Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1971, Az.: BVerwG III C 141.68

Manifestation der endgültigen Einstellung eines Betriebes durch die Entfernung des Pachtinventars aus dem Betrieb

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 141.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 04.07.1968 - AZ: 6 A 95/66

Fundstellen

  • IFLA 1973, 102
  • ZLA 1972, 34

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem ihm gehörenden Pachtinventar des Gaststätten- und Cafébetriebes in K./Ob er Schlesien.

2

Im Jahre 1938 oder 1939 hatte der Kläger in K./Oberschlesien einen Gaststätten- und Cafebetrieb mit großem und kleinem Inventar gepachtet. Nach seiner Einberufung zur Wehrmacht wurde der Pachtvertrag im Mai 1940 vorzeitig aufgelöst. Das zur Ausstattung des Fachtbetriebes von dem Kläger nach seiner Darstellung aus eigenen Mitteln zusätzlich bzw. ersatzweise beschaffte Inventar - im Schadensfeststellungsantrag mit 20.545 RM beziffert - gab der Kläger seinen Eltern in L./Oberschlesien zur Aufbewahrung, wo es infolge der Vertreibung verlorenging. Im Jahre 1942 erwarb der Kläger im Wege der Zwangsversteigerung den Hotel- und Gaststättenbetrieb "Prinz von Preußen" in K./Oberschlesien mit großem und kleinem Inventar, der bis Kriegsende verpachtet war. Im Mai 1946 wurde der Kläger aus L./Oberschlesien vertrieben.

3

Durch Teilbescheid vom 17. Februar 1958 wurde für den Verlust des Hotel- und Gaststättenbetriebes in K./Oberschlesien zugunsten des Klägers ein Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe vom 31.150 RM festgestellt.

4

Die Feststellung weiterer Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen hinsichtlich des gepachteten Betriebes in K. wurde durch Gesamtbescheid vom 4. September 1963 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger insoweit Verluste infolge der Vertreibung weder bewiesen noch glaubhaft gemacht habe.

5

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. September 1963 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses Kiel vom 27. Juni 1966 den Beklagten zu verpflichten, zu seinen Gunsten einen Vertreibungsschaden an dem ihm gehörigen und von ihm beschafften Inventar des Gaststätten- und Cafebetriebes in K./Oberschlesien in Höhe des Pächteranteils an Betriebsvermögen festzustellen.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Juli 1968 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Betrieb in K. sei mit der Auflösung des Pachtvertrages endgültig stillgelegt gewesen. Es sei nichts ersichtlich, was darauf hindeute, daß der Gaststättenbetrieb in K. zu einem späteren Zeitpunkt vom Kläger weitergeführt werden sollte bzw. weitergeführt werden konnte, so daß - entgegen der Auffassung des Klägers - von einem ruhenden Betrieb nicht gesprochen werden könne. Die Verlagerung des dem Kläger gehörenden Inventars von K. nach L. jedenfalls könne als ein Indiz dafür nicht gewertet werden. Vielmehr sei dieses Inventar durch die Verbringung nach L. dem Zweck des gepachteten Betriebes "entwidmet" worden und seither dem privaten oder sonstigen Vermögen des Klägers zuzurechnen gewesen.

7

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

8

Er rügt die Auslegung des, Begriffs "Betriebsvermögen". Er wendet sich weiterhin dagegen, daß die Auflösung des Pachtvertrages über den Gaststättenbetrieb in K. und die Verbringung des Inventars von K.

9

nach L. als Entschluß dafür gewertet werde, den Betrieb endgültig aufzugeben.

10

Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für richtig. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

12

II.

Die Revision ist unbegründet.

13

Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger über die behördliche Schadensfeststellung an dem Hotel- und Gaststättenbetrieb in K./Oberschlesien hinaus die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen für das ihm gehörende Inventar des gepachteten Gaststätten- und Cafebetriebes in K./Oberschlesien nicht verlangen kann.

14

Auszugehen ist davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des jetzt für Schadensfeststellungen allein zuständigen erkennenden Senats die hier begehrte Schadensfeststellung wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern als Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG) nur zulässig ist, wenn im Schadenszeitpunkt ein Gewerbebetrieb bestanden hat, zu dem die Wirtschaftsgüter gehörten. Daran fehlt es hier.

15

Ein Gewerbebetrieb hat im Schadenszeitpunkt bestanden, wenn der Antragsteller in diesem Zeitpunkt einen werbenden oder einen ruhenden Betrieb hatte. Der Betrieb in K. war im Schadenszeitpunkt kein werbender Betrieb, denn er arbeitete nicht mehr. Es fragt sich, ob der Betrieb im Schadenszeitpunkt nur "geruht" hat. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn der Inhaber den Willen nicht aufgegeben hatte, den Betrieb in nicht allzu ferner Zukunft wiederaufzunehmen. Dieser Wille muß durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck gebracht worden sein, und es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dieser Wille in absehbarer Zeit hätte verwirklicht werden können. Diese vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze (Urteile vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 62 = ZLA 1965, 332 = RLA 1965, 310 = IFLA 1966, 189] und vom 6. Oktober 1966 - BVerwG III C 35.65 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 69 = ZLA 1967, 24]) sind vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum auf den Fall- des Klägers angewendet worden.

16

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, daß der vom Kläger gepachtete Betrieb in K./Oberschlesien im Mai 1940 endgültig eingestellt war. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages, die auf Betreiben des Klägers erfolgt ist, zum anderen aber auch auf die Entfernung des dem Kläger gehörenden Pachtinventars aus dem Betrieb in K. und dessen Verbringung nach L. sowie den Erwerb des Hotel- und Gaststättenbetriebes in K./Oberschlesien im Jahre 1942 mit großem und kleinem Inventar.

17

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Aus dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger den Willen aufgegeben hatte, den Betrieb in K. fortzuführen. Daraus läßt sich die Folgerung ziehen, daß er den Betrieb in K. endgültig eingestellt hatte und somit der Betrieb in K. im Schadenszeitpunkt kein ruhender Gewerbebetrieb des Klägers war.

18

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, aus denen zu entnehmen ist, daß der Betrieb des Klägers eingestellt war, werden in der Revisionsschrift lediglich mit der Behauptung angegriffen, die vom Verwaltungsgericht festgestellten Anzeichen für die endgültige Aufgabe des Betriebes in K. rechtfertigten nicht die getroffenen weiteren Feststellungen, daß eine Verwendung des Inventars aus dem Betrieb in K. auch in dem Hotel "Prinz von Preußen" in Ka. nicht beabsichtigt gewesen sei. Dies reicht jedoch nicht aus, um die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu erschüttern.

19

Der mit der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung, daß es sich nicht um eine endgültige, sondern lediglich um eine kriegsbedingte vorübergehende Stillegung gehandelt habe, hätte nur gefolgt werden können, wenn Tatsachen vorgelegen hätten, die für den Willen des Klägers zu einer Fortführung des vormaligen Betriebes unter Verwendung des ihm gehörenden Pachtinventars in nicht allzu ferner Zukunft gesprochen, und gleichzeitig Anhaltspunkte bestanden hätten, daß eine Fortführung tatsächlich möglich gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

20

Die Schadensfeststellung läßt sich ferner nicht rechtfertigen mit der Begründung, die Wirtschaftsgüter seien. Bestandteile des ersteigerten und verpachteten Betriebes in Ka. gewesen. Denn dem steht schon entgegen, daß der Vertreibungsschaden für den Betrieb in Ka. durch besondere Behördenentscheidung festgestellt worden ist.

21

Auf einen etwaigen Willen des Klägers, die Wirtschaftsgüter nach dem Kriege als Pächter in einen Betrieb einzubringen, der dem Betrieb in K. gleichartig war, oder sie später als Eigentümer des ersteigerten Betriebes in Ka. zu verwenden, kommt es nicht an, denn aus den gesetzlichen Vorschriften und der eben erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senats ergibt sich, daß der Verlust von Wirtschaftsgütern nicht feststellungsfähig ist, wenn diese Wirtschaftsgüter im Schadenszeitpunkt nicht zu einem Gewerbebetrieb gehörten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann für Gaststättenbetriebe nichts anderes gelten. Nach den insoweit im Rahmen des Feststellungsgesetzes maßgebenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes wird Inventar, das für den Betrieb einer Gaststätte geeignet ist, selbst in den Fällen, in denen es zuvor als solches schon verwendet worden war, nicht als Betriebsvermögen bewertet, wenn es im maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht dem Betrieb einer Gaststätte als Hauptzweck dient (§ 54 Abs. 1 BewG). Daher hat auch ein Pächter einer Gaststätte nur dann einen Anspruch auf Schadensfestetellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes von Gaststätteninventar, wenn es im Schadens Zeitpunkt Betriebsvermögen eines (werbenden oder ruhenden) Gaststättenbetriebes war. Hieran hat es im vorliegenden Fall gefehlt, so daß der geltend gemachte Verlust nicht als Schaden am Betriebsvermögen feststellungsfähig ist.

22

Die Wirtschaftsgüter waren auch keine "Gegenstände, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG, weil sich diese Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Selbständigen nur auf eine rein wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit bezieht.

23

Die Revision war somit zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.625 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Eckstein