Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1971, Az.: BVerwG VI C 119.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 119.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 06.12.1966 - AZ: IV A 16/66
- OVG Bremen - 06.12.1966 - AZ: b BA 84/66
Rechtsgrundlage
- § 125 Abs. 2 Nr. 2 (= BBG § 135 Abs. 2 Nr. 2) Brem BG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 90 - 94
- BayVBl 1972, 500
- DÖD 1972, 235
- DÖV 1972, 577 (amtl. Leitsatz)
- JVBL 1972, 108
- RiA 1972, 71
- ZBR 1972, 117
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1966 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war bei der Ortspolizeibehörde der beklagten Stadtgemeinde seit dem Jahre 1963 als Polizeibeamter tätig. Im März 1965 war er im Polizeiabschnitt ... Polizeirevier in der ... beschäftigt und bewohnte ein möbliertes Zimmer im ... Am 18. März 1965 verunglückte er mit seinem Personenkraftwagen, als er sich gegen 13.45 Uhr nach Dienstschluß auf dem Wege zur Kantine im ... im Stadtteil ... befand, um dort sein Mittagessen einzunehmen. Er war nach seinen Angaben durch einen anderen Kraftwagen behindert und mit seinem Wagen gegen einen Ampelmast gedrängt worden. Dabei erlitt er Sachschaden an seinem Fahrzeug, er selbst mußte sich wegen einer Kopfverletzung einer stationären Behandlung unterziehen.
Die Beklagte prüfte, ob der Vorfall ein Dienstunfall im Sinne des § 125 des Bremischen Beamtengesetzes - Brem BG - sei. Nach Anhörung des Personalrats, der die Anerkennung als Dienstunfall befürwortete, lehnte sie mit Bescheid vom 23. August 1965 die Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Begründung ab: Der Unfall sei weder im Dienst noch auf dem mit dem Dienst zusammenhängenden Weg nach und von der Dienststelle geschehen. Als Weg nach oder von der Dienststelle sei nur der direkte Weg von der Dienststelle zur Wohnung und umgekehrt zu verstehen. Das ... von der Dienststelle aus in entgegengesetzter Richtung zur Wohnung des Klägers. - Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 18. März 1966 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat,
die Bescheide der Beklagten vom 23. August 1965 und vom 18. März 1966 aufzuheben und festzustellen, daß der Unfall, den er am 18. März 1965 erlitten habe, ein Dienstunfall im Sinne des § 125 Brem BG sei,
ist vom Verwaltungsgericht durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1966 ergangene Urteil abgewiesen worden, das Oberverwaltungsgericht hat der Klage durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1966 ergangene Urteil stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Unfall sei unter Würdigung der besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles als Wegeunfall im Sinne von § 125 Abs. 2 Nr. 2 Brem BG (= § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG) zu werten.
Die strenge Auslegung des Gesetzes, nach der jeder Umweg regelmäßig als auf persönlichen, eigenwirtschaftlichen Beweggründen beruhend anzusehen und daher vom Unfallschutz auszuschließen sei, werde den gegenwärtigen Lebens-, Arbeits- und Verkehrsverhältnissen nicht immer gerecht und könne im Einzelfall zu unbilligen, dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechenden Ergebnissen führen. Die Wertung der wesentlich ursächlichen Verknüpfung eines Umweges mit dem Dienst bedürfe daher einer Würdigung der tatsächlichen Gesamtumstände des Einzelfalles. In Verfolg dieser Überlegungen sei in der Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht die enge Begrenzung der Dienstbezogenheit des Weges von und zur Dienststelle und des Begriffs des häuslichen, eigenwirtschaftlichen Wirkungskreises aufgelockert worden.
So werde die Auffassung vertreten, daß der Weg zum oder vom Dienst nicht notwendig an der eigenen Familienwohnung, gegebenenfalls auch an dem Untermietzimmer oder an der dienstlichen Unterkunft beginnen oder enden müsse. Vielmehr könne Beginn oder Ende des mit dem Dienst zusammenhängenden Heimweges auch an einer anderen fremden Räumlichkeit liegen, die dem häuslichen Wirkungskreis insgesamt oder zum Teil entspreche.
Im Zusammenhang mit der im Einzelfall zuerkannten Erweiterung und Verallgemeinerung des häuslichen Wirkungskreises, an dessen Grenzen der Wegeunfallschutz ende, stehe die Frage, ob und inwieweit der Umweg auf dem Weg vom oder zum Dienst als auf eigenwirtschaftlichen Gründen beruhend vom Unfallschutz auszuschließen sei. Grundsätzlich schlössen nur zeitlich und räumlich unerhebliche Umwege aus eigenwirtschaftlichen Gründen den Unfallschutz nicht aus; denn nur das wesentlich durch den Dienst bedingte Gefahrenrisiko solle nach der gesetzlichen Regelung geschützt Werden. Es beständen jedoch Schwierigkeiten in der Abgrenzung des Bereichs eigenwirtschaftlicher und dienstbedingter Gründe, die zu einem Abweichen von dem normalerweise zu wählenden Heimweg führten, und zwar gerade in der Frage, inwieweit die notwendige Nahrungsaufnahmes eines Beamten bzw. unfallversicherten Arbeitnehmers und der zu diesem Zweck gewählte Umweg eigenwirtschaftlicher Natur sei.
Der erkennende Senat könne nicht vorbehaltlos der allgemein in der Rechtsprechung vertretenen Meinung folgen, daß die notwendige Nahrungsaufnahme immer nur eigenwirtschaftlicher Natur sei und daß der Weg von der Dienststelle, der nur dem Zwecke der Nahrungsaufnahme diene, in keinem Fall als dienstlich bedingt angesehen werden könne (so BVerwGE 19, 44). Es werde gerade hier bei der Abgrenzung der beiden Bereiche auf "die allgemeine Anschauung unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung" ankommen (BVerwG, Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 7]). Die Unsicherheit in der Abgrenzung der beiden Bereiche sei insbesondere dadurch bedingt, daß sie hinsichtlich der. Erhaltung der körperlichen und geistigen Arbeitskraft des Beamten bzw. des Arbeitnehmers häufig ineinander übergingen. Die Rechtsprechung erkenne deshalb an, daß auch der Weg zur Wohnung (lediglich) zur Esseneinnahme und danach der Weg von der Wohnung zurück zur Dienststelle zu dem mit dem Dienst zusammenhängenden Weg gehöre und damit dem Unfallschutz unterliege.
Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung befinde sich der Arbeitnehmer sowohl auf dem Wege zu den Speiseräumen als auch bei dem Verweilen in den Speiseräumen oder Kantinen innerhalb des Betriebes noch in einem mit seiner Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Gefahrenbereich. Dann könne aber auch in Fällen, in denen unter dem Zwang großstädtischer, industrieller Verhältnisse die Einnahme, der Mahlzeiten nicht Im eigenen Betrieb, sondern etwa in benachbarten Räumen eines anderen Unternehmens oder in einer für mehrere Betriebe gemeinsamen Kantine erfolge, die Esseneinnahme ebenfalls nicht ausschließlich dem persönlichen Bereich zugerechnet werden. Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung finde sich der Gedanke, daß sich der Beamte auch während der Mahlzeiten und auf dem Wege dorthin innerhalb des Dienstgebäudes "im Banne des Dienstes" befinde.
Würden diese Überlegungen - einmal zur Abgrenzung des häuslichen Wirkungskreises und zum anderen zur Einnahme der Mahlzeiten in einer Kantine - der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde gelegt, dann könne, ohne daß die aufgeworfenen Fragen generell beantwortet werden müßten, der Unfallschutz für den Kläger nicht ausgeschlossen werden.
Der Kläger habe zwar am 18. März 1965, als er auf dem Wege zum Mittagessen von dem Unfall betroffen worden sei, seinen Weg nicht in Richtung auf seine Schlafstelle, sondern in entgegengesetzter Richtung genommen, um sodann sein möbliertes Zimmer aufzusuchen. Damit habe er sich aber auf dem Heimweg vom Dienst befunden. Wenn auch regelmäßig der Heimweg des Beamten vom Dienst zur Familienwohnung oder beim ledigen Beamten zur elterlichen Wohnung oder zur Untermietwohnung führe, so sei doch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahin zu folgen, daß der häusliche Bereich u.U. in Teilbereiche aufgespalten sein könne, wie z.B. zwischen Schlafstelle und Wohnung der Brauteltern. Auch im vorliegenden Fall sei dem Kläger eine solche Teilung seines "häuslichen" Bereichs zuzubilligen. Er verfüge nicht über ein "Heim", sondern habe als Lediger eine Schlafstelle inne und sei deshalb gezwungen, den anderen Bereich eines Heims, nämlich die Einnahme der Hauptmahlzeiten, anderweit zu suchen. Er habe ein solches Surrogat heimischer Annehmlichkeit in der ihm von seinem Dienstherrn, der Stadtgemeinde, bereitgestellten und durch Zuschüsse in Form von Essenmarken geförderten Kantine im Stadthaus unweit seiner Dienststelle gefunden. Dort habe er regelmäßig sein Mittagessen - sei es bei Frühdienst nach dem Dienst, sei es bei Spätdienst vor dem Dienst - "wie zu Hause" eingenommen. Sein (Heim-)Weg vom Dienst habe daher regelmäßig zu der Kantine im Stadthaus geführt. Es könnt hier dahingestellt bleiben, ob damit der Heimweg im Sinne des beamtenrechtlichen Wegeunfallrechts beendet gewesen sei oder ob die beiden Teilbereiche seines "häuslichen" Wirkungskreises nur zusammenhängend betrachtet werden könnten; denn der Unfall des Klägers sei bereits auf dem Teilstück seines Heimweges zwischen Dienststelle und Kantine geschehen.
Es könne unter diesen Umständen auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger auch deshalb Unfallschutz zuzuerkennen sei, weil er sich auf dem Weg zu der von der Beklagten ihren Beamten zur Einnahme ihrer Mittagsmahlzeiten bereitgehaltenen und durch Zuschüsse geförderten Kantine befunden habe und dieser Weg zur Einnahme der Mittagsmahlzeiten unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als noch im Bereich der dienstlichen Belange sowohl des Klägers als auch der Beklagten liegend anzusehen sei.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie sinngemäß die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt hat.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 125 Abs. 2 Nr. 2 Brem BG).
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ist der Revision beigetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 2 Brem BG (= § 79 Abs. 3 Nr. 2 BRRG = § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG) gehört "zum Dienst ... das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle". Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß der Zusammenhang mir dem Dienst nur besteht, wenn der - von dem privaten Lebensbereich - nach und - in den privaten Lebensbereich zurück - von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat (vgl. Urteile vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38 = DÖD 1970, 113] und BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] [240], jeweils mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen). Dies ist, so ist in den angeführten Entscheidungen weiter ausgeführt, in der Regel nur der Fall, wenn der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um sich zum Dienst oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zu begeben. Macht der Beamte auf dem Weg von seinem häuslichen Lebensbereich zur Dienststelle oder umgekehrt einen Umweg, so steht dieser jedenfalls dann nicht unter Unfallschutz, wenn er eigenwirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Zwecken dient (vgl. BVerwGE 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63] [310]; 24, 246). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. besonders Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 7]) ist aber wie in der des Bundessozialgerichts stets betont, daß es sich nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt, ob ein Abweichen von der unmittelbaren Weg zwischen Dienststelle und Wohnung den Zusammenhang mit dem Dienst unterbricht oder gar löst.
Für die Beurteilung des hier zur Erörterung stehenden Sachverhalts sind folgende vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 34, 20 (21 f.) [BVerwG 11.09.1969 - II C 30/66], und BVerwGE 35, 234 (240 f.) [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] angestellte Erwägungen von Bedeutung: Art und Verlauf des in der Regel unter Unfallschutz stehenden unmittelbaren Weges zwischen der Dienststelle und der regelmäßigen häuslichen Unterkunft sind nicht nur durch die örtliche Lage der Dienststelle, sondern auch durch die Art und die örtliche Lage des privaten Lebensbereichs des Beamten bedingt. Daß dieser Weg gleichwohl rechtlich im Sinne der Vorschriften des Dienstunfallrechts als wesentlich durch den Dienst bedingt anzusehen ist, ergibt sich auf Grund der Erwägung, daß der Gesetzgeber hier von einem vorgegebenen typischen, d.h. einer allgemeinen Regel oder Übung entsprechenden privater. Lebensbereich des Beamten ausgegangen ist, der in der Regel durch die örtliche Lage der privaten häuslichen Unterkunft gekennzeichnet ist. Bei diesem typischen privaten Lebensbereich stellten sich dem Gesetzgeber als wesentlich durch den Dienst bedingt die Verhaltensweisen des Beamten dar, für die neben den regelmäßigen Eigenheiten des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs gerade auch die Anforderungen des Dienstes ursächlich sind. Zu der der gesetzlichen Dienstunfallregelung vorgegebenen typischen privaten Lebenshaltung des Beamten gehört die allgemeine - als solche auch von den Dienstherren anerkannte - Übung, mittags eine warme Mahlzeit einzunehmen (BVerwGE 34, 20 [22]). In diesem Urteil ist entschieden, daß der Zusammenhang mit dem Dienst auf dem Weg von der Dienststelle zu der Kantine oder häuslichen Unterkunft, wo der Beamte die Mittagsmahlzeit einnimmt, und zurück zur Dienststelle nicht unterbrochen ist, wenn der Beamte die Mahlzeit während einer Mittagspause, sozusagen zwischen zwei Dienstschichten, einnimmt, gleich ob diese Pause bei geteiltem Dienst über mehrere Stunden dauert oder bei sogenanntem ungeteilten Dienst nur drei Viertelstunden währt. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Weg, den der Beamte während der Mittagspause zwischen der Dienststelle und dem Ort zurücklegt, an dem er seine Mahlzeit einnimmt, die Verbindung zwischen dem Dienst und der privaten Lebenssphäre in gleicher Weise herstellt wie der tägliche Weg zwischen Wohnung und Dienststelle vor und nach dem Dienst. Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat an.
Nichts anderes gilt, wenn der alleinstehende Beamte, der in seiner Unterkunft üblicherweise keine warmen Mahlzeiten erhält, unmittelbar vor dem Dienst auf dem Wege von seiner häuslichen Unterkunft zur Dienststelle oder nach dem Dienst auf dem Wege nach Hause zur Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit regelmäßig eine bestimmte vom Dienstherrn gerade dafür zur Verfügung gestellte Kantine aufsucht, mag diese auch nicht an dem nächsten Wege zwischen Wohnung und Dienststelle liegen. In einem solchen Fall hängt der eingeschlagene (Um-)Weg nach und von der Dienststelle mit dem Dienst zusammen; denn der Besuch der Kantine mag zwar überwiegend oder sogar ausschließlich im persönlichen (eigenwirtschaftlichen) Interesse des Beamten liegen, aber der Beamte nimmt auf diesem Wege gerade deshalb am Verkehr teil, weil er mit der Einnahme des warmen Mittagessens einen nicht unwesentlichen Teil seines in der Regel an die häusliche Unterkunft gebundenen privaten Lebens mit Einverständnis des Dienstherrn in die Kantine verlegt hat und der Weg aus dem privaten Lebensbereich zu der Dienststelle oder zurück dort vorbeiführt. Ob der Weg im Sinne des § 125 Abs. 2 Nr. 2 Brem BG in den Fällen, in denen der Beamte das Essen unmittelbar vor oder nach dem Dienst einnimmt, vorher (erst) an der Kantine anfängt oder nachher (schon) dort endet anstatt an der häuslichen Unterkunft, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zu ähnlichen Fragen BSG, Urteil vom 27. April 1961, SozR Nr. 32 zu § 543 RVO a.F.; BSG 22, 60), weil der Unfall des Klägers auf dem Weg von der Dienststelle zur Kantine geschehen ist. Daß der Weg zwischen der Wohnung und der Kantine oder Gaststätte ebenfalls unter Unfallschutz stehen müsse, ist jedenfalls von der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung aus nicht - wie die Revision meint - die notwendige Konsequenz der Entscheidung. Es ließe sich die Auffassung vertreten, daß der private Lebensbereich in Fällen wie dem vorliegenden an der Kantine oder Gaststätte anfängt oder endet, in anderen Fällen, in denen der Beamte unmittelbar von seiner Unterkunft zur Dienststelle oder nach dem Dienst von der Dienststelle erst zu seiner Unterkunft fährt, dagegen dort. Ob und inwieweit in solchen Fällen zu differenzieren wäre, ist hier nicht weiter zu erörtern.
Die hier getroffene Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - (Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38). In jenem Urteil ist ein Unfall, den der Beamte nach dem Dienst auf dem Weg zur Wohnung seines leidenden Vaters erlitten hat, nicht als Dienstunfall anerkannt worden, obwohl der Beamte dort auch häufig Abendbrot aß, das seine Ehefrau, die den Vater versorgte, bereitete. Das Urteil ist darauf gestützt, daß nicht nur die Wohnung des Vaters von der Dienststelle in entgegengesetzter Richtung der eigenen den Mittelpunkt des privaten Lebensbereichs des Beamten bildenden Familienwohnung lag, sondern daß der Zweck des Weges überwiegend der Besuch des Vaters und dessen Betreuung, also ein rein persönlicher, mit dem Dienst nicht zusammenhängender war. Auch von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. September 1966 (SozR Nr. 61 zu § 543 RVO a.F.) weicht die hier getroffene Entscheidung nicht ab, weil das Bundessozialgericht in jenem Urteil wie in allen Entscheidungen, die ähnliche Fälle betreffen (vgl. z.B. BSG 19, 257; 20, 219; 22, 60; Urteil vom 10. Dezember 1964 [SozR Nr. 56 zu § 543 RVO a.F.]), auf die Umstände des einzelnen Falles abstellt.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier