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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1972, Az.: BVerwG VII B 8.71

Verwaltungsgerichtliche Ausgestaltung der Anfechtung eines Bescheids bzgl. einer Heranziehung zu einem Straßenkostenbeitrag für die Asphaltierung eines Teilstücks einer Straße

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII B 8.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 15356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 28.09.1970 - AZ: VI OE 18/70

Fundstelle

  • DokBer A 1972, 8499

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 969,74 DM festgesetzte

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenkostenbeitrag für die Asphaltierung eines Teilstücks der Straße ...

2

Seine Klage war gänzlich, seine Berufung hinsichtlich eines Betrages von 969,74 DM erfolglos. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf keinem Verfahrensmangel.

4

1.

Das Berufungsgericht hat nicht gegen allgemeine Beweisregeln und gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es seine Feststellung über den schlechten Zustand der Fahrbahn vor deren Ausbau und die damalige Notwendigkeit entweder einer weitgehenden Neupflasterung oder einer Asphaltierung der Fahrbahn im wesentlichen auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder gestützt und die gegen die Richtigkeit und Beweiskraft dieser Lichtbilder vom Kläger angebotenen Gegenbeweise nicht erhoben hat, Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht bei der ihm von Amts wegen obliegenden Erforschung des Sachverhalts an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Berufungsgericht durfte hiernach bei seiner Tatsachenfeststellung das von der Beklagten vorgelegte Bildmaterial verwerten, obwohl der Kläger die Eignung dieses Bildmaterials als Beweismittel bestritten hatte. Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, den Bedenken des Klägers an der Eignung dieses Bildmaterials und den von ihm in diesem Zusammenhang angebotenen Gegenbeweisen nachzugehen, da die vom Kläger behaupteten Bildretuschen nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 8. Mai 1968) lediglich der Betonung der hellen und dunklen Stellen und der Schaffung schärferer Konturen dienten, also nicht eine Verfälschung des Bildinhalts bewirkten. Zur Auswertung des Bildmaterials, das zudem durch eigene, dem Berufungsgericht ebenfalls vorliegende Aufnahmen des Klägers ergänzt war, war das Berufungsgericht daher auf Grund eigener Sachkunde in der Lage, weswegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der vom Kläger genannten Entscheidung in BVerwGE 2, 310[BVerwG 04.11.1955 - BVerwG II C 269.54] zugrunde liegt; dort war durch unzulässige Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen worden, was hier nicht zutrifft.

5

2.

Das angefochtene Urteil beruht auch insoweit nicht auf einem Verfahrensmangel, als dar, Berufungsgericht die Asphaltierung der Fahrbahn anstelle der früheren schadhaften Pflasterung für den Kläger und die anderen Straßenanlicger als "besondere wirtschaftliche Vorteile" im Sinne des § 9 Abs. 1 des preußischen Kommunalabgatengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152) -KAG- gewertet hat.

6

Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen des Klägers enthalten teilweise einen Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Bei den "besonderen wirtschaftlichen Vorteilen" nach § 9 Abs. 1 KAG handelt es sich um einen Rechtsbegriff des irrevisiblen Landesrechts, dessen Nachprüfung nach § 137 Abs. 1 VwGO dem Revisionsgericht verwehrt ist. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 552 ZPO ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Rechts auch für das Revisionsgericht maßgebend.

7

Bei der Beurteilung der Vorteilsfrage verwertet das Berufungsgericht allerdings auch Erfahrungstatsachen, die die Tatsachenfeststellung berühren und deswegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugänglich sind. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für den Anlieger grundsätzlich eine asphaltierte Fahrbahn vorteilhafter als eine gepflasterte sei; es berücksichtigt hierbei als Erfahrungstatsachen, daß der Straßenverkehr auf einem Asphaltbelag wesentlich weniger Geräusche als auf einer gepflasterten Fahrbahn verursache und die Benutzung einer asphaltierten Strafe vor allem im Winter bei Glatteis sehr viel weniger gefährlich als die einer gepflasterten Fahrbahn sei; hieraus folgert es, daß die Asphaltierung der Fahrbahn eine Steigerung des Gebrauchswertes der anliegenden. Grundstücke bewirke, diese tatsächliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dies um so weniger, als sich das Berufungsgericht darauf beschränkt, insoweit lediglich einen Grundsatz aufzustellen. Wenn es damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 KAG als erfüllt ansieht, so wendet es lediglich irrevisibles Landesrecht an.

8

Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es die Vorteilsfrage ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt hat. In der unterlassenen Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich das Gericht eine Sachkunde zuschreibt, die ihm unmöglich zusteht oder an der zumindest begründete Zweifel bestehen, oder wenn es die bestehende eigene Sachkunde überschätzt (Beschlüsse vom 21. Januar 1970 - BVerwG IV B 91.69 - und vom 13. April 1970 - BVerwG VII B 142.69 -). Im vorliegenden Fall konnte das Berufungsgericht die allgemeinen Vorteile, die einer asphaltierten Fahrbahn im Verhältnis zu einer gepflasterten grundsätzlich zukommen, und die sich daraus für die Straüenanlieger ergebenden besonderen Vorteile anhand der von ihm gewürdigten Erfahrungstatsachen auf Grund eigener Sachkunde beurteilen, weil diese Fragen auf einem Lebensgebiet liegen, das dem Einblick des Richters offensteht. Der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedurfte es hierfür nicht. Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens "besonderer wirtschaftlicher Vorteile" im Sinne des § 9 Abs. 1 KAG obliegt, wie bereits erwähnt, allein dem Berufungsgericht.

9

Das Berufungsgericht brauchte auch den weiteren Beweisanträgen des Klägers zu dessen umfangreichem Vorbringen, daß die Asphaltierung der Fahrbahn für die Anlieger keine besonderen Vorteile bringe, sondern sich vielmehr nachteilig auswirke, nicht zu entsprechen. Diese Frage ist vom Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm vertretenen irrevisiblen Rechtsauffassung hinreichend geklärt und gewürdigt worden, so daß hierzu nach der maßgeblichen Auffassung des Berufungsgerichts weitere Beweiserhebungen entbehrlich waren. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Selbst wenn sich einige Gründe für die vom Kläger vertretene, von der des Berufungsgerichts abweichende tatsächliche Würdigung anführen liefen, wäre es dem Revisionsgericht nicht gestattet, die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht widersprüchlich, daß das Berufungsgericht die Asphaltierung der Bürgersteige anstelle des früheren Plattenbelags nicht als besonderen Vorteil für die Anlieger gewertet hat, da die unterschiedlichen Verhältnisse bei der Asphaltierung der Fahrbahn eine andere Würdigung rechtfertigen. Das Berufungsgericht war nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht gehalten, sich in seinem Urteil mit jedem einzelnen Vorbringen des Klägers ausdrücklich auseinanderzusetzen.

10

Eine ungenügende Sachaufklärung liegt ferner nicht darin, daß das Berufungsgericht bezüglich des Zustandes des Unterbaus der Fahrbahn von deren Asphaltierung den Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen ist, weil es nach der maßgeblichen Ansicht des Berufungsgerichts auf diese Frage für die Entscheidung des Streitfalles nicht ankommt.

11

3.

In der Ablehnung der Beweisanträge des Klägers liegt schließlich keine Versagung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Dem Einspruch auf rechtliches Gehör ist dadurch genügt worden, daß dem Kläger im Berufungsverfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, die Möglichkeit zu ausreichenden Sachvortrag gewährt worden ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 969,74 DM festgesetzte

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg