Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1971, Az.: BVerwG II B 35.71
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Behördliche Verpflichtung zum Erlass eines "Zweitbescheides"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 35.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.05.1971 - AZ: 159 III 69
Rechtsgrundlage
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Dezember 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.100 DM fortgesetzt.
Gründe
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn im Revisionsverfahren die Entscheidung einer bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechts frage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, welche dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]; ständige Rechtsprechung).
Die in der Beschwerdeschrift angeführte Frage, "ob die BFD verpflichtet werden kann zum Erlaß eines Zweitbescheides, weil die bestandskräftigen ablehnenden Bescheide vom 23.7. 1951 und 25.5.1960 auf objektiv unrichtige Auskünfte des versorgungsärztlichen Dienstes aufgebaut waren", ist keine präge, die der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen kann:
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine Behörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Verwaltungsentscheidung zum Erlaß eines "Zweitbescheides" (nur) verpflichtet ist,
wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen entscheidungserheblich geändert hat oder wenn Gründe vorliegen, die zur Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Gerichtsurteils führen würden (BVerwGE 19, 153 und 24, 115 [117]). Ob hier einer dieser Verpflichtungsgründe für den Erlaß einer neuen Sachentscheidung vorliegt, ob insbesondere in dem fachärztlichen Gutachten des ... Dr. ... vom 25. Juli 1968 eine - die Sachlage ändernde - neue, rechtserhebliche Beweismöglichkeit zu erblicken ist (vgl. BVerwGE 25, 241 [242]), ist keine grundsätzliche, sondern eine allein nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zu beantwortende Frage. Das gleiche gilt für die Frage, ob und inwieweit die neue Entscheidung (Zweitbescheid) mit Wirkung auch für einen vergangenen, möglicherweise sogar für einen vor der früheren Verwaltungsentscheidung liegenden Zeitraum getroffen werden muß; auch dies hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, welche die Behörde zur erneuten Sachentscheidung verpflichten (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 1969 - BVerwG II C 131.67 -). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist schließlich geklärt, daß eine Behörde zwar nicht verpflichtet, jedoch nach ihrem Ermessen berechtigt ist, in eine neue Sachprüfung einzutreten (BVerwGE 26, 153 [155]). Möglicherweise will die Beschwerde in Anknüpfung hieran zum Ausdruck bringen, der Beklagte habe von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht, denn sein Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 23. Juli 1951 und 25. Mai 1960 stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, weil sich nachträglich herausgestellt habe, daß diese Bescheide auf "Irrtümern und folgenschweren Unterlassungen eines staatlichen Versorgungsamts" beruhten. Auch dieses Vorbringen wirft jedoch keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch die Frage, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vorliegt, ist eine nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu beantwortende Frage. Die Antwort auf diese Frage hängt überdies in erster Linie von den im Berufungsurteil festgestellten Besonderheiten tatsächlicher Art ab, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden wäre.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.100 DM fortgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel