Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1969, Az.: BVerwG II C 131.67
Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung vom 1. September 1953 (F. 1953); Vorliegen eines Flüchtlingsausweises C
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 131.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 24.08.1965 - AZ: 10 K 421/65
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.11.1966 - AZ: I A 1341/65
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953, F. 1957)
- § 58 Abs. 2 G 131 (F. 1953, F. 1957)
Fundstelle
- DÖD 70, 59
Amtlicher Leitsatz
Hat die Dienstbehörde nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) die Gleichstellung und deshalb auch den Versorgungsantrag unanfechtbar abgelehnt und nimmt sie später die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) allein deshalb vor, weil inzwischen der Flüchtlingsausweis C erteilt worden ist, so wirkt diese Gleichstellung auf den 1. September 1957 zurück und verpflichtet als "Änderung der Sachlage" die Behörde zu erneuter Sachentscheidung über den alten Versorgungsantrag für die Zeit ab 1. September 1957.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Oktober 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1966 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. August 1965 werden aufgehoben, soweit sie den Versorgungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1961 betreffen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 1957 bis 30. September 1961 Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren; seine Bescheide vom 9. Juli 1964 und vom 5. Februar 1965 werden aufgehoben, soweit sie der Klägerin diese Versorgungszahlungen versagen.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Drittel, der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war seit dem 1. April 1935 Berufsoffizier der früheren Wehrmacht, seit dem 1. Juli 1943 als Major. Im Oktober 1946 wurde er in Halle (Saale) von den Russen festgenommen und in ein Lager verbracht; er ist seitdem verschollen Das Kreisgericht in Eisleben erklärte ihn durch Beschluß vom 5. Mai 1954 für tot und stellte als Todeszeitpunkt den 31. Dezember 1952 fest.
Die Klägerin, im Jahre 1907 geboren, blieb mit ihren vier Töchtern in Eisleben (SBZ) zurück. Nachdem ihre älteste Tochter Ute nach Berlin (West) umgesiedelt war, verließ die Klägerin am 26. Oktober 1955 mit zwei Töchtern Eisleben und nahm ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Im Notaufnahmeverfahren erhielt sie im November 1955 die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Als Fluchtgrund gab sie an: Ihrer Tochter Alice sei das Stipendium für die Oberschule entzogen worden mit der Begründung, daß ihre ältere Schwester Ute sich nach West-Berlin abgesetzt habe. Sie, die Klägerin, sei durch Schreiben vom 18. Oktober 1955 zur Abteilung Volksbildung, Jugendhilfe und Heimerziehung beim Rat des Kreises Eisleben vorgeladen worden und habe danach Weiterungen sowie die Wegnahme ihrer Sechszimmerwohnung befürchtet. Sie habe auch befürchtet, man werde sie für die "Abwerbung" der fünf weiteren Abiturienten aus Utes Klasse verantwortlich machen, die ebenfalls nach dem Westen gegangen seien.
Durch Schreiben vom 12. Dezember 1955 beantragte die Klägerin ihre Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 (F. 1953) - sowie die Bewilligung von Versorgung nach Kapitel I dieses Gesetzes. Der damals für die Entscheidung nach § 4 Abs. 2 G 131 zuständige Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen lehnte durch Bescheid vom 18. Januar 1957 die Gleichstellung der Klägerin mit der Begründung ab, eine "besondere Zwangslage" im Sinne von § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - habe für die Klägerin in der Sowjetzone nicht vorgelegen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Minister durch Bescheid vom 3. Dezember 1957 zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholte er zu § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953), daß die Voraussetzungen des § 3 BVFG nicht erfüllt seien; zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der inzwischen bekanntgegebenen Neufassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) - bemerkte er: "Die Widersprechende ist auch nicht im Besitz eines Flüchtlingsausweises C. Daher kann ihrem Widerspruch auch nicht unter Berücksichtigung der Neufassung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 in der Fassung vom 11.9.1957 stattgegeben werden."
Die Klägerin nahm die hiergegen gerichtete Klage, nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ihr mangels Erfolgsaussicht das Armenrecht versagt hatten, im Januar 1959 zurück. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen - lehnte darauf den Versorgungsantrag vom 12. Dezember 1955 durch Bescheid vom 3. März 1959 mit der Begründung ab, daß die Klägerin den Zuzugsstichtag des § 4 G 131 nicht erfülle. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht an. Sie erhielt eine Bescheinigung über die Nachversicherung gemäß § 72 G 131.
Die Klägerin hatte am 24. April 1956 bei der Kreisverwaltung Düsseldorf-Mettmann den Flüchtlingsausweis C beantragt. Die Kreisverwaltung lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 25. Juli 1962 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 3 BVFG seien nicht gegeben. Den Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident in Düsseldorf durch Bescheid vom 31. Mai 1963 zurück. Während des anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens änderte die Kreisverwaltung ihre bisherige Auffassung und erteilte der Klägerin am 2. Dezember 1963 den Flüchtlingsausweis C. Der Stadtdirektor der Stadt Ratingen bescheinigte der Klägerin am 6. Dezember 1963: "Nach dem Verwaltungsgrundsatz 'Tag der Antragstellung' hat der Flüchtlingsausweis Gültigkeit seit dem 26. April 1956."
Die Klägerin hatte schon vor Erteilung des Flüchtlingsausweises, am 31. Januar 1962, mit dem Hinweis auf ihren damals noch nicht beschiedenen Antrag vom 24. April 1956 auf Erteilung des Flüchtlingsausweises bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf erneut die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - damals gültig in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 (F. 1961) - beantragt. Nachdem sie am 2. Dezember 1963 den Flüchtlingsausweis C erhalten hatte, erteilte ihr die - inzwischen hierfür zuständig gewordene - Oberfinanzdirektion folgenden Bescheid vom 6. Dezember 1963:
"Gleichstellung gem. § 4 Abs. 2 G 131. Frau M. G. geb. S. geb. am 1.8.1907 in Dornstedt/Mansfelder Seekreis, wohnhaft in Ratingen, Freiligrathstr. 7, wird gem. § 4 Abs. 2 G 131 i.d.F. vom 21.8.1961 den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen gleichgestellt."
Durch Schreiben vom 29. Januar 1964 bat die Klägerin den Arbeits- und Sozialminister, die die Gleichstellung ablehnenden Bescheide vom 18. Januar und 3. Dezember 1957 aufzuheben; zur Begründung machte sie geltend, die Gleichstellung sei damals abgelehnt worden, weil sie keinen Flüchtlingsausweis C besessen habe, wäre aber nicht abgelehnt worden, wenn ihr die Kreisverwaltung schon damals und nicht erst verzögert im Dezember 1963 den Ausweis erteilt hätte. Der Arbeits- und Sozialminister lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. März 1964 mit der Begründung ab, die Bescheide vom 18. Januar und 3. Dezember 1957 seien "in Rechtskraft erwachsen"; für den "erneuten Antrag auf Gleichstellung vom 29.1.1964" sei nicht mehr er, sondern die Oberfinanzdirektion Düsseldorf zuständig. Hierauf beantragte die Klägerin durch Schreiben vom 26. April 1964 bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf, den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 3. März 1959 aufzuheben und ihr Witwenpension nach ihrem Antrage vom 12. Dezember 1955 zu gewähren, weil sich durch die Erteilung des Flüchtlingsausweises C die Sach- und Rechtslage mit rückwirkender Kraft geändert habe.
Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 9. Juli 1964 Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für die Zeit seit dem 1. Oktober 1961; einen früheren Zahlungsbeginn lehnte sie mit der Begründung ab, der Antrag vom 12. Dezember 1955 sei durch den Bescheid vom 3. März 1959 "rechtskräftig" abgelehnt worden. Den Widerspruch der Klägerin wies der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 5. Februar 1965 mit folgender Begründung zurück: Auf ihren neuen Versorgungsantrag vom 31. Januar 1962 hätten ihr gemäß § 58 Abs. 2 G 131 Zahlungen erst ab 1. Januar 1962 bewilligt werden dürfen; die ihr irrtümlich schon für die Zeit ab 1. Oktober 1961 geleisteten Zahlungen würden aber nicht zurückgefordert; auf den Antrag vom 12. Dezember 1955 könne sie sich nicht mehr berufen, weil dieser unanfechtbar abgelehnt worden sei.
Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag, unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 9. Juli 1964 und vom 5. Februar 1965 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für die Zeit ab 1. Dezember 1955 zu gewähren, ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. August 1965 abgewiesen worden.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin noch geltend gemacht, sie bedürfe nicht der Gleichstellung, weil ihr Ehemann auf der Suche nach einer Stellung im Juli 1946 in Schenefeld (Kreis Rendsburg) ein Zimmer gemietet und sich dort polizeilich gemeldet habe, am 1. November 1946 beim Katasteramt in Rendsburg eine Stellung als Vermessungsingenieur habe antreten wollen und damit seinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet habe. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 8. November 1966 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Klägerin habe zwar als Witwe eines früheren Berufsoffiziers der Deutschen Wehrmacht unstreitig Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, die sie ja auch seit dem 1. Oktober 1961 beziehe. Die begehrte Nachzahlung für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis zum 30. September 1961 stehe ihr jedoch nicht zu. Nach § 58 Abs. 2 G 131 würden Zahlungen nur vom Ersten des Antragsmonats an gewährt. § 58 Abs. 3 G 131 komme der Klägerin nicht zugute, weil sie Zahlungen der in dieser Vorschrift bestimmten Art nicht vor dem 1. Oktober 1961 erhalten habe; Zahlungen aus der Nachversicherung gehörten nicht hierzu. Den Versorgungsantrag vom 12. Dezember 1955 habe die Wehrmachtversorgungsstelle durch den Bescheid vom 3. März 1959 unanfechtbar abgelehnt, Dadurch habe dieser Antrag die Wirkung verloren, die Prüfungstätigkeit der Wehrmachtversorgungsstelle auszulösen und nach § 58 Abs. 2 G 131 den Beginn der Zahlungen zu bestimmen. Dieser Antrag sei "verbraucht" und könne nicht ohne Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 3. März 1959 wieder aufleben. Nur wenn die Behörde die unanfechtbare Entscheidung aufhebe, gewinne der ihr zugrundeliegende Antrag wieder rechtliche Bedeutung.
Die Unanfechtbarkeit beamtenrechtlicher Bescheide, durch die die Verwaltung unter Zugrundelegung eines zeitlich abgeschlossenen Sachverhalts den versorgungsrechtlichen Rechtsstand eines Beamten endgültig regeln wolle, stehe regelmäßig einem Anspruch des Beamten auf neue Sachentscheidung entgegen, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei (zu vgl. BVerwGE 19, 153). Das gelte auch hier. Bei Änderung der Sach- oder Rechtslage oder aus Gründen, die zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens führen würden, müsse allerdings die Behörde auf Antrag eine neue Sachentscheidung treffen. Im übrigen stehe es regelmäßig in ihrem Ermessen, ob sie in eine neue Sachprüfung eintreten wolle. Im vorliegenden Falle habe sich die Sach- oder Rechtslage nicht geändert:
In den tatsächlichen Verhältnissen sei keine Änderung eingetreten. Auch die für den Versorgungsanspruch der Klägerin maßgeblichen Vorschriften hätten sich seit dem 3. März 1959 nicht geändert. Die Ausstellung des Flüchtlingsausweises C am 2. Dezember 1963 und die daraufhin am 6. Dezember 1963 vorgenommene Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957, 1961) stellten keine Änderung der Rechtslage dar. Die Gleichstellungsentscheidung habe hinsichtlich der gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 G 131 keine selbständige Bedeutung. Nach der seit dem 1. September 1957 neu gefaßten Vorschrift des § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) könne u.a. gleichgestellt werden, wer als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 BVFG anerkannt worden sei. Die Versorgungsbehörde habe also die von der Flüchtlingsbehörde nach § 3 BVFG getroffene Entscheidung ohne besondere Prüfung zu übernehmen. Für die Frage, ob sich die Rechtslage geändert habe, komme es deshalb darauf an, ob sich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 BVFG geändert haben. Dies sei zwar mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813) geschehen. Die Erteilung des Flüchtlingsausweises C an die Klägerin beruhe aber nicht auf dieser Gesetzesänderung, sondern "auf einem Wandel der Rechtsauffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung"; das ergebe deutlich ein Aktenvermerk vom 21. November 1963 (Bl. 117) in den Verwaltungsakten der Kreisverwaltung Düsseldorf-Mettmann. Ein bloßer Wandel in der Rechtsauffassung, Insbesondere in der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, sei nicht geeignet, die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens zu rechtfertigen (zu vgl. BVerfGE 2, 380 [393]: BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [109]).
Das bedeute allerdings nicht, daß die Behörde alsdann einen Fall schlechthin als abgeschlossen betrachten könne. Handele es sich - wie hier - um Ansprüche auf dauernde Betreuung, so folge zwar aus der Unanfechtbarkeit, daß ein Wandel der rechtlichen Beurteilung nicht einen Rechtsanspruch auf Nachzahlung der vorenthaltenen Versorgungsbezüge auslöse. Zu prüfen sei jedoch, ob die Behörde den Betroffenen auch für die Zukunft von der Versorgung ausschließen könne (zu vgl. BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [109]). Dieser Rechtslage entspreche es, daß die Wehrmachtversorgungsstelle der Klägerin die Versorgung seit dem 1. Januar 1962 gewährt habe. Zur Aufhebung des Bescheides vom 3. März 1959 und zur Gewährung rückwirkender Versorgung sei sie jedoch nicht verpflichtet.
Einer Änderung der Sach- oder Rechtslage sei auch nicht das Vorbringen der Klägerin gleichzusetzen, ihr Ehemann habe im Jahre 1946 einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Klägerin die Wehrmachtversorgungsstelle schon vor Erlaß des Bescheides vom 3. März 1959 mehrmals auf den Wohnsitz ihres Ehemannes in Schenefeld hingewiesen. Der Wehrmachtversorgungsstelle sei diese Behauptung also bei der Entscheidung vom 3. März 1959 bekannt gewesen; daß die Entscheidung hierzu nichts ausführe, sei unerheblich. Übrigens sei auch nicht nachgewiesen, daß der Ehemann der Klägerin in Schenefeld einen Wohnsitz begründet habe (§ 7 Abs. 1 BGB). Ein Ehemann habe den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen dort, wo sich seine Familie im Einverständnis mit ihm niederlasse. Dies sei hier Eisleben gewesen. Das bestätige die polizeiliche Anmeldebescheinigung in Schenefeld vom 18. Juli 1946, in der der Ehemann der Klägerin seinen Aufenthalt als "vorübergehend zwecks Stellungssuche" bezeichnet und angegeben habe, daß er die Wohnung in Eisleben beibehalten werde. Sein Plan, am 1. November 1946 in Rendsburg eine Stellung anzutreten, sei weder verwirklicht worden noch in greifbare Nähe gerückt.
Hiernach habe die Entscheidung über die Aufhebung des unanfechtbaren Bescheides vom 3. März 1959 im Ermessen der Wehrmachtversorgungsstelle bzw. des Beklagten gestanden. Von diesem Ermessen hätten sie keinen fehlsamen Gebrauch gemacht. Der Bescheid vom 3. März 1959 habe der damals gegebenen Rechtslage und der damals herrschenden Auffassung entsprochen, sei also nicht unrichtig gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich daß die Wehrmachtversorgungsstelle in anderen gleichgelagerten Fällen rückwirkend Versorgung gewährt habe. Die Gewährung rückwirkender Versorgung an die Klägerin ab 1. Dezember 1955 wäre zwar vielleicht nicht unbillig; das Gericht dürfe aber nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen. -
Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil hat die Klägerin die durch Beschluß des Senats vom 18. Juli 1967 - BVerwG II B 12.67 - zugelassene Revision eingelegt mit den Anträgen,
unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. August 1965 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 9. Juli 1964 und 5. Februar 1965 zu verpflichten, der Klägerin Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ab 1. Dezember 1955, zumindest ab 1. September 1957 zu gewähren,
hilfsweise:
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 9. Juli 1964 und 5. Februar 1965 zu verpflichten, die Wehrmachtversorgungsstelle anzuweisen, über den Antrag der Klägerin auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ab 1. Dezember 1955 mindestens ab 1. September 1957, erneut zu entscheiden.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt billigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 3. März 1959, durch den die Oberfinanzdirektion Düsseldorf den Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 1955 auf Gewährung von Versorgungsbezügen ablehnte, dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine neue Sachentscheidung über diesen Antrag entgegenstehen würde, soweit sich nicht inzwischen die Sach- oder Rechtslage in entscheidungserheblicher Hinsicht geändert hat (vgl. BVerwGE 19, 153 [155]; 24, 115 [117]). Rechtsfehlerhaft sind aber seine Darlegungen darüber, daß im vorliegenden Fall in den tatsächlichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten sei. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage und damit der konkreten rechtlichen Lage der Klägerin ist nämlich dadurch eingetreten, daß die Oberfinanzdirektion durch Bescheid vom 6. Dezember 1963 die Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 (F. 1957 und 1961) den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet genommen haben, gleichgestellt hat. Daß diese Gleichstellung nicht schon am 3. März 1959 vorlag, war der Grund für die am selben Tage ergangene Ablehnungsentscheidung, soweit diese sich auf die seit dem 1. September 1957 geltende Fassung des § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957 und 1961) bezog. Gegenüber der am 3. März 1959 bestehenden Sach- und Rechtslage hat; mithin der Gleichstellungsbescheid eine entscheidungserhebliche Änderung herbeigeführt. Die Oberfinanzdirektion hat hieraus auch die richtige Folgerung gezogen, als sie durch die neue Sachentscheidung vom 9. Juli 1964 der Klägerin Versorgungsbezüge gewährte, ohne sich hieran durch die Unanfechtbarkeit des früheren ablehnenden Bescheides vom 3. März 1959 gehindert zu sehen.
Die Beschränkung der Versorgungsgewährung auf die Zeit seit dem 1. Oktober 1961 ist allerdings rechtswidrig. Die vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegte Auffassung, daß die Behörde nach unanfechtbar gewordener Verwaltungsentscheidung gleichwohl eine neue Sachentscheidung treffen muß, wenn sich inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat oder wenn Gründe vorliegen, die zur Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Gerichtsurteils führen würden (vgl. BVerwGE a.a.O.), besagt nicht, daß die neue Entscheidung - auch über die Gewährung laufender Bezüge - stets nur für die Zukunft oder jedenfalls nur für den mit dem erneuten Antrag beginnenden Zeitraum zu treffen sei. Ob und inwieweit die neue Entscheidung mit Wirkung auch für einen vergangenen, möglicherweise sogar für einen vor der früheren unanfechtbaren Verwaltungsentscheidung liegenden Zeitraum getroffen werden muß, hängt vielmehr von den Gründen ab, welche die Behörde zur erneuten Sachentscheidung verpflichten. Da die Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verwaltungsbescheides jedenfalls nicht weiterreicht als die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile (vgl. BVerwGE a.a.O.), kann der sachliche und zeitliche Umfang der Rechtskraft eines Gerichtsurteils zum Vergleich herangezogen werden. Gründe z.B., die zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens führen würden, machen eine neue Sachprüfung erforderlich, die sich auf denselben Zeitraum wie die rechtskräftig (unanfechtbar) gewordene und nunmehr aufzuhebende Entscheidung erstrecken muß. Änderungen der Rechtslage machen eine neue Sachentscheidung mit Wirkung für den Zeitraum erforderlich, für den sich die Rechtslage - etwa durch eine rückwirkende Gesetzesänderung - gewandelt hat. Pur Änderunger der Sachlage gilt Entsprechendes: Vielfach wird sich zwar die Sachlage nicht mit "Rückwirkung" ändern; eine Änderung der Sachlage kann aber im Ausnahmefall Rechtswirkungen auch für die Vergangenheit zeitigen, wie z.B. der Eintritt einer Rechtsnachfolge, welche früher entstandene Rechte und Pflichten umfaßt, oder die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung oder auch der Erlaß eines Verwaltungsakts mit Rechtswirkung für einen vergangenen Zeitraum (grundsätzlich ebenso BVerwGE 24, 285[BVerwG 06.07.1966 - V C 147/65] [288]).
Hiernach gebot die Änderung der Sachlage durch den Gleichstellungsbescheid vom 6. Dezember 1963 eine erneute Sachentscheidung über den Versorgungsanspruch der Klägerin unter Einbeziehung auch des schon vergangenen Zeitraums, soweit sich auf diesen die Rechtswirkung des Gleichstellungsbescheides erstreckt.
Die Revisionserwiderung meint hierzu, der Gleichstellungsbescheid sei mit Rückwirkung nur von dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin erneut die Gleichstellung beantragte, also mit Rückwirkung vom Januar 1962, ergangen. Dies ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt worden, noch trifft es rechtlich zu. Der oben wörtlich wiedergegebene Gleichstellungsbescheid vom 6. Dezember 1963 läßt eine derartige zeitliche Beschränkung seiner Rechtswirkung nicht erkennen. Ebensowenig besagen der neue Versorgungsbescheid vom 9. Juli 1964 oder der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1965 etwas über eine solche zeitliche Begrenzung der Gleichstellungswirkung. Es gibt auch keine Vorschrift und keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß eine nach § 4 Abs. 2 G 131 vorgenommene Gleichstellung generell nur für die Zeit seit der Stellung des Antrages auf Gleichstellung wirkt. Die Verwaltungspraxis verfährt mit Recht nach einer anderen Rechtsvorstellung; sie gewährt z.B. einem nach § 4 Abs. 2 G 131 gleichgestellten Versorgungsempfänger die Versorgung nicht erst für die Zeit, die mit dem Antrag auf Gleichstellung beginnt, sondern bei früherer Stellung des Antrags auf Zahlung einer Versorgung bereits für die Zeit, die mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Zahlungsantrag gestellt wurde (§ 53 Abs. 2 G 131). Bezüglich einer zeitlichen Beschränkung der Gleichstellungswirkung fehlt es an einer Vorschrift, die mit § 58 Abs. 2 G 131 vergleichbar wäre. Der Senat hat allerdings - hierauf weist die Revisionserwiderung hin - im Urteil vom 26. Juni 1958 (BVerwGE 7, 148[BVerwG 26.06.1958 - II C 409/57] [151]) bemerkt, "daß in den am 1. September 1957 schwebenden Gleichstellungsverfahren noch eine Gleichstellung nach den früheren Fassungen des § 4 Abs. 2 G 131 vom Zeitpunkt der Antragstellung an erfolgen kann". Damit hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht und auch nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß die Gleichstellung generell nur für die Zeit seit der Antragstellung wirke. Hierüber hatte er nicht zu entscheiden; zu entscheiden war nämlich nicht über den Umfang der Rückwirkung einer Gleichstellung, sondern darüber, ob über ein vor dem 1. September 1957 anhängig gewordenes Gleichstellungsverfahren mit Wirkung in die Zukunft über den 1. September 1957 hinaus noch nach der bis zum 31. August 1957 geltenden alten oder nur nach der seit dem 1. September 1957 geltenden neuen Fassung des § 4 Abs. 2 G 131 zu entscheiden hat. -
Die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 hat die Rechtsfolge, daß der Betroffene den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 angeführten Personen "gleichgestellt" wird, also die gleiche Rechtsstellung erlangt wie die in §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Personen, die das in § 4 Abs. 1 Nr. I G 131 bestimmte Erfordernis des Anwesenheitsstichtages erfüllen. Bei Erfüllung dieses Erfordernisses können die in §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Personen die Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes ohne zeitliche Begrenzung für den jeweiligen zeitlichen Geltungsbereich der diese Rechte vermittelnden Vorschriften in Kapitel I geltend machen. Nichts anderes kann für die Ihnen nach § 4 Abs. 2 G 131 "gleichgestellten" Personen gelten, gleichviel, in welchem Zeitpunkt die Gleichstellung beantragt oder vorgenommen wurde. Zahlungen werden allerdings nicht für den gesamten Zeitraum geleistet, auf den sich die Gleichstellung auswirkt, sondern gemäß § 58 Abs. 2 G 131 erst für die mit dem Ersten des Monats, in dem der Zahlungsantrag gestellt wurde, beginnende Zeit; hierin unterscheidet sich jedoch die Rechtsstellung der "gleichgestellten" Personen nicht von der Rechtsstellung der in §§ 1 und 2 G 131 bezeichneten Personen, die den Anwesenheitsstichtag erfüllen.
Der Grundsatz der zeitlich unbegrenzten Rückwirkung der Gleichstellung gilt allerdings im vorliegenden Fall nur eingeschränkt. Denn hier stellt sich im Hinblick auf den besonderen Umstand, daß durch Bescheid vom 18. Januar 1957 und Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1957 die Gleichstellung der Klägerin unanfechtbar abgelehnt worden war, die weitere Frage, ob die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide die Rückwirkung des Gleichstellungsbescheides vom 6. Dezember 1963 einschränkt. Für die Bejahung dieser besonderen Frage ist folgendes von Bedeutung:
Der Bescheid vom 18. Januar 1957 erging in Anwendung der bis zum 31. August 1957 gültigen Fassung des § 4 Abs. 2 G 131, also derjenigen Fassung dieser Vorschrift, nach der die oberste Dienstbehörde selbst zu prüfen und zu entscheiden hatte, ob die Voraussetzungen des § 3 BVFG - hier also die der "besonderen Zwangslage" - gegeben waren. Auch der Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1957 beruhte in erster Linie auf der Anwendung dieser Gesetzesfassung von 1953, lehnte allerdings die Gleichstellung auch in Anwendung der seit dem 1. September 1957 gültigen neuen Fassung des § 4 Abs. 2 G 131 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht im Besitz eines Flüchtlingsausweises C. Der Gleichstellungsbescheid vom 6. Dezember 1963 dagegen beruht allein auf der Anwendung des § 4 Abs. 2 G 131 in den Fassungen von 1957 und 1961, also derjenigen Fassungen der Vorschrift, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 BVFG nicht mehr von der obersten Dienstbehörde, sondern von der Flüchtlingsbehörde zu prüfen und durch Erteilung des Flüchtlingsausweises anzuerkennen und diese Anerkennung für die oberste Dienstbehörde verbindlich ist. Maßgebender Grund für die Gleichstellungsentscheidung vom 6. Dezember 1963 war deshalb allein der Umstand, daß die Klägerin nunmehr einen Fluchtlingsausweis C besitzt, dagegen nicht etwa eine Änderung des der Anwendung des § 3 BVFG zugrunde zu legenden Sachverhalts. Deshalb beschränkt sich hier die Rückwirkung des Gleichstellungsbescheides auf den zeitlichen Geltungsbereich der am 1. September 1957 in Kraft getretenen Neufassung des § 4 Abs. 2 G 131, die nur noch auf den Besitz des Flüchtlingsausweises abstellt. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1957 die Gleichstellung der Klägerin in Anwendung des § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) deshalb abgelehnt hat, weil die Klägerin damals nicht den Flüchtlingsausweis C besaß, ist er als aufgehoben und durch den Bescheid vom 6. Dezember 1963 ersetzt anzusehen. Dagegen enthält der Bescheid vom 6. Dezember 1963 keine Neuregelung der Rechtslage, die sich für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953), also für die Zeit bis zum 31. August 1957, ergibt und für die Klägerin durch den Bescheid vom 18. Januar 1957 und den insoweit bestehengebliebenen Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1957 unanfechtbar geregelt worden ist. Auf diesen vor dem 1. September 1957 liegenden Zeitraum wirkt deshalb der Gleichstellungsbescheid vom 6. Dezember 1963 nicht zurück.
Die dargelegte Auffassung, daß sich die Rückwirkung einer nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) vorgenommenen Gleichstellung auf den zeitlichen Geltungsbereich dieser neuen Fassung der Vorschrift beschränkt, wenn die Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) unanfechtbar abgelehnt worden war, steht grundsätzlich im Einklang mit dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 110.63 - (Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 31).
Aus der Rückwirkung der Gleichstellungsverfügung vom 6. Dezember 1963 auf den mit dem 1. September 1957 beginnenden Zeitraum folgt, daß sich die für den Versorgungsanspruch der. Klägerin entscheidungserhebliche Sachlage nach dem 3. März 1959 durch den Bescheid vom 6. Dezember 1963 ebenfalls rückwirkend für die Zeit seit dem 1. September 1957 geändert hat. Die Behörde war deshalb verpflichtet, über den Versorgungsantrag der Klägerin vom 12. Dezember 1955 mit Wirkung für die Zeit seit dem 1. September 1957 eine erneute Sachentscheidung zu treffen. Der Antrag vom 12. Dezember 1955 ist insoweit nicht mehr als "verbraucht" anzusehen, weil die unanfechtbare Ablehnung vom 3. März 1959 gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf neue Sachentscheidung für die Zeit seit dem 1. September 1957 keinen Fortbestand hat, der Antrag vom 12. Dezember 1955 also insoweit nicht mehr als unanfechtbar abgelehnt gilt.
Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 84.65 -, das den Beteiligten bekanntgegeben worden ist. In jenem Fall war die Gleichstellung zunächst allein nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) abgelehnt und vorher ein Antrag auf Zahlung der Versorgung nicht gestellt werden, so daß für die Anwendung des § 58 Abs. 2 G 131 nicht - wie hier - auf einen früheren Zahlungsantrag zurückgegriffen werden konnte. In jenem Urteil ist allerdings weiter ausgeführt worden, daß ein vor der Ablehnung der Gleichstellung etwa gestellter Zahlungsantrag durch den die Gleichstellung ablehnenden unanfechtbar gewordenen Bescheid "verbraucht" gewesen wäre; diese Auffassung war dort gerechtfertigt, weil nach Erlaß des die Gleichstellung ablehnenden Bescheides eine gegenüber diesem Bescheid erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten war.
Zu Unrecht meinen das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage liege auch hier nicht vor, und zwar deshalb nicht, weil die Klägerin den Flüchtlingsausweis und daher auch den Gleichstellungsbescheid nur aufgrund eines Wandels der Rechtsauffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 3 BVFG erlangt habe. Es ist zwar richtig, daß die Flüchtlingsbehörde der Klägerin den Flüchtlingsausweis - jedenfalls nach den mangels eines dagegen gerichteten Revisionsangriffs gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - aufgrund eines solchen Wandels der Rechtsauffassung erteilt hat. Daraus folgt aber nicht, daß der daraufhin ergangene Akt der Gleichstellung keine Tatsache ist, deren Eintritt die bisherige Sachlage entscheidungserheblich geändert hat. Die entscheidungserhebliche Sachlage und die konkrete Rechtsstellung der Klägerin werden wesentlich durch die Tatsache bestimmt, daß dieser rechtsgestaltende Verwaltungsakt ergangen ist. Unerheblich ist dagegen für die Frage nach einer entscheidungserheblichen Änderung der Sachlage, aus welchen Beweggründen die Oberfinanzdirektion die Gleichstellung vorgenommen oder die Flüchtlingsbehörde der Klägerin den Flüchtlingsausweis erteilt hat; denn diese Beweggründe lösten die Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage nur aus.
Die hiernach für die Zeit vom 1. September 1957 bis 30. September 1961 zu treffende neue Sachentscheidung kann nur dahin lauten, daß der Klägerin Versorgungsbezüge nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG auch für diesen Zeitraum zustehen.
Ein Ermessensspielraum steht dem Beklagten für diese Entscheidung nicht zu, nachdem die Ermessensentscheidung über die Gleichstellung - mit Rückwirkung ab 1. September 1957 - bereits ergangen ist. Daß dem Versorgungsanspruch der Klägerin rechtliche Hindernisse entgegenständen, ist nicht ersichtlich; das Fehlen solcher Hinderungsgründe wird dadurch bestätigt, daß der Klägerin Versorgungsbezüge für die Zeit seit dem 1. Oktober 1961 uneingeschränkt bewilligt wurden. -
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß Renten aus der Soziale Versicherung, welche die Klägerin möglicherweise für den Zeitraum vom 1. September 1957 bis 30. September 1961 aufgrund der Nachversicherung (§ 72 G 131) bezogen hat, gemäß § 72 a G 131 in dem dort näher bestimmten Umfang auf die nachzuzahlenden Versorgungsbezüge anzurechnen sind.
Die von dem Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet. In Betracht kommt die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB, die gemäß § 198 BGB mit der Entstehung des Anspruchs beginnt. Hängt - wie hier - die Möglichkeit, den Zahlungsanspruch geltend zu machen, von einem behördlichen Ermessensakt, hier der Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131, ab, so kann die Verjährungsfrist nicht vor dem Erlaß dieses Aktes beginnen. Da diese Frist mithin nicht vor dem 6. Dezember 1963 begann, war sie bei der Klageerhebung am 27. Februar 1965 noch nicht abgelaufen.
Ob das Berufungsgericht auch § 4 Abs. 3 G 131 (F. 1957) fehlerhaft angewendet hat, was die Revision ebenfalls geltend macht, bedarf nicht der Erörterung. Diese Vorschrift ist erst am 1. September 1957 in Kraft getreten (Art. I Nr. 3 Buchst. f und Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]), könnte also der Klägerin keinen Versorgungsanspruch für die davor liegende Zeit vermitteln.
Da die Klägerin mit ihrem Versorgungsanspruch für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis zum 31. August 1957 unterlegen ist, für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1961 jedoch obgesiegt hat, werden die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer