Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1971, Az.: BVerwG III C 23.70
Rechtmäßigkeit von vor dem Erlass der 6. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (FeststellungsDV) ergangenen Feststellungsbescheiden; Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen; Schutz des Vertrauens auf den Bestand eines Feststellungsbescheides; Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 23.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 24.03.1969 - AZ: O 102 IV 65
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 33 Abs. 1 FG
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG
- § 9 6. FeststellungsDV
- § 7 2. BAA-FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1973, 57
- Mtbl BAA 1973, 121
- ZLA 1972, 35
Amtlicher Leitsatz
Feststellungsbescheide, die vor Erlaß der 6. FeststellungsDV ergangen sind, sind nur dann rechtmäßig, wenn sie den im Rahmen des § 12 Abs. 2 FG erlassenen Vorschriften der 6. FeststellungsDV entsprechen; Bestätigung von BVerwG III C 84.63 (BVerwGE 26, 206[BVerwG 21.02.1967 - III C 84/63]; Buchholz 427.206 § 3 Nr. 1).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. März 1969 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt stellte durch Teilbescheid vom 27. Januar 1956 einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen zugunsten des Klägers wegen Verlustes einer Bauunternehmung (Straßenbau, Hoch- und Tiefbau, Eisenbetonbau und Steingewinnung), die in B. (Sudetenland) belegen war, "vorläufig mit 874.353 RM" fest. Dieser Schadensbetrag entsprach den vom Kläger in einer "Bilanz-Abschrift" aufgeführten Vierten des beweglichen und unbeweglichen Betriebsvermögens. Der Bilanz war vorausgesetzt folgender Satz. "Lt. Inventur mit Bewertung bei der Betriebsenteignung durch den 'Narodny vybor' in B. lt. Aufnahme vom 7.5. bis 22.6.1945" und unterschrieben vom Kläger unter Beifügung des Firmenstempels seines nach der Vertreibung in R. errichteten Baugeschäftes.
Mit Teilbescheid vom 15. Mai 1964 stellte das Ausgleichsamt unter Aufhebung des Teilbescheides vom 27. Januar 1956 mit Wirkung für die Zukunft u.a. den Schaden an Betriebsvermögen ohne Betriebsgrundstücke mit 276.975 RM fest. Dieser Schadensfeststellung lag ein Gutachten des Vorortes für das Baugewerbe vom 29. Mai 1963 zugrunde. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als darin der Teilbescheid vom 27. Januar 1956 aufgehoben und kein höherer Schadensbetrag an Betriebsvermögen als 276.975 RM festgestellt worden sei, sowie das Ausgleichsamt zu verpflichten, einen Vertreibung schaden an Betriebsvermögen in einer Gesamthöhe von 1.760.383,99 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide antragsgemäß aufgehoben, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Beteiligte und der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Es wird Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der § 12 Abs. 2 FG, §§ 8 und 9 der 6. FeststellungsDV gerügt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte zu verpflichten, über den im Teilbescheid vom 27. Januar 1956 festgestellten Schaden in Höhe von 874.353 RM einen weiteren Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 876.780 RM festzustellen.
Er hält den Teilfeststellungsbescheid vom 27. Januar 1956 für rechtmäßig und rügt die Verletzung materiellen Rechts, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
II.
1.
Die Revision des Beteiligten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die vom Kläger angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. In diesem Umfang verletzt es Bundesrecht und kann nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht aus sonstigen Gründen aufrechterhalten bleiben.
Die Frage, ob der Teilbescheid vom 27. Januar 1956 rechtmäßig ist und deshalb durch den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1964 nicht hätte aufgehoben werden dürfen, bestimmt sich - abgesehen vom Vertrauensschutz - nach § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den Vorschriften der 6. FeststellungsDV. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Februar 1967 - BVerwG III C 84.63 - (BVerwGE 26, 206[BVerwG 21.02.1967 - III C 84/63] = Buchholz 427.206 § 3 Nr. 1) dahin erkannt, daß Feststellungsbescheide, die - wie hier der Teilbescheid vom 27. Januar 1956 - vor Erlaß der 6. FeststellungsDV ergangen sind, nur dann rechtmäßig sind, wenn sie den im Rahmen des § 12 Abs. 2 FG erlassenen Vorschriften der 6. FeststellungsDV entsprechen. Der Senat hatte hierzu dargelegt.
"Die 6. FeststellungsDV führt § 12 Abs. 2 FG im Rahmen der Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen aus. § 12 Abs. 2 FG ist deshalb so zu verstehen, daß er die Regelung der 6. FeststellungsDV im Kern bereits enthält. Feststellungsbescheide, die vor dem Erlaß der 6. FeststellungsDV ergangen sind, können demgemäß nur als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie den im Rahmen des § 12 Abs. 2 FG erlassenen Vorschriften der 6. FeststellungsDV entsprechen."
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der Vorschriften dann mit rückwirkender Kraft erlassen werden können, wenn kein "abstrakter Vertrauensschutz" besteht. Einen abstrakten Vertrauensschutz im Rahmen des Feststellungsrechts hat der Senat wiederholt verneint, und zwar nicht nur vor Erlaß des Feststellungsbescheides (so in BVerwGE 21, 102-112 -; 24, 330-337 ff. -; 26, 267), sondern auch nach Erlaß des Feststellungsbescheides (so BVerwGE 27, 71-74 -).
Das Verwaltungsgericht hätte mithin die angefochtenen Bescheide nur dann aufhoben dürfen, wenn der Teilbescheid vom 27. Januar 1956 den Vorschriften der 6. FeststellungsDV entspricht oder - soweit dies nicht der Fall ist - der Kläger Vertrauensschutz beanspruchen kann. Auf die letzte Frage geht das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht ein, denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Feststellungsbescheid vom 27. Januar 1956 sei rechtmäßig. Diese Auffassung ist nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit Bundesrecht jedoch nicht vereinbar. Es genügt nicht, daß das Ausgleichsamt vor Erlaß des Teilbescheides zum 27. Januar 1956 die Angaben, die in der vom Kläger überreichten "Bilanz" enthalten sind, als glaubhaft gemacht angesehen hat. Der Inhalt dieser "Bilanz" hätte nur dann einer Schadensberechnung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die "Bilanz" den Anforderungen des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV entspräche, d.h. eine beweiskräftige Unterlage im Sinne dieser Vorschrift wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG III C 73.69 - seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, wann eine beweiskräftige Unterlage im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV vorliegt, wie folgt zusammengefaßt:
Unterlagen im Sinne dieser Vorschriften sind nur dann beweiskräftig, wenn sich aus ihnen das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermitteln oder ablesen läßt. Ablesen läßt es sich dann, wenn die Bilanz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erstellt worden ist; ermitteln läßt sich das Reinvermögen aus einer schriftlichen Unterlage, wenn, in ihr tatsächliche Angaben enthalten sind, die unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Berechnung des Reinvermögens zulassen.
Aus den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die vom Kläger überreichte Bilanz den vorstehend genannten Anforderungen entspricht. Selbst wenn unterstellt wird, daß der verstorbene Zeuge Wenisch als ehemaliger Buchhalter des Klägers die "Bilanz" zum Zwecke der Übergabe des Betriebes an die CSSR angefertigt hat und er - wäre er zu Lebzeiten dazu aufgefordert worden - die "Bilanz" nachträglich mit seiner Unterschrift versehen hätte, läßt sich aus ihr nicht entnehmen, daß sie nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes erstellt worden ist oder die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben geeignet sind, das Reinvermögen des Betriebes so zu ermitteln, wie es unter Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes geboten ist. Daß in dieser Richtung eine weitere Aufklärung möglich ist, hat der Kläger weder in der ersten Instanz vorgetragen, noch hat er es mit seiner Revision geltend gemacht. Deshalb muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die vom Kläger vorgelegte "Bilanz" keine beweiskräftige Unterlage im Sinne des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV ist.
Die Einwendungen des Klägers, daß § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV in der vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen Auslegung nicht mit § 33 Abs. 1 FG in Einklang zu bringen sei und deshalb hinter der "Grundnorm" des § 33 Abs. 1 FG zurücktreten müsse, nach der alle Beweise im Rahmen der Schadensfeststellung zu erheben seien, greifen nicht durch. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, welche Beweise zu erheben sind, sondern allein darum, in welchem Verfahren der gemäß § 12 Abs. 2 FG zu ermittelnde Ersatzeinheitswert zu berechnen ist. Zu dieser Frage gibt § 33 Abs. 1 FG keine Auskunft. Gesetzliche Grundlage für die in § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV getroffene Regelung ist vielmehr § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG.
Mithin ist der Teilbescheid vom 27. Januar 1956 unter Verletzung des § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV zustande gekommen. Seit dem Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - (BVerwGE 32, 292[BVerwG 03.07.1969 - III C 108/67] = Buchholz 427.206 § 9 Nr. 9) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV genannten Betrieb - wie er hier in Rede steht - die in § 9 der Verordnung bestimmte Reihenfolge der Bewertungsarten einzuhalten ist. Das Verfahren nach Abs. 1 ist vorrangig. Sind dessen Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall nicht gegeben, so ist das Vorfahren nach Abs. 2 einzuschlagen. Bei den in dieser Vorschrift in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV bestimmten Bewertungsarten hat die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs (Kennzahlverfahren oder kennzahlähnliches Verfahren) den Vorrang vor der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
Ein Feststellungsbescheid, bei dem diese Reihenfolge der Bewertungsarten bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nicht eingehalten worden ist, kann nur dann als rechtmäßig angesehen werden, wenn er sich im Ergebnis als richtig erweist; ist dies zu verneinen, so ist seine Rücknahme zulässig, falls der Adressat sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Da es insoweit - wie bereits dargelegt - und auch im übrigen an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt, um prüfen zu können, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und damit der Teilbescheid vom 27. Januar 1956 rechtswidrig ist, hat die Revision des Beteiligten Erfolg. Sie muß zur Zurückverweisung führen, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach den einschlägigen Vorschriften des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV und des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV vorzunehmen. Von dem den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Bewertungsgutachten des Vorortes vom 29. Mai 1963 kann hierbei nicht ausgegangen werden, weil es nicht gemäß den jetzt geltenden Vorschriften des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV erstellt worden ist.
2.
Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide nicht dahin überprüft, ob der mit ihnen festgestellte Ersatzeinheitswert in den nach § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV vorgeschriebenen Verfahren ermittelt worden ist. Im angefochtenen Urteil wird diese Vorschrift überhaupt nicht erwähnt. Demzufolge fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ob der Ersatzeinheitswert im Kennzahlverfahren oder im kennzahlähnlichen Verfahren oder auf Grund einer Schätzung des Bewertungsausschusses nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln ist. Es ist nach dem Gesamtinhalt der Akten nicht auszuschließen, daß bei der gebotenen Anwendung des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV ein Ersatzeinheitswert für das bewegliche Betriebsvermögen ermittelt wird, der nicht nur über den mit Teilbescheid vom 15. Mai 1964 festgestellten Ersatzeinheitswert von 276.975 RM, sondern auch über den vom Verwaltungsgericht für verbindlich gehaltenen Ersatzeinheitswert für das bewegliche Betriebsvermögen in Höhe von 504.128 RM hinausgeht. In welchem Umfang das der Fall ist, darf nicht offengelassen werden. Deshalb ist die Sache auch insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das das Gesamtvorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze erneut zu überprüfen haben wird, die der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1969 - a.a.O. - aufgestellt hat. Sollte ein neues Gutachten des Vorortes erforderlich sein, so wird das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 21. Mai 1970 - BVerwG III C 132.68 (Buchholz 427.206 § 9 Nr. 14) zu beachten haben, nach dem Werte, die der Vorort in seinem Gutachten bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV angesetzt hat, durch das Verwaltungsgericht nicht erhöht werden dürfen, ohne die Auswirkungen auf die anderen Werte zu berücksichtigen.
Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Ersatzeinheitswert für das bewegliche und unbewegliche Betriebsvermögen des Klägers zu einem Schadenbetrag führt, der bei Anwendung des § 246 Abs. 2 LAG unter dem bereits zuerkannten Grundbetrag von 55.000 DM liegt, so muß das Verwaltungsgericht prüfen, ob der Bescheid vom 27. Januar 1956 insoweit aus Gründen des Vertrauensschutzes aufrechterhalten werden kann. In diesen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht die Grundsätze zu berücksichtigen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zu der Frage der Gewährung des Vertrauensschutzes aufgestellt hat (Urteil vom 8. Dezember 1967 - BVerwG III C 41.66 - mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision des Beteiligten auf 19.000 DM, für die Revision des Klägers auf 48.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Eckstein