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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1972, Az.: BVerwG V C 68.70

Zustimmung zur Kündigung eines einem Schwerbeschädigten gleichgestellten Mitarbeiters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 68.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.05.1969 - AZ: Nr. 233 III 67
VG München

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgericht
am 16. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fing und Dr. Schwarz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der am 26. Mai 1928 geborene Kläger wurde am 1. Februar 1960 als Hilfsarbeiter bei der Beigeladenen eingestellt. Er arbeitete in verschiedenen Abteilungen, zunächst in der Sattlerei, einen Monat später als Wagenwäscher in der Lackiererei, ab November 1960 als Karossenreiniger in der Fertigmacherei, ab Februar 1962 als Vormontagearbeiter in der Karosserie-Fertigmontage, ab Oktober 1962 als Bohrer in der Mechanischen Abteilung, anschließend in der gleichen Abteilung als Hilfs- und Transportarbeiter im Zeitlohn, ab Mai 1963 als Hilfsarbeiter in der Druckgießerei und seit 1. Mai 1965 als Hilfsarbeiter im Serienlager.

2

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist um 50 % gemindert; er ist seit dem 6. April 1964 wegen schwerer Spondylochondrose der Lendenwirbelsäule mit teilfixierter Fehlstellung, statischer Beschwerden, Zustandes nach Magenoperation und Beschwerden im Magen-Darm-Trakt für seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Beigeladenen einem Schwerbeschädigten gleichgestellt. Der Arzt meinte dazu: Der Kläger müsse wegen einer ständig rezidivierenden Stumpfgastritis als Folge einer Magenresektion eine gewisse Ordnung in der Aufnahme der Mahlzeiten einhalten; zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit müsse beim Arbeitseinsatz darauf Rücksicht genommen werden. Vom 30. November bis 13. Dezember 1965 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung zur Operation eines Rezitivleistenbruchs. Zur Vermeidung eines neuen Bruchs wurde ihm ärztlich leichte Arbeit empfohlen.

3

Am 20. Juni 1966 beantragte die Beigeladene die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle - HFSt - zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Sie trug vor: Die mehrfachen Umsetzungen des Klägers seien darauf zurückzuführen, daß dieser auf Grund seiner körperlichen, geistigen und willensmäßigen Verfassung mit keinem Arbeitsplatz habe zufriedengestellt werden können. Er sei von der Personalabteilung auf seine ungenügenden Arbeitsleistungen hingewiesen worden." Auch nach einer Arbeitsplatzbesichtigung im Oktober 1965 im Beisein von Vertretern der Regierung von Oberbayern und des Arbeitsamtes Ingolstadt habe sich die Arbeitsleistung trotz häufiger Ermahnungen und Vorhalte nicht gebessert, der Kläger zeige auch nicht den Willen, die primitivsten Arbeiten zu leisten.

4

Der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten stimmte dem Antrag zu. Der Betriebsrat erklärte, er könne die Angaben der Personalabteilung voll und ganz bestätigen, er sei ständig bemüht gewesen, für den Kläger geeignete, seinem Gesundheitszustand entsprechende Arbeitsplätze zu beschaffen; der Kläger sei jedoch in der Regel schon wenige Tage später wieder zum Betriebsrat gekommen und habe geklagt, daß er die Arbeit nicht ausführen könne. Das Arbeitsamt Ingolstadt teilte zu dem Antrag mit, daß im Räume Ingolstadt zur Zeit keine für den Kläger geeigneten Arbeitsplätze zur Verfügung stünden.

5

Der Kläger äußerte sich: Er fühle sich durch die Personalabteilung der Beigeladenen ungerecht behandelt; bei der Größe des Betriebes müsse es möglich sein, ihn seinem Gesundheitszustand entsprechend zu beschäftigen.

6

Die HFSt stimmte mit Bescheid vom 19. August 1966 der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 12. Dezember 1966 zurückgewiesen, weil der Beigeladenen wegen der schlechten Arbeitsleistungen des Klägers trotz mehrfacher Umsetzungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne.

7

Das Verwaltungsgericht München hob durch Urteil vom 25. Juli 1967 die Bescheide vom 19. August und 12. Dezember 1966 auf und führte dazu aus: Der Beklagte habe von seinem Ermessen nicht sachgerecht Gebrauch gemacht. Für den Kläger sei wegen seines Magenleidens nicht jeder Arbeitsplatz geeignet. Der Einsatz im Serienlager seit Mai 1965 habe infolge des Geruchs der Reifen gesundheitliche Beschwerden auslösen müssen.

8

Gegen dieses Urteil legte die Beigeladene Berufung ein. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 1967 auf und wies die Klage ab. Im wesentlichen führte es aus:

9

In den angefochtenen Bescheiden werde zu Recht davon ausgegangen, daß der Beigeladenen die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zumutbar sei, weil wegen der Arbeitsunwilligkeit und der mangelnden Arbeitsbereitschaft des Klägers, die wiederholt zu Umsetzungen im Betrieb der Beigeladenen geführt hätten, ein gedeihliches Arbeitsverhältnis nicht mehr erwartet werden könne. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten; er sei gerade auch für Lagerarbeiten verwendbar. Die Arbeitsplätze seien für den Kläger auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes geeignet gewesen, dem Kläger habe es aber am erforderlichen Arbeitswillen und an der gebotenen Arbeitsbereitschaft gefehlt. Der Kläger könne nicht als Zusammenkehrer in den Werkhallen oder im Freien eingesetzt werden. Dieser Arbeitsplatz erfordere einen Zwei-Schichtbetrieb, während der Kläger nur in der Normalschicht eingesetzt werden könne. Im übrigen seien diese Arbeitsplätze alle besetzt, der Kläger könne die Freimachung eines solchen Arbeitsplatzes nicht verlangen.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das auf Grund der mündlichen Verhandlung vorn 23. Mai 1969 erlassene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben;

  2. 2.

    die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 1967 zurückzuweisen.

11

Er rügt im einzelnen das Verfahren der HFSt und des Widerspruchsausschusses und meint, daß die angefochtenen Bescheide ermessensfehlerhaft seien. Er rügt weiter im einzelnen das Verfahren des Berufungsgerichts.

12

Die Beigeladene und der Beklagte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Anhörungsverfahren vor der HFSt für fehlerhaft, weil dem Kläger das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.

14

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

15

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

16

1

a)

Daß dem Kläger im Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle nicht ausreichend das rechtliche Gehör gewährt worden sei, trifft nicht zu. In welcher Weise der Beschädigte im Verwaltungsverfahren angehört werden muß, ist nicht besonders geregelt. Es genügt daher, daß dem Beschädigten Gelegenheit gegeben wird, sich zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu äußern. Das ist hier am 23. Juni 1966 - wie das Berufungsgericht auf Seite 3 seines Urteils mitteilt - geschehen. Außerdem hat der Kläger durch seinen Widerspruch und im Widerspruchsverfahren seinen Standpunkt dargelegt und so sich Gehör verschaffen können.

17

b)

Zu Unrecht wird auch das Verfahren der Hauptfürsorgestelle insofern beanstandet, als die Stellungnahmen des Betriebsrats und des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten nicht nach Stellung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung von der Behörde selbst eingeholt, sondern von der Beigeladenen zugleich mit dem Antrag vorgelegt worden sind. Die Beigeladene hat für ihren Antrag ein Formblatt der HFSt benutzt, das im Anschluß an die Angaben des Arbeitgebers und die Begründung seines Antrags Raum für Stellungnahmen des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten und des Betriebsrates vorsieht und dementsprechend ausgefüllt worden ist. Dieses Verfahren entspricht den Anforderungen des § 16 Abs. 2. SchwbG. Sinn und Zweck der Anhörungspflicht dieser Personen ist es, daß die Stellungnahmen in Kenntnis der Gründe des Arbeitgebers abgegeben werden. Das Antragsformular gewährleistet dies. Hier ergibt schon der Wortlaut der Äußerungen, daß sie in Kenntnis der Gründe der Beigeladenen abgegeben wurden. Diese das Verfahren beschleunigende Art der Anhörung ist auch deswegen zweckmäßig, weil die HFSt binnen vier Wochen über den Antrag des Arbeitgebers entscheiden soll.

18

c)

Auch die Rüge, daß die HFSt sich auf Sachermittlungen gestützt habe, die bereits acht Monate vor dem Antrag der Beigeladenen angestellt worden sind, greift nicht durch. Die HFSt war zwar gehalten, sich eine eigene Überzeugung von der Richtigkeit der die Entscheidung tragenden Tatsachen zu verschaffen (BVerwGE 8, 46 [52]). Zu diesem Zweck konnte sie sich aber auch auf ihre früher erlangte Kenntnis des Sachverhalts stützen, und es war nicht erforderlich, die Tatsachen aus der Zeit bis zu dem Betriebsbesuch erneut festzustellen. Auch ergaben sich für sie keine neuen Gesichtspunkte, die einen erneuten Betriebsbesuch erfordert hätten. Die Gründe für die beabsichtigte Kündigung deckten sich mit den Eindrücken, die die HFSt bei ihrem Betriebsbesuch gewonnen hatte. Sie wurden vom Vertrauensmann der Schwerbeschädigten und dem Betriebsrat bestätigt.

19

Daß der Kläger bei dem Betriebsbesuch der HFSt und bei dem Rundgang durch den Betrieb nicht zugegen war, obwohl dort die Vorgesetzten des Klägers und seine Arbeitskollegen befragt wurden, mag allerdings zunächst bedenklich erscheinen. Bei näherer Betrachtung kann hierin aber auch kein Fehler gesehen werden, der die Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Folge haben müßte.

20

Die Revision geht offenbar davon aus, daß der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit auch für die formlosen Ermittlungen einer Verwaltungsbehörde gilt. Dies trifft jedoch nicht zu. Die behördliche Ermittlung von Umständen zum Zwecke der Meinungsbildung, ob ein für sie regelungsbedürftiges Rechtsverhältnis vorliegt, in dem die Betroffenen keine Prozeßparteien sind, unterscheidet sich grundlegend von der gerichtlichen Erhebung von Beweisen über bestrittene Behauptungen zum Zwecke der tatsächlichen Feststellung, auf die das Urteil eines Gerichts gestützt werden soll. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist die Parteiöffentlichkeit im Verwaltungsverfahren nicht geboten, weil die auf die Ermittlungen gestützten Maßnahmen ohnehin der Kontrolle der Gerichte mit ihren förmlichen Beweisverfahren unterliegen.

21

d)

Von unzutreffenden Voraussetzungen wird ausgegangen, wenn ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin erblickt wird, daß bei der Sitzung des Widerspruchsausschusses lediglich die Beigeladene hinzugezogen und dort der "Zeuge" ... eingeführt worden sei. Der Widerspruchsausschuß ist nach den Vorschriften des § 28 SchwbG u.a. aus Arbeitgebervertretern zusammengesetzt. Arbeitgebervertreterin und zugleich Vorsitzende des Ausschusses war in diesem Fall Frau ... Dies ergibt sich teils aus dem Widerspruchsbescheid, teils aus einem Schreiben des Vereins der Bayerischen Metallindustrie vom 28. November 1966, das sich in der Personalakte des Klägers befindet. Danach gehörte Frau ... zur Geschäftsführung des Vereins der Bayerischen Metallindustrie, war aber nicht Vertreterin der Beigeladenen. Ebensowenig war der bei der Sitzung zugezogene Herr ... ein von der Beigeladenen eingeführtes Beweismittel, sondern er erschien dort als Beamter der HFSt bei der Regierung von Oberbayern. Daß der Widerspruchsausschuß, ohne die Beteiligten zu laden, mit der Sache vertraute Beamte der HFSt anhört, ist unbedenklich, weil auch für die interne Meinungsbildung der Behörden Parteiöffentlichkeit nicht gefordert werden kann.

22

e)

Keinen Erfolg hat ferner die Rüge, die Behörde habe den Umfang ihrer Prüfungspflicht verkannt, weil sie der Ansicht ist, daß sie nicht zu prüfen habe, ob die vorgetragenen Kündigungsgründe zuträfen, sondern nur, ob diese Gründe nach dem Sinn und Zweck des Schwerbeschädigtengesetzes zur Rechtfertigung des Zustimmungsantrags ausreichten. Mit dieser vielleicht mißverständlichen Formulierung hat die HFSt nicht sagen wollen, daß sie nicht befugt sei, sich davon zu überzeugen, ob die Sachdarstellung des Arbeitgebers zutrifft. Denn sie hat einen Satz zuvor zum Ausdruck gebracht, daß sie die Sachdarstellung der Beigeladenen bestätigen könne, und damit zu erkennen gegeben, daß sie eine eigene Überzeugung von der Richtigkeit der vorgetragenen Kündigungsgründe gewonnen hat. Darauf kommt es allein an (vgl. BVerwGE 8, 46 [52]).

23

2)

Unbegründet sind auch die Rügen gegen das Verfahren des Berufungsgerichts.

24

a)

Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. In BVerwGE 29, 140 [BVerwG 28.02.1968 - BVerwG V C 33.66] hat das Bundesverwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, daß die Verwaltungsgerichte sich in Schwerbeschädigtensachen regelmäßig selbst durch eigene Beweiserhebungen so gut wie möglich mit den in Betracht kommenden Verhältnissen vertraut machen müssen, um so in der Lage zu sein, die Ermessenserwägungen der Verwaltungsbehörden nachzuvollziehen und damit auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Auch erweist sich diese Pflicht zu eigenen gründlichen Feststellungen wegen der Statthaftigkeit der formlosen Ermittlungen der Verwaltungsbehörden, von denen oben schon die Rede war, als unabweisbar. Diesen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren scheint das angefochtene Urteil nicht zu genügen. Gleichwohl ist das Vorgehen des Berufungsgerichts nach den besonderen Umständen des Falles verfahrensrechtlich vertretbar.

25

Die dem Verwaltungsgericht obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, bedeutet nicht, daß das Gericht jede Parteibehauptung bezweifeln müsse und sie erst dann seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legen dürfe, wenn sie bewiesen sei (Urteil vom 30. August 1967 - BVerwG V C 104.65 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 56 = ZLA 1968, 11]). Die Aufklärungspflicht des Gerichts beschränkt sich insoweit auf die Behebung eigener Zweifel. Das Gericht braucht daher, sofern sich nicht aus der Gesamtlage des Falles Bedenken aufdrängen, einem Tatumstand nicht durch eigene Ermittlungen nachzugehen, wenn er von der Gegenseite nicht bestritten wird (vgl. Beschluß vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV B 144.70 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 76] mit Nachweisen aus der Rechtsprechung anderer Senate). In diesem Fall hat der Kläger durch seinen Prozeßvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er die Behauptungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 20. Februar 1968 nicht bestreiten wolle. In diesem Schriftsatz wurde dargelegt, daß der Kläger auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplätzen nicht überfordert worden sei, sondern daß seine Intelligenz und sein Leistungswille unabhängig von seiner gesundheitlichen Schädigung mangelhaft gewesen seien. Angesichts dieser Erklärung des Nichtbestreitens brauchte das Berufungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen zu haben, zumal es auch aus den Akten der HFSt und den im Rentenverfahren erstatteten Gutachten den gleichen Eindruck gewinnen konnte. Es trifft auch nicht zu, wie die Revision meint, daß der Klägervertreter mit seiner Erklärung keineswegs hätte die tatsächlichen Behauptungen der Beigeladenen im Schriftsatz zugestehen wollen. Kontrovers blieb lediglich die rechtliche Bewertung.

26

b)

Diese Erklärung des früheren Prozeßbevollmächtigten mag dem Willen des Klägers nicht entsprochen haben; der Kläger hatte seinen Standpunkt in einem Schriftsatz vom 14. Dezember 1967 vorgetragen. Diese unterschiedlichen Auffassungen erforderten jedoch nicht zwingend eine Vertagung und die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers im nächsten Termin, um die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und seinem Prozeßvertreter zu klären. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei ist nicht lediglich ihr verlängerter Arm; er ist vielmehr grundsätzlich selbständig in der Wahrung der Interessen der von ihm vertretenen Partei. Wenn dies im vorliegenden Fall dazu führte, daß er Erklärungen abgab, die mit dem Vorbringen seiner Partei nicht übereinstimmten, so ist dies unschädlich, wenn er dies nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung für sachgerecht halten durfte. Er ist nicht verpflichtet, wesentliche Erklärungen mit verfahrensrechtlicher Wirkung nur nach Abstimmung mit seiner Partei abzugeben. Ebenso ist das Verwaltungsgericht in der Regel nicht gehalten, die Übereinstimmung zwischen der Partei und ihrem Bevollmächtigten festzustellen oder Widersprüche aufzuklären, solange es jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine sachwidrige Prozeßführung des Bevollmächtigten sieht. Daß ein solcher Fall hier vorgelegen hat, ist nicht dargetan.

27

c)

Unbegründet ist auch die Rüge, daß das Gericht unstatthafterweise die Personalakten über den Kläger zu Beweiszwecken herangezogen habe. Daß diese Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergibt sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG VII B 90.6l - [Buchholz 310 § 117 Nr. 1 = Verw.Rspr. Bd. 15 S. 1015]). Die Verwertung schriftlicher Erklärungen von Personen, deren Vernehmung als Zeugen möglich ist, verstößt zwar an sich gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Dies gilt aber nur für den Fall, daß bestrittene Behauptungen als Tatsachen festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat indessen - wie es ausgeführt hat - aus der Personalakte nur solche Tatsachen entnommen, die der Kläger nicht bestritten hat. Unter diesen Umständen konnte sich das Gericht ohne Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und den Grundsatz der Unmittelbarkeit mit dem mittelbaren Eindruck von Erklärungen begnügen.

28

d)

Entsprechendes trifft auf die weitere Rüge zu, daß der Vertreter der Beigeladenen formlos gehört worden ist. Formlose Anhörung von Personen sind zulässig, sofern sie nicht zur Grundlage tatsächlicher Feststellungen gemacht werden; sie können eine Beweisaufnahme nicht ersetzen. Wenn das Berufungsgericht aber ausführt, daß der Kläger nach den Darlegungen des Vertreters der Beigeladenen als Auskehrer in den Werkhallen nicht geeignet und im übrigen auch kein solcher Arbeitsplatz frei sei, so kommt es auf diese Tatsachen nicht an.

29

Soweit die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts über die schwachen Leistungen des Klägers an für ihn geeigneten Arbeitsplätzen ohne Erfolg angegriffen hat, binden diese Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Diese bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aber schon aus, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu bejahen. Wird der Schwerbeschädigte auf Arbeitsplätzen eingesetzt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - wenn auch vielleicht nur mit größerer Anstrengung als Gesunde - ausfüllen kann, ist ausreichend gewährleistet, daß er gegenüber den Gesunden nicht ins Hintertreffen gerät (vgl. BVerwGE 23, 123[BVerwG 12.01.1966 - BVerwG V C 62.64] [127]; 29, 140 [141]). Er kann nicht deswegen, weil andere Arbeitsplätze weniger beschwerlich oder ihm aus anderen Gründen genehmer sind, den ihm zumutbaren Arbeitseinsatz ablehnen; denn er kann unter den für ihn nach der Art seiner gesundheitlicher Beeinträchtigung in Frage kommenden Arbeitsplätzen nicht wählen (vgl. BVerwGE 29, 140 [BVerwG 28.02.1968 - BVerwG V C 33.66] [143]). Die vom Vertreter der Beigeladenen mitgeteilten Tatsachen sind daher unerheblich gewesen.

30

Nach alledem ist die Revision unbegründet.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz