Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1972, Az.: BVerwG VII B 117.70
Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren; Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch die Verwertung eines vermeintlich nicht als Gegenstand des Berufungsverfahrens zugelassenen Schriftsatzes der Beklagten; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens; Verteilung der Kanalbenutzungsgebühren bei der Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser in die städtische Kanalisation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 117.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.08.1970 - AZ: III OVG A 40/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1972, 8789
- DÖV 1972, 722-723 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1973, 53
- KommStZ 1973, 92
Amtlicher Leitsatz
Bei Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser in die Kanalisation ist der Frischwassermaßstab ohne besondere Berücksichtigung der Regenwasserableitung ein zulässiger Maßstab für die Verteilung der Benutzungsgebühren, wenn nach den örtlichen Verhältnissen die Regenwasserableitung nur geringfügige Kosten (hier: etwa 12 v.H. der gesamten Entwässerungskosten) verursacht.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. August 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.026,08 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das erste Quartal 1965. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO, die die Klägerin für die Zulassung der Revision geltend macht, nicht vorliegen.
1.
Die Verfahrensrügen der Klägerin greifen nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a)
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage des Verhältnisses der Kosten der Regenwasserableitung zu denen der Schmutzwasserbeseitigung den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Januar 1969 mit Anlage 4) verwertet hat. Die Behauptung der Klägerin, der Schriftsatz vom 21. Januar 1969 sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen, trifft nicht zu. Im letzten Absatz jenes Schriftsatzes, der zunächst in dem damals zwischen den Parteien anhängigen Beschwerdeverfahren III OVG B 9/68 auf Grund der Verfügung des Berichterstatters vom 29. Oktober 1968 eingereicht worden war, hatte die Beklagte ausdrücklich darum gebeten, diese ihre Darlegungen auch als Vorbringen im Berufungsverfahren entgegenzunehmen. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht eine Abschrift jenes Schriftsatzes mit der Verfügung des Berichterstatters zu den Berufungsakten (Bl. 90-102) genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. April 1969, der zwar zunächst für das damals vor dem Verwaltungsgericht anhängige Parallelverfahren der Parteien II A 14/68 bestimmt war, mit Schreiben der Klägerin vom 2. April 1969 in Abschrift jedoch auch zu dem Berufungsverfahren überreicht worden ist (Bl. 105-110 der Akten), "in Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.1.1969" zur Frage des Kostenanteils der Regenwasserableitung Stellung genommen. Bei diesem Sachverhalt, wie er sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist der Klägerin das rechtliche Gehör nicht versagt worden. Die Beklagte hat ihren Schriftsatz vom 21. Januar 1969 mit Anlage in das Berufungsverfahren eingeführt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren von der Möglichkeit der Stellungnahme zu jenem ihr bekanntgewordenen gegnerischen Schriftsatz Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht durfte hiernach ohne Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO den Sachvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Januar 1969 heranziehen.
b)
Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es entgegen dem Beweisantrag der Klägerin zur Frage des Verhältnisses der Kosten der Ableitung des Regenwassers und des Schmutzwassers die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen und diese Frage durch das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Januar 1969 dargelegte Zahlenmaterial für hinreichend geklärt gehalten hat. Das Tatsachengericht hat den Umfang der Beweisaufnahme wie auch die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen (Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG IV B 155.69 - in DVBl. 1970, 582 [583]). In der unterlassenen Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich das Gericht eine Sachkunde zuschreibt, die ihm unmöglich zusteht oder an der zumindest begründete Zweifel bestehen, oder wenn es die bestehende Sachkunde überschätzt (Beschluß vom 17. Januar 1972 - BVerwG VII B 8.71 -). Daß hier zur Beurteilung der Frage des Kostenanteils für die Ableitung des Regenwassers eine besondere Sachkunde erforderlich gewesen wäre, die ein Richter erfahrungsgemäß nicht besitzt und nur ein Sachverständiger vermitteln könnte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, daß die Klägerin die Richtigkeit des Sachvortrags der Beklagten in deren Schriftsatz vom 21. Januar 1969 bestritten hatte, hinderte das Berufungsgericht nicht daran, das Zahlenmaterial der Beklagten zur Grundlage seiner Tatsachenfeststellung und Würdigung zu machen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder sonstige weitere Sachaufklärung war auch nicht deswegen notwendig, weil die Zahlenangaben der Beklagten sich auf die Jahre 1966/67 beziehen und für 1966 auf Schätzungen beruhen, da auch ein Sachverständiger für 1965 auf. Schätzungen angewiesen wäre und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Zahlenangaben der Beklagten jedenfalls für das Jahr 1965 die Feststellung rechtfertigen, daß der Kostenanteil die vom Berufungsgericht für erheblich gehaltene Grenze von etwa 18 v.H. der Gesamtkosten der Entwässerung bei weitem nicht erreicht hat. Dies trifft nach den Darlegungen in dem Berufungsurteil auch dann zu, wenn man davon ausgeht, daß der von der Beklagten für 1967 mit 7,7 v.H. errechnete und für 1966 auf 9,6 v.H. geschätzte Kostenanteil für die Regenwasserableitung im Jahre 1965 entsprechend höher, also mit etwa 12 v.H. anzusetzen ist. Insoweit verstößt das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen die Denkgesetze.
2.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einwendungen der Klägerin gegen den von der Beklagten für die Gebührenberechnung benutzten Frischwassermaßstab werfen keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen des Bundesrechts auf.
a)
Das Berufungsgericht hat in Anlehnung an sein früheres Urteil vom 14. Juni 1968 (OVGE 24, 406) die Auffassung vertreten, bei Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser in die städtische Kanalisation sei der Frischwassermaßstab ohne besondere Berücksichtigung der Regenwasserableitung ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verteilung der Kanalbenutzungsgebühren, wenn nach den örtlichen Verhältnissen die Regenwasserableitung im Vergleich zur Schmutzwasserableitung nur geringfügige Kosten verursache, weil in diesem Falle davon ausgegangen werden könne, daß die Gebührenerhebung allein nach dem Frischwassermaßstab auch in bezug auf die Regenwasserableitung im allgemeinen zu einer annähernd gerechten Gebührenbelastung der Benutzer der Kanalisation führe, ohne daß diese hierdurch erheblich benachteiligt würden. Diese Auffassung ist bundesrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Der Frischwassermaßstab eignet sich allerdings unmittelbar nur für die Gebührenbemessung für das Schmutzwasser; er ist insoweit ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sofern die von der Beklagten im § 4 ihrer Gebührenordnung vorgesehene Möglichkeit besteht, daß nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abgesetzt werden (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - in BVerwGE 26, 317). Für die Menge der Regenwasserableitung läßt der Frischwassermaßstab seiner Natur nach direkt einen sicheren Schluß auf den Umfang der Benutzung der Kanalisation nicht zu. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, besteht zwar zwischen den Mengen des abgeleiteten Schmutzwassers und Regenwassers eine gewisse Relation. Dieses Verhältnis wird jedoch gestört, wenn von einem kleinen Grundstück große Schmutzwassermengen, aber nur geringe Regenwassermengen abgeleitet werden. Jedenfalls bestehen bundesrechtlich gegen die Zulässigkeit des Frischwassermaßstabes als alleiniger Grundlage für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren auch in bezug auf die Regenwasserableitung dann keine Bedenken, wenn die Kosten der Regenwasserableitung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserableitung für den Bereich der Beklagten nur einen Anteil von 12 v.H. der gesamten Kosten der Entwässerung ausmachen. Ob die Grenze für einen verhältnismäßig geringfügigen Kostenanteil der Regenwasserableitung bei 18 v.H. der Gesamtkosten der Entwässerung liegt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hierbei offenbleiben und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz zwingen dazu, bei Anwendung des Frischwassermaßstabes für die Regenwasserableitung stets eine gesonderte Gebühr, etwa nach dem hierfür am besten geeigneten Maßstab der bebauten oder befestigten Fläche zu erheben, was jedenfalls bei der hier vom Berufungsgericht festgestellten geringfügigen Kostenverursachung durch die Regenwasserableitung auch aus Gründen der Praktikabilität des Gebührenmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 26, 317 [320] und Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - in BVerwGE 31, 33 [34]) neben den besonderen örtlichen Verhältnissen zu beachten ist, verneint werden muß. In den genannten Entscheidungen hat der erkennende Senat weiter ausgesprochen, wegen des dem Ortsgesetzgeber einzuräumenden weiten Ermessens könne nicht gefordert werden, daß der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Gebührenmaßstab angewendet wird. In BVerwGE 26, 317 (320) [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65] hat der Senat angedeutet, daß die Unterschiede zwischen Regenwasser und Schmutzwasser bei der Gebührenregelung verschieden berücksichtigt werden können. So kann eine erhebliche Benachteiligung der Wassergroßverbraucher, die die Anwendung des Frischwassermaßstabes ohne besondere Berücksichtigung der Regenwasserableitung mit sich bringen kann, durch eine angemessene degressive Gebührenstaffelung ausgeglichen werden (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 -). Die Klägerin selbst wird durch den Frischwassermaßstab nicht benachteiligt, weil sie neben dem gebührenpflichtigen Schmutzwasser große Mengen Niederschlagwasser von ihrem fast vollständig bebauten bzw. befestigten Grundstück in die Kanalisation einleitet, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.
b)
Die Gebührenregelung der Beklagten verstößt ferner nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil die Klägerin das von ihr zur Flaschenreinigung im Nachspritzverfahren und für Kühlzwecke verwendete Frischwasser in verhältnismäßig sauberem Zustand in die Kanalisation ableitet, ohne daß bei der Gebührenbemessung der mindere Grad der Verschmutzung berücksichtigt wird. Zu einer Differenzierung der Kanalbenutzungsgebühr nach dem unterschiedlichen Grad der Verschmutzung des Abwassers sind die Gemeinden nicht verpflichtet (Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 -). Da das in Frage stehende Brauchwasser in die Schmutzwasserkanalisation abgeführt wird, wird die öffentliche Abwasseranlage einschließlich der Kläranlage insoweit auch in Anspruch genommen und belastet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.026,08 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner
Willberg