Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1968, Az.: BVerwG III C 46.67
Berechnung der Hauptentschädigung in Erbfällen; Kürzung des Grundbetrages um ererbtes Vermögen; Verhältnis der Beträge der Hauptentschädigung, die einer Person aus eigenem Recht und wegen eines vor dem 21.6.1948 eingetretenen Erbfalles als Erben in zwei Bescheiden zuerkannt sind; Vertrauensschutz bei der Abänderung von Zuerkennungsbescheiden gerichtet auf Haupentschädigung ; Endgrundbetrag der Hauptentschädigung; Am Währungsstichtag vorhandenes Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 46.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 30.06.1964 - AZ: 3 K 172/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 30, 180 - 185
Verfahrensgegenstand
Die Berechnung der Hauptentschädigung in Erbfällen
Kürzung des Grundbetrages auch um ererbtes Vermögen
Zum Vertrauensschutz, wenn bei Erbfällen vor dem Währungsstichtag der Zuerkennungsbescheid wegen der Erblasserschäden zugunsten, der wegen der eigenen Schäden zuungunsten des Geschädigten abgeändert wird
Amtlicher Leitsatz
Die Beträge der Hauptentschädigung, die einer Person aus eigenem Recht (unmittelbar Geschädigter) und wegen eines vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Erbfalles als Erben (Geschädigter) in zwei Bescheiden zuerkannt sind, bilden bei Prüfung der Frage, ob und inwieweit bei einer auf Gesetzwidrigkeit dieser Bescheide gestützten Abänderung der Zuerkennungsbescheide Vertrauensschutz zu gewähren ist, eine Einheit.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Juni 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner am 25. Februar 1959 gestorbenen Tante Karoline Ridder. Ihr und ihrem Ehemann gehörte je zur Hälfte das im Jahre 1944 durch Kriegseinwirkung zerstörte Grundstück in der Feidikstraße in Hamm. Sie beerbte ihren am 13. März 1945 gestorbenen Ehemann, dem auch an einem ihm allein gehörenden Grundstück in der Brückenstraße in Hamm Kriegssachschäden entstanden waren.
Am 30. Dezember 1958 ergingen nach voraufgegangenen Schadensfeststellungen zwei rechtsbeständig gewordene Zuerkennungsbescheide: In dem einen wurde Karoline R. für ihren Schaden ein Endgrundbetrag der Hauptentschädigung von 3.940 DM zuerkannt, wobei als am Währungsstichtag vorhandenes Vermögen nur ihr eigenes Vermögen berücksichtigt wurde. In dem anderen Bescheid wurde Karoline R. als Erbin ihres Ehemannes für dessen Schaden ein Endgrundbetrag von 290 DM zuerkannt, wobei als dessen "Todestag-Vermögen" das Grundstück Brückenstraße und der Anteil an dem Grundstück Feidikstraße berücksichtigt wurden. Die zuerkannten Hauptentschädigungsansprüche wurden an Karoline R. auf Grund einer Mitteilung vom 14. Januar 1959 erfüllt.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1962 erhöhte das Ausgleichsamt von Amts wegen den für den Schaden des Ehemannes zuerkannten Betrag auf 3.850 DM. Die Erhöhung beruhte u.a. auf einer höheren Schadensfeststellung für das Grundstück Brückenstraße und einem geringeren Ansatz des "Todestag-Vermögens".
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1962 setzte das Ausgleichsamt den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung für den der Karoline R. selbst entstandenen Schaden unter Abänderung des Bescheides vom 30. Dezember 1958 auf 970 DM herab. Diese Kürzung der Hauptentschädigung beruhte darauf, daß das Ausgleichsamt zu ihrem Währungsstichtag-Vermögen das von ihrem Ehemann ererbte Vermögen hinzugerechnet hatte. Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid erhobene Klage führte zur Aufhebung des Änderungsbescheides und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 29. Mai 1963. Zur Begründung wird ausgeführt, der an Karoline R. als unmittelbar Geschädigte gerichtete Zuerkennungsbescheid vom 30. Dezember 1958 sei zwar rechtswidrig, weil bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG das von ihrem Ehemann geerbte Vermögen nicht berücksichtigt worden sei; die Rücknahme sei aber aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Weder Karoline R. noch der Kläger, der ihr bei der Ausfüllung der Anträge geholfen habe, hätten die Unrichtigkeit des Bescheides vom 30. Dezember 1958 veranlaßt oder erkannt. Die an Karoline R. ausgezahlten Hauptentschädigungsbeträge seien auch "gänzlich verbraucht".
Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird vornehmlich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechtes über Gewährung von Vertrauensschutz unrichtig angewendet.
Der Kläger und der Beklagte sind nicht entsprechend § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des § 335 a Abs. 2 LAG. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann der Kläger keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der berichtigte Zuerkennungsbescheid vom 21. Dezember 1962, durch den die Hauptentschädigung für den dem Ehemann der Karoline R. als unmittelbar Geschädigtem erwachsenen Schaden anderweitig zuerkannt worden ist, nicht angefochten wurde; dieser Bescheid ist rechtsbeständig geworden. Ohne Rechtsirrtum ist in dem angefochtenen Urteil ferner entschieden, daß der am 30. Dezember 1958 zugunsten von Karoline R. als der unmittelbar Geschädigten ergangene Zuerkennungsbescheid nicht mit dem Gesetz im Einklang steht. Bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG hatte das Ausgleichsamt das Vermögen unberücksichtigt gelassen, das auf sie als Erbin ihres 1945 gestorbenen Ehemannes übergegangen war. Diese ererbten Wirtschaftsgüter gehörten jedoch zu dem Vermögen der Karoline R. am Währungsstichtag im Sinne des § 249 Abs. 1 LAG, soweit sie an diesem Tage noch vorhanden waren. Bei Anwendung dieser Vorschrift macht es nämlich keinen Unterschied, wann und auf welche Weise das am 21. Juni 1948 vorhandene Vermögen erworben worden ist. Es kann auch insoweit nicht als Währungsstichtag-Vermögen des unmittelbar Geschädigten unberücksichtigt bleiben, als es - wie hier - bei der Berechnung der Hauptentschädigung bereits herangezogen worden ist, die wegen Schäden zu gewähren ist, die dem Erblasser entstanden waren. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG III C 32.62 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 249 LAG Nr. 14) entschieden. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Zu der weiteren Frage, ob der Bescheid vom 30. Dezember 1958 in dem Umfang rechtswidrig war, wie das Ausgleichsamt in dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 20. Dezember 1962 angenommen hat, enthält das angefochtene Urteil hingegen keine abschließende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat auch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen der Senat den Wert des Vermögens ermitteln könnte, das der Karoline R. am 21. Juni 1948 gehörte, um die von dem Ausgleichsamt vorgenommene Berechnung gemäß § 249 Abs. 1 LAG überprüfen zu können. Einer solchen Überprüfung bedarf es aber, denn der das angefochtene Urteil tragenden Auffassung, daß der Rücknahme des Zuerkennungsbescheides vom 30. Dezember 1958 die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechtes über die Gewährung von Vertrauensschutz entgegenständen und deshalb die angefochtenen Bescheide aufzuheben seien, kann der Senat nicht beitreten. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen haben weder Karoline R. noch der Kläger dazu beigetragen, daß der durch den angefochtenen Bescheid geänderte Zuerkennungsbescheid vom 30. Dezember 1958 gesetzwidrig zustande gekommen ist; sie haben dessen Fehlerhaftigkeit auch nicht erkannt. Sie haben vielmehr im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides und des zugunsten der Karoline R. als Erbin nach ihrem Ehemann ebenfalls am 30. Dezember 1958 ergangenen Bescheides den Gesamtbetrag der Hauptentschädigung verbraucht, den Karoline R. auf Grund der beiden Zuerkennungsbescheide gemäß der Mitteilung vom 14. Januar 1959 erhalten hatte.
Diese Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen sei, als wäre der unanfechtbar gewordene berichtigte Zuerkennungsbescheid vom 21. Dezember 1962 nicht ergangen, in dem die Hauptentschädigung, die wegen der dem Ehemann der Karoline R. entstandenen Schäden zu gewähren ist, um 3.560 DM (3.850 ./. 290 m 3.560 DM) erhöht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 21. Dezember 1962 zu Unrecht bei der Prüfung der Frage außer acht gelassen, ob der Kläger hinsichtlich des durch den angefochtenen Bescheid geänderten Zuerkennungsbescheides vom 30. Dezember 1958 Vertrauensschutz beanspruchen kann.
Grundlage des Vertrauens, das durch den Erlaß der beiden Zuerkennungsbescheide vom 30. Dezember 1958 begründet und durch die Auszahlung der Hauptentschädigungsbeträge in Höhe von 4.230 DM nebst Zinsen verstärkt worden war, ist hier nicht die in den genannten Bescheiden ausgesprochene Einzelentscheidung, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Beide Bescheide sind zwar formell gesehen selbständig; sie können grundsätzlich getrennt angefochten und - wie der vorliegende Fall erweist - auch unabhängig voneinander rechtsbeständig werden. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den materiellen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes können aber zwei Bescheide, wie sie hier am 30. Dezember 1958 ergangen sind, bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang der Adressat wegen der in dem jeweiligen Bescheid getroffenen Entscheidung über die Gewährung von Hauptentschädigung Vertrauensschutz beanspruchen kann, nur als eine einheitliche Entscheidung angesehen werden.
In den Fällen, in denen eine Person sowohl wegen eines ihr entstandenen Schadens als unmittelbar Geschädigte als auch wegen eines ihrem vor dem 21. Juni 1948 gestorbenen Erblassers erwachsenen Schadens als Geschädigte Hauptentschädigung beanspruchen kann, ist die Höhe der Ansprüche auch abhängig von dem Wert des Erblasservermögens an dem jeweiligen in Betracht kommenden Stichtag. Dessen Vermögen ist nämlich bei der gebotenen Anwendung des § 249 Abs. 1 und Abs. 5 LAG in Verbindung mit § 1 der 9. LeistungsDV-LA zur Ermittlung der jeweiligen Endgrundbeträge (§ 250 Abs. 2 LAG) heranzuziehen. Von dem gesetzmäßigen Ansatz dieses Vermögens ist die Gesetzmäßigkeit beider Bescheide abhängig. Hinsichtlich der zuzuerkennenden Endgrundbeträge besteht also die Klammer einer durch den Wert des Erblasservermögens bedingten, zumindest teilweisen einheitlichen Berechnungs- und damit insoweit auch der einheitlichen Entscheidungsgrundlage. Die Entscheidungen in den beiden formell selbständigen Bescheiden, daß Hauptentschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt werde, stehen in diesen Fällen also in einem durch das materielle Recht bedingten Abhängigkeitsverhältnis. Der Adressat dieser Bescheide kann nur darauf vertrauen, daß er die ihm insgesamt zuerkannten Beträge zu beanspruchen hat. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.
Karoline R. durfte mithin nach den beiden Bescheiden vom 30. Dezember 1958 darauf vertrauen, daß sie eine Ausgleichsleistung in Höhe der beiden Endgrundbeträge von 290 DM und 3.940 DM, insgesamt also einen Endgrundbetrag von 4.230 DM nebst Zinsen erhalten werde. Das durch die Zuerkennung dieses Gesamtbetrages begründete Vertrauen hatte sich mit Auszahlung des gesamten Betrages der Hauptentschädigung verstärkt. Jeder Änderung der Zuerkennungsbescheide mit der Wirkung, daß ein geringerer Endgrundgesamtbetrag und damit ein geringerer Zinsbetrag herauskam, konnte Karoline R. den Einwand des Vertrauensschutzes jedenfalls insoweit entgegensetzen, als sie in bezug auf den ihr gewährten Betrag Vermögensdispositionen getroffen hatte, die sie in ihr zumutbarer Weise nicht rückgängig machen konnte. Darüber hinaus bestand für sie aber keine Vertrauensgrundlage. Gegen eine Änderung der beiden Zuerkennungsbescheide, durch die ihr "Vermögensstatus" nicht berührt wurde, konnte sie sich nicht - und kann der Kläger sich als ihr Gesamtrechtsnachfolger nicht - aus den Gründen des Vertrauensschutzes wenden.
Erreicht mithin die Summe der Endgrundbeträge der geänderten Bescheide die Summe der ursprünglichen Bescheide, so kann der Kläger sich gegenüber dem Änderungsbescheid vom 20. Dezember 1962 nicht auf Vertrauensschutz berufen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, sofern in dem Bescheid vom 20. Dezember 1962 das der Karoline R. am 21. Juni 1948 gehörende Vermögen richtig angesetzt und auch im übrigen die Berechnung dem § 249 Abs. 1 LAG entspricht. Dann ergibt sich, daß die im Jahre 1962 zuerkannten Endgrundbeträge die im Jahre 1958 zuerkannten um 590 DM (4.820 ./. 4.230 = 590 DM) übersteigen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, um dem Verwaltungsgericht durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Bescheid dahin zu überprüfen, ob § 249 Abs. 1 LAG richtig angewendet worden ist. Dabei ist das gesamte Vermögen der Karoline R. - also auch das ererbte - anzusetzen und zu bewerten. Ob das Vermögen des Ehemannes der Karoline R. auf dessen Todestag in dem Bescheid vom 21. Dezember 1962 richtig bewertet worden ist, bedarf dabei keiner Überprüfung. Dieser Bescheid ist insoweit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die darin für das "Todestag-Vermögen" vorgenommene Berechnung kann indessen nicht ungeprüft für die Berechnung des "Stichtag-Vermögens" der Karoline R. übernommen werden.
Von dem Ergebnis der Überprüfung des Bescheides vom 20. Dezember 1962 hängt es ab, ob die Klage ganz oder teilweise abzuweisen ist. Dabei kommt es auf den Vertrauensschutz nur an, wenn die Summe der Endgrundbeträge der Bescheide aus 1962 geringer ist als die der Bescheide aus 1958.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.970 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Bundesrichterin Dr. Hopf ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz