Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1970, Az.: BVerwG II C 23.69
Fiktion einer Bewährungsbeförderung zugunsten eines Versorgungsempfängers; Ermittlung des fingierten Zeitpunkts des Aufstiegs in die höhere Laufbahn durch einen Versorgungsempfänger; Voraussetzungen des Anspruchs eines Beamten auf ein Ruhegehalt; Ermittlung der Dienstzeit eines Beamten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 23.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 16.04.1969 - AZ: VG VI Nr. 32/69
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 1, 2 4. BesÄndG v. 19.7.1968
- § 8 BLV i.d.F.v. 1965
- § 9 BLV i.d.F.v. 1965
- § 32 BLV i.d.F.v. 1965
- § 10 Abs. 2 BBG i.d.F.v. 1965
- § 5 Abs. 5 S. 2 BBesG i.d.F.v. 14.12.1969
Fundstellen
- DVBl 1971, 627 (Kurzinformation)
- DÖD 1971, 48
- ZBR 1970, 401
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. September 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Im Oktober 1957 schlug der Präsident der ... ... dem Bundesminister für das ... den Kläger, der damals ... war, zum Aufstieg in den höheren ... vor. Der Kläger wurde zum Aufstieg zugelassen. Nach der auf drei Monate abgekürzten Einführungszeit, während welcher der Kläger als Referent bei der Abteilung ... der ... ... eingesetzt war, schlug der ... der ... ... ihn dem ... für das ... zur Beförderung zum ... vor.
Am 17. Mai 1958 wurde dem Kläger die Urkunde über die Ernennung zum ... ausgehändigt. Gleichzeitig erhielt er eine Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 14. Mai 1958, die wie folgt lautete:
"Hiermit verleihe ich Ihnen das Amt eines Postrats bei der Oberpostdirektion ... und weise Sie mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... ein."
Mit Ablauf des 30. April 1963 trat der Kläger in den Ruhestand, nachdem er die Altersgrenze erreicht hatte.
Durch Schreiben vom 7. Oktober 1968 beantragte der Kläger, ihm nach Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 843) - 4. BesÄndG - vom 1. Oktober 1968 an Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe ... zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die ... durch Bescheid vom 14. Oktober 1968 mit der Begründung ab, der Kläger habe vor Eintritt in den Ruhestand die erforderliche Dienstzeit von fünf Jahren in dem Amt eines ... nicht zurückgelegt, weil er seit Aushändigung der Ernennungsurkunde am ... Mai ... bis zum Eintritt in den Ruhestand am ... April ... lediglich während einer Dienstzeit von vier Jahren und elfeinhalb Monaten ... gewesen sei. Der Präsident der ... wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 13. Dezember 1968 zurück.
Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der ... vom 14. Oktober 1968 und des Widerspruchsbescheides des Präsidenten der ... vom 13. Dezember 1968 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1968 Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe ... zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 16. April 1969 die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Nach Artikel II § 4 des 4. BesÄndG habe der Kläger keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe ... weil er bei Eintritt des Versorgungsfalles am 30. April 1963 seit Aushändigung der Ernennungsurkunde am ... Mai ... nur vier Jahre und elfeinhalb Monate sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 befunden habe. Eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren als Voraussetzung für die Überleitung sei somit nicht erfüllt.
Nach der genannten Vorschrift beginne die Mindestzeit mit dem Tage der "Anstellung" oder - bei Aufstiegsbeamten - mit dem Tage des "Aufstiegs" in die Laufbahn des höheren Dienstes. Das Vierte Besoldungsänderungsgesetz definiere weder den Begriff der "Anstellung" noch den des "Aufstiegs". Es sei deshalb davon auszugehen, daß diese Begriffe in dem sonst im Beamtenrecht üblichen Sinne gebraucht seien.
Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten in der Fassung vom 14. April 1965 (BGBl. I S. 323) - BLV - sei "Anstellung" eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt sei oder dessen Bezeichnung der Bundespräsident festgesetzt habe. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - BBG - werde die Ernennung "mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist". Die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt sei unzulässig und insoweit unwirksam (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BBG; ebenso § 5 Abs. 4 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754]). Nach § 5 der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 14. Oktober 1955 (BGBl. I S. 681) werde die Übertragung des Amtes "zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ernennung wirksam wird". In das Amt des ... sei der Kläger mithin nach den geltenden beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde am .... Mai ... aufgestiegen. Die Regelung des § 36 b der Reichshaushaltsordnung, eingefügt in diese durch § 62 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG -, welche vorsehe, daß ein Beamter, der befördert wird, "mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten" in die entsprechende Planstelle eingewiesen werden kann, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat, und die Stelle, in die er eingewiesen wird, besetzbar war, ergebe nichts anderes, weil diese Vorschrift besoldungsrechtliche, nicht aber laufbahnrechtliche Regelungen treffe.
Artikel II § 4 des 4. BesÄndG wirke sich zwar auf die Höhe der Versorgungsbezüge aus und möge insofern als "besoldungstechnische Maßnahme" zu bezeichnen sein, knüpfe aber an laufbahnrechtliche Tatbestände an, nämlich an eine fingierte Beförderung (zu vgl. Brosche, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Versorgungsempfänger, RiA 1968 S. 141 ff., 161 ff. und 181 ff. [162]).
Auf § 10 Satz 2 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) in der Passung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87), der bestimme, daß die in Satz 1 a.a.O. genannte, als Voraussetzung für die Verleihung eines höheren Amtes festgesetzte Mindestdienstzeit "mit dem Tage der Einweisung in die Planstelle" zu laufen beginnt, könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung enthalte zwar eine laufbahnrechtliche Regelung. Sie sei aber durch § 48.Abs. 2 Satz 1 BLV mit Wirkung vom 1. September 1956 außer Kraft gesetzt worden, habe mithin nicht mehr gegolten, als der Kläger zum Postrat befördert worden sei.
Eine ausdehnende Auslegung der Begriffe "Anstellung" und "Aufstieg" im Sinne des Art. II § 4 des 4. BesÄndG verbiete sich, weil die Beteiligung der Versorgungsempfänger an strukturellen Verbesserungen bislang eine Ausnahme darstelle. -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Urteil wendet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision (Sprungrevision) des Klägers sinngemäß mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Entscheidung über die Revision ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die zulässige (Sprung-)Revision kann keinen Erfolg haben.
Nach Artikel II § 4 Abs. 1 Satz 1 des 4. BesÄndG erhält ein Versorgungsempfänger, der sich bei Eintritt des Versorgungsfalls in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 befand, Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 14, wenn das innegehabte Amt das Eingangsamt seiner Laufbahn war und er "seit der Anstellung in der Laufbahn des höheren Dienstes eine Dienstzeit von fünf Jahren in diesem Amt zurückgelegt hat"; nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 u. a. auch für Aufstiegsbeamte, für sie tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Anstellung "der Zeitpunkt des Aufstiegs in die höhere Laufbahn". Das Berufungsgericht hat unter Anwendung dieser Vorschrift mit Recht ausgeführt, daß der Kläger Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe ... nicht beanspruchen könne, weil dieser Anspruch die Ableistung einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe ... voraussetze und der Kläger diese Voraussetzung bei Eintritt seines Versorgungsfalls am .... April ... noch nicht erfüllt habe.
Daß das Berufungsgericht als Zeitpunkt des Aufstiegs in die Laufbahn des höheren Dienstes unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 BLV und § 10 Abs. 2 Satz 1 BBG den Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde angesehen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger - das ist der Revision einzuräumen - ist zwar bei seinem Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes nicht erstmalig ein Amt verliehen worden, wie es bei der "Anstellung" gemäß § 8 Abs. 1 BLV geschieht. Jedoch auch eine Beförderung (§ 9 Abs. 1 BLV), und zwar auch in der Form des Aufstieges in die Laufbahn des höheren Dienstes (§ 32 Abs. 1 BLV), ist eine Ernennung, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBG erst mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird.
Die von der Revision vorgenommene besoldungsrechtliche Auslegung des hier streitigen Begriffs "Aufstieg in die höhere Laufbahn" in Anknüpfung an den Tag der mit Rückwirkung vorgenommenen Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ... - die hier noch nach § 36 b der Reichshaushaltsordnung (RHO), eingefügt in die Reichshaushaltsordnung durch § 62 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993), verfügt wurde - verbietet sich aus folgendem Grunde: Die rückwirkende Einweisung in eine höhere Planstelle ist nach § 36 Abs. 2 RHO nur bei einer Beförderung, auch in der Form des Aufstieges in eine höhere Laufbahn, möglich; für die Anstellung hat das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen. Daher würde es im Rahmen des Artikels II § 4 des 4. BesÄndG zu einer ungleichen Behandlung der Laufbahnbeamten und der Aufstiegsbeamten führen, wenn zugunsten der Aufstiegsbeamten als Zeitpunkt des Aufstiegs in die höhere Laufbahn der Tag der rückwirkenden Einweisung in die höhere Planstelle angesehen würde. Der Gesetzgeber hat aber beide Beamtengruppen ersichtlich gleichbehandeln, also die Aufstiegsbeamten nicht in der dargelegten Weise bevorzugen wollen, wie sich aus der Formulierung "Satz 1 gilt auch für Aufstiegsbeamte ..." eindeutig ergibt. Es liegt deshalb - entgegen dem Revisionsvorbringen - durchaus nahe, bezüglich des Beginns der Mindestdienstzeit "Anstellung" und "Aufstieg" gleichzusetzen.
Für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht und hier vertretenen Ansicht spricht auch folgende Erwägung: Ursprünglich sollte gleichzeitig mit der hier streitigen Vorschrift die erst durch § 5 Abs. 5 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) mit Wirkung vom 1. April 1969 in das Beamtenrecht eingeführte Regelung der "Bewährungsbeförderung" der aktiven Beamten Gesetz werden (vgl. den Entwurf des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes Artikel I § 1 und Artikel II § 3, BT-Drucksache V/2635 S. 2 und S. 8). § 5 Abs. 5 Satz 2 BBesG (F. 1969) sieht aber vor, daß "in der Regel eine von der Anstellung bis zur Verleihung des ersten Beförderungsamtes verbrachte Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 13 von mindestens 5 Jahren erforderlich" ist. Obwohl dann im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Artikel II § 4 Abs. 1 und 2 des 4. BesÄndG vorgezogen und schon am 1. Oktober 1968 in Kraft gesetzt wurde, stehen beide Regelungen in einem inneren Zusammenhang und müssen demgemäß unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs ausgelegt werden. Denn Artikel II § 4 Abs. 1 und 2 des 4. BesÄndG soll erkennbar die angesprochenen Versorgungsberechtigten so stellen, als wäre ihnen die "Bewährungsbeförderung" noch zuteil geworden. Zur richtigen Auslegung der hier umstrittenen Vorschrift ist daher zu prüfen, ob der Versorgungsempfänger während seiner aktiven Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls eine "Bewährungsbeförderung" erfahren hätte, wenn schon damals die neuen Vorschriften rechtswirksam gegolten hätten (vgl. Brosche a.a.O. S. 162).
Bei Berücksichtigung dieser Erkenntnisse ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Kläger an einer "Bewährungsbeförderung" in ein Amt der Besoldungsgruppe ... bis zum .... April ... noch nicht hätte teilnehmen dürfen, weil seine nach dem Gesetz mit der "Anstellung" - also hier sinngemäß am .... Mai ... - beginnende Bewährungszeit mit dem ... April ... noch nicht abgelaufen gewesen wäre. - Die Bemerkung der Revision, es sei nicht ersichtlich, weswegen für die "hypothetische Regelbeförderung" des Artikels II § 4 des 4. BesÄndG andere Grundsätze gelten sollten als für die "Regelbeförderung" eines aktiven Beamten kann daher der Klage nicht zum Erfolg verhelfen; denn gerade die Anwendung der Grundsätze, die für die an die Stelle der "Regelbeförderung" getretene "Bewährungsbeförderung" gelten, spricht gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung.
Für die hier vertretene Auffassung spricht weiter die Erwägung, daß - wie die Beklagte hervorhebt - der Gesetzgeber unschwer eine andere Formulierung hätte wählen können, wenn er bereits die Einweisung in die höhere Planstelle als maßgeblich für den Zeitpunkt des "Aufstiegs" hätte bestimmen wollen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß im früheren Laufbahnrecht Mindestdienstzeiten, welche Voraussetzung für die Verleihung eines höheren Amtes waren, mit dem Tag der Einweisung in die Planstelle begannen (vgl. § 10 Satz 2 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 [RGBl. I S. 893] in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 [BGBl. I S. 87]), während § 9 Abs. 4 BLV ausdrücklich bestimmt, daß Dienstzeiten, die nach der Bundeslaufbahnverordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe an rechnen).
Fehl geht das Revisionsvorbringen, der Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde bestimme sich willkürlich danach, ob der zuständige Vorgesetzte und der betroffene Beamte gerade Zeit zur Vornahme dieser Handlung hätten, und häufig lasse sich das Datum der Aushändigung in den Personalakten nicht feststellen. Zwar kann in Einzelfällen der Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde von Zufälligkeiten abhängen, die nicht zu Lasten des Beamten gehen sollten und für die er - jedenfalls bezüglich der Dienstbezüge - durch die rückwirkende Einweisung in die Planstelle einen Ausgleich erhält. Für den Regelfall ist jedoch davon auszugehen, daß der Dienstvorgesetzte die Aushändigung so rechtzeitig vornimmt, daß die Ernennung zu dem von dem Dienstherrn ins Auge gefaßten Zeitpunkt wirksam wird.
Auch der Hinweis der Revision, bei Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, des Besoldungsdienstalters und des Allgemeinen Dienstalters werde nicht auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde abgestellt, geht fehl:
Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ruhegehaltfähig die Zeit, die der Beamte "vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat". Weder beamtenrechtliche noch besoldungsrechtliche oder haushaltsrechtliche Vorschriften enthalten eine Ausnahme von dieser Regel. Nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 111 BBG ist "eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ohne Bedeutung". Die Ansicht der Revision entbehrt insoweit jeglicher Grundlage.
Die Regelungen über die Berechnung des Besoldungsdienstalters geben ebensowenig wie die von der Revision mittelbar erwähnten Vorschriften der § 82 BGB und § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 917) etwas für die Auffassung der Revision her, weil sie nur die Zahlung von Dienstbezügen betreffen. Zu § 82 BBG hat der erkennende Senat zudem in seinem Urteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 45.57 - (BVerwGE 11, 27 [28]) ausgeführt, diese Vorschrift ändere nichts an dem beamtenrechtlichen Grundsatz, daß die Entstehung des Besoldungsanspruchs eine wirksame Ernennung voraussetzt.
Das Allgemeine Dienstalter soll gerechte Entscheidungen in Personalangelegenheiten (z. B. dienstliche Verwendung, Übertragung einer Vertretung, Beförderung) erleichtern; es dient als Anhalt für die Bestimmung der Reihenfolge der Beamten, die Ämter in derselben Besoldungsgruppe innehaben (vgl. BVerwGE 19, 19 [22] und Richtlinien zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters, jetzt gültig in der Fassung vom 1. August 1968 [GMBl. S. 264], abgedruckt bei Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Anhang III 5 a ). Die Revision irrt aber, wenn sie annimmt, das Allgemeine Dienstalter sei entscheidend auch für die Reihenfolge der Beamten bei "Bewährungsbeförderungen". Hier gilt vielmehr die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 BBesG, die auf die "Anstellung" abstellt und die Bewährungszeit erst mit der "Anstellung" beginnen läßt.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 300 DM festgesetzt.