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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1972, Az.: BVerwG III C 32.70

Geltendmachung von Vertreibungsschäden; Anrechnung von Kriegsschadenrente; Bestehen eines Rückforderungsrechts von zu Unrecht gezahlten Leistungen; Anforderungen für die Gewährung von Vertrauensschutz; Zahlung und Überzahlung von Kriegsschadenrente

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 32.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 04.02.1970 - AZ: D IV - 142/65

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 147 - 153
  • IFLA 1973, 117
  • ZLA 1972, 159

Amtlicher Leitsatz

Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung rechtswidrig erhaltener Ausgleichsleistungen kann auch dann entfallen, wenn nach Erlaß des Rückforderungsbescheides durch Gewährung weiterer Ausgleichsleistungen auf Grund desselben Schadensereignisses eine neue Sachlage eingetreten ist.

In der Verwaltungsstreitssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Sigulla, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision regen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.348 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann, Gustav B. waren Eigentümer zu je 1/2 von Grundvermögen in Karlsbad, Gustav B. starb dort am 9. Januar 1946 und wurde von der Klägerin zu 1/4 und von den Söhnen Erich und Richard zu je 3/8 beerbt. Die Klägerin und die Söhne wurden am 18. April 1946 vertrieben.

2

Das Ausgleichsamt Mainz hatte mit Bescheid vom 15. Oktober 1958 den Vertreibungsschaden an Grundvermögen unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes von 125.300 RM anteilmäßig für die Klägerin und Gustav B. als die allein unmittelbar Geschädigten mit je 62.650 RM festgestellt. Als am 1. April 1952 antragsberechtigte Erben des stellte es die Klägerin sowie Erich und Richard B. fest.

3

Auf Grund dieser Schadensfeststellung erließ der Beklagte am 2. April 1959 einen Teilbescheid über Zuerkennung von Hauptentschädigung für die Klägerin als unmittelbar Geschädigte und das Ausgleichsamt der Stadt Mainz am 23. April 1959 einen Teilbescheid über die einheitliche Zuerkennung von Hauptentschädigung für die Erben des Gustav B.. Am 30. April 1962 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Anrechnung von Kriegsschadenrente zum Zwecke der Erfüllung des Anspruches auf Hauptentschädigung, in dem zum Ausdruck gebracht ist, der Klägerin sei Kriegsschadenrente gewährt worden auf Grund der Schäden, die ihr und Gustav B. als unmittelbar Geschädigten entstanden seien. Die Anrechnung habe deshalb auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung zu erfolgen, einschließlich derjenigen Grundbeträge, die in der Person der am 1. April 1952 anspruchsberechtigten Erben entstanden seien.

4

Wegen Änderung der Rechtsauffassung widerrief das Ausgleichsamt Mainz mit unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 8. November 1962 den Bescheid vom 15. Oktober 1958, weil die drei Erben anstatt des Erblassers Gustav B. als unmittelbar Geschädigte anzusehen seien; unmittelbar Geschädigte am Grundvermögen seien somit die Klägerin zu 10/16 und die beiden Söhne zu je 3/16. Dementsprechend stellte das Ausgleichsamt Mainz mit einem weiteren Bescheid vom 8. November 1962 den Schaden erneut fest. Dasselbe Ausgleichsamt änderte am 29. Mai 1963 diesen Widerrufsbescheid vom 8. November 1962, in dem es anfügte: "Vertrauensschutz wird nicht gewährt" und widerrief den Zuerkennungsbescheid vom 23. April 1959, in dem es hinzufügte, ausgezahlte Beträge seien zurückzufordern und mit dem der Klägerin als unmittelbar Geschädigte zustehenden Anspruch auf Hauptentschädigung gemäß § 350 a LAG zu verrechnen.

5

Am 20. August 1963 erging zugunsten der Klägerin ein Teilbescheid des Beklagten über die Zuerkennung von Hauptentschädigung in Höhe von 22.280 DM. In Höhe dieses Betrage ist die Hauptentschädigung der Klägerin erfüllt worden.

6

Durch den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Bescheid vom 15. Juni 1964, änderte der Beklagte den Bescheid vom 30. April 1962 mit Wirkung für die Vergangenheit für die Klägerin und widerrief ihn für die Söhne Erich und Richard. Die Änderung und der Widerruf erstreckten sich darauf, daß

  1. 1.

    die Kriegsschadenrente nur auf Grund der Schäden gewährt werde, die der Klägerin als unmittelbar Geschädigter entstanden seien und

  2. 2.

    die Anrechnung demzufolge lediglich auf den Grundbetrag der Klägerin als unmittelbar Geschädigte vorgenommen werden könne.

7

Die Änderung der Anrechnung hinsichtlich der Klägerin ergebe unter Berücksichtigung des Grundbetrages der Hauptentschädigung gemäß Teilbescheid vom 20. August 1963 von 22.280 DM eine Überzahlung von 5.348,97 DM, die zurückgefordert werde.

8

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 29. Januar 1965 (ausgefertigt am 16. Februar 1965) zurück

9

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom 15. Juni 1964 und den Beschluß vom 16. Februar 1965 aufzuheben.

10

Sie hat u.a. vorgetragen, sowohl der Widerrufsbescheid der Stadt Mainz vom 8. November 1962 als auch der Bescheid vom 15. Juni 1964 seien zu Unrecht ergangen, weil ihr Vertrauensschutz zu gewähren sei. Sie habe die empfangenen Gelder in gutem Glauben angenommen und verbraucht. Die Ursache der Rechtswidrigkeit der widerrufenen Bescheide liege nicht in ihrer Sphäre, sondern vielmehr ausschließlich in Vorgängen innerhalb der Verwaltung.

11

Nach Klageerhebung erließ der Beklagte am 17. Februar 1969 zwei Bescheide, durch die der Klägerin einerseits hinsichtlich der Kriegsschadenrente infolge Gewährung eines Selbständigenzuschlages eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. März 1969 in Höhe von 6.344 DM gewährt wurde und andererseits die 6.344 DM mit dem Rückforderungsanspruch von 5.348,97 DM teilweise verrechnet wurden, so daß der Klägerin ein Auszahlungsbetrag von 995,03 DM verblieb.

12

Die gegen diese Bescheide von der Klägerin erklärte Anrufung des Ausgleichsausschusses sah der Beklagte entsprechend einem Aktenvermerk als erledigt an. Außerdem erließ der Beklagte am 6. Mai 1969 einen weiteren Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung und eines erhöhten Endgrundbetrages von 25.510 DM.

13

Das Verwaltungsgericht hat durch sein angefochtenes Urteil vom 4. Februar 1970 die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt: Die rechnerische Richtigkeit der Anrechnung vom 15. Juni 1964 werde nicht bestritten. Die Klägerin habe ihren Vertrauensschutz freilich nicht dadurch verbraucht, daß sie die Bescheide des Ausgleichsamtes Mainz vom 8. November 1962 und 29. Mai 1963 nicht mit Rechtsmitteln angegriffen habe. Gegenüber dem Rückforderungsanspruch könne die Einwendung der bereit getroffenen Vermögensverfügungen nicht abgeschnitten werden. Nach dem glaubhaften Vertrag der Klägerin habe sie ihre bis zum Erlaß des Beschwerdebeschlusses vom 16. Februar 1965 erfüllten Ansprüche auf Hauptentschädigung ihren zwei Söhnen als Gegenleistung für deren Zuschüsse zu ihrem Lebensunterhalt, der durch Rente in Höhe von damals nur 218,20 DM nicht gesichert gewesen sei, zur Verfügung gestellt. Damit habe sie Vermögensverfügungen getroffen, die sie nicht mehr oder nur mit wirtschaftlichen für sie nicht zumutbaren Nachteilen hätte rückgängig machen können.

14

Anders lägen die Dinge bei Einbeziehung des Verrechnungsbescheides vom 17. Februar 1969 in die Prüfung des Vertrauensschutzes. Diese Einbeziehung sei infolge des Sachzusammenhanges nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben geboten. Denn die durch die Feststellung der Klägerin und ihrer beiden Söhne als unmittelbar Geschädigte geänderte Anteilsverschiebung habe für die beiden Söhne wirtschaftliche Vorteile zur Folge gehabt, die nicht nur aus dem Wegfall der Anrechnung der der Klägerin gewährten Kriegsschadenrente bestanden hätten. Für sie habe sich nunmehr ein selbständiger Anteil am Schadensbetrag ergeben, der infolge der günstigeren Umstellungsrelation in einen DM-Grundbetrag eine höhere Hauptentschädigung zur Folge gehabt habe, als es bei Zurechnung des - halben - Schadensbetrages auf den verstorbenen Vater als unmittelbar Geschädigten der Fall gewesen wäre. Bei Hinnahme dieser Vergünstigungen würde es dem Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn unmittelbar damit zusammenhängende der Klägerin entstehende Nachteile nur deswegen unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil bei Erlaß des umstrittenen Rückforderungsbescheides oder des Beschwerdebeschlusses Verrechnungsmöglichkeiten noch nicht bestanden hätten. Der Klägerin stehe ein Vertrauensschutz hiernach nicht mehr zur Seite, denn in bezug auf die nachträglich gewährten Ausgleichsleistungen könnten keine Vermögensverfügungen getätigt worden sein, die nur mit wirtschaftlichen nicht zumutbaren Nachteilen rückgängig zu machen wären. Die Klägerin brauche keine, Vermögensverfügungen rückgängig zu machen, sie erhalte vielmehr trotz Anrechnung des Rückforderungsbetrages eine Nachzahlung, die sich zudem noch um die mit Bescheid vom 6. Mai 1969 neu zuerkannte Hauptentschädigung erhöhe.

15

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Sachantrage zu erkennen. Der Beteiligte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1964 mit Recht abgewiesen hat.

17

Das Verwaltungsgericht hat zwar richtig angenommen, die rechtsbeständige Anerkennung der Söhne der Klägerin als unmittelbar Geschädigte im Bescheid vom 8. November 1962 habe bewirkt, daß der Anrechnungsbescheid vom 30. April 1962 rechtswidrig wurde, so daß seine Änderung im Hinblick auf die Klägerin und sein Widerruf im Hinblick auf ihre Söhne gerechtfertigt war. Die der Klägerin gewährten Leistungen waren daher nur auf den ihr selbst als unmittelbar Geschädigten zuerkannten Hauptentschädigungsbetrag anzurechnen, ohne daß die Söhne in die Anrechnung einbezogen werden durften. Für den Fall, daß kein Vertrauensschutz entgegensteht, waren deshalb die Änderung des Bescheides vom 30. April 1962 durch den Bescheid vom 15. Juni 1964 und - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Erstattungsanspruchs - die Rückforderung der Überzahlung gegen deren Höhe keine Einwendungen geltend zu machen sind, gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung muß angenommen werden, daß nach der Rechtsordnung ein allgemeines Rückforderungsrecht hinsichtlich der zu Unrecht gezahlten Leistungen immer dann besteht, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert (BVerwGE 6, 323 [324]).

18

Vertrauensschutz steht der Klägerin indessen entgegen dem Vortrag der Revision nicht zur Seite. Voraussetzung hierfür wäre nicht nur, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit der die Grundlage der Überzahlung bildenden Bescheide nicht verursacht hat und ihr die Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründen, auch nicht bewußt geworden sind (siehe hierzu BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] und 17, 335), sondern weiterhin, daß im Vertrauen auf die Bestandskraft der begünstigenden Verwaltungsakte Vermögensdispositionen vorgenommen worden sind (BVerwGE 24, 294). Ferner ist Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz, daß er, für den Begünstigten unzumutbar ist, die auf Grund rechtswidriger unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt.: zuviel erhaltenen Beträge aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen oder die im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen(Beschluß vom 20. Januar 1971 - BVerwG III B 47.70 - [ZLA 1971, 44 mit weiteren Zitaten];Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]).

19

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, Vermögensdispositionen, die die Klägerin bis zum Erlaß des Beschwerdebeschlusses vom 16. Februar 1965 getroffen hat, vom Vertrauensschutz erfaßt werden oder ob nicht bereits durch den Widerruf vom 8. November 1962 mit seiner unangefochtenen Ergänzung vom 29. Mai 1963, zumindest aber durch den Rückforderungsbescheid vom 15. Juni 1964, der auf Gutgläubigkeit beruhende Vertrauensschutz der Klägerin hinfällig wurde. Durch die Gewährung der Nachzahlung vom 17. Februar 1969 ist nämlich eine Sachlage geschaffen worden, nach der die Klägerin sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht mehr mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann. Die Nachzahlung hat ihre Rechtsgrundlage in dem Selbständigenzuschlag, der auf Grund einer Gesetzesänderung, jedoch rückwirkend ab 1. Juni 1960 (§ 269 a LAG) als Ausgleich für denselben Schaden gewährt wurde, der auch die Grundlage für die Zahlung und Überzahlung der Kriegsschadenrente gebildet hat. Bei einer derartigen Sachlage steht der Vertrauensschutz, der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht, einer Rückforderung nicht entgegen, auch wenn das bei der ersten Geltendmachung der Rückforderung noch der Fall gewesen sein sollte. Denn der Rückforderungsanspruch ist jedenfalls in solchen Fällen nicht endgültig untergegangen, in denen - wie hier - dem Geschädigten ein Anspruch aus demselben Rechtsverhältnis erwächst und über diesen Anspruch noch nicht verfügt wurde. -

20

Der Senat hat einer gleichen Überlegung folgend in seinem Urteil vom 9. Mai 1958 (BVerwGE 6, 323) ausgesprochen, daß bei einer Ausbildungshilfe, die auf Grund der Bedürftigkeit des geschädigten Erziehungsberechtigten gewährt wurde, ein Rückforderungsanspruch besteht, wenn der Geschädigte auf Grund einer nachträglich gewährten Rentenzahlung in den Stand gesetzt ist, die Ausbildungshilfe zu leisten. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß die Berufung auf Treu und Glauben, die einer Rückzahlung von im guten Glauben empfangenen Leistungen entgegensteht, nicht zulässig ist, wenn der weggefallene Rechtsgrund für die Leistung die Bedürftigkeit des Geschädigten war. Wenn gerade das - nachträglich wieder beseitigte - Unvermögen des Berechtigten die Veranlassung für die Gewährung einer Ausgleichsleistung war, liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben darin, daß die nachträglich gewährten Renten oder Versorgungsbezüge zur Rückzahlung der Ausgleichsleistung in Anspruch genommen werden.

21

Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG V C 80.64 - (BVerwGE 24, 264) entschieden, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht eingreift, wenn in einem einheitlichen Bescheid Ausbildungshilfe teils herab-, teils heraufgesetzt wird mit der Folge, daß eine Nachzahlung zugunsten des Betroffenen verbleibt. Maßgeblich sei, daß der Bürger in seiner Disposition, die er im Vertrauen in das Vorhalten der Behörde getroffen habe, nicht gestört werden solle. Eine solche Störung liege nicht vor, wenn sich bei einer Neuberechnung ein Saldo zugunsten des Geschädigten ergeben habe.

22

Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 29. August 1968 - BVerwG III C 46.67 - (BVerwGE 30, 180 [185]) die Berufung auf Vertrauensschutz zurückgewiesen, wenn durch einen Bescheid die Hauptentschädigung des Antragstellers aus eigenem Recht als unmittelbar Geschädigten herabgesetzt, durch einen anderen Bescheid die damit zusammenhängende Hauptentschädigung als mittelbar Geschädigten, herauf gesetzt wird und die Summe der Endgrundbeträge der geänderten Bescheide die Summe der ursprünglichen Beträge erreicht.

23

Die vorliegende Sachlage ist vergleichbar und führt zu einem entsprechenden Ergebnis. Zwar besteht ein zeitlicher Abstand zwischen der Erhebung des Rückforderungsanspruchs und der Anerkennung des Nachzahlungsanspruchs. Da aber der eine Anspruch infolge der Rückwirkung der Rücknahme auf den Zeitpunkt des begünstigenden Verwaltungsaktes zurückgeht und die Nachzahlung für die zurückliegende Zeit ab 1. Juni 1960 gewährt wird, ist es unerheblich, daß die in Frage stehenden, die Ansprüche regelnden Bescheide zeitlich auseinanderliegen. Insoweit ist auf die Entscheidung in BVerwGE 6, 323 und die dort ausgeführten Gründe zu verweisen, die für den vorliegenden Fall um so mehr Bedeutung haben, als dort die Nachzahlung nicht - wie die Ausbildungshilfe - auf dem Lastenausgleichsrecht, sondern dem Wiedergutmachungsrecht beruht, während hier beide Ansprüche lastenausgleichsrechtlicher Art sind und sich aus demselben Schadensereignis - positiv oder negativ - herleiten.

24

Es kann aus diesen Gründen auf sich beruhen, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, ein Ausgleich für den erhöhten Anrechnungsbetrag der Klägerin durch die erhöhten Grundbeträge der Söhne der Klägerin entstanden sei, während die durch Feststellung der Klägerin und ihrer Söhne als unmittelbar Geschädigte geänderte Anteilsverschiebung für die beiden Söhne wirtschaftliche Vorteile zur Folge gehabt habe, die nicht nur aus dem Wegfall der Anrechnung der der Klägerin gewährten Kriegsschadenrente bestanden hätten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht die höhere Hauptentschädigung der Söhne, sondern die bei Erlaß des umstrittenen Rückforderungsbescheides oder des Beschwerdebeschlusses möglicherweise noch nicht gegebene, jedoch durch die Gewährung der Nachzahlung am 17. Februar 1969 entstandene Sachlage.

25

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, daß in bezug auf Ausgleichsleistungen, die durch den erst nachträglich gewährten Selbständigenzuschlag erhöht worden sind, keine Vermögensverfügungen getätigt worden sind, die nur mit wirtschaftlichen, nicht zumutbaren Nachteilen rückgängig zu machen wären. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die Klägerin keine Vermögensverfügung rückgängig zu machen brauche, vielmehr trotz Anrechnung des Rückforderungsbetrages eine Nachzahlung erhalte, ist von der Revision nicht angegriffen worden.

26

Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Verwaltungsgerichte nicht an die Stelle der Verwaltung treten und behördliche Entscheidungen nicht den zwischenzeitlich veränderten Sachumständen anpassen dürfen. Die Frage, ob Vertrauensschutz besteht, beruht nicht auf einer Ermessensentscheidung der Behörde, sondern sie trifft die Rechtmäßigkeit der Rückforderung. Das Verwaltungsgericht konnte also sämtliche bis zu seiner Entscheidung gegebenen Umstände berücksichtigen, die im vorliegenden Fall dem Vertrauensschutz der Klägerin entgegenstehen. Eine Einschränkung dahin, den Rückforderungsbescheid nur aus der. Gründen aufzuheben, die ihm im Zeitpunkt seines Erlasses entgegengestanden hätten, hat die Klägerin nicht gemacht. Sie ist weder aus der Klageschrift, noch aus dem Terminsprotokoll, noch aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu ersehen.

27

Ob dem nachträglichen Fortfall des Vertrauensschutzes durch eine auf Grund rückwirkenden Gesetzes zu bewirkende Leistung eine zeitliche Grenze entgegensteht, ist im vorliegenden Fall nicht zu entschulden. Solange das Vorfahren über die Rückforderung lief, waren alle neu hinzutretenden Umstände zu berücksichtigen. Soweit dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1970 (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34) entgegensteht, wird sie nicht mehr aufrechterhalten. Der Hinweis der Revision auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Durch die zeitliche Länge des gerichtlichen Verfahrens wird das zu schützende Vertrauen der Klägerin weder in positiver noch in negativer Hinsicht verändert. Anhaltspunkte dafür, daß die Behörde oder das Verwaltungsgericht das Verfahren in einer gegen Treu und Glauben vorstoßenden Weise zum Nachteil der Klägerin hinausgezögert hätte, liegen nicht vor.

28

Mit ihren auf § 80 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Angriffen gegen das angefochtene Urteil muß die Revision schon deshalb scheitern, weil für die Frage des Vertrauensschutzes wesentlich die Gewährung der Nachzahlung vom 17. Februar 1969 und nicht die Verrechnung vom 17. Februar 1969 ist.

29

Die Revision war also mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein