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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1971, Az.: BVerwG II B 18.71

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Besoldung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG II B 18.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.02.1971 - AZ: IV B 44.70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.320 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde muß der Erfolg versagt werden.

2

1.

Der Hinweis der Beschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen. Die Beschwerdeschrift muß also, um den Anforderungen der soeben genannten Vorschrift zu genügen, mindestens eine bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen würde, konkret bezeichnen und außerdem dartun, daß die Klärung dieser Rechtsfrage dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 und ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diesen Anforderungen, die der Entlastung des Beschwerdegerichtes dienen, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht:

4

Die Beschwerdebegründung führt zunächst aus, daß die Beschwerde sich gegen die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils in fünf Punkten richte. Gegen diese in kurzer Zusammenfassung bezeichneten Punkte werden sodann Gründe angeführt, die dartun sollen, daß das Berufungsgericht an den fünf Punkten Auffassungen vertreten habe, die "gegen die durch das GG und Verfassung gewährleistete Rechtsordnung" verstoßen, und zwar unter anderem vor allein deswegen, weil bei der Anwendung des Artikels II § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 843) - 4. BesÄndG - der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Personenkreis des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (heute gültig in der Fassung vom 13. Oktober 1965, BGBl. I S. 1686) - G 131 - nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Zum Schluß heißt es im Beschwerdevorbringen, "aus den Ausführungen zu II" - gemeint sind damit die Ausführungen zur vermeintlichen materiellrechtlichen Unrichtigkeit der im Berufungsurteil an den bezeichneten fünf Stellen vertretenen Auffassungen - folge, "daß es sich um einen Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung handelt und daß den Zulassungstatbestand grundsätzliche Bedeutung kennzeichnet". Gerade dies ergibt sich aus den vorhergehenden - übrigens äußerst unklaren - Ausführungen aber nicht. Sie enthalten lediglich Angriffe gegen die vom Berufungsgericht vertretenen materiellrechtlichen Auffassungen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden; eine grundsätzliche Rechtsfrage in dem eingangs dargelegten Sinne wird damit nicht konkret bezeichnet. Die Beschwerde hat übersehen, daß nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gibt. Selbst wenn ein Gericht eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat, gibt dies allein der Rechtssache noch nicht grundsätzliche Bedeutung (ebenso der schon erwähnte Beschluß BVerwG VI B 32.70 mit weiteren Nachweisen). Der Inhalt des Beschwerdevorbringens wird dem Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision nicht gerecht.

5

Schon hiernach kann die Beschwerde nicht mit ihrem Vorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Erfolg haben.

6

Abgesehen hiervon wirft das Berufungsurteil keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Richtigkeit der darin vertretenen Auffassung, Artikel II § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des 4. BesÄndG vermittele den Anspruch auf Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 14 nur Versorgungsempfängern, die eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 abgeleistet haben, ergibt sich ohne weiteres aus dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes. Daraus folgt zwangsläufig, daß die in Rede stehende Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Beamten Verhältnis abgeleistet sein muß; weiterhin folgt daraus, daß diese Dienstzeit nicht vor dem Tage begonnen haben kann, an dem der versorgungsberechtigte frühere Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 berufen wurde. Dies hat der Senat schon in der Begründung seines Urteils vom 3. September 1970 - BVerwG II C 23.69 - (Buchholz 232 § 10 BBG Nr. 3) klargestellt; insoweit fehlt es also an einer noch klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Der dargelegten Rechtslage nach Artikel II § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des 4. BesÄndG entspricht die Entscheidung, daß in die fünfjährige Dienstzeit weder die vor dem Tag der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 - das ist im Falle des Klägers der Tag seiner Aufstiegsbeförderung in des Amt eines Flieger-Stabsingenieurs der Besoldungsgruppe JL 5 (entspricht der heutigen Besoldungsgruppe A 13) - noch die im Angestelltenverhältnis abgeleisteten Dienstzeiten einbezogen werden dürfen.

7

Allerdings hätte eine nach dem Stichtag des Gesetzes zu Artikel 131 GG - 8. Mai 1945 - im Angestelltenverhältnis gegen eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Angestelltenvergütung abgeleistete Dienstzeit in die von Artikel II § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des 4. BesÄndG geforderte mindestens fünfjährige Dienstzeit zugunsten des Klägers, der bis zum Ablauf des 30. September 1961 Beamter "zur Wiederverwendung" im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG war, einbezogen werden müssen, wenn es eine gesetzliche Bestimmung gäbe, der zu entnehmen ist, daß zugunsten der früheren Beamten zur Wiederverwendung solche nach dem 8. Mai 1945 in einem Angestelltenverhältnis abgeleisteten Dienstzeiten bei der Anwendung des Artikels II § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 4 des 4. BesÄndG als im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeiten gelten (ebenso zum Erfordernis einer gesetzlichen Bestimmung: Urteil des Senats vom 8. September 1964 - BVerwG II C 178.62 - [Buchholz 234 § 64 Nr. 12 - Leitsatz -]). An einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift fehlt es aber. Nach § 35 Abs. 3 letzter Satz G 131 ist zwar eine Zeit, in der ein Beamter zur Wiederverwendung nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Oktober 1961 im öffentlichen Dienst als Beamter, Angestellter, Arbeiter oder als Lehrbeauftragter bei einer wissenschaftlichen Hochschule hauptberuflich tätig war, "als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts" anzurechnen. Diese Vorschrift bietet jedoch keine gesetzliche Grundlage für das Begehren des Klägers. Denn sie läßt Ausnahmen von dem aus der Grundkonzeption es Gesetzes zu Artikel 131 GG sich ergebenden Grundsatz, daß Zeiten und Ereignisse nach dem Stichtag des 8. Mai 1945 bei der Bestimmung der im Einzelfall aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG sich ergebenden Rechte unbeachtlich sind, nur mit den Beschränkungen zu, die sich für die Anrechnung der zwischen dem 8. Mai 1945 und 1. Oktober 1961 abgeleisteten Dienstzeiten aus den jeweils einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Zu diesen Beschränkungen gehört im vorliegenden Fall - wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß Artikel II § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des 4. BesÄndG dem Besoldungsrecht zuzuordnen sei - die Ableistung der mindestens fünfjährigen Dienstzeit in einem Beamten Verhältnis. Eine Befreiung der früheren Beamten zur Wiederverwendung von dieser die Anrechnung einschränkenden Voraussetzung ist § 35 Abs. 3 letzter Satz G 131 nicht zu entnehmen (ebenso Brosche in RiA 1968, 161 [162 rechte Spalte]); sie ist auch in keiner anderen gesetzlichen Vorschrift zu finden. Auf den Inhalt des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 30. August 1968 (GMBl. S. 299) kann es hiernach nicht entscheidend ankommen, denn ein ministerielles Rundschreiben kann das fehlende Gesetz nicht ersetzen. Abgesehen hiervon ist der Rundschreiben nichts zugunsten des Klägers zu entnehmen. Im Gegenteil: dort ist in Abschnitt I Nr. 3 Abs. 6 letzter Satz ausgeführt, für die Anwendung des § 4 des 4. BesÄndG genüge es nicht, daß eine Zeit als Dienstzeit im Sinne des Laufbahn-, Besoldungs- oder Versorgungsrechts gilt, Hierin liegt eine Bestätigung der soeben zu § 35 Abs. 3 G 131 vertretenen Auffassung. - Daß der Hinweis der Beschwerde auf die Richtlinie Nr. 8 zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters in der Fassung vom 1. August 1968 (GMBl. S. 264) und auf § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 917) in diesem Zusammenhang an der Sache vorbeigeht, liegt angesichts der dort geregelten anderen beamtenrechtlichen Beziehungen (Allgemeines Dienstalter und Besoldungsdienstalter) auf der Hand. Da nach alledem die vorliegende Klage schon daran scheitern muß, daß der Kläger nach dem 8. Mai 1945 öffentlichen Dienst nur im Angestelltenverhältnis - nicht also in dem von Artikel II § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des 4. BesÄndG geforderten Beamtenverhältnis - abgeleistet hat, würde sich im Revisionsverfahren die Frage, welche Angestelltenvergütung der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 entspricht, nicht stellen können.

8

Der von der Beschwerde als widersprüchlich bezeichnete Umstand, daß die Versorgungsbezüge des Klägers aus seinem früheren Beamtenverhältnis neben dem Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis nicht in voller Höhe gezahlt werden, wirft ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge des Klägers hat seine rechtliche Grundlage in der gesetzlichen Regelung des § 158 des Bundesbeamtengesetzes (heute gültig in der Fassung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1182) - BBG -. Diese Regelung, die auf den Kläger gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 anwendbar ist, bestimmt nämlich, daß ein Versorgungsberechtigter, der aus einer "Verwendung im öffentlichen Dienst" Einkommen bezieht, neben diesem Einkommen seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 des § 158 BBG bezeichneten Höchstgrenze erhält. Das Begriffsmerkmal "Verwendung im öffentlichen Dienst" ist - anders als das Begriffsmerkmal der Verwendung "in einem Amt" - bei jeder Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfüllt; es kommt also nicht darauf an, ob die Beschäftigung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis oder in anderer Perm erfolgt (ebenso Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 1 zu § 158 BBG). -

9

2.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO sind in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht dargetan. Mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe "die in Frage stehenden Vorschriften nicht in einem für den Klageanspruch erforderlichen Umfang beachtet", macht die Beschwerde keinen "Verfahrensmangel" im Sinne der genannten Zulassungsvorschrift geltend. Sie rügt damit in Wahrheit die nicht hinreichende Berücksichtigung des einschlägigen materiellen Rechts. Das ist eine Sachrüge, nicht also die Rüge eines Verfahrensmangels. Schon aus diesem Grunde ist auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Revision nicht möglich.

10

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.320 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch