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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1971, Az.: BVerwG VIII C 92.70

Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Drohen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund der Rasse; Erfordernis eines eigenen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Bekenntnis der Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft ; Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis und Kulturkreis ; Bekanntschaft und Freundschaft mit Deutsch sprechenden christlichen Altersgenossen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 92.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 15.05.1968 - AZ: OS II 118/64

Fundstelle

  • DÖV 1972, 245-246 (red. Leitsatz)

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai 1968 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 1964 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A.

2

Er wurde im Jahre 1920 in S./Kreis B. (Tschechoslowakei) geboren und gehört der jüdischen Religionsgemeinschaft an. Sein Vater war Rabbiner in S. und wurde im Jahre 1930 G. in W. (Ungarn). Auch der Großvater des Klägers war dort schon Rabbiner. Die Mutter des Klägers starb im Jahre 1923 und wurde in W. begraben. Nach ihrem Tod wurde der Kläger von ihren Brüdern in S. und Preßburg aufgenommen und erzogen. Sein Vater heiratete im Jahre 1924 wieder. Der Kläger besuchte zunächst in S. die israelitische Volksschule und begann dann auf der Rabbinatsschule in G./Kreis P. das Studium der jüdischen Theologie, um sich zum Rabbiner vorzubereiten. Nachdem die Slowakei im März 1939 ein selbständiger Staat geworden war und in der darauffolgenden Zeit antijüdische Gesetze erließ, verließ der Kläger im Mai 1939 seine Heimat. Da er weder die englische noch die französische Sprache ausreichend beherrschte, begab er sich nach St. um am dortigen Rabbinatsseminar sein Studium fortzusetzen. An diesem Seminar wurde noch in deutscher Sprache unterrichtet. Als die Schule im September 1939 nach M. evakuiert wurde, folgte er ihr dorthin. Er blieb in F. wo er im Jahre 1948 die französische Staatsangehörigkeit erwarb. Im Jahre, 1957 heiratete er eine als Vertriebene anerkannte deutsche Staatsangehörige. Auf Betreiben seiner Ehefrau kam er im Jahre 1962 in die Bundesrepublik Deutschland.

3

Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Vertriebenenausweises A blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Beklagten zurück. Er begründete sein Urteil wie folgt:

4

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Als er seine Heimat in der damaligen Slowakei im Mai 1939 verlassen und sich nach St. begeben habe, sei er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG gewesen. Abstammung, Sprache und Erziehung sprächen für seine deutsche Volkszugehörigkeit. Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß sein Vater der jüdischen Volksgruppe angehört habe. Die Eltern des Klägers seien deutsche Volks zugehörige gewesen. Seine Pflegeeltern hätten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Irgendeiner Volksgruppe sei jeder zuzurechnen. Nach den Umständen komme für den Kläger und seine Pflegeeltern nur die deutsche Volksgruppe in Betracht.

5

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

6

Sie rügt die Verletzung von materiellem Recht und Verfahrensrecht.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision ist begründet. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts sind aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. Die materiellrechtlichen Rügen der Beklagten haben Erfolg. Auf ihre Verfahrensrügen kommt es nicht an.

10

Die Erteilung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises A setzt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565) - BVFG -, voraus, daß der Kläger Heimatvertriebener ist. Heimatvertriebener ist er nach § 2 Abs. 1 BVFG, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist. Der Kläger ist Vertriebener, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, die für ihn allein in Betracht kommen, erfüllt. Das hängt davon ab, ob er nach dem 30. Januar 1933, also im Mai 1939, seine im Vertreibungsgebiet - nämlich früher in der Tschechoslowakei, später in der Slowakei - gelegene Heimat verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches, nämlich in St. genommen hat, weil ihm aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten. Die Wohnsitzverlegung aus dem Vertreibungsgebiet in das Gebiet außerhalb des Deutschen Reiches muß der Kläger als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger vorgenommen haben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war der Kläger bei seiner Übersiedlung nach Straßburg tschechoslowakischer oder allenfalls slowakischer Staatsangehöriger.

11

Die Beteiligten streiten darüber, ob er damals deutscher Volkszugehöriger war. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergeben, daß der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger war.

12

Deutscher Volkszugehöriger ist, wer die Voraussetzungen des § 6 BVFG erfüllt. Danach ist ein eigenes positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich. Ein solches Bekenntnis hat abgelegt, wer durch sein Verhalten im Bewußtsein der Bedeutung der Erklärung den Willen, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören, für Dritte wahrnehmbar verbindlich kundgetan hat (BVerwGE 26, 344). Festgestellt sein muß danach ein bestimmter Sachverhalt, dessen Subsumtion ein Bekenntnis im dargelegten Sinne ergibt. Woraus dieser Sachverhalt geschlossen wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist (vgl. Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68 - = Buchholz 427, 207 § 5 der 7. FeststellungsDV Nr. 19). Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof abgewichen. Es geht nicht an, nur Tatsachen festzustellen, die allenfalls Indizcharakter für einen bestimmten Bekenntnissachverhalt haben könnten, und daraus den Rechtsbegriff des Bekenntnisses im Sinne des § 6 BVFG zu entnehmen, wie es der Verwaltungsgerichtshof getan hat.

13

Als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger war, ist zu seinen Gunsten die Zeit vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich zu erachten; denn von den Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft kann nicht ohne weiteres erwartet werden, daß sie sich danach noch zum deutschen Volkstum bekannt haben. Sie sollen dadurch keinen Nachteil erleiden, daß sie sich nach diesem Zeitpunkt nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben. Ein gleichwohl nach diesem Zeitpunkt abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist aber zu berücksichtigen.

14

Zu Beginn, der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus am 30. Januar 1933 war der Kläger noch nicht 13 Jahre alt. Daher kommt es auf die Volkszugehörigkeit seiner Eltern und Pflegeeltern an (vgl. BVerwGE 26, 344 [351]; Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 16.64 - RzW 1968, 91 = ZLA 1968, 109, und vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 36.65 - Buchholz 412,3 § 6 BVFG Nr. 7 = ZLA 1969, 33). Weder seine Eltern noch seine Pflegeeltern waren deutsche Volkszugehörige. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat keine Stütze im Gesetz.

15

Der Vater des Klägers hat sich in seiner Heimat nicht im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Heimat war für den Vater des Klägers Ungarn, wo er geboren ist und seit dem Jahre 1930 wieder als Oberrabbiner und Professor an der Rabbinatsschule mit seiner zweiten Frau und den Kindern aus dieser Ehe lebte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Vater des Klägers einen deutschen Namen getragen und deutsch gesprochen. Darin liegt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Beide Umstände sind sogenannte Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG. Das gleiche gilt von der vom Kläger angegebenen Tatsache, sein Vater habe deutsche Bücher und deutsche Zeitungen gelesen und in Ungarn engen Kontakt mit Deutschen gehabt. Das erklärt sich aus seinen deutschen Sprachkenntnissen. Daß der Vater des Klägers seine seit dem Jahre 1928 mit einem Oberrabbiner in F. verheiratete Schwester oft besuchte und in F. den Festvortrag zur Einsetzung seines Schwagers in deutscher Sprache hielt, wie der Kläger gleichfalls vorgetragen hat, erfüllt die sich für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergebenden Erfordernisse ebenfalls nicht. Denn dieses Verhalten beruht auf den verwandtschaftlichen Bindungen und deutschen Sprachkenntnissen. Es reicht auch nicht aus, daß sich der Vater des Klägers nicht zu einer national geprägten jüdischen Minderheit bekannt habe.

16

Erforderlich ist ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das durch das Fehlen des Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum nicht ersetzt wird. Schließlich liegt es auf der Hand, daß der Beruf des Vaters des Klägers als Oberrabbiner und Professor einer Rabbinatsschule und seine Herkunft aus einer Rabbinerfamilie kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum begründen können. Daher ist der Vater des Klägers kein deutscher Volkszugehöriger gewesen. Er gehörte gegebenenfalls dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Das genügt für die Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG nicht. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß das Zusammensein des Klägers mit seinem Vater sich auf die ersten drei Lebensjahre beschränkte.

17

Die Mutter des Klägers hat sich in ihrer Heimat in Streda ebenfalls nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Ihre deutsche Abstammung, deutschen Sprachkenntnisse und engen Bindungen nach Wien können das nach § 6 BVFG notwendige Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht begründen, sondern allenfalls ein in anderer Weise festgestelltes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift bestätigen.

18

Die Brüder der Mutter des Klägers, bei denen der Kläger 15 Jahre lang lebte, waren entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls keine deutschen Volkszugehörigen. Festgestellt ist, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten, daß sie deutsch sprachen und daß die Familie der Mutter des Klägers enge Beziehungen nach Wien hatte. Das ersetzt jedoch das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht. Es ist auch nicht zutreffend, daß jedermann einem Volkstum zuzurechnen sei, das nach den Umständen bestimmt werden müßte, wie das der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat. Die deutsche Volkszugehörigkeit ist allein nach den Voraussetzungen in § 6 BVFG zu bestimmen. Danach entscheidet das durch besondere Umstände bestätigte Bekenntnis darüber, ob jemand dem deutschen Volkstum zuzurechnen ist.

19

Ist kein derartiges Bekenntnis feststellbar, so ist der Vertriebene grundsätzlich nicht dem deutschen Volkstum zuzurechnen. Objektive Merkmale allein, wie sie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, genügen zur Bejahung der deutscher Volkszugehörigkeit nicht. Daher muß der Senat davon ausgehen, daß die Brüder der Mutter des Klägers diesem keine deutsche Volkszugehörigkeit vermitteln konnten.

20

Der Kläger, der schon in jungen Jahren selbständig war, hat sich selbst, als er herangewachsen war, in seiner Heimat gleichfalls nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Er gehörte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Das genügt nicht. Er besuchte nur jüdische Schulen. Darin liegt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Er ging nach St. weil dort jüdische Theologie in deutscher Sprache gelehrt wurde. Auch darin liegt kein Bekenntnis, weil die Wahl des neuen Studienortes allein von den Sprachkenntnissen des Klägers abhing. Seine Bekanntschaft und Freundschaft mit deutsch sprechenden christlichen Altersgenossen in S. sind für ein Bekenntnis unergiebig. Das gilt auch von der Lektüre von Hölderlin, Kafka und Zweig. Sie beruht auf der Deutschsprachigkeit des Klägers. Daher fehlt auch bei ihm das Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

21

Auf das Verhalten des Klägers nach der Wohnsitzverlegung nach Straßburg kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es weder eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses noch einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses, wenn der Vertriebene in dem für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit maßgebenden Zeitpunkt minderjährig war. Das ergibt sich aus der Anknüpfung der deutschen Volkszugehörigkeit an die Vertreibung aus der Heimat in § 1 in Verbindung mit § 6 BVFG und der Ausnahmeregelung in § 7 BVFG. Bereits daraus und aus § 8 BVFG ergibt sich, daß die Heirat des Klägers mit einer Vertriebenen im Jahre 1957 rechtlich unerheblich ist. Sonstige Umstände, die ergeben könnten, daß der Kläger bei seiner Übersiedlung nach St. deutscher Volkszugehöriger war, kann der Kläger, wie er ausgeführt hat, nicht darlegen.

22

Daher ist der Revision stattzugeben und unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf