Revisionsgericht muß jedoch die Zulässigkeit des Verfahrens - wie alle Prozeßvoraussetzungen - von Amts wegen prüfen.

15

Die Enteignungsbehörde hatte im vorliegenden Fall die Eingabe der Eigentümerin vom 18. August 1953 auch dann noch als Einspruch behandelt, als am 19. August 1953 das Baulandbeschaffungsgesetz in Kraft getreten war. Nach. § 57 BaulBeschG galten nunmehr die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. Die Enteignungsbehörde durfte daher keinen Einspruchsbescheid mehr erlassen, doch, hat, die Eigentümerin gegen den fehlerhaften Einspruchsbescheid rechtzeitig erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das dürfte ausreichend sein; doch bedarf diese Frage keiner abschließenden Erörterung, weil das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 6. September 1956 die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche. Entscheidung stillschweigend bejaht hat. An diese rechtliche Würdigung einer Prozeßvoraussetzung waren das Landgericht und ebenso das Revisionsgericht für das weitere Verfahren gebenden, weil nur nach Begabung dieser Zulässigkeit die Zurückverweisung zur anderweitigen Sachentscheidung möglich war (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO). Diese Bindung gilt nun auch für den Bundesgerichtshof, weil trotz Vorlegung an den. Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren ein einheitliches Verfahren bleibt (vgl. BGHZ 3, 321; 22, 370).

16

IV.

1.

Während für das Verfahren seit dem 13. August 1953 die Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetzes maßgebend sind, richtet sich die Festsetzung der Enteignungsentschädigung weiterhin nach den Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes (§ 57 BaulBeschG). Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Der Beteiligten zu 1 stehe als Entschädigung der gemeine Wert ihres Grundstücks im Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (5. August 1953) zu. Die anderslautende Regelung in § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Aufbaugesetzes sei wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 GG nichtig. Hiervon ausgehend hat das Landgericht den gemeinen Wert des Grundstücks mit 55 DM je qm ermittelt. Dabei hat es sich vornehmlich auf ein Gutachten des Maklers W. in dem Rechtsstreit B../. Stadt F. - 8 O 14/57 LG Wiesbaden - gestützt.

17

Dieser rechtliche Ausgangspunkt, der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (BGHZ 19, 139; MDR 1958, 315), war für das Landgericht durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. September 1956 bindend festgestellt worden (§ 565 Abs. 2 ZPO). Damit blieb er auch für das neue Revisionsverfahren verbindlich (vgl. BGHZ 3, 321). Er ist von der Revision auch nicht angegriffen worden.

18

2.

Die Revision greift das landgerichtliche Urteil zunächst mit der Begründung an, es stütze sich auf ein Gutachten des Maklers W., obwohl dieser von der Beteiligten zu 2) abgelehnt und über dieses Gesuch nicht entschieden worden sei.

19

Diese Rüge ist nicht begründet.

20

Das Landgericht hatte nach Aufhebung seines ersten Urteils den Architekten O. zum Sachverständigen bestellt und von ihm ein schriftliches Gutachten eingeholt. Die Stadt beanstandete das Gutachten sachlich. Das Landgericht zog zum nächsten Termin am 4. November 1957 die Akten des Parallelprozesses B. gegen F. heran und machte die darin enthaltenen Gutachten des Maklers W. zum Gegenstand der Verhandlung. Der Stadt wurde nachgelassen, sich bis zum 18. November 1957 schriftsätzlich zu diesem Gutachten zu äußern. Die Stadt erklärte sich fristgerecht und nahm dabei auf ihre Einwendungen im Vorprozeß Bezug, wo sie allerdings W. auch wegen Befangenheit abgelehnt hatte. Ein weiterer Schriftsatz der Stadt ging erst nach Ablauf der ihr eingeräumten. Erklärungsfrist ein. Das Landgericht verkündete am 2. Dezember 1957 sein Urteil und stützte sich dabei auf das Gutachten von W..

21

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren des Landgerichts sonst gegen prozessuale Vorschriften verstieß, denn die Revisionsführerin rügt in ihrer Revision als Verfahrensfehler nur, daß das Landgericht ein Gutachten verwertet habe, obwohl sie den Sachverständigen abgelehnt gehabt habe. Diese Rüge geht fehl, denn die Stadt hatte W. im vorliegenden Verfahren nicht abgelehnt. Die Stadt war zwar durch einen Anwalt nicht vertreten, doch waren ihre Rechtsberater aus zahlreichen ähnlichen Prozessen mit der Frage der Ablehnung von Sachverständigen, insbesondere bezüglich des Maklers W. wohl vertraut. Die Stadt ersah eindeutig aus dem Ablauf der Verhandlung und dem Auflagebeschluß des Landgerichts, daß dieses das frühere Gutachten von W. als Beweismaterial in den Prozeß einführen wollte. Das Landgericht hatte im Vorprozeß B. inzwischen am 8. August 1957 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Bei einer solchen Prozeßlage mußte die Stadt eindeutig erklären, daß sie den Makler W. auch in dieser Sache als befangen ablehne und eine nochmalige Entscheidung derselben Kammer auch in dieser Sache begehre. Eine solche Erklärung hat die Stadt nicht abgegeben. Sie liegt insbesondere nicht darin, daß die Stadt sachliche Einwendungen gegen das Gutachten in der Form vorbrachte, daß sie "aktenkundig machte, sie habe gegen das Gutachten Einwendungen geltend gemacht" und Abschrift ihres Schriftsatzes aus dem Vorprozeß vorlegte, der eine Fülle sachlicher Einwendungen gegen die Schätzung enthielt, und mit der "Feststellung" begann, daß die Stadt den Makler W. als befangen abgelehnt habe. Darin kam nicht in ausreichender Form der Wille zum Ausdruck, auch, in der vorliegenden Sache W. erneut abzulehnen, zumal das Landgericht bis dahin W. nicht zum Sachverständigen bestellt und die Stadt andere prozessuale Möglichkeiten hatte, die sofortige Verwertung des in anderen Akten liegenden schriftlichen Gutachtens von W. zu verhindern (vgl. RGZ 105, 219/221; BGHZ 7, 116/121; LM Nr. 7 zu ZPO § 286 E).

22

3.

Auch soweit die Revision geltend macht, der gemeine Wert eines Grundstücks könne nicht allein an Hand von Vergleichsobjekten ermittelt werden, es sei zumindest eine Ertragswertberechnung als Kontrolle unerläßlich, kann sie keinen Erfolg haben.

23

Der Tatrichter kann die Höhe einer Enteignungsentschädigung im Rahmen des ihn freier stellenden § 287 ZPO bestimmen (BGH Urteil vom 10. Februar 1958 III ZR 168/56 = LM Nr. 73 zu Art. 14 GG - Anhang). Das hat zur Folge, daß das Revisionsgericht, wenn das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen dargelegt hat, nur nachprüfen kann, ob die Festsetzung der Entschädigung durch den Tatrichter auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonst Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind, Um Grundlagen für die Schätzung der Entschädigung zu gewinnen, muß sich das Gericht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes des Grundstücks anerkannter Berechnungsmethoden bedienen. Anerkannt zur Ermittlung des Bodenwertes sind sowohl die Vergleichspreismethode als auch eine Ertragswertberechnung. Beide Methoden sind, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, auch zur Bewertung von Trümmergrundstücken geeignet (BGH WM 1958; 499; Urteil vom 10, Juli 1958 - III ZR 39/57 S. 13). In der Auswahl der Methode ist der Tatrichter frei. Er darf nur nicht Elemente verschiedener Berechnungsmethoden miteinander verquicken (vgl. Pagendarm in WM 1958, 1350 ff). Es ist aber nicht bei jeder Vergleichspreisschätzung - wie die Revision meint - eine Ertragswertberechnung zur Kontrolle unerläßlich. Das mag in besonders gelagerten Einzelfällen geboten erscheinen. Ein solcher, von anderen Grundstücksbewertungen der F. er Innenstadt, erheblich abweichender Fall lag hier aber nicht vor.

24

Das Landgericht hat die Festsetzung des gemeinen Wertes des Grundstücks der Beteiligten zu 1 vernehmlich darauf gegründet, daß es das Grundstück mit dem Grundstück N.gasse ... und dessen Beurteilung durch den Makler W. verglichen hat. Nun kann zwar in der Regel ein Wert nicht durch einen einzigen Vergleichspreis ermittelt werden. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß der Makler W. den Wert des Grundstücks N.gasse ... durch Vergleich mit anderen Verkäufen festgelegt hatte. Das Landgericht hat sich nach Überprüfung dem Ergebnis des Gutachtens W. hinsichtlich, des Grundstücks N.gasse ... angeschlossen und dann eingehend dargelegt, warum das Grundstück N.gasse ... und das in der Nähe davon belegene hier streitige Grundstück gleich zu bewerten seien; das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Landgericht hierbei ein vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler unterlaufen sei. Die Revision hat sich auch nicht darauf berufen, das Landgericht habe eine derartige Schlußfolgerung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht ziehen dürfen. Soweit die Revision geltend macht, wirkliche Vergleichsobjekte seien nicht vorhanden, die von der Revisionsführerin überreichte Ertragswertberechnung, die ein ganzes Stadtviertel betreffe, wie auch die in der Nachbarschaft des streitigen Grundstücks zustandegekommenen Verkäufe hätten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, greift sie damit nur die Beweiswürdigung des Landgerichts an oder versucht, neues tatsächliches Vorbringen in den Rechtsstreit einzuführen. Das ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Das gleiche gilt für die tatsächliche Begründung, die die Revision für die von ihr vertretene Ansicht gegeben hat, das Grundstück N.gasse ... komme als Vergleichsobjekt nicht in Betracht.

25

Nach alledem läßt die vom Landgericht getroffene Festsetzung der Enteignungsentschädigung einen beachtlichen Rechtsfehler zum Nachteil der Stadt nicht erkennen. Die Entscheidung über die Zinsen ist nicht zu beanstanden; sie ist von der Revision auch nicht angegriffen werden.

26

V.

Das Landgericht hat über die Kosten wie folgt entschieden: Die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde sind der beklagten Stadt (Beteiligte zu 2) auferlegt. Die Kosten des Einspruchsverfahrens sollen die Klägerin (die Eigentümerin, jetzt Beteiligte zu 1) zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 tragen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens; einschließlich der Kosten der ersten Revisionsinstanz, sind der Klägerin zu 2/3 der Beklagten zu 1/3 aufgebürdet.

27

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde und des Einspruchsverfahrens hat das Landgericht auf § § 128 Abs. 1, 124 Hess. VGG und 24 HessAufbauG gestützt.

28

Hiergegen wendet sich die Revision insoweit, als das Landgericht über die Kosten des Verwaltungsverfahrens mitentschieden hat. Die Kostenentscheidung hätte - so meint die Revision - ausschließlich nach, den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung erfolgen müssen. Die Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen sei nicht zulässig. Da die Kosten des Verwaltungsverfahrens keine Kosten des Rechtsstreits seien, habe das Landgericht nicht über sie befinden dürfen. Keinesfalls seien die Kosten der Vertretung der Eigentümerin im Vorverfahren erstattungsfähig.

29

Diese Frage hat das Oberlandesgericht zur Vorlegung der Revision an den Bundesgerichtshof veranlaßt. Es folgt in seinem Vorlegungsbeschluß im Ergebnis dem Landgericht. Die Einheitlichkeit des Verfahrens nach dem Baulandbeschaffungsgesetz - das gerichtliche Verfahren sei nur eine Fortsetzung des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde -, so meint das Oberlandesgericht, erfordere auch eine einheitliche Kostenentscheidung. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens seien als Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO anzusehen. Diese Ansicht werde auch durch die Überlegung gestützt, daß dann, wenn der Enteignungsbeschluß aufgehoben und die Sache an die Enteignungsbehörde zurückverwiesen werde (§ 40 Abs. 3 BaulBeschG), diese als dann über die gesamten Kosten, auch die des gerichtlichen Verfahrens, zu befinden habe.

30

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

31

Nach § 36 BaulBeschG finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung auf das Verfahren nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung; also auch die Kostenregelungen der § § 91 ff ZPO, soweit § 42 BaulBeschG nicht etwas anderes vorschreibt. Mithin kommt es - wie auch das Oberlandesgericht richtig erkannt hat - auf die Frage an, ob die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde als Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 ZPO angesehen werden können. Diese Frage muß für das Baulandbeschaffungsverfahren verneint werden, wie sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt: Die Regierungsvorlage sah in § 47 Gebührenfreiheit für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde vor; die einem Entschädigungsberechtigten erwachsenen Kosten sollten dem Enteignungsbegünstigten auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren (BTDr. Nr. 2281, I. Wahlp.). Nach § 37 des Regierungsentwurfs hatte das Gericht Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach billigem Ermessen zu befinden. Die Frage, ob das Gericht auch über die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde mitzubefinden hatte, ist in dem Entwurf und seiner Begründung nicht ausdrücklich behandelt worden. Sie kann jedoch unbedenklich bejaht werden, denn das gerichtliche Verfahren war als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens ausgestaltet worden. Diese Kostenbestimmungen des Regierungsentwurfs sind aber auf Veranlassung des Bundesrates gestrichen worden (S. 41 a.a.O.). Die Bundesregierung war damit einverstanden (S. 47 a.a.O.). In die endgültige Fassung des Gesetzes sind dann Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde nicht aufgenommen worden. Daraus folgt, daß das Baulandbeschaffungsgesetz bewußt die Frage der Erstattung der im Enteignungsverfahren erstandenen Kosten nicht geregelt hat. Unabhängig von der Entstehungsgeschichte hätte es auch bei der sonstigen Gesetzgebungspraxis der verschiedenen Prozeßordnungen, insbesondere der zahlreichen Verwaltungsgerichtsgesetze einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft, wenn die gerichtliche Kostenentscheidung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz nicht nur die Kosten der üblichen Vorverfahrens (Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens), sondern ausnahmsweise auch die Kosten eines vorangegangenen Verwaltungs- und Enteignungsverfahrens umfassen sollte. Ein Rückgriff auf die landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 128 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Hessen) ist; nicht zulässig, weil die prozessuale Kostenregelung Teil des Verfahrensrechtes ist und das Verfahrensrecht sich, gemäß § 57 BaulBeschG ausschließlich nach dem Baulandbeschaffungsgesetz richtet. Insoweit greift also wieder die allgemeine Bestimmung des § 36 BaulBeschG Platz, so daß die Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung anwendbar sind. Das Baulandbeschaffungsgesetz enthält zwar in § § 42, 49 BaulBeschG für einzelne Fragen Kostenbestimmungen, die hier aber nicht praktisch werden. Unerheblich ist es deshalb, ob etwa die Enteignungsbehörde landesrechtliche Vorschriften über die Kostenerstattung bei seiner Entscheidung übersehen hat; insoweit steht es den Beteiligten frei, eine Ergänzung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu beantragen, falls das noch zulässig ist und sie sich davon Erfolg versprechen. Denn diese Entscheidungen sind im gerichtlichen Verfahren nur teilweise, nämlich nur bezüglich der Höhe der Entschädigung angegriffen und überprüft.

32

Die jetzige Entscheidung kann demnach nur die in der Zivilprozeßordnung vorgesehene Kostenregelung treffen. Danach ist es unzulässig, über die Kosten eines vorangegangenen Enteignungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde zu befinden, weil ein solches Verwaltungsverfahren kein Teil des gerichtlichen Verfahrens ist. Für das Hessische Aufbaugesetz hat allerdings der Senat bereits früher ausgeführt, daß die Kosten eines Einspruchsverfahrens von der gerichtlichen Kostenentscheidung erfaßt werden, weil dieses Verfahren zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens wesentlich und notwendig ist (BGHZ 28, 302). Diese Entscheidung muß auch im vorliegenden Fall angewandt werden. Zwar sieht das Baulandbeschaffungsgesetz kein Einspruchsverfahren vor, sondern sogleich den Antrag auf die gerichtliche Entscheidung. Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltungsbehörde eine Eingabe, die sie als Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte behandeln müssen, als Einspruch bewertet und beschieden. Diese Entscheidung ist auf den erneuten formgerechten. Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das landgerichtliche Urteil zutreffend als rechtswidrig aufgehoben worden. Die Kosten eines solchen fehlerhaft durchgeführten Einspruchverfahrens müssen ebenso behandelt werden wie die Kosten eines zulässigen Einspruchsverfahrens.

33

Bei der neu gefaßten Kostenentscheidung entfällt deshalb eine Entscheidung über die Kosten des Enteignungsverfahrens. Die Kostenentscheidung im übrigen ergibt sich aus § § 91, 92, 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla